Art. 18 BG betr. das Postregal vom 5. April 1894; Art. 2, 5, 6 EHG; determination of damage and effect of alcoholism on loss of earnings: the Confederation is liable for accident consequences of a postal employee under the EHG, unless the accident itself was caused by higher force or the victim's own causative fault. Pre-existing alcoholism does not, as such, constitute a ground for reduction of liability; it is relevant only insofar as it affects the factual comparison between the post-accident state and the hypothetical state without the accident. Where the evidence does not permit a precise apportionment, the court may estimate the overall damage ex aequo et bono. A rectification reservation is unwarranted if the expert evidence treats the sequelae as concluded and no concrete prospect of later change is shown (consid. 2-5).
wo er mit seiner Familie wohnte, angekommen und half die mit gebrachten, hiefür bestimmten Gepäckstücke von seinem Postfuhr werk auf diejenigen der Saamen und der Lenkerpost umladen, wobei er auf dem Verdecke seines Wagens stand. Als er nun nach Beendigung dieser Arbeit die lederne Decke (Plache) über den Wagen heraufziehen wollte, zogen die Pferde, wahrscheinlich von Bremsen geplagt, plötzlich an, so daß der Kläger aus dem Gleichgewicht geriet und auf der einen Seite des Wagens hin unter rücklings zur Erde fiel. Außerlich erlitt er nur eine unbe deutende Verletzung hinter dem linken Ohr und kleinere Beulen im Gesicht, verlor aber das Bewußtsein und verblieb zirka drei Wochen in bewußtlosem Zustande. Er zeigte nach einem Be richt, welchen der ihn seit dem Unfall behandelnde Arzt, Dr. Wille in Zweisimmen, am 20. Februar 1900 der Schweizerischen Post verwaltung erstattete anfangs das Krankheitsbild einer schweren Gehirnerschütterung; ferner ließ die lange Bewußtseinsstörung, nebst andern Symptomen, auf eine Kontusion des Gehirns mit leichtem Blutaustritt und Gefäßerweiterung schließen. Anfangs Oktober 1899 waren, nach dem gleichen Bericht, keine objektiven Zeichen einer Nervenstörung mehr zu erkennen, dagegen ergab der subjektive Befund neben völligem Wohlbefinden eine erhebliche geistige Schwäche (Gedankenarmut, Schwerfälligkeit in der Ver arbeitung der Gedanken), sowie leichte Reizbarkeit. Im No vember 1899 siedelte die Familie Wenger nach Thun über. Hier wurde der Kläger im Dezember 1899 von Dr. Studer als gänz lich arbeitsunfähig und invalid befunden. Er hielt sich während des Jahres 1900 in Thun auf; sodann (am 31. Januar 1901 fand er Aufnahme in der Irrenanstalt Waldau bei Bern und verblieb hier bis zum 10. August 1902 in ärztlicher Beobachtung und Pflege. B. Nachdem Wenger im März 1901 unter Vormundschaft gestellt worden war, erhob Fürsprecher Hänni in Bern am 28. Mai 1901 für ihn mit Vollmacht seines Vormundes und Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, nach erfolglosen Unter handlungen mit der Schweizerischen Postverwaltung, gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Bundesgericht als einziger Instanz die vorliegende Klage mit den Rechtsbegehren:
sein; doch sei der verlangte Rektifikationsvorbehalt für den Fall, daß sich die Pflegebedürftigkeit des Klägers steigern sollte, an gezeigt. C. Die Beklagte ließ zunächst dem früheren Dienstherrn des Klägers, Postpferdehalter Horn in Interlaken, den Streit ver künden; dieser hat sich jedoch in der Folge am Prozesse nicht be teiligt. In ihrer Rechtsantwort vom 30. August 1901 sodann bemerkt die Beklagte vorab, daß der Kläger auch nach seinem Unfall, bis zum 1. Oktober 1899, seinen Gehalt als Postillon bezogen habe. Sie anerkennt ferner, jedoch unter Bestreitung einer ursprüng lichen rechtlichen Verpflichtung, eine Entschädigungsforderung des selben von 3000 Fr., beantragt dagegen im übrigen Abweisung der Klagebegehren, wesentlich mit der Begründung: Der Kläger habe während seiner Anstellung als Postillon in hohem Grade dem Genusse von geistigen Getränken, speziell Branntwein, ge fröhnt und sei namentlich in den letzten Jahren vor dem Unfall ein ausgesprochener, schon in seinem Habitus als solcher erkenn barer Alkoholiker gewesen. Er sei wegen seiner Trunksucht von den Posthaltern in Zweisimmen und Weißenburg oft verwarnt und zweimal wegen Trunksucht im Dienste durch die Postverwal tung gebüßt worden. Sein Dienstherr Horn habe wiederholt be absichtigt, ihn zu entlassen und sei entschlossen gewesen, dies auf Ende September 1899 wirklich zu tun. Infolge des Alkohol genusses hätten seine geistigen Kräfte immer mehr abgenommen, und er wäre aller Voraussicht nach auch ohne seinen Unfall bald derart heruntergekommen, daß er überhaupt gar nicht mehr, weder als Postillon, noch sonstwie, diensttauglich gewesen wäre. Eine allfällige Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei daher ausschließlich, eventuell jedenfalls zum weitaus größten Teil, seinem Alkoholis mus, sowohl vor, als auch nach dem Unfalle, also seinem eigenen Verschulden, zuzuschreiben. Die eingeklagten Heilungs und Verpflegungskosten würden auch der Höhe nach bestritten, insbesondere habe der Kläger für seinen Aufenthalt in der Waldau nur a Cts. pro Tag zu bezahlen, worin die Auslagen für Be köstigung, Wohnung und ärztliche Behandlung inbegriffen seien. D. In der Replik werden die Angaben der Beklagten betreffend den Alkoholismus des Klägers bestritten, und es wird insbesondere geltend gemacht, nach dem Unfall habe sich der Kläger, mit Ausnahme eines einzigen Falles, wo Freunde ihn berauscht hätten, des Alkohols gänzlich enthalten. E. An dem für die Zwischenverhandlungen Art. 162 ff. der Bundes PO angesetzten Rechtstage vom 8. März 1902 hat der Vertreter des Klägers dessen Ansprüche ziffermäßig dahin präzisiert, er fordere: a) Für den Erwerbsschaden 14,590 Fr. mit Zins à 5% seit
Erwerbsfähigkeit seit dem Unfall vermindert? 2. Hat der Unfall vom Juli 1899 einen Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit des Wenger gehabt, und welchen? 3. Ist die von den Experten konstatierte Verminderung (bezw. Aufhebung) der Erwerbsfähigkeit noch andern Einflüssen zuzu schreiben, und welchen? 3a. Ist sie insbesondere durch Alkoholismus des Wenger be einflußt?
Wochen, besser Monate, gänzlich erwerbsunfähig geworden sei daß er aber heute, obschon ersichtlich geschwächt, ganz den Ein druck mache, als sei er so ziemlich der nämliche Mann, wie (nach den Aussagen der Zeugen) kurz vor dem Unfall, und könnte er seinen Dienst wieder so gut oder auch so schlecht, wie vorher, machen. Wann aber die Besserung stattgefunden habe, sei nicht genau anzugeben. Wenger sei wohl schon beim Austritt aus der Waldau gewesen wie heute, vielleicht schon beim Eintritt ähnlich vie früher, da er im Grunde hauptsächlich zum Ausruhen und zur Beobachtung in die Anstalt gebracht worden sei, und um seiner Frau zu erlauben, in eine gut bezahlte Stelle zu gehen, wenn ihm immerhin zweifellos die Ruhe, die geordnete Lebens weise und die Abstinenz während des Anstaltsaufenthaltes wohl getan hätten. Dr. Studer in Thun habe ihn allerdings noch im Frühjahr 1900 für gänzlich arbeitsunfähig angesehen. Demnach gelangen die Experten zu folgender Beantwortung der an sie ge richteteten Fragen: A. Allgemein.
desselben spricht, so will sie damit wie auch die heutigen Aus führungen ihres Vertreters bestätigen nicht sagen, daß der Alkoholismus die Ursache des Unfalls gebildet habe, sondern viel mehr nur, daß demselben die nachher eingetretene Störung der Gesundheit und der Erwerbsfähigkeit des Klägers zuzuschreiben seien, d. h. sie behauptet nicht ein für den Unfall selbst kausales Verschulden des Klägers, wie es die in Rede stehende Gesetzes bestimmung ausschließlich im Auge hat, sondern ein Verschulden, dessen Kausalität lediglich auf die Folgen des Unfalls be zogen wird. 3. Handelt es sich demnach nur darum, den Bestand und eventuell den Umfang des mit dem Unfall in Kausalzusammen hang stehenden Schadens und damit das Maß der Entschädigungs pflicht der Beklagten festzustellen, so fallen, gemäß Art. 5 leg. cit., als Schadenselemente in Betracht: einerseits die Heilungskosten, anderseits der Vermögensnachteil zufolge der durch den Unfall herbeigeführten Vernichtung oder Reduktion der Erwerbsfähigkei des Klägers. Die Heilungskosten nun belaufen sich für die Zeit vom Unfall bis zur Klagerhebung, laut Verständigung der Parteien, auf 454 Fr. 50 Cts. Weiterhin sind dem Kläger seit der Klagerhebung bis zu seinem Austritt aus der Waldau (28. Mai 1901 bis 10. August 1902) Auslagen erwachsen, und zwar, wie unbestritten, im Betrage von a Cts. pro Tag, somit von total (rund) 350 Fr. Dieser Betrag umfaßt ebenfalls Heilungskosten; denn wenn auch die Experten mit ihrer Bemer kung, der Kläger sei hauptsächlich zum Ausruhen und zur Be obachtung, sowie zur Entlastung seiner Familie in die Anstalt gebracht worden, anzudeuten scheinen, daß diese Unterbringung durch seinen Krankheitszustand nicht unbedingt geboten gewesen sei, so geben sie doch anderseits zu, daß der Anstaltsaufenthalt ihm wohl getan , d. h. eine Besserung seines Zustandes bewirkt habe. Und überdies hat die Beklagte selbst nie geltend gemacht dieser Aufenthalt sei unnötig gewesen, was übrigens unter allen Umständen wenigstens mit Rücksicht auf die zuverlässige Fest stellung der Unfallsfolgen auch nicht zutreffen würde. Da aber in dem angegebenen Krankengeld neben den Kosten der ärztlichen Pflege auch diejenigen für Ernährung und Unterkunft des Klägers inbegriffen sind, so rechtfertigt es sich, zur Bestimmung jener hievon etwelchen Abstrich zu machen. so er Was sodann die Erwerbseinbuße des Klägers betrifft möglicht die vorliegende Expertise eine klare, unzweifelhafte Fest stellung derselben nicht. Die Experten bezeichnen allerdings den Kläger als nur noch beschränkt erwerbsfähig (derart, daß ihm z. B. keine Postillonsstelle mehr anvertraut werden dürfte); allein sie bemerken ausdrücklich, sie wissen nicht, ob und um wieviel seine Erwerbsfähigkeit seit dem Unfall vermindert sei. Immerhin konstatieren sie, daß der Kläger infolge der erlittenen Schädel verletzung zum mindesten für mehrere Wochen, besser Monate, gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei, und haben ihre Antwort auf die Frage nach dem Einfluß des Unfalls auf die Erwerbs fähigkeit dahin formuliert, der Unfall habe seine Erwerbsfähigkeit mindestens für Monate gänzlich aufgehoben, in der Rekonvales zenz vermindert". Gestützt auf diese fachmännische Feststellung, in Verbindung mit dem weiteren Umstand, daß Dr. Studer in Thun, wie die Experten angeben, den Kläger noch im Frühjahr 1900 als gänzlich erwerbsunfähig erachtete, muß angenommen werden daß der Kläger, nachdem er seinen Lohn nicht mehr bezog (vom
sichtlich des ersten Zeitabschnittes, vom Frühjahr 1900 bis zum Eintritt des Klägers in die Waldau, Ende Januar 1901, bietet den einzigen tatsächlichen Anhaltspunkt betreffend seine Verhält nisse die Zeugendeposition der Frau Ida Christen Steiner von Thun, in deren Hause die Eheleute Wenger, zeitweise der Kläger allein, damals Wohnung hatten. Dieselbe hat wesentlich ausge sagt, der Kläger habe ihr etwa Kommissionen besorgt, sonst habe er außer gelegentlichen Koch- oder häuslichen Reinigungs arbeiten nicht viel getan und wäre auch zu nichts zu brauchen gewesen; im Reden sei er kindlich gewesen. Daraus ist zu schließen, daß der Kläger zur fraglichen Zeit noch fast völlig arbeits und erwerbsunfähig war. Während des Anstalsaufent haltes sodann, vom Januar 1901 bis zum August 1902, zeigte derselbe, nach Angabe der Experten, wenig Arbeitslust, war über haupt willen und energielos und daher jedenfalls zu andauernder ernstlicher Arbeit noch nicht befähigt. Das Gleiche muß auch für die spätere Zeit bis gegen den Herbst 1903 angenommen werden, allerdings für die letzten Monate wohl in erheblich geringerem Maße. Wenn auch Dr. Studer den Kläger im April 1903 als geistig und körperlich normal und selbständig erklärt hat und daraufhin seine Entvogtigung erwirkt worden ist, so läßt doch sein Verhalten um diese Zeit erkennen, daß er tatsächlich noch nicht völlig erwerbsfähig wie früher (vor dem Unfall) war; denn, wie die Experten angeben, versah er eine Stelle in Neuenburg nur kurze Zeit und erwies sich auch in einer nachherigen Stellung in Thun als unzuverlässig, wie ihn denn auch der Experte Dr. Hagen im April 1903 noch gleich wie während seiner Internierung in der Waldau fand. Vergleicht man diesen Befund des Experten Hagen mit demjenigen des Experten von Speyr nach seiner Untersuchung des Klägers vom November 1903, wonach der Kläger als lebendiger und geistig frischer bezeichnet wird, so erscheint als wahrscheinlich, daß eine Besserung wesentlich noch in dieser letzten Zeit eingetreten ist, und es rechtfertigt sich daher, den Abschluß der Rekonvaleszenz erst auf den Herbst 1903 zu verlegen. Was aber den Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit während dieser ganzen Rekonvaleszenzperiode betrifft, so bietet das Experten gutachten keinerlei Anhaltspunkte, so daß der Richter hierüber Für lediglich nach seinem freien Ermessen zu entscheiden hat. die ziffermäßige Feststellung der Erwerbseinbuße ist bei der gebenen Sachlage davon auszugehen, daß der Kläger im Zeit punkt des Unfalls ein Jahreseinkommen von (rund) 1300 Fr. hatte und dasselbe voraussichtlich noch für die nächstfolgende Zeit gehabt haben würde, da sein Dienstherr, Postpferdehalter Horn, als Zeuge deponiert hat, er hätte den Kläger wohl noch für einige Monate in seiner damaligen Stellung belassen. Demnach sind für die angenommenen sechs Monate gänzlicher Erwerbs unfähigkeit, jenem Einkommen entsprechend, 650 Fr. in Rechnung zu stellen. Geht man hievon aus, und berücksichtigt man ferner, daß der Kläger, nach Angabe Horns, später zwar seinen Dienst als Postillon nicht mehr hätte versehen können, daß Horn ihn jedoch sehr wahrscheinlich als Stallknecht oder zur Verrichtung von Landarbeiten mit einem Lohn von 80 90 Fr. per Monat, also (rund) 1000 Fr. per Jahr, behalten hätte, so erscheint, unter Mitberechnung der Heilungskosten, für die Bewertung des Gesamtschadens des Klägers die runde Summe von 4000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. 4. Es bleibt nun noch zu untersuchen, ob diese Schadenssumme dem Kläger ohne weiteres als Entschädigung zuzusprechen, oder ob nicht eine Reduktion derselben angezeigt sei, mit Rücksicht auf die Feststellung der Experten (Antwort auf die Fragen 3 und 3 a) daß die Aufhebung bezw. Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auch seiner ererbten Anlage zuzuschreiben sein möge und sicher durch seinen Alkoholismus beeinflußt worden sei. Dabei ist jedoch vorab zu bemerken, daß die Beklagte selbst auf das Moment der ererbten Anlage nicht abgestellt hat, und dieses daher nicht in Betracht fallen kann, daß dagegen der Alkoholismus des Klägers, weil von ihr als ein die Schadensersatzpflicht minderndes Verschulden desselben geltend gemacht, näherer Prüfung bedarf. Dieser Alkoholismus nun muß allerdings nach Lage der Akten mit den Experten als tatsächlich nachgewiesen erachtet werden denn die hierüber einvernommenen Zeugen haben in ihrer über wiegenden Mehrzahl in bestimmter Weise angegeben, daß der Kläger ein Trinker gewesen sei und allgemein als solcher gegolten habe, daß er speziell dem Schnaps ergeben gewesen sei; sein ehe
maliger Dienstherr Horn z. B. hat ausgesagt, daß er den Kläger wegen seines Trinkens nur noch für kürzere Zeit (einige Monate als Postillon hätte gebrauchen können, da er für diesen Dienst infolge seiner Trunksucht und ihrer Wirkungen nicht mehr länger tauglich gewesen wäre. Allein dies kann nicht dazu führen, die Haftung der Beklagten herabzusetzen. Soweit nämlich der Alko holismus eine gesundheitliche Schwächung des Klägers bewirkt hatte, die im Momente des Unfalls vorhanden war und dessen Folgen, im Vergleich mit denjenigen bei gesundem Körper, ver schlimmerte was die Experten bei ihrer erwähnten Annahme des Einflusses des Alkoholismus für die eingetretenen Schadens folgen ausschließlich im Auge haben , kann von relevanter Kausalität desselben, im Sinne des hier maßgebenden Haftpflicht gesetzes, und also von relevantem Verschulden des Klägers, nicht die Rede sein, da der Alkoholismus unzweifelhaft die kausale Wirkung des Unfalls, auf welche allein jenes Gesetz (Art. 2 des selben) die Haftpflicht basiert, nicht ausschließt, indem ja die Experten, nach dem angegebenen Wortlaut ihrer Antwort, auf ihn keineswegs die gesamten festgestellten Schadensfolgen zurück führen, d. h. nicht erklären, daß diese nämlichen Folgen auch ohne den Unfall eingetreten wären. Rechtliche Bedeutung kommt ihm hier nur insofern zu, als zur Feststellung des Schadens umfangs mit dem nachträglich faktisch gegebenen Zustand des Klägers derjenige Zustand desselben verglichen werden muß, welchen im gleichen Zeitpunkt der Alkoholismus allein, ohne die Dazwischenkunft des Unfalls, herbeigeführt hätte, und nur diese Differenz dem Unfall zugeschrieben werden darf. Dieses Moment ist jedoch in der streitigen Schadensbemessung bereits dadurch be rücksichtigt, daß bei Bestimmung des Erwerbsausfalles nur die infolge des Alkoholismus für die spätere Zeit verminderte Verdienstfähigkeit des Klägers in Rechnung gezogen worden ist. Anderseits aber würde allerdings im Alkoholmißbrauch des Klägers nach eingetretenem Unfall, sofern dadurch die Heilung verhindert oder erschwert worden sein sollte, ein rechtserhebliches Verschulden jenes zu erblicken sein, da diesem Umstand natürlich selbständige kausale Bedeutung zukäme und der Kläger zweifellos für derartige ungünstige Einwirkungen auf seinen Heilungsprozeß selbst verantwortlich wäre; allein die Experten stellen auf solche Einwirkung in keiner Weise ab, so daß dieser Punkt keiner weiteren Erörterung bedarf. 5. Muß es nach dem Gesagten für das Ausmaß der Ent schädigung bei dem festgestellten Schadensbetrag von 4000 Fr. sein Bewenden haben, so hat die Beklagte dem Kläger zu den bereits entrichteten 3000 Fr. noch 1000 Fr. nebst Zins seit dem