- Arteil vom 13. Juli 1904 in Sachen
Maschinenfabrik Orlikon, Bekl. u. Haupt. Ber.-Kl., gegen
Pelissier, Kl. u. Anschl. Ber.-Kl.
Haftpflichtberechtigte Personen: Vorhandensein eines Dienstver
hältnisses zwischen dem Verletzten und dem Unternehmer. Das Be
stehen eines Arbeitsvertrages ist nicht Voraussetzung der Haftpflicht.
Mass der Entschädigung (Verlust des Sohnes). Art. 6 Abs. 1
litt. a, Abs. 2 FIG.
A. Durch Urteil vom 16. April 1904 hat das Obergericht
des Kantons Zürich in Bestätigung eines Urteils des Bezirks
gerichtes Zürich vom 9. Januar 1904 erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 1500 Fr. nebst Zins
zu 5% seit dem 6. November 1901 zu bezahlen. Die Mehr
forderung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei die Klage in vollem
Umfange abzuweisen.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt,
es sei zu erkennen:
Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 5000 Fr. nebst Zins
zu 5% seit dem 6. November 1901 zu bezahlen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht
wiederholen und begründen die Parteivertreter diese Anträge.
D. (Armenrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte ließ im Jahre 1901 durch den Monteur
Berner in Sitten Leitungen erstellen für die Zuführung elek
trischen Lichtes zu einzelnen Häusern. Hiebei mußten hölzerne
Stangen aufgerichtet werden zur Befestigung der Isolatoren und
Drähte. Am 6. November sollte die Leitung für das Haus des
Georges Darbellay hergestellt werden, wozu eine Stange von
zirka 12 Meter Länge zu verwenden war. Da Berner das Auf
richten dieser Stange mit den ihm mitgegebenen beiden Arbeitern
nicht bewerkstelligen konnte, rief er 5 Arbeiter, welche vor dem
Hause des Darbellay und in dessen Dienst Erdarbeiten besorgten,
herbei, worunter auch den Sohn des Klägers, den im Jahre
1883 geborenen Jules Pelissier. Mit Hülfe dieser 5 Männer
ging man daran, die Stange aufzurichten. Als sie auf halber
Höhe war, entglitt sie den Arbeitern und traf im Herabfallen
den Pelissier an die linke Schläfe, so daß er tot zusammensank.
Eine über den Unfall geführte Untersuchung wurde sistiert, in
der Annahme, es treffe niemanden ein strafbares Verschulden, son
dern das Unglück sei einem Zufall zuzuschreiben.
Der Kläger belangte infolge dieses Unfalles die Beklagte aus
dem Fabrikhaftpflichtgesetz, eventuell aus Art. 50 ff. OR auf
Bezahlung eine Entschädigung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 6. November 1901. Beide kantonalen Instanzen haben die
Haftpflichtklage im Betrage von 1500 Fr. nebst 5% Zins seit
- November 1901 gutgeheißen.
- Es ist anerkannt, daß der Unfall, der den Tod des Jules
Pelissier zur Folge hatte, sich beim Betrieb des der Haftpflicht
gesetzgebung unterstehenden Geschäftes der Beklagten ereignet hat.
Streitig ist, abgesehen vom Betrage der Entschädigung, lediglich,
ob der Verunglückte im Momente des Unfalles Arbeiter oder
Angestellter der Beklagten im Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes
war, also dem Kreis der haftpflichtberechtigten Personen ange
hörte. Die Beklagte verneint dies, weil Pelissier nicht in einem
dauernden Dienstverhältnis zu ihr gestanden habe, sondern nur zu
einer einzelnen vorübergehenden Hülfeleistung herbeigezogen worden
sei. Indessen kann für die Abgrenzung der der Haftpflicht teil
haftigen Personen gegenüber Dritten unmöglich auf die Dauer
des Dienstverhältnisses etwas ankommen. Für eine solche Be
schränkung, nach welcher alle nicht ständig, sondern nur vorüber
gehend, sei es auf Tage oder auf Stunden angestellten Personen
von der Haftpflicht ausgeschlossen wären, bietet das Gesetz, das
ganz allgemein von Arbeitern und Angestellten spricht, keine
Anhaltspunkte. Auch derjenige, der nur auf kürzere Zeit, z. B.
als Handlanger für einige Tage oder Stunden in einem Ge
werbe eingestellt wird, ist bei der Erfüllung seiner dienstlichen
Pflichten den besonderen mit dem Betrieb verbundenen Gefahren
ausgesetzt und muß deshalb nach dem ganzen Zweck des Gesetzes
der Wohltat der Haftpflicht gleichfalls teilhaftig sein. Wenn vor
liegend Zweifel über die Anwendbarkeit des Fabrikhaftpflichtgesetzes
möglich sind, so ist es somit nicht wegen der kurzen Dauer, auf
welche die Dienstleistung des Verunglückten berechnet war, sondern
deshalb, und in diesem Sinne ist offenbar auch die Bestrei
tung der Beklagten wesentlich zu verstehen, weil hier das Vor
handensein eines vertraglichen Dienstverhältnisses überhaupt
als fraglich erscheint. Zwar läßt sich die Auffassung vertreten,
daß zwischen dem Monteur Berner als Stellvertreter der Be
klagten und den zur Hülfeleistung herbeigerufenen Arbeitern still
schweigend ein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, indem nach
den Umständen die verlangte Arbeitsleistung doch wohl nur gegen
eine Vergütung zu erwarten war (Art. 338 OR). Hiefür würde
namentlich auch der Umstand sprechen, daß jene Hülfsarbeit nicht
durch unerwartet eingetretene Umstände bedingt war, sondern die
Notwendigkeit, an Ort und Stelle Hülfskräfte beizuziehen, von
vornherein feststand, weil ja der Monteur die Arbeit des Auf
stellens der Leitungsstangen unmöglich allein mit den beiden ihm
zur Verfügung stehenden ständigen Arbeitern besorgen konnte.
Nimmt man aber dergestalt das Bestehen eines eigentlichen Dienst
vertrages zwischen Pelissier und der Beklagten an, bei dessen Er
füllung der erstere verunglückt ist, so ist trotz der kurzen Dauer,
für welche der Vertrag abgeschlossen war, die Haftpflicht nach
dem Gesagten ohne weiteres zu bejahen.
3. Zu diesem Resultate muß man aber bei richtiger Auslegung
des Fabrikhaftpflichtgesetzes auch dann gelangen, wenn man mit
den Vorinstanzen von einem rein tatsächlichen Arbeitsverhält
nis ohne vertragliche Beziehung des Pelissier zur Beklagten aus
geht. Wenn auch der Regelfall der ist, daß die haftpflichtbe
rechtigte Person zum Unternehmer im Verhältnis des Arbeits
vertrages steht, so würde es doch weder dem Sinn und Geist,
noch auch nur dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, das Be
stehen eines solchen Vertrages zur Voraussetzung der Haftpflicht
zu machen. Die Haftpflicht umfaßt vielmehr, wie das Bundes
gericht schon im Falle Saucon (Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2,
S. 179 Erw. 1) ausgesprochen hat, alle diejenigen Personen, die
im Einverständnis des Unternehmers tatsächlich in einem Betrieb
beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein und die
Natur vertraglicher Beziehungen zum Unternehmer. Die Haft
pflicht der Inhaber industrieller und gewerblicher Geschäfte ist
eingeführt worden, um das Risiko der besondern Betriebsgefahren,
denen das Personal ausgesetzt ist, dem Unternehmer, als dem
wirtschaftlich stärkern und unabhängigen Teil in bestimmten
Grenzen aufzulegen. Es sollte hiedurch innerhalb des einzelnen
Betriebes ein Ausgleich der Gefahr geschaffen werden zwischen
der im Interesse der Unternehmung tätigen persönlichen Arbeits
kraft einerseits und dem Kapital und Unternehmungsgeist ander
seits, und zwar in dem Sinn, daß dem Teil, dem der Unter
nehmungsgewinn zufällt, auch innert gewissen Schranken die
Haftung für Betriebsunfälle obliegt. Diesem sozialen Grundge
danken einer Fürsorge für die ökonomisch Schwachen und Ab
hängigen entspricht es aber, wenn für die Abgrenzung der Haft
pflichtberechtigten nicht an ein privatrechtliches Verhältnis ange
knüpft, sondern lediglich auf die wirtschaftliche Tatsache abgestellt
wird, daß Jemand (im Einverständnis des Unternehmers)
einen bestimmten Betriebskreis hineintritt und daselbst in einer
dem Betrieb und damit auch dem Unternehmungsgewinn förder
lichen Weise tätig wird. Dieser Auffassung des Ausdruckes Ar
beiter, dessen sich das Gesetz bedient, im wirtschaftlichen Sinn
eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses ohne das weitere Erforder
nis vertraglicher Beziehung zum Unternehmer, widerspricht auch
keineswegs die weitere Ausgestaltung des Haftpflichtrechts, bei der
eine Verpflichtung des Arbeiters zur Arbeitsleistung, wie sie zum
Inhalt des Dienstvertrages gehört, nirgends eine Rolle spielt,
auf Bestand und Modalität eines Dienstvertrages keinerlei Rück
sicht genommen ist und insbesondere die Leistung einer Vergütung
für die Arbeit sich nirgends als Voraussetzung für die Haftpflicht
ergibt. Zwar läßt sich nicht verkennen, daß bei einzelnen Bestim
mungen (z. B. FG, Art. 5 lit. b, Art. 6 Abs. 2, Art. 9)
dem Gesetzgeber ein Arbeitsvertragsverhältnis vorgeschwebt hat.
Doch erklärt sich dies hinlänglich aus der Erfahrungstatsache,
daß bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung eines Institutes sehr
oft nur der Regelfall im Auge behalten wird. Und wenn auch
die Botschaft des Bundesrates zum Fabrikhaftpflichtgesetz (BBl.
1880, IV, S. 549 ff.) bei Behandlung der Frage, welche Per
sonen die Wohltat des Gesetzes in Anspruch nehmen können, das
Wort Arbeiter" eher in der einschränkenden Bedeutung, daß ein
dienstvertragsverhältnis erforderlich sei, zu verstehen scheint, so
muß diese Auslegung doch jedenfalls als durch das erweiterte
Fabrikhaftpflichtgesetz überholt gelten. Indem nämlich dieses Gesetz
einerseits unpersönlich Betrieb und Arbeiten, Dienstverrichtungen,
einander gegenüberstellt (Art. 1, 3 und 5) und anderseits den
Unternehmer auch den Arbeitern der Unterakkordanten, mit denen
er in keiner vertraglichen Beziehung steht, für haftbar erklärt,
ist der Gedanke deutlich zum Ausdruck gebracht, daß bei der Ab
grenzung des Kreises der Berechtigten ein persönliches Rechts
verhältnis zwischen Arbeiter und Geschäftsinhaber nicht von Be
deutung ist, sondern daß jeder Betrieb einen Schutzkreis bildet,
der alle Personen, die darin für den Unternehmer beschäftigt sind,
umfaßt, auch diejenigen, die im Einverständnis des Unternehmers
oder seines Stellvertreters ohne vertragliche Gebundenheit und
wenn auch nur vorübergehend in den Betrieb eingreifen.
Nach diesen Ausführungen ist vorliegend die Haftpflicht auch
dann gegeben, wenn angenommen wird, Pelissier habe, ohne daß
ein Dienstvertrag bestanden habe, auf Veranlassung des Ver
treters der Beklagten in deren Betrieb nur tatsächlich eingegriffen;
denn dadurch ist er, wenn auch nur für die kurze Dienstleistung,
bei der er den Tod gefunden hat, in den Schutzkreis des beklag
tischen Betriebes und damit in den Kreis der haftpflichtberechtigten
Personen eingetreten, so daß die Beklagte für die ökonomischen
Folgen des Unfalls nach Haftpflichtrecht auszukommen hat. Auf
die Frage, ob die Beklagte hiefür auch nach Art. 50 ff. OR
haftbar wäre, ist bei dieser Sachlage mit der Vorinstanz nicht
einzutreten.
4. Der von den Vorinstanzen zugesprochene Entschädigungs
betrag von 1500 Fr. ist nur vom Kläger in der Anschlußbe
rufung, und zwar als zu niedrig, angefochten, dagegen von der
Beklagten eventuell nicht bestritten. Indessen ist der Betrag äußerst
reichlich ausgemessen, so daß eine Erhöhung als gänzlich aus
geschlossen erscheint. Der Verdienst des Verunglückten war ein
sehr bescheidener; falls Pelissier, was anzunehmen ist, in nächster
Zeit einen eigenen Hausstand gegründet hätte, würde er zur
Unterstützung des Vaters, dessen spätere Dürftigkeit im Sinne
des 82 des Walliser CGB vorausgesetzt, kaum mehr in der
Lage gewesen sein; auch hätten sich mit ihm noch 7 andere
Geschwister in die Alimentationspflicht teilen müssen. Berück
sichtigt man diese Umstände, sowie die Vorteile der Kapitalab
findung und den Abzug für Zufall, so kann der dem Kläger er
erwachsene ökonomische Schaden unter keinen Umständen auf
mehr als den zugesprochenen Betrag von 1500 Fr. bemessen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und es
wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
16. April 1904 in allen Teilen bestätigt.