- Arteil vom 24. Juni 1904 in Sachen
Aktiengesellschaft Granitbrüche Lavorgo, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Bruppacher, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage: Ueberschuldungspauliana nach Art. 287 Ziff. 2
Sch G. Inwiefern ist die Abtretung oder Anweisung einer Forderung
ein übliches Zahlungsmittel ? Tatsachen feststellung und recht
liche Würdigung von Tatsachen, Art. 81 06.
A. Durch Urteil vom 23. Februar 1904 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Ist die unterm 1. Dezember 1902 von dem am 7. Januar
1903 in Konkurs geratenen Baumeister Joh. Müller zu Gunsten
des Beklagten vorgenommene Anweisung bezw. Cession eines Gut
habens an A. Lochmann Meier in Erlenbach im Betrage von
2000 Fr. ungültig zu erklären und der Beklagte verpflichtet, den
auf Grund genannter Cession bezw. Anweisung erhaltenen Betrag
von 2000 Fr. mit Zins zu 5 % vom 1. Dezember 1902 an
die Klägerin als Cessionarin der Konkursmasse Müller zurückzu
bezahlen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. Der Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der in Obermeilen wohnhafte Beklagte hatte eine Forderung
aus Steinlieferungen an Johann Müller, Bauunternehmer in
Zürich, die sich im Dezember 1902 auf 2180 Fr. belief. Müller
feinerseits besorgte im Jahre 1902 die Maurerarbeiten an der
Neubaute eines Lochmann Meier in Erlenbach, und hatte hieraus
herrührend im Dezember 1902 noch ein Guthaben von zirka
3000 Fr. Am 1. Dezember 1902 stellte nun der Angestellte des
Müller, Keller, dem Beklagten folgende Urkunde aus: Hiemit
bevollmächtige ich Sie, bei Herrn A. Lochmann Meier in Erlen
bach den Betrag von 2000 Fr. von einem Guthaben in
Empfang zu nehmen. Hochachtend: ppa. Joh. Müller: (sig.)
Th. Keller. Am nämlichen Tage bezog und erhielt der Beklagte
von Lochmann den Betrag von 2000 Fr., wofür er folgende
Quittung ausstellte: Fr. 2000. für Rechnung von Herrn Bau
meister Müller von A. Lochmann Meier mit der Verpflichtung,
für allfällige Baurückstände zu Gunsten des letztern bis auf den
genannten Betrag einzustehen, heute erhalten zu haben, bescheint.
(Datum und Unterschrift.) Am 7. Januar 1903 wurde über
Bauunternehmer Müller (auf Begehren eines dritten Gläubigers)
der Konkurs eröffnet, und es erhob nun die Klägerin, die eben
falls Konkursgläubigerin im Konkurse Müller ist, als Abtretungs
gläubigerin im Sinne des Art. 260 Sch die vorliegende
Klage, mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, die sie
auf Art. 287 Ziff. 2 Schk stützt. Der Beklagte hat Abweisung
der Klage beantragt, indem er erstens die Auffassung vertritt,
das angefochtene Rechtsgeschäft sei nicht anfechtbar, weil es sich
um ein übliches Zahlungsmittel handle, und weiterhin geltend
macht, der Gemeinschuldner sei zur Zeit der Vornahme des frag
lichen Rechtsgeschäftes noch nicht überschuldet gewesen und jeden
falls habe er, der Beklagte, die allfällige Überschuldung nicht ge
deren
kannt. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Meilen)
Begründung sich die II. Instanz ohne weiteres angeschlossen hat
führt in ihrem die Klage abweisenden Urteile zunächst aus,
das angefochtene Rechtsgeschäft, das sie als Anweisung qualifiziert,
sei nicht anfechtbar, da es sich gemäß einem Präjudize des Ober
gerichts des Kantons Zürich vom Jahre 1902 bei Abtretung
und also a fortiori bei Anweisung von Guthaben des Bau
unternehmers an den Bauherrn auf dem Platze Zürich um ein
übliches Zahlungsmittel handle. Des weitern nimmt die I. Instanz
an, der Nachweis der Unkenntnis der Vermögenslage des Müller
sei geleistet.
- Bei der Frage, ob der angefochtene Rechtsakt unter die an
fechtbaren Rechtshandlungen nach Art. 287 Ziff. 2 Sche falle,
kann einzig streitig sein, ob in jenem die Tilgung einer Geldschuld
auf anormale Weise, durch ein nicht übliches Zahlungsmittel
liege. Diese Frage kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern
es ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob nach der in den
betreffenden Geschäftskreisen üblichen Geschäftspraxis und nach den
Verhältnissen der betreffenden Personen derartige Zahlungsmittel
als übliche gegeben und angenommen zu werden pflegen, sodaß
diejenigen, die Kredit gewähren, darin nichts ungewöhnliches er
blicken und damit zu rechnen gewohnt sind. (Vergl. Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Februar 1900 i. S. v. Wattenwyl und
Genossen gegen Konkursmasse Pfister Dur, Amtl. Samml.,
Bd. XXVI, 2, S. 202, Erw. 2.) Ein übliches Zahlungs
mittel muß, wie schon aus der Zusammenstellung mit dem Aus
drucke Barschaft erhellt, wie Barschaft gegeben und angenommen
werden; doch genügt, daß dies an einem gewissen Orte oder in
gewissen Geschäftskreisen der Fall sei, wie sich ja überhaupt der
Zahlungsverkehr an verschiedenen Orten und in verschiedenen
Geschäftskreisen verschieden abzuwickeln pflegt. (Vergl. bundesger.
Entsch., Bd. XXII, S. 214; Brand, Anfechtungsrecht, S. 171.)
Ob jenes im einzelnen Falle zutreffe, ist eine Tatfrage. Und nun
erklärt die I. Instanz, unter stillschweigender Zustimmung der
II. Instanz, und unter Berufung auf ein Urteil der letztern vom
- Juni 1902 (Bl. f. zürch. Rechtspr., I, Nr. 267), worin die
Abtretung von Forderungen als übliches Zahlungsmittel auf dem
Platze Zürich im Verkehre zwischen Bauherrn und Bauunter
nehmer, sofern Forderung und Bauschuld in einem engen Zu
sammenhange stehen, erklärt war wenn das für das Jahr
1902 und für den Platz Zürich maßgebend sei, so sei nicht ein
zusehen, warum diese Entscheidung nicht auch für den vorliegenden
Fall Platz greifen könne; für den Verkehr mit dem in Zürich
wohnenden Baumeister Müller seien die in Zürich geltenden
Usancen maßgebend, und es liege auch nichts dafür vor, daß seit
dem erwähnten Urteile des Obergerichts die Verhältnisse andere
geworden seien; namentlich falle in Betracht, daß auch die ange
fochtene Rechtshandlung, wie das angeführte Urteil, in das Jahr
1902 falle. Auch der Zusammenhang zwischen der abgetretenen
Forderung und der Schuld des Müller sei vorhanden, da das
Guthaben des Müller herrühre aus den für Lochmann ausge
führten Bauarbeiten und der Beklagte zu diesen Bauarbeiten
Materialien geliefert habe, wofür er Gläubiger des Müller ge
worden sei. In diesen Ausführungen liegen tatsächliche Fest
stellungen, an welche das Bundesgericht gemäß Art. 81 OG ge
bunden ist. Wenn sich die Klägerin dafür, daß die Abtretung
von Bauforderungen auf dem Platze Zürich nie als übliche
Tilgungsart angesehen worden sei, auf das Beweismittel der
Expertise (das sie schon vor 1. Instanz angerufen hatte) beruft,
so kann dieser Beweisantrag nicht gehört werden, da er Zer
störung des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tat
bestandes bezweckt. Und was sie darüber, daß die Bauforderung,
um die es sich heute handle, nicht auf dem Platze Zürich" ent
standen sei, vorbringt, richtet sich ebenfalls gegen die tatsächlichen
Ausführungen der kantonalen Instanzen und vermag deren Akten
widrigkeit, was einzig erheblich wäre, nicht darzutun. Der Be
hauptung endlich, ein Zusammenhang zwischen der Bauschuld und
der abgetretenen Forderung sei nicht nachgewiesen, ist entgegen
zuhalten, daß die Klägerin selber vor I. Instanz hat vortragen
lassen, der Beklagte sei Baulieferant des Müller gewesen, daß
der Beklagte behauptet hat, seine Lieferungen an Müller seien
zum Bau Lochmann verwendet worden, und daß die Vorinstanzen
offenbar diese Darstellung als erwiesen annehmen, da die Vor
instanz nicht nötig gefunden hat, auf einen dahinzielenden even
tuellen Beweisantrag des Beklagten einzutreten; auch hier also
handelt es sich um eine vor Bundesgericht nicht anfechtbare Tat
bestandsfeststellung. Hat aber danach die Vorinstanz den Rechts
begriff des üblichen Zahlungsmittels nicht irrtümlich aufgefaßt
und ist das Bundesgericht in Bezug auf die einzelnen Tatsachen,
aus denen sie die Üblichkeit des Zahlungsmittels folgert, an die
Feststellungen der Vorinstanz gebunden, so kann im angefochtenen
Rechtsgeschäft in concreto seiner Natur nach eine auf Grund
des einzig in Frage stehenden Art. 287 Ziff. 2 Sch anfecht
bare Rechtshandlung nicht erblickt werden, gleichviel, ob dieses
Rechtsgeschäft als Abtretung oder als Zahlungsanweisung oder
Forderungsüberweisung qualifiziert werde. Die Fragen der Über
schuldung des nachmaligen Gemeinschuldners Müller im kritischen
Zeitpunkte und der Unkenntnis des Beklagten von der Über
schuldung brauchen bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. Februar 1904 in allen Teilen bestätigt.