Art. 57 OG; appeal to the Federal Court only for violation of federal law; the procedural position of a cessionary in an action already pending by the cedent is, as a rule, a question of civil procedure governed by cantonal law. Where the cantonal court merely applies procedural rules on continuation, intervention, or takeover of the suit, and no federal procedural norm is shown to govern the matter, there is no admissible federal-law grievance. The fact that the cessionary is denied standing in the pending action does not render the assignment of the claim ineffective; it produces only procedural consequences and leaves substantive enforcement of the assigned claim unaffected (consid. 1-5).
Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Mit Klage vom 25./27. Juli und 15. August 1901 stellten die Firma Albert Buß Cie., Kommanditgesellschaft in Basel, und Konrad Hitz, Ingenieur in Bern, gegenüber der Bern Neuenburg Bahngesellschaft, mit Sitz in Bern, folgendes Rechts begehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern an ihrer Hauptkasse in Bern oder durch Check auf die Kantonalbank von Bern oder die Kantonalbank Neuenburg folgende Summen zu bezahlen; Fr. 339,700
Neuenburg Bahn die Erklärung ab, daß sie auf der Behandlung des Rechtsversicherungsbegehrens beharre. Am 30. Dezember 1902 erschienen sodann die Parteien zur Rechtsfortsetzung in dem zwischen ihnen obschwebenden Rechts versicherungsstreite vor Richteramt III Bern. In diesem Termine stellte der Vertreter der Bern Neuenburg Bahn folgende Begehren:
Es sei zu erkennen, die Firma Albert Buß Cie., Kom manditgesellschaft in Basel, sei nicht berechtigt, im vorliegenden Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin des Ingenieur Konrad Hitz sel. zu verhandeln.
Es sei zu erkennen, die Bern Neuenburg Bahn (direkte Linie), Aktiengesellschaft in Bern, sei infolgedessen nicht verpflichtet, sich mit der Firma Albert Buß Cie. als Prozeßpartei einzulassen. Die Firma Albert Buß Cie. trug auf Abweisung dieser Begehren an. B. Im Termin vom 15. April 1903 fällte der Gerichtspräsi dent III von Bern folgenden Entscheid aus:
Die Impetrantin, Bern Neuenburg Bahn, Aktiengesellschaft in Bern, ist mit den im Termine vom 30. Dezember 1902 ge stellten Begehren abgewiesen.
(Kosten.) Gegen diesen Entscheid erklärte der Vertreter der Impetrantin die Appellation. C. Mit Urteil vom 18. Februar erkannte der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern in Abänderung des erst instanzlichen Entscheides: Der Impetrantin sind die gestellten Incidentalbegehren zuge prochen. Zur Begründung dieses Urteils wird im Texte desselben an Hand der Literatur und der Praxis ausgeführt, daß nach den gemäß 281 der bern. CPO hier zur Anwendung gelangenden allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts die an sich gültige Ab tretung eines im Prozesse liegenden Anspruchs das zwischen den ursprünglichen Parteien bestehende Prozeßverhältnis nicht zu be einflussen vermöge. Das Urteil enthält folgenden Schlußpassus: Damit, daß der Firma A. Buß Cie. die Berechtigung zur Reassumption des von K. Hitz gegen die Impetrantin ange hobenen Rechtsstreites abgesprochen wird, ist ihr auch nicht etwa die Möglichkeit benommen, ihre Interessen gegenüber der letztern in dem hängigen Prozesse zu wahren, da es ihr gemäß 35, 39 und 40 P jederzeit freisteht, in dem fraglichen Rechtsstreite als Rechtsnachfolgerin des K. Hitz, bezw. der Liquidationsmasse der Erbschaft Hitz, zu intervenieren, bezw. denselben allein übernehmen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß dadurch den Rechten der Impetrantin kein Eintrag geschehen soll ( . f. P). Die praktische Konsequenz dieses Vorbehaltes liegt darin, daß die Vertreter der ursprünglichen Partei K. Hitz seien es die Erben Hitz oder die Liquidationsbehörde Impetrantin gemäß 34 P dafür gutstehen müssen, daß dem zu erlassenden Urteile in Haupt und Nebensache statt getan werde (s. Rheinwald, Komm. zu 37 a. P. Sobald also die Impetratin eine bezügliche Erklärung der Erben Hitz oder der Gerichtsschreiberei Basel beibringt, steht einer Prozeßübernahme im Sinne von 34 und 40 CP von ihrer Seite kein Hinder nis mehr entgegen. D. In einer rechtzeitig eingegangenen Eingabe hat die Partei A. Buß Cie. gegen das vorstehende obergerichtliche Urteil die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie behauptet, die ange fochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Bundes rechts und stellt den Antrag, es sei das am 18. Februar 1904 erlassene Urteil abzuändern; demgemäß sei die Berufungsbeklagte, Bern Neuenburg Bahn, mit ihren Incidentalbegehren abzuweisen; in Erwägung:
Daß nach Art. 57 OG die Berufung an das Bundes gericht nur auf eine Verletzung des Bundesrechts gestützt werden kann, und zwar entweder im Falle der unrichtigen An wendung eines dem eidgenössischen Rechte zu entnehmenden Rechts satzes, oder im Falle der Anwendung kantonalen oder fremden Rechtes an Stelle des eidgenössischen Rechtes;
daß nun aber die Gutheißung des von der Beklagten ge stellten Zwischengesuches auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes erfolgt ist, und es sich daher um unrichtige Anwendung des Bundesrechtes im vorliegenden Falle nicht handeln kann;
daß aber auch von Anwendung kantonalen Rechtes an Stelle des eidgenössischen Rechtes in casu nicht gesprochen werden kann, indem die Frage der Stellung des Cessionars in einem vom Cedenten angestrengten Prozesse in der Tat eine Frage des Civilprozesrechtes ist (vergl. Urteil des Reichsgerichts in Seufferts Arch., N. F., Bd. XXIII, Nr. 256, insbes. S. 467, sowie Kohler, Über die Succession in das Prozeßverhältnis, Gesammelte Beiträge zum Civilprozeß, Nr. 8);
daß vorliegend im Gegensatze zu dem in der Amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheide, Bd. XXVII, 2, Nr. 15 (vergl. speziell Erwägung 5) behandelten Falle auch keine bundesrechtliche Bestimmung von Prozeßrechtlicher Bedeutung in Betracht kommen kann 5, daß übrigens die Nichtanerkennung der Berufungsklägerin als Prozeßpartei im gegenwärtigen Prozesse auch nicht geeignet ist, die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über die Abtretung von Forderungen illusorisch zu machen, da aus dem angefochtenen Urteile, insbesondere dem Schlußpassus desselben, ersichtlich ist, daß die Zusprechung des von der Beklagten gestellten Incidentalbegehrens wirklich nur prozeßrechtliche Folgen, und nicht etwa eine Unmöglichkeit, die cedierte Forderung rechtlich geltend zu machen, nach sich zieht; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.