- Arteil vom 13. Mai 1904
in Sachen Kummli und Genossen, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Schwarz-Christen, Kl. u. Ber. Bekl.
Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes im Konkurse nach
Art. 250 Abs. 2, 1. Satz Sch G; Passivlegitimation in diesem
Falle; Passivlegitimation einzelner Konkursgläubiger bei Aner
kennung seitens der Masse. (Abstand vom Prozess.) Art. 260 eod.
A. Am 31. Januar 1898 mieteten die Berufungsbeklagten
von der Brauerei zum Warteck, B. Füglistaller, Nachfolger, in
Basel auf 5 Jahre das Haus Nr. 5, Hohgantweg in Bern, mit
Restaurant zur Freien Straße" und verschiedenen Wohnungen.
Am 22. September 1898 wurde dem Mietvertrag folgende
Übertragung beigefügt:
Der vorstehende Mietvertrag wird im beidseitigen Einver
ständnis der Parteien mit allen Rechten und Pflichten auf
Hrn. Johann Dick von Großaffoltern, Wirt in Bern als Mieter
übertragen in dem Sinne, daß die bisherigen Mieter, Eheleute
Schwarz, für die ordnungsgemäße Zahlung des Mietzinses
bis zum Auslauf des Mietvertrages haftbar bleiben. Bleibt der
neue Mieter J. Dick mit einer vierteljährlichen Zinszahlung im
Rückstande, so ist die Vermieterin verpflichtet, die Eheleute
Schwarz davon in Kenntnis zu setzen. Die Übertragung erfolgt
auf den Zeitpunkt vom 1. November 1898. (Datum und
Unterschriften.)
Am 31. Januar 1901 kam folgende Abtretung zu Stande:
Mit Rücksicht darauf, daß der Mieter der Liegenschaft Hoh
gantweg 5 und 52, Herr Dick, mit verschiedenen Mietzinsbe
trägen im Rückstande ist, daß ferner die Eheleute Schwarz
Christen in Bern gemäß Übertragung vom 22. September 1898
für die ordnungsgemäße Zahlung des Mietzinses bis zum Aus
lauf des Mietvertrages haftbar bleiben, daß endlich es im
teresse sowohl der Eigentümerin als der Garanten liegt, daß
ohne Verzug die Eigentumsrechte gegen den säumigen Mieter
durch die Eheleute Schwarz geltend gemacht werden können,
tritt hiemit die unterzeichnete Brauerei zum Warteck, B. Fügli
staller Nachfolger, in Basel, die ihr gemäß Mietvertrag vom
- Januar 1898 und Übertragung vom 22. September 1898
als Eigentümerin der Liegenschaft Hohgantweg Nr. 5 und 5 a
gegen den derzeitigen Mieter, Hrn. Joh. Dick von Großaffoltern,
in Bern, zustehenden Mietzinsansprüche nebst Folgen und Neben
rechten rechtsverbindlich ab an die Eheleute Schwarz Christen,
in Bern, Wert in Rechnung. (Datum und Unterschrift.
Am 6. Februar 1901 verlangten die Eheleute Schwarz
Christen beim Betreibungsamt Bern Stadt die Aufnahme eines
Verzeichnisses der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände.
Diesem Gesuche wurde entsprochen und unterm 8. und 9. Februar
ein derartiges Verzeichnis aufgenommen.
Am 8. Februar 1901 kam folgende Vereinbarung zustande:
- Es wird Hrn. Dick gestattet, die heute mit Retentionsrecht
belegten Kellervorräte, wie bisher, zu verwirten. Er verpflichtet
sich, an Hand des aufgenommenen Inventars jeden Montag
Vormittag darüber mit Hrn. Schwarz Christen abzurechnen und
ihm das Erträgnis, nach dem Inventarwert berechnet, in bar
abzuliefern auf Abrechnung des schuldigen Mietzinses. 2. Hr.
Dick bezahlt sofort in bar an die schuldigen Mietzinse einen
Betrag von 1000 Fr. ab, wofür durch Unterzeichnung dieser
Vereinbarung hiemit quittiert wird. 3. Im übrigen hat es bei
den getroffenen Maßnahmen sein Bewenden. (Datum und Unter
schriften.)
Am 21. Februar 1901 erhoben die Eheleute Schwarz Christen
für einen Mietzinsbetrag von 3500 Fr. nebst Zins gegen Dick
Betreibung. Nachdem Dick Rechtsvorschlag erhoben, meldete
Schwarz vor Gerichtspräsidium folgendes Rechtsbegehren an:
Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger den
Betrag von 3500 Fr. nebst Zins von 1500 Fr. seit 1. November
1900 und von 2000 Fr. seit 1. Februar 1901 zu 5 % und
34 Fr. 20 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen.
B. Am 23. Juni 1901 wurde über Johann Dick der Kon
kurs eröffnet. In demselben machten die Eheleute Schwarz Christen
eine Forderung von 7327 Fr. 70 Cts. geltend und beanspruchten
für den Betrag von 7226 Fr. 10 Cts. das Retentionsrecht an
folgenden Gegenständen und Vermögenswerten:
Depositum bei Zeerleder und Stettler gemäß Übereinkunft
vom 8. Februar 1901
Fr. 1574 30
Bei Fürsprech Zgraggen an Mietzinsen auf
- Mai 1901 und verkauften Getränken hinterlegt
1000
Bei Gericht hinterlegt Übernahmspreis der
Frau Kuchel
Ein Piano in Verkaufskommission im
Schatzungswerte von zirka
Die Konkursverwaltung wies die Forderung
Eheleute
Schwarz Christen bis auf einen Betrag von 1034 Fr. 20 Cts.,
den sie anerkannte und als retentionsberechtigt kollozierte, ab, und
erließ, nachdem die Eheleute Schwarz Christen Klage auf Aner
kennung ihrer Forderung im Betrage von 4827 Fr. 70 Cts.
statt nur 1034 Fr. 20 Cts. erhoben, ein Zirkular, in welchem
sie auf Grund des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom
29. Oktober 1901 den Gläubigern die Abtretung der Rechts
ansprüche im Sinne von Art. 260 Sche anbot. Die diesbe
zügliche Erklärung der Konkursverwaltung enthält folgenden
Schlußpassus: Diejenigen Gläubiger, welche hievon Gebrauch
zu machen gedenken, wollen uns dies innert 10 Tagen schriftlich
erklären. Sollte sich niemand um Abtretung der Rechte bewerben,
so wären wir genötigt, im fraglichen Prozeß den Abstand zu
erklären. Wir haben zu bemerken, daß die Forderung der Kläger
deshalb abgewiesen worden ist, weil der Gemeinschuldner be
hauptet, verschiedene Zahlungen auf Rechnung des Mietzinses
geleistet zu haben, die von der Vermieterin ungerechtfertigter
Weise auf dem Bierkonto gutgeschrieben worden seien. Außer
dem ist hervorzuheben, daß nach der neuern Rechtsanschauung
die Kläger als Cessionare der Vermieterin für ihre Forderung
kein Retentionsrecht beanspruchen können (vide Anmerkung von
Hafner, Art. 294 und 224 OR). Der streitige Betrag ist durch
verschiedene Hinterlagen, an denen eben das Retentionsrecht be
ansprucht wird, sichergestellt.
Hierauf erklärten die heutigen Berufungskläger, sich dem Rechts
begehren der Eheleute Schwarz Christen widersetzen und den Pro
zeß aufnehmen zu wollen. Infolgedessen erschienen in dem von
den Eheleuten Schwarz Christen als Kläger angestrengten Pro
zesse als Beklagte Bendicht Kummli und Marie Dick geb. Kummli.
Das Rechtsbegehren der Kläger lautete:
- Es sei die vom Impetranten L. Schwarz Christen für sich
und als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau im Konkurse des
Johann Dick gemachte Forderungseingabe in einem Betrage von
4827 Fr. 70 Cts. im Kollokationsplane anzuweisen, anstatt nur
mit 1034 Fr. 20 Cts.
- Es sei der Kollokationsplan im Konkurse Dick in diesem
Sinne abzuändern.
C. Am 30. Juni 1903 fällte der Gerichtspräsident II von
Bern folgendes Urteil
Die Kläger werden mit den in ihrer Kundmachung mit Vor
ladung vom 14. Oktober 1901 gestellten und im Termin vom
Januar 1902 wiederholten Rechtsbegehren abgewiesen.
In der Motivierung dieses Urteils wird bemerkt, es könne die
Kollozierung der anerkannten Forderung von 1034 Fr. 20 Cts.
als retentionsberechtigter Forderung nicht als eine eventuelle An
erkennung der Pfandberechtigung für die abgewiesenen 3793 Fr.
50 Cts. aufgefaßt werden. Wenn also die zu Recht bestehende
Forderung auch 4827 Fr. 70 Cts. betragen würde, so könnte
dieselbe nur unter der Voraussetzung als retentionsberechtigt zu
gelassen werden, daß das Retentionsrecht wirklich bestünde. Dies
sei nun nicht der Fall, denn das Retentionsrecht könne nur zu
sammen mit dem Mietverhältnis übertragen werden, in casu sei
aber nur die Mietzinsforderung übertragen worden. Ergebe sich
nun hieraus die Abweisung der als retentionsberechtigt angemel
deten Forderung, so könne anderseits eine Kollozierung in V.
Klasse aus dem Grunde nicht angeordnet werden, weil ein dies
bezügliches Rechtsbegehren nicht gestellt sei und die Anweisung in
V. Klasse daher einen Verstoß gegen 280 der CPO bedeuten
würde, indem nicht ein minderes, sondern ein anderes als
das von den Klägern geforderte zugesprochen würde.
D. Nachdem die Kläger gegen dieses Urteil appelliert, erkannte
der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern, II. Ab
teilung, am 26. November 1903:
- Der Klägerschaft ist das erste Rechtsbegehren zugesprochen
einen Betrag von 4620 Fr. 20 Cts.; soweit weitergehend,
ist sie damit abgewiesen.
- Auf das zweite Rechtsbegehren der Klägerschaft wird nicht
eingetreten.
In der Motivierung dieses Urteils wird zunächst erklärt, die
Klägerschaft habe mit Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten
in Zweifel gezogen. Dagegen sei den Klägern in der Hauptsache
Recht zu geben, indem nämlich nicht nur Mietzinsansprüche, son
dern auch damit verbundene Retentionsrechte übertragbar seien.
Von der klägerischen Forderung seien bloß zu streichen ein Posten
von 106 Fr. für Verzugszinse, sowie ein solcher von 101 Fr.
60 Cts. für Prozeßkosten: ersterer, weil das Retentionsrecht des
Art. 294 OR strikt zu interpretieren und daher auf die Acces
sorien der Mietzinsforderung nicht auszudehnen sei; letzterer des
halb, weil, ganz abgesehen davon, ob die Prozeßkosten wirklich
geschuldet seien, für die daherige Forderung jedenfalls kein Reten
tionsrecht bestehe. Im übrigen sei die Klageforderung begründet.
E. Gegen das Urteil des Appellations und Kassationshofes
haben die Beklagten rechtzeitig und in richtiger Form die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen, mit folgendem Antrag:
Die Kläger seien, unter Aufhebung des angefochtenen und Wieder
herstellung des erstinstanzlichen Urteils des Gerichtspräsidenten II
von Bern, mit ihrer Klage abzuweisen.
F. In ihrer Berufungsantwort vom 11. März 1904 bean
tragen die Kläger Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils in seinem Dispositiv.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger haben in ihrer Antwort auf die Berufung
wie auch schon vor den kantonalen Instanzen, in erster Linie die
Legitimation der Berufungskläger zur Aufnahme des vorliegenden
gegen die Konkursmasse angestrengten Prozesses bestritten. Diese
Einrede der mangelnden Passivlegitimation wird in der Berufungs
antwort ausschließlich auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, und zwar insbesondere auf
Art. 260 desselben gestützt, und von den Berufungsklägern in
ihrer Berufungsschrift auf Grund derselben Gesetzesbestimmung
bekämpft, weshalb das Bundesgericht zur Überprüfung des kanto
nalen Urteils in dieser Hinsicht kompetent ist.
- Fragt es sich nun, ob die Berufungskläger zur Aufnahme
des vorliegenden Prozesses passiv legitimiert seien, so ist davon
auszugehen, daß nach Art. 250 Abs. 2 Sch die Klage eines
von der Konkursverwaltung mit seiner Konkurseingabe abgewie
senen Ansprechers gegen die Masse anzustellen ist. Die na
türliche Konsequenz dieser Vorschrift ist, daß in solchen Fällen
nur die Masse bezw. die sie vertretende Konkursverwaltung und
nicht einzelne Konkursgläubiger als zur Bestreitung des einge
klagten Anspruches legitimiert erscheinen. Der citierte Art. 250
Sch anerkennt denn auch den der Konkurseingabe eines an
dern entgegentretenden Konkursgläubiger nur dann als Prozeß
partei, wenn die Konkursverwaltung dem Begehren jenes andern
Gläubigers bei der Aufstellung des Kollokationsplanes entsprochen
hat, also in einem von dem vorliegenden durchaus verschiedenen
Falle. Was aber den von der Berufungspartei angerufenen Art.
260 desselben Gesetzes betrifft, so handelt derselbe, wie sich schon
aus dessen Wortlaut ergibt, nicht von der Bestreitung eines der
Masse gegenüber erhobenen, sondern umgekehrt von der
Geltendmachung eines der Masse zustehenden Anspruches.
- Zur Unterstützung der Ansicht, wonach die Berufungskläger
trotz dem Wortlaut der hievor angeführten Gesetzesbestimmungen
zur Aufnahme des Prozesses als passiv legitimiert zu erachten
wären, lassen sich nun allerdings gewichtige Gründe ins Feld
führen, wie z. B., was Art. 250 Sche betrifft: daß das bei
Nichtkollozierung einer Forderung meist gegenstandslose Recht der
andern Gläubiger auf Bestreitung derselben im Falle der Nicht
aufnahme des Prozesses seitens der Konkursverwaltung aus
nahmsweise dennoch zur Entstehung gelangen oder wieder auf
leben müsse (vgl. Entsch. d. Bundesger., Amtl. Samml., Bd. XIX,
S. 306, Erw. 1), und was Art. 260 betrifft: daß auch
Anspruch auf Bestreitung einer Forderung und vollends
Anspruch auf Admassierung eines Pfand , Retentions, oder
Vindikationsobjektes als ein im Sinne des citierten Artikels ab
tretbarer Rechtsanspruch erscheine (vgl. Entsch. d. Bundesger.,
Amtl. Samml., Bd. XXVII, 2, S. 128), oder daß doch der
Cessionär eines solchen Anspruches als Prozeßvertreter in
eigenem Interesse zu betrachten sei (vgl. ebendaselbst S. 131 f.,
ferner Bd. XXIII, 2, S. 1303, Erw. 1). Indessen sind diese
sämtlichen Argumente in dem Urteile des Bundesgerichtes vom
22. Dezember 1902 i. S. Schädeli gegen Schädeli (Amtl.
Samml., Bd. XXIX, 2, S. 396 ff.) eingehend gewürdigt, jedoch
nicht als ausschlaggebend anerkannt worden. Was insbesondere die
Frage der Prozeßvertretung in eigenem Interesse betrifft, so wird
daselbst allerdings vom Begriffe der Aufnahme des Prozesses seitens
einzelner Konkursgläubiger auf eigene Rechnung und Gefahr
wenn auch mit der Verpflichtung zu Rechnungsablage gegenüber
der Masse
ausgegangen, aber als unumgängliche Voraus
setzung für eine solche Prozeßführung das Auftreten im Namen
der Masse gefordert. Diese Bedingung ist nun aber im vor
liegenden ebensowenig wie in dem angeführten Falle erfüllt.
4. Erscheinen demnach die Berufungskläger als zur Aufnahme
des Prozesses passiv nicht legitimiert, so kann von einer Zu
sprechung des Berufungsantrages keine Rede sein, womit aber
durchaus nicht gesagt sein soll, daß der Motivierung des vorin
stanzlichen Urteils hinsichtlich der Abtretbarkeit des Vermieter
retentionsrechtes hierorts beigepflichtet werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 26. No
vember 1903 im Dispositiv bestätigt.