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Arteil vom 27. Mai 1904 in Sachen
Stalder, Kl., W.-Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Mac Cormick Harvesting Machine Company,
Bekl., W.-Kl. u. Ber. Bekl.
Erfindungsqualität: Erfindungsgedanke, Erfindungsproblem, oder Lö
sung des Erfindungsgedankens ? Art. 1; 10 Ziff. 4 Pat.-Ges.
A. Durch Urteil vom 20. November 1903 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich über die Rechtsbegehren:
a) der Hauptklage:
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Der Beklagten sei die Nachahmung der dem Kläger in
Patent Nr. 13,856 geschützten Mähmaschine, die Feilbietung und
der Verkauf der nachgeahmten Maschinen gerichtlich zu unter
sagen, unter Androhung der in Art. 25 des Pat. Ges. vorge
sehenen Straffolgen;
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die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger 20,000 Fr. nebst
Zins à 5 % seit dem Datum der Weisung (1. Juli 1902) zu
bezahlen, eventuell eine nach richterlichem Ermessen, eventuell in
Verbindung mit einem Beweisverfahren festzustellende Schaden
ersatzsumme
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es seien die auf Schweizergebiet lagernden Maschinen der
Beklagten zu konfiszieren, ebenso die sämtlichen für die Feilhaltung
und den Verkauf auf Schweizerboden berechneten Prospekte, Preis
courants u. s. w., überhaupt alle Reklamemittel;
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der Kläger sei als berechtigt zu erklären, das Urteil auf
Kosten der Beklagten ein Mal in 2 3 schweizerischen Zeitungen
zu publizieren;
b) der Widerklage:
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Das klägerische Patent Nr. 13,856 sei, soweit es das
Prinzip der automatischen Ein und Ausschaltung des Getriebes
zum Gegenstand hat, als nichtig zu erklären;
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das klägerische Patent sei, soweit es in der Detailkonstruk
tion der Maschine mit der Konstruktion der von der Beklagten
fabrizierten Maschinen übereinstimmt, als nichtig zu erklären;
erkannt
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Widerklage wird insofern gutgeheißen, daß die Gültig
keit des schweizerischen Patentes des Klägers Nr. 13,856 auf die
in demselben bezeichnete Konstruktion beschränkt wird.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Klägers diesen Berufungsantrag, wobei er denselben dahin präzi
siert, daß eventuell zunächst in einem Vorurteil über das prinzi
pielle Klagebegehren 1 und über die Widerklage entschieden werde
im Sinne der grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht
der Beklagten, und daß weiter eventuell, für den Fall der Nicht
liquidität des Schadenersatzanspruchs nach Art und Umfang, ein
Beweisverfahren eingeleitet werde, vor Bundesgericht oder durch
Rückweisung an die Vorinstanz. Er anerbietet dabei den Beweis
durch Zeugen, Urkunden und Expertise, letztere namentlich zum
Beweis der Gleichartigkeit der Konstruktion beider Maschinen und
der Neuheit der klägerischen Maschine. Er anerbietet auch die
Vorweisung der Maschine auf Verlangen des Gerichts.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an. Für den Fall der Rückweisung behält er
sich ausdrücklich das Protokoll über die Frage der Neuheit des
klägerischen Patentes offen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Kläger, der sich mit der Herstellung und dem Betrieb
landwirtschaftlicher Maschinen, speziell auch von Mähmaschinen,
befaßt, ist Inhaber des eidgenössischen Patentes Nr. 13,856, vom
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Mai 10. August 1897, für eine Mähmaschine. Nach der
Patentbeschreibung ist Gegenstand der Erfindung eine Mäh
maschine, welche vermöge mechanischer Mittel gestattet, daß sich
die Ein und Ausrückung des Triebwerkes infolge der Einwirkung
des Senkens und Hebens des Schneideapparates vollzieht". Laut
der Patentbeschreibung mußte nämlich bei allen bisherigen Mäh
maschinen das Triebwerk unabhängig vom Heben des Schneide
apparates ausgerückt werden, was die Manövrierfähigkeit be
deutend erschwerte. Die Patentbeschreibung enthält eine beispiels
weise Ausführung der mechanischen Einrichtung zur Erreichung
des Erfindungszweckes. Der Patentanspruch ist dahin formuliert:
Mähmaschine, dadurch gekennzeichnet, daß die Heb und Senk
vorrichtung für den Schneideapparat durch mechanische Mittel
derart mit der Triebvorrichtung in Verbindung steht, daß infolge
Hebens bezw. Senkens des Schneideapparates die Triebvorrich
tung aus , bezw. eingerückt wird. Zum Verständnis dieses
Erfindungsgedankens des Klägers mag folgendes bemerkt sein:
Die Mähmaschinen werden in der Form eines zweirädrigen Ge
spannes gebaut, an dessen Seite rechts das Schneidemesser ange
bracht ist. Die Einrichtungen sind derart getroffen, daß alle
maschinellen Funktionen durch den auf dem Bocke sitzenden Leiter
des Vehikels veranlaßt werden, und zwar mittelst Bewegung von
Hand und Fußhebeln, die vom Bocke aus erreichbar sind. Das
Schneidemesser ist dabei im wesentlichen so konstruiert, daß an
einer gerade verlaufenden Stange in gleichmäßigen Abständen eine
Mehrzahl von Zähnen (Fingern) befestigt sind, welche das Gras 2c.
erfassen sollen, und daß zu jedem Zahn ein Messer angeordnet
ist, welches durch rasche Hin und Herbewegung in der zwischen
den Zähnen befindlichen Lücke das Abschneiden des Grases bewirkt.
Letztere Bewegung muß durch eine mechanische Vorrichtung ge
schehen, einer weitern solchen bedarf es, um den Abstand des
Schneidebalkens vom Erdboden genau zu fixieren (zur Regulierung
des Grasschnittes), und endlich eines Mechanismus, der gestattet,
den Schneidebalken aus der horizontalen Lage, in der er sich beim
Schneiden des Grases befindet, in die Höhe zu heben, teils behufs
Reinigung von Grasresten, Steinchen u. dgl., hauptsächlich aber,
um Hindernissen, wie Baumstrünken u. dgl., auszuweichen. Die
Vorrichtung für die Bewegung der Messer des Schneidebalkens
war nun, wie es scheint, früher derart beschaffen, daß die Messer
automatisch in Funktion traten, wenn die Räder des Vehikels sich
bewegten, also namentlich beim Zug, und die Bewegung mit dem
Stillestehen der Räder aufhörte. Da aber das Hin und Her
bewegen der Messer, wenn die Maschine nicht für den Grasschnitt
funktionieren, z. B. gereinigt werden sollte, was mit den Händen
geschieht, für den bedienenden Arbeiter eine Gefahr in sich schloß,
mußte dieselbe von den Rädern unabhängig gemacht, also aus
geschaltet werden können, und dies geschah nun bei den Mäh
maschinen älterer Konstruktion mittelst eines besondern, beim Bock
angebrachten Hand oder Fußhebels. Wenn dann aber die recht
zeitige Bedienung dieses Hebels versäumt wurde, was bei der
mannigfachen Inanspruchnahme des auf dem Bocke Sitzenden,
insbesondere auch durch die Zugtiere, etwa vorkommen konnte, so
war infolgedessen die Gefahr für den den Schneidebalken reinigen
den Arbeiter, der jenes Versäumnis nicht so leicht bemerken
konnte, um so größer. Der Kläger will nun durch seine zum
Patent angemeldete Erfindung den genannten Übelstand beseitigen
und gleichzeitig den Mechanismus und dessen Bedienung verein
fachen. Unterm 16. Juni 1897 ist ihm für eine Mähmaschine
mit gleichzeitigem Ausrücken des Triebwerkes beim Heben der
Messer auch das deutsche Patent Nr. 95,850 erteilt worden,
dessen Patentanspruch 1 mit dem Anspruch des schweizerischen
Patentes identisch ist, während Patentanspruch 2 eine spezielle
Ausführungsform enthält. Maschinen der in seinem Patent be
schriebenen Art bringt der Kläger unter der Bezeichnung Auto
matik in den Handel. Die Beklagte, welche in Chicago, Nord
amerika, die Fabrikation landwirtschaftlicher Maschinen im großen
Maßstabe betreibt und in Zürich eine Zweigniederlassung besitzt,
verkauft in der Schweiz insbesondere einen Spezialtyp von Mäh
maschinen unter dem Namen Vertikal . Diese Benennung nimmt
darauf Bezug, daß bei dieser Maschine der Schneidebalken senk
recht (900) gehoben wird, also das Ausweichen von Hindernissen
(z. B. Bäumen) in vollem Maße gestattet, während bei der
klägerischen Automatik die Hebung nur bis auf Mittelhöhe
(zirka 45°) geschieht. Darin aber stimmt die beklagtische Vertikal
mit der klägerischen Automatik überein, daß auch bei jener die
Aus und Einschaltung des Schneidemessers automatisch durch
Heben und Senken des Schneidebalkens erfolgt. Da der Kläger
im Vertriebe dieser Mähmaschine eine Verletzung seines schweize
rischen Patentes erblickt, hat er gegen die Beklagte Klage mit
den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben, worauf die
Beklagte mit den ebenfalls dort wiedergegebenen Rechtsbegehren
der Widerklage geantwortet hat.
2. Die Begründung der Widerklage, von deren Entscheidung
das Schicksal der Hauptklage abhängt, läßt sich kurz dahin zu
sammenfassen: Erstens sei die angebliche Erfindung des Klägers
nicht patentierbar, namentlich nicht nach schweizerischen Patent
gesetz, indem nur ein Erfindungsproblem, ein Erfindungsgedanke,
nicht aber eine konkrete Ausführungsform, den Gegenstand des
Patentes bilde, was unzulässig sei; in dieser allgemeinen Form
sei daher die Erfindung" auch nicht gewerblich verwertbar und
nicht durch Modell darstellbar. Sodann mangle der klägerischen
Erfindung das Erfordernis der Neuheit, wofür namentlich auf
Publikationen in amerikanischen Fachzeitschriften (Official Gazette
of the United States Office) abgestellt werde. Endlich sei der
Kläger auch nicht der Urheber der Erfindung". Des weitern,
Identität der von ihr in deneventuell, hat die Beklagte die
Handel gebrachten Mähmaschine Vertikal mit der klägerischen
Mähmaschine Automatik, und somit die Tatsache der Nachahmung
bestritten. Die Vorinstanz istzu ihrem eingangs mitgeteilten
Urteile dadurch gelangt, daß sie zunächst den Patentgegenstand,
soweit er im Patentanspruch zum Ausdrucke kommt und jede
Ausführungsform der Verbindung des Schneideapparates mit der
Triebvorrichtung durch mechanische Mittel zum Zwecke der Aus
und Einschaltung der Triebvorrichtung beim Heben bezw. Senken
des Schneideapparates umfaßt, als bloßes Problem, als bloßes
Erfindungsresultat, bezeichnet und daher als nicht patentierbar
erklärt, und sodann ohne Erörterung der Frage der Neuheit
des klägerischen Patentes ausführt, ein Beweis für die wesent
liche Identität der Mähmaschine der Beklagten mit der hienach
einzig zu schützenden speziellen Konstruktion der klägerischen Mäh
maschine liege nicht vor.
3. Das Bundesgericht hat sich, bei der Überprüfung dieses
Urteils des Handelsgerichts, auf die Frage zu beschränken, ob
und inwieweit im Gegenstande des Patentes eine Erfindung
im Sinne des schweizerischen Patentgesetzes liege, eine Frage,
welche nach ständiger Praxis beim sogenannten Anmelde System
des schweizerischen Patentgesetzes zum Gegenstand einer Nichtig
keitsklage oder Einrede gemacht werden kann. Beim Entscheide
dieser Frage sind im vorliegenden Falle verschiedene Seiten des
Erfindungsbegriffes: so das Vorhandensein einer schöpferischen
Idee, die Überwindung wesentlicher technischer Schwierigkeiten und
die Erreichung eines neuen technischen Nutzeffektes, nicht streitig und
auch von der Beklagten anerkannt, indem sie erklärt hat, die
spezielle, im Patente aufgeführte Ausführungsform, die Konstruk
tion, nicht anzufechten, sofern das Gericht finden sollte, daß ihre
Mähmaschine Vertikal mit derjenigen des Klägers nicht identisch
sei. Die Vorinstanz hat aus dem Grunde, weil sie zur Annahme
einer Verschiedenheit beider Konstruktionen gelangt, die Frage der
grundsätzlichen Patentierbarkeit der klägerischen Detailkonstruktion
nicht untersucht. Dagegen geht die Vorinstanz mit der Beklagten
davon aus, die geistige Arbeit des Erfinders sei, soweit sie nicht
in der speziellen Ausführungsform, die das Patent aufführt, zur
Anschauung gebracht sei, nicht vollendet, es sei beim Erfindungs
problem geblieben, die Lösung des Problems liege abgesehen
von jener speziellen Ausführungsform - nicht vor. Zwar gibt
die Vorinstanz zu, daß die Tätigkeit des Klägers nicht bei der
bloßen Spekulation stecken geblieben sei, bei der bloßen Frage, wie
dem Nachteil, der darin besteht, daß die Bewegung der Räder
des Gespannes das Einschalten der Messer bewirkt, abgeholfen
werden könne, der Patentanspruch gehe weiterhin darauf, daß die
Messertriebvorrichtung mit der Heb und Senkvorrichtung des
Schneideapparates in Verbindung stehe, und zwar durch mechanische
Mittel. Allein gerade in diesem Gedanken der mechanischen Ver
bindung sei lediglich das Erfindungsresultat, das Erfindungs
problem, zu erblicken. In dieser entscheidenden Erwägung kann
nun der Vorinstanz nicht beigestimmt werden. Richtig ist zwar,
daß das bloße Problem, die Stellung der Aufgabe, nicht paten
tierbar ist, daß vielmehr Gegenstand des Patentes nur die
Lösung bilden kann, und zwar, nach dem System des schweizeri
schen Gesetzes, eine Lösung, welche durch Modell darstellbar ist
(Art. 1, 10 Ziff. 4). Allein in der Frage, was als Problem
und was als Lösung anzusehen ist, irrt die Vorinstanz, indem sie
zum Problem in casu nicht nur die Aufgabe, das Messertrieb
werk gleichzeitig automatisch mit der Hebevorrichtung auszuschalten
sondern auch die dazu vorgesehene durch mechanische Mittel er
reichte Verbindung des Messertriebwerkes mit der Balkenhebevor
richtung, durch die nach dem Patentanspruch ein automatisches
Ein und Ausschalten erfolgen soll, rechnet. Dies ist unrichtig
nur das erstere ist Problem, das letztere dagegen Lösung.
Allerdings gibt diese Lösung nicht das Detail der konstruktiven
Ausführung an; es ist nur beispielsweise angegeben, wie diese
Ausschaltung des Triebwerkes durch das Heben des Schneide
balkens technisch ausgeführt werden muß, und es frägt sich, ob
die Erfindung so umschrieben werden kann, daß nur das allge
meine Lösungsprinzip ohne spezielle Ausführungsform wieder
gegeben wird, sodaß alles Nachahmung sein kann, was dieses
Prinzip verletzt, auch wenn die Konstruktion eine andere ist, vor
ausgesetzt nur, daß nicht in letzterer selber wieder Momente, die
den Begriff der Erfindung erfüllen, enthalten sind. Mit Hartig
(Studien in der Praxis des kaiserl. Pat. Amtes, S. 132, 151)
ist nun davon auszugehen, daß bei Patentierung von Maschinen
das wesentliche, das, worauf sich die Erfindung richtet, in der
Regel nicht die einzelnen konstruktiven Teile sind, sondern der
ganze Arbeitsprozeß, der Arbeitsgang. Von dieser Auffassung aus
gelangt man dazu, anzuerkennen, daß zwar ein bloßes Problem
nicht patentierbar ist, daß aber die im Patente darzustellende
Lösung nicht solche Einzelheiten der Ausführung wiederzugeben
braucht, auf die es bei der Erzielung des Erfindungseffektes nicht
ankommt, die nach bekannten Regeln der Technik so oder anders
gestaltet werden können, vielmehr eine allgemeine Lösung genügt,
sofern diese durch Sachverständige ausführbar und, wie für das
schweizerische Patentgesetz hinzugefügt werden muß, durch Modell
darstellbar ist; alsdann umfaßt diese allgemeine Lösung alle die
jenigen Ausführungsformen des Problems, die nicht selbst wieder
eine technische Neuheit (Eigenartigkeit) und einen wesentlichen
technischen Fortschritt enthalten (vgl. Schanze, Problem, Prinzip
und Hypothese, in Gew. Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. III,
S. 161, spez. S. 165 f.). Hienach liegt eine Erfindung erst dann
vor, wenn die Lösung des Problems, das sich die Erfindung
stellt, soweit in die Einzelheiten dargelegt ist, daß die Ausführung
jedem Sachverständigen mit den hergebrachten Mitteln der Technik
möglich ist; oder m. a. W.: Die Darstellung der Erfindung gibt
dann nicht nur ein Problem wieder, sondern eine Lösung, wenn
in dieser Darstellung alle die wesentlichen Momente gegeben sind,
welche dem Sachverständigen die Ausführung, unter Verwendung
irgend eines zur Erzielung der Lösung bekannten technischen Aus
führungsmittels, ermöglichen. Ob dies beim streitigen Patente zu
treffe, hat die Vorinstanz nicht geprüft, und es könnte sich fragen,
ob nicht die Sache schon zur Entscheidung hierüber an sie zurück
zuweisen sei. Indessen muß ohne weiteres Beweisverfahren an
Hand des streitigen Patentes selber als festgestellt erachtet werden,
daß in casu auf Grund der Patentbeschreibung, unter Weglassung
der beispielsweise angegebenen Konstruktion, jedem Sachverständigen
die Ausführung möglich ist. Wenn die Vorinstanz gegen die hier
entwickelte Auffassung vom Wesen der Erfindung gegenüber dem
Erfindungsproblem geltend macht, hienach würde das Monopol
des Erfinders eine Mehrheit von Ausführungsmöglichkeiten um
fassen und damit würde die Freiheit des technischen Schaffens in
unzulässiger Weise eingeschränkt, so übersieht sie, daß das Patent
zwar alle diejenigen Ausführungsmöglichkeiten der Erfindung um
faßt, welche, wie die beispielsweise angegebene, die bloße Ver
wendung bekannter technischer Handgriffe enthalten, aber auch
nur diese, und daß ein konkretes Ausführungsmittel selbst wieder
Gegenstand einer Erfindung sein kann. Mit Recht weist ferner
der Kläger zur Entkräftung des Nichtigkeitsgrundes des Nicht
vorhandenseins einer Erfindung auf sein deutsches Patent hin, bei
dem nicht nur eine spezielle Ausführungsform, sondern das all
gemeine Lösungsprinzip in einem besondern Patentanspruch ge
schützt ist; und es darf wohl im Anschlusse hieran noch darauf
verwiesen werden, daß auch die Erteilung des Patentes durch das
schweizerische Patentamt, die ja immerhin nach einer gewissen
Prüfung erfolgt (vergl. Art. 17 Pat. Ges.), den Gedanken, daß
die Erfindung im Stadium des Problems stecken geblieben sei,
eher hätte ausschließen sollen. Schon an diesem Umstande scheitert
wohl auch der Standpunkt der Beklagten, die Erfindung des
Klägers sei nicht durch Modell darstellbar, der ja übrigens durch
die Vorlage des (beispielsweisen) Modells durchaus widerlegt ist.
4. Kann so der Vorinstanz in der entscheidenden Erwägung:
der Frage des Vorhandenseins einer Erfindung im ganzen Um
fange des Patentes, nicht beigestimmt werden, so sind dagegen noch
die übrigen Einreden, die die Beklagte gegen die Rechtsbeständig
keit des Patentes erhoben hat, so vor allem die Einrede der
Nichtneuheit im Sinne der Offenkundigkeit (vergl. über den
Unterschied von Neuheit im Sinne der Eigenartigkeit, also als
eines Begriffsmerkmales der Erfindung, und im Sinne des
Nichtbekanntseins: Spiro, in Zeitsch. f. schweiz. Recht, N. F.,
Bd. XX, S. 396, und Schanze, Schweiz. Pat. Recht, S. 7),
zu prüfen. Da die Vorinstanz hierüber zwar verhandelt, aber
nicht entschieden hat und zur Entscheidung eine Ergänzung der
Akten nötig ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent
scheidung, eventuell auch über das Quantitativ des Entschädigungs
anspruches des Klägers und alle weitern streitigen Punkte, unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzu
weisen (Art. 82 Abs. 2 OG).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheißung der Berufung des Klägers wird das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 1903
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an dieses Gericht zurückgewiesen.