- Urteil vom 27. Mai 1904
in Sachen Gewerbekasse Baden, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Hauser Meier, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren: Streitwert.
Art. 148 in Verbindung mit Art. 250 Sch G. Art. 59 06. Gültig
keit einer Schuldanerkennung des Pfändungsschuldners. Verfügungs
befugnis desselben, Art. 96 Sch G. Anfechtung der Schuldner
kennung nach Art. 288 Sch G.
A. Mit Urteil vom 18. Dezember 1903 hatte der Präsident
des Bezirksgerichts Horgen die Klage, deren Rechtsbegehren lautet:
Die im Betreibungsverfahren gegen Otto Hauser, Archäolog,
in München, vom Beklagten geltend gemachte Forderung von
25,000 Fr. nebst Zins sei als unbegründet zu erklären und
demgemäß der Kollokationsplan in diesem Sinne abzuändern und
das laut Betreibung Nr. 23 dem Beklagten kollozierte Betreffnis
von 2029 Fr. der Klägerin an deren Forderung laut Betreibung
Nr. 46 zuzuteilen,
abgewiesen, und der von der Klägerin gegen diesen Entscheid er
griffene Rekurs ist von der I. Appellationskammer des Ober
gerichts des Kantons Zürich durch Urteil ( Beschluß ) vom
- März 1904 abgewiesen worden.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 16. Februar 1903 erhob der Vormund des wegen
Geisteskrankheit bevormundeten heutigen Beklagten gegen dessen
Sohn, Otto Hauser, wohnhaft gewesen in Rüschlikon, nunmehr
in München, Betreibung an für eine Forderung von 25,000 Fr.;
am 2. März 1903 wirkte er hiefür einen Arrest aus, und in
der Folge leitete er Klage auf Bezahlung jener Summe ein.
Diese Klage fand ihre Erledigung durch Anerkennung der geltend
gemachten Forderung durch den Vertreter des Otto Hauser, laut
Erklärung vom 17. April 1903. Am 4. April 1903 war zu
Gunsten eines Drittgläubigers (Betreibung Nr. 42) die Pfändung
vollzogen worden, wobei die Arrestgegenstände die Pfändungs
objekte bildeten. Die Klägerin ihrerseits hatte den Otto Hauser
am 19. März 1903 für eine Forderung von 4508 Fr. 20 Cts.
betrieben, und die Pfändung für sie wurde am 16. April 1903
(in der gleichen Pfändungsgruppe wie Betreibung Nr. 42) vor
genommen. Am 28. April 1903 stellte sodann der Beklagte das
Pfändungsbegehren. Im Kollokationsplan wurde infolge der
Schuldanerkennung des Otto Hauser die Forderung des Beklagten
voll zugelassen und ihm 2029 Fr. zugewiesen, der Klägerin
382 Fr. 65 Cts. und für ihre Restforderung von 4344 Fr.
60 Cts. ein Verlustschein ausgestellt. Die Klägerin hat diesen
Kollokationsplan rechtzeitig angefochten mit dem aus Fakt. A er
sichtlichen Rechtsbegehren, zu dessen Begründung sie vor erster
Instanz sich auf eine Bestreitung der Existenz der Forderung des
Beklagten beschränkt hat. Beide kantonalen Instanzen haben den
Hauptbeweis für die Existenz der Forderung als durch die gericht
liche Schuldanerkennung erbracht angesehen und ausgeführt, der
(von der Klägerin nicht ernstlich versuchte) Gegenbeweis der
Fiktion der Schuldanerkennung sei nicht erbracht. Die zweite
Instanz führt ferner des nähern aus, ein Beweis, daß es sich
um eine wahrheitswidrige und somit unter Art. 288 Sch (den
die Klägerin vor zweiter Instanz angerufen hatte) fallende Schuld
anerkennung handle, sei nicht erbracht und auch nicht erbringlich.
2. In seiner Antwort auf die Berufung hat der Vertreter
des Beklagten vorab die Kompetenz des Bundesgerichts, mit
Rücksicht auf den Streitwert, bestritten; jedoch zu Unrecht. Nach
feststehender Praxis des Bundesgerichts richtet sich der Streitwert
bei Kollokationsstreitigkeiten im Konkurse dann, wenn ein Gläu
biger die Zulassung eines andern Gläubigers bestreitet, nach dem
Betrage der angefochtenen Forderung (bezw. dem angefochtenen
Betrage der Forderung; vergl. Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2,
S. 192, Erw. 1); und dieser Grundsatz hat auch für Kollokations
streitigkeiten im Pfändungsverfahren zu gelten, mit der Modisika
tion (die sich daraus erklärt, daß im Pfändungsverfahren die,
nicht unter allen Umständen notwendige, Kollokation erst nach
der Verwertung stattfindet und gleichzeitig die Verteilung ordnet,
daß als angefochtener Betrag der Betrag der dem Beklagten
geteilten Forderung, den der Kläger für sich beansprucht
analoger Anwendung von Art. 250 Abs. 3 Sch G), anzusehen ist,
da nur dieser wirklich im Streite liegt. Dieser beläuft sich aber im
vorliegenden Falle auf 2029 Fr., erreicht also den für die Berufung
an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert, während er ander
seits unter dem für das mündliche Verfahren erforderlichen Be
trage bleibt (wogegen bei Annahme eines Streitwertes nach dem
ganzen Betrage der Forderung des Beklagten das mündliche Ver
fahren hätte Platz greifen müssen). Auf das wirkliche vermögens
rechtliche Interesse der Parteien, das von mancherlei Faktoren,
namentlich auch von der Anzahl der Pfändungsgläubiger und
ihrem Verhalten gegenüber dem Kollokationsplan abhängig ist,
kann bei der Feststellung des Streitwertes nicht abgestellt werden.
3. In der Sache selbst fragt es sich zunächst, ob der Beklagte,
dessen Kollokation angefochten wird, die Existenz seiner Forderung
nachgewiesen habe. Der Beklagte beruft sich zu dem ihm obliegenden
Beweise auf die gerichtliche Schuldanerkennung des Pfändungs
schuldners Otto Hauser, und in der Tat bildet diese Schuldner
kennung, zum mindesten, wenn sie nicht überhaupt als Schuldgrund
anzusehen ist, einen zwar durch den Nachweis der Nichteristenz
der Forderung, der Kollusion von Schuldner und beklagtem Gläu
biger, zerstörlichen Beweis für den Beklagten, sofern sie der
Pfändung gegenüber überhaupt gültig und wirksam ist. Daß dies
der Fall sei, kann nun aber nicht bestritten werden. Allerdings stellt
Art. 96 Sch das Verbot der Verfügung über die gepfändeten
Vermögensstücke auf; allein dieses Verbot (dessen Tragweite bekannt
lich bestritten ist, vergl. A. Curti, Pfändungspfandrecht, S. 1 ff.;
Weber und Brüstlein Reichel, Komm., 2. Aufl., Art. 96,
S. 120, Anm. 3; Jäger, Komm., Art. 96, Nr. 4, S. 166)
steht hier nicht in Frage, da es sich bei der Schuldanerkennung
nicht um eine Verfügung über gepfändete Vermögensstücke handelt,
das Gesetz aber eine weitere Beschränkung der Dispositionsfähigkeit
des Pfändungsschuldners, etwa gleich der Dispositionsfähigkeit des
Gemeinschuldners nach Art. 204 Schr, nicht kennt. Hiebei
bleibt die Gültigkeit strafrechtlicher Bestimmungen, wie gerade
z. B. 206 zürch. St B, wonach nicht nur die Verheimlichung,
Beseitigung oder Vernichtung von Vermögensstücken durch den
Schuldner, gegen den Betreibung auf Pfändung angehoben ist,
sondern auch die fälschliche Schuldanerkennung und die dadurch
bewirkte Zulassung unberechtigter Dritter zur Pfändung unter
Strafe gestellt wird, durchaus unberührt. Kann daher nicht gesagt
werden, daß die Schuldanerkennung dem betreibenden Drittgläubiger
der Klägerin gegenüber unwirksam sei, so bleibt für diesen
nur das Rechtsmittel der Anfechtungsklage übrig, wobei kein
Zweifel sein kann, daß auch die gerichtliche Schuldanerkennung
sich als anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des Art. 288 dar
stellen kann, sofern eben die übrigen Voraussetzungen dieser soge
nannten Deliktspauliana vorliegen; auch Art. 286 leg. cit.
könnte in Frage kommen, wobei zu beachten ist, daß als maß
gebender Zeitpunkt die Pfändung, zu der die Schuldanerkennung
geführt hat, also in casu die Pfändung zu Gunsten des Beklagten,
anzusehen ist. Daß der Nachweis der Voraussetzungen der An
fechtungsklage der Klägerin, als Anfechtungsklägerin, obliegt,
kann keinem Zweifel unterliegen; sie hätte somit für die Delikts
pauliana darzutun, daß die fragliche Schuldanerkennung in der
Absicht der Benachteiligung der (übrigen Gläubiger oder der
Begünstigung des Beklagten vorgenommen worden und daß diese
Absicht des Beklagten erkennbar gewesen sei; und dieses Beweis
thema deckt sich wohl mit dem andern, daß die Schuldanerkennung
eine wahrheitswidrige, fälschliche , gewesen sei, d. h. daß eine
nicht existierende Schuld anerkannt worden sei, die fragliche Schuld
anerkennung somit konstitutive, nicht deklarative Bedeutung habe
und den einzigen Schuldgrund der Forderung des Beklagten bilde,
worin gleichzeitig auch eine Schenkung an den Beklagten läge.
Davon, daß dieser der Klägerin obliegende Beweis geleistet sei,
ist nun aber keine Rede; die Klägerin hat sich darauf beschränkt,
die Gültigkeit und Wirksamkeit der Schuldanerkennung zu be
streiten und hat hievon ausgehend dem Beklagten überlassen, den
Nachweis der Existenz seiner Forderung zu führen. Danach kann
aber die Anfechtung der Zulassung des Beklagten nicht als be
gründet erklärt und muß demgemäß die Klage, in Bestätigung
des angefochtenen Urteils, abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil ( Beschluß )
der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 26. März 1904 in allen Teilen bestätigt.