Art. 59 OG; Art. 96 SchKG; Art. 286 f. and 288 SchKG; amount in dispute in a collocation dispute during debt enforcement proceedings. In a collocation action under the seizure procedure, the amount in dispute is determined by the specific collocated share contested by the plaintiff, not by the nominal amount of the underlying claim. A debtor’s acknowledgment of debt is not a prohibited disposition within the meaning of Art. 96 SchKG and remains valid against attaching creditors unless successfully avoided. Such acknowledgment may, however, constitute an avoidable legal act under Art. 288 SchKG, provided the challenging creditor proves the subjective requirements of prejudicial intent and recognizability. The burden of proof for avoidance lies on the plaintiff; mere denial of validity is insufficient (consid. 2-3).
Erklärung vom 17. April 1903. Am 4. April 1903 war zu Gunsten eines Drittgläubigers (Betreibung Nr. 42) die Pfändung vollzogen worden, wobei die Arrestgegenstände die Pfändungs objekte bildeten. Die Klägerin ihrerseits hatte den Otto Hauser am 19. März 1903 für eine Forderung von 4508 Fr. 20 Cts. betrieben, und die Pfändung für sie wurde am 16. April 1903 (in der gleichen Pfändungsgruppe wie Betreibung Nr. 42) vor genommen. Am 28. April 1903 stellte sodann der Beklagte das Pfändungsbegehren. Im Kollokationsplan wurde infolge der Schuldanerkennung des Otto Hauser die Forderung des Beklagten voll zugelassen und ihm 2029 Fr. zugewiesen, der Klägerin 382 Fr. 65 Cts. und für ihre Restforderung von 4344 Fr. 60 Cts. ein Verlustschein ausgestellt. Die Klägerin hat diesen Kollokationsplan rechtzeitig angefochten mit dem aus Fakt. A er sichtlichen Rechtsbegehren, zu dessen Begründung sie vor erster Instanz sich auf eine Bestreitung der Existenz der Forderung des Beklagten beschränkt hat. Beide kantonalen Instanzen haben den Hauptbeweis für die Existenz der Forderung als durch die gericht liche Schuldanerkennung erbracht angesehen und ausgeführt, der (von der Klägerin nicht ernstlich versuchte) Gegenbeweis der Fiktion der Schuldanerkennung sei nicht erbracht. Die zweite Instanz führt ferner des nähern aus, ein Beweis, daß es sich um eine wahrheitswidrige und somit unter Art. 288 Sch (den die Klägerin vor zweiter Instanz angerufen hatte) fallende Schuld anerkennung handle, sei nicht erbracht und auch nicht erbringlich. 2. In seiner Antwort auf die Berufung hat der Vertreter des Beklagten vorab die Kompetenz des Bundesgerichts, mit Rücksicht auf den Streitwert, bestritten; jedoch zu Unrecht. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts richtet sich der Streitwert bei Kollokationsstreitigkeiten im Konkurse dann, wenn ein Gläu biger die Zulassung eines andern Gläubigers bestreitet, nach dem Betrage der angefochtenen Forderung (bezw. dem angefochtenen Betrage der Forderung; vergl. Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2, S. 192, Erw. 1); und dieser Grundsatz hat auch für Kollokations streitigkeiten im Pfändungsverfahren zu gelten, mit der Modisika tion (die sich daraus erklärt, daß im Pfändungsverfahren die, nicht unter allen Umständen notwendige, Kollokation erst nach der Verwertung stattfindet und gleichzeitig die Verteilung ordnet, daß als angefochtener Betrag der Betrag der dem Beklagten geteilten Forderung, den der Kläger für sich beansprucht analoger Anwendung von Art. 250 Abs. 3 Sch G), anzusehen ist, da nur dieser wirklich im Streite liegt. Dieser beläuft sich aber im vorliegenden Falle auf 2029 Fr., erreicht also den für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert, während er ander seits unter dem für das mündliche Verfahren erforderlichen Be trage bleibt (wogegen bei Annahme eines Streitwertes nach dem ganzen Betrage der Forderung des Beklagten das mündliche Ver fahren hätte Platz greifen müssen). Auf das wirkliche vermögens rechtliche Interesse der Parteien, das von mancherlei Faktoren, namentlich auch von der Anzahl der Pfändungsgläubiger und ihrem Verhalten gegenüber dem Kollokationsplan abhängig ist, kann bei der Feststellung des Streitwertes nicht abgestellt werden. 3. In der Sache selbst fragt es sich zunächst, ob der Beklagte, dessen Kollokation angefochten wird, die Existenz seiner Forderung nachgewiesen habe. Der Beklagte beruft sich zu dem ihm obliegenden Beweise auf die gerichtliche Schuldanerkennung des Pfändungs schuldners Otto Hauser, und in der Tat bildet diese Schuldner kennung, zum mindesten, wenn sie nicht überhaupt als Schuldgrund anzusehen ist, einen zwar durch den Nachweis der Nichteristenz der Forderung, der Kollusion von Schuldner und beklagtem Gläu biger, zerstörlichen Beweis für den Beklagten, sofern sie der Pfändung gegenüber überhaupt gültig und wirksam ist. Daß dies der Fall sei, kann nun aber nicht bestritten werden. Allerdings stellt Art. 96 Sch das Verbot der Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke auf; allein dieses Verbot (dessen Tragweite bekannt lich bestritten ist, vergl. A. Curti, Pfändungspfandrecht, S. 1 ff.; Weber und Brüstlein Reichel, Komm., 2. Aufl., Art. 96, S. 120, Anm. 3; Jäger, Komm., Art. 96, Nr. 4, S. 166) steht hier nicht in Frage, da es sich bei der Schuldanerkennung nicht um eine Verfügung über gepfändete Vermögensstücke handelt, das Gesetz aber eine weitere Beschränkung der Dispositionsfähigkeit des Pfändungsschuldners, etwa gleich der Dispositionsfähigkeit des Gemeinschuldners nach Art. 204 Schr, nicht kennt. Hiebei bleibt die Gültigkeit strafrechtlicher Bestimmungen, wie gerade
z. B. 206 zürch. St B, wonach nicht nur die Verheimlichung, Beseitigung oder Vernichtung von Vermögensstücken durch den Schuldner, gegen den Betreibung auf Pfändung angehoben ist, sondern auch die fälschliche Schuldanerkennung und die dadurch bewirkte Zulassung unberechtigter Dritter zur Pfändung unter Strafe gestellt wird, durchaus unberührt. Kann daher nicht gesagt werden, daß die Schuldanerkennung dem betreibenden Drittgläubiger der Klägerin gegenüber unwirksam sei, so bleibt für diesen nur das Rechtsmittel der Anfechtungsklage übrig, wobei kein Zweifel sein kann, daß auch die gerichtliche Schuldanerkennung sich als anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des Art. 288 dar stellen kann, sofern eben die übrigen Voraussetzungen dieser soge nannten Deliktspauliana vorliegen; auch Art. 286 leg. cit. könnte in Frage kommen, wobei zu beachten ist, daß als maß gebender Zeitpunkt die Pfändung, zu der die Schuldanerkennung geführt hat, also in casu die Pfändung zu Gunsten des Beklagten, anzusehen ist. Daß der Nachweis der Voraussetzungen der An fechtungsklage der Klägerin, als Anfechtungsklägerin, obliegt, kann keinem Zweifel unterliegen; sie hätte somit für die Delikts pauliana darzutun, daß die fragliche Schuldanerkennung in der Absicht der Benachteiligung der (übrigen Gläubiger oder der Begünstigung des Beklagten vorgenommen worden und daß diese Absicht des Beklagten erkennbar gewesen sei; und dieses Beweis thema deckt sich wohl mit dem andern, daß die Schuldanerkennung eine wahrheitswidrige, fälschliche , gewesen sei, d. h. daß eine nicht existierende Schuld anerkannt worden sei, die fragliche Schuld anerkennung somit konstitutive, nicht deklarative Bedeutung habe und den einzigen Schuldgrund der Forderung des Beklagten bilde, worin gleichzeitig auch eine Schenkung an den Beklagten läge. Davon, daß dieser der Klägerin obliegende Beweis geleistet sei, ist nun aber keine Rede; die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Gültigkeit und Wirksamkeit der Schuldanerkennung zu be streiten und hat hievon ausgehend dem Beklagten überlassen, den Nachweis der Existenz seiner Forderung zu führen. Danach kann aber die Anfechtung der Zulassung des Beklagten nicht als be gründet erklärt und muß demgemäß die Klage, in Bestätigung des angefochtenen Urteils, abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil ( Beschluß ) der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 1904 in allen Teilen bestätigt.