Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Klage vom 25./27. Juli und 15. August 1901 stellten
die Firma Albert Buß Cie., Kommanditgesellschaft in Basel,
und Konrad Hitz, Ingenieur in Bern, gegenüber der Bern
Neuenburg Bahngesellschaft, mit Sitz in Bern, folgendes Rechts
begehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern an ihrer
Hauptkasse in Bern oder durch Check auf die Kantonalbank von
Bern oder die Kantonalbank Neuenburg folgende Summen zu
bezahlen;
Fr. 339,700
Neuenburg Bahn die Erklärung ab, daß sie auf der Behandlung
des Rechtsversicherungsbegehrens beharre.
Am 30. Dezember 1902 erschienen sodann die Parteien zur
Rechtsfortsetzung in dem zwischen ihnen obschwebenden Rechts
versicherungsstreite vor Richteramt III Bern.
In diesem Termine stellte der Vertreter der Bern Neuenburg
Bahn folgende Begehren:
-
Es sei zu erkennen, die Firma Albert Buß Cie., Kom
manditgesellschaft in Basel, sei nicht berechtigt, im vorliegenden
Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin des Ingenieur Konrad Hitz sel.
zu verhandeln.
-
Es sei zu erkennen, die Bern Neuenburg Bahn (direkte
Linie), Aktiengesellschaft in Bern, sei infolgedessen nicht verpflichtet,
sich mit der Firma Albert Buß Cie. als Prozeßpartei einzulassen.
Die Firma Albert Buß Cie. trug auf Abweisung dieser
Begehren an.
B. Im Termin vom 15. April 1903 fällte der Gerichtspräsi
dent III von Bern folgenden Entscheid aus:
-
Die Impetrantin, Bern Neuenburg Bahn, Aktiengesellschaft
in Bern, ist mit den im Termine vom 30. Dezember 1902 ge
stellten Begehren abgewiesen.
-
(Kosten.)
Gegen diesen Entscheid erklärte der Vertreter der Impetrantin
die Appellation.
C. Mit Urteil vom 18. Februar erkannte der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern in Abänderung des erst
instanzlichen Entscheides:
Der Impetrantin sind die gestellten Incidentalbegehren zuge
prochen.
Zur Begründung dieses Urteils wird im Texte desselben an
Hand der Literatur und der Praxis ausgeführt, daß nach den
gemäß 281 der bern. CPO hier zur Anwendung gelangenden
allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts die an sich gültige Ab
tretung eines im Prozesse liegenden Anspruchs das zwischen den
ursprünglichen Parteien bestehende Prozeßverhältnis nicht zu be
einflussen vermöge. Das Urteil enthält folgenden Schlußpassus:
Damit, daß der Firma A. Buß Cie. die Berechtigung zur
Reassumption des von K. Hitz gegen die Impetrantin ange
hobenen Rechtsstreites abgesprochen wird, ist ihr auch nicht etwa
die Möglichkeit benommen, ihre Interessen gegenüber der letztern
in dem hängigen Prozesse zu wahren, da es ihr gemäß 35,
39 und 40 P jederzeit freisteht, in dem fraglichen Rechtsstreite
als Rechtsnachfolgerin des K. Hitz, bezw. der Liquidationsmasse
der Erbschaft Hitz, zu intervenieren, bezw. denselben allein
übernehmen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß dadurch den
Rechten der Impetrantin kein Eintrag geschehen soll (
. f. P). Die praktische Konsequenz dieses Vorbehaltes liegt
darin, daß die Vertreter der ursprünglichen Partei K. Hitz
seien es die Erben Hitz oder die Liquidationsbehörde
Impetrantin gemäß 34 P dafür gutstehen müssen, daß dem
zu erlassenden Urteile in Haupt und Nebensache statt getan
werde (s. Rheinwald, Komm. zu 37 a. P. Sobald also die
Impetratin eine bezügliche Erklärung der Erben Hitz oder der
Gerichtsschreiberei Basel beibringt, steht einer Prozeßübernahme
im Sinne von 34 und 40 CP von ihrer Seite kein Hinder
nis mehr entgegen.
D. In einer rechtzeitig eingegangenen Eingabe hat die Partei
A. Buß Cie. gegen das vorstehende obergerichtliche Urteil die
Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie behauptet, die ange
fochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Bundes
rechts und stellt den Antrag, es sei das am 18. Februar 1904
erlassene Urteil abzuändern; demgemäß sei die Berufungsbeklagte,
Bern Neuenburg Bahn, mit ihren Incidentalbegehren abzuweisen;
in Erwägung:
-
Daß nach Art. 57 OG die Berufung an das Bundes
gericht nur auf eine Verletzung des Bundesrechts gestützt
werden kann, und zwar entweder im Falle der unrichtigen An
wendung eines dem eidgenössischen Rechte zu entnehmenden Rechts
satzes, oder im Falle der Anwendung kantonalen oder fremden
Rechtes an Stelle des eidgenössischen Rechtes;
-
daß nun aber die Gutheißung des von der Beklagten ge
stellten Zwischengesuches auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes
erfolgt ist, und es sich daher um unrichtige Anwendung des
Bundesrechtes im vorliegenden Falle nicht handeln kann;
-
daß aber auch von Anwendung kantonalen Rechtes an
Stelle des eidgenössischen Rechtes in casu nicht gesprochen
werden kann, indem die Frage der Stellung des Cessionars in
einem vom Cedenten angestrengten Prozesse in der Tat eine Frage
des Civilprozesrechtes ist (vergl. Urteil des Reichsgerichts in
Seufferts Arch., N. F., Bd. XXIII, Nr. 256, insbes. S. 467, sowie
Kohler, Über die Succession in das Prozeßverhältnis, Gesammelte
Beiträge zum Civilprozeß, Nr. 8);
-
daß vorliegend im Gegensatze zu dem in der Amtlichen
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheide, Bd. XXVII, 2,
Nr. 15 (vergl. speziell Erwägung 5) behandelten Falle auch keine
bundesrechtliche Bestimmung von Prozeßrechtlicher Bedeutung
in Betracht kommen kann
5, daß übrigens die Nichtanerkennung der Berufungsklägerin
als Prozeßpartei im gegenwärtigen Prozesse auch nicht geeignet
ist, die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts
über die Abtretung von Forderungen illusorisch zu machen, da
aus dem angefochtenen Urteile, insbesondere dem Schlußpassus
desselben, ersichtlich ist, daß die Zusprechung des von der Beklagten
gestellten Incidentalbegehrens wirklich nur prozeßrechtliche Folgen,
und nicht etwa eine Unmöglichkeit, die cedierte Forderung rechtlich
geltend zu machen, nach sich zieht;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.