Art. 70 ff. OR, Art. 72 OR; condictio indebiti after honor payment of a bill later prejudiced by invalid protest: an honor payment made in ignorance of the defect constitutes payment of a non-debt if, at the time of payment, the bill debt no longer exists. The enrichment lies in the retention of the money by the recipient, irrespective of later transfer to a third party. The payer of another’s debt is entitled to restitution; the right may be exercised either ex jure cesso by an assignee or, where the payer’s own funds were used, ex jure proprio. Interest on a monetary enrichment runs from the date of payment, not merely from litis pendens (consid. 4-9).
Protest den Wechselbetrag zuzüglich Spesen und Zins, im ganzen
26,015 Fr. a Cts. ausbezahlt.
Die Kreditanstalt übersandte den Wechsel und Protest der
Klägerin, welche ihr die geleistete Zahlung vergütete und ihrer
seits den Regreß auf die erste Indossantin des Wechsels, Witwe
Landolt, nahm. Letztere bestritt aber die Regreßpflicht, und in dem
darauf folgenden Prozesse unterlag die Klägerin, weil die Gerichte
den aufgenommenen Wechselprotest für ungültig erklärten, davon
ausgehend, daß es dem Art. 815 OR widerspreche, wenn die
Protestaufnahme und die Unterzeichnung der Protesturkunde, wie
hier, durch verschiedene Personen erfolge.
Ebenso wurde eine Klage der heutigen Klägerin gegen die
schweizerische Kreditanstalt, gerichtet auf Rückzahlung der derselben
vergüteten 26,015 Fr. a Cts., letztinstanzlich durch Urteil des
Bundesgerichtes vom 20. Februar 1903 abgewiesen. Dagegen
erklärte sich die Kreditanstalt in dem betreffenden Prozesse (in
dem die heutige Beklagte als Litisdenunziatin beteiligt war) bereit,
allfällige Rechte, die ihr aus der Ehrenzahlung gegenüber der
heutigen Beklagten zustehen sollten, der Klägerin abzutreten, und
dieser Erklärung Folge gebend, hat sie am 28. Februar 1903 eine
bezügliche Cessionsurkunde (Akt. 13) ausgestellt.
2. In erster Linie gestützt auf diese Abtretung verlangt die
Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage von der Beklagten
Rückzahlung der 26,015 Fr. a Cts., die diese am 3. September
1898 von der Kreditanstalt erhalten hat, nebst Zins zu 5%
seit diesem Tage (s. Anschlußberufung, Fakt. C). Die Klage ist
als Bereicherungsklage wie folgt begründet: Die Ehrenzahlung
der Kreditanstalt sei unter der Voraussetzung erfolgt, daß der
Wechsel noch zu Recht bestehe. Diese Voraussetzung habe aber
nicht zugetroffen, da der Wechsel infolge der unrichtigen Beur
kundung des aufgenommenen Protestes am 3. September 1898
im vollen Umfange präjudiziert gewesen sei (Art. 828 Abs. 2
OR). Der Schaden habe die Beklagte als Inhaberin des Wech
sels zur Zeit der Präjudizierung desselben getroffen, und wenn
dieselbe nun von der Kreditanstalt den vollen Wechselbetrag er
halten habe, so sei sie um den letztern ohne Rechtsgrund bereichert
worden. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf
Abweisung der Klage folgende Standpunkte eingenommen: In
erster Linie behauptet sie, der Protest sei keineswegs null und
nichtig gewesen; die Kreditanstalt habe daher durch die Ehren
zahlung einen zu Recht bestehenden Wechsel erworben. Sodann
stehe dem Ehrenzahler, der einen Wechsel mit ungültigem Protest
erwerbe, kein Kondiktionsanspruch zu. Die Ehrenzahlung sei weder
Bezahlung einer Schuld, noch Kauf, noch Erwerb von Rechten
durch Cession, sondern sie bilde einen contractus sui generis,
bei dem der Ehrenzahler ex lege in alle Rechte des Wechselin
habers eintrete und, wenn er ohne das Dasein eines gültigen
Protestes interveniere, auf eigene Gefahr handle. Sache der Kre
ditanstalt sei es also gewesen, sich um die Rechtsgültigkeit des
Protestes zu bekümmern. Es werde bestritten, daß sie, die Be
klagte, ihr in irgend einer Richtung einen gültigen Protest aus
drücklich oder stillschweigend versprochen habe. Man könne höch
stens von einem stillschweigenden Versprechen in der Richtung
reden, daß die Kreditanstalt einen Protest zu erhalten habe, wie
er in Zürich üblich sei. Den zürcherischen Gepflogenheiten habe
die Ausstellung der Protesturkunde aber durchaus entsprochen.
Denn es sei bei allen zürcherischen Notaren üblich gewesen, daß,
wenn der Substitut des Notars den Protestakt besorgt habe, davon
in der vom Notar selbst unterzeichneten Protesturkunde nichts er
wähnt worden sei; eine Vorschrift, daß der den Protestakt besor
gende Vertreter des Notariates in der Urkunde zu nennen sei,
habe nur für den Fall bestanden, daß andere Angestellte als der
Substitut für den Protestakt verwendet worden seien. Die Prä
judizierung des Wechsels habe übrigens noch einen Bereicherungs
anspruch gegen den Aussteller Schnider übrig gelassen, und in
diesen sei die Kreditanstalt eingetreten; und da Schnider im
September 1898 noch solvent gewesen sei, habe die Ehrenzahlerin
den vollen Gegenwert für ihre Zahlung erhalten. Eine Anfechtung
der Zahlung gestützt auf Art. 18 ff. OR wäre daher unbe
gründet und übrigens durch Zeitablauf verwirkt (Art. 28 OR).
Endlich habe die Beklagte nur als Inkassomandatarin der Solo
thurner Kantonalbank gehandelt, so daß sie also nicht, oder jeden
falls nicht mehr, bereichert sei. Hinsichtlich der Verzinsung hat die Beklagte in der Hauptverhandlung bemerkt: Es könne höchstens ein Zins von 4 % in Frage kommen und dann vom Prozeß beginn an 5%, keineswegs aber sei die Klägerschaft berechtigt, 6% zu verlangen, da die Beklagte ja gegenüber der Klägerin nicht Wechselschuldnerin sei. 3. In seinem die Klage im Hauptbegehren gutheißenden Ur teile geht das Handelsgericht von der Auffassung aus, die Ehren zahlung sei ein Forderungskauf; da nun der Ehrenzahler im vorliegenden Falle einen zufolge ungültigen Protestes in jeder Beziehung präjudizierten Wechsel bezahlt, also eine Zahlung ge leistet habe, ohne einen Gegenwert dafür zu erhalten, stehe ihm die condictio sine causa zu; der Forderungskauf sei eben recht lich nicht mehr möglich gewesen, weil der Gegenstand des Kaufes, ein Wechsel im Rechtssinne, zur Zeit des Kaufes gar nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Rückforderung sei auch nicht etwa ausgeschlossen durch den Umstand, daß die Ehrenzahlerin zur Zeit als der Wechsel noch zu Recht bestand, die Ehrenzahlung aner boten habe; denn das sei lediglich eine Offerte gewesen, perfekt sei das Rechtsgeschäft erst mit Entgegennahme der Zahlung ge worden. Endlich sei nicht richtig, wofür auch auf das Beweis verfahren abgestellt wird, daß die Beklagte lediglich als Inkassomandatarin der Solothurner Kantonalbank gehandelt habe. Die Zinsforderung schließlich sei nur begründet, soweit Verzugs zinsen seit Anhebung der Klage (Eingang der Weisung) gefordert werden; denn es handle sich nicht um die Herausgabe einer der Beklagten ohne Grund zugefallenen species, bei der allerdings auch der nachträglich hinzugekommene Zuwachs restituiert werden müßte, sondern die Verpflichtung habe einfach eine bestimmte Summe Geldes zum Gegenstand gehabt, weshalb die Verzinsung erst mit dem Verzuge der Beklagten eingetreten sei. 4. Wird die Legitimation der Klägerin zur vorliegenden Be reicherungsklage zunächst, in erster Linie, wie die Klägerin ihre Klage begründet und wie die Vorinstanz einzig untersucht hat, aus den Rechten der Ehrenzahlerin an den Wechselinhaber in Verbindung mit der Abtretung dieser Rechte an die Klägerin ge prüft, so ergibt sich folgendes: Nach dieser Klagebegründung stützt sich die Klage auf die Leistung des Ehrenzahlers, nicht auf die eigene Leistung der Klägerin an diesen; die Klägerin macht geltend, daß durch Leistung eines Dritten, der Kreditanstalt, eine nicht bestehende Wechselschuld der Klägerin, als Indossantin die Beklagte als Wechselinhaberin irrtümlich gezahlt worden Zu prüfen ist daher, ob eine Nichtschuld freiwillig bezahlt und dadurch die Beklagte, als Empfängerin, ungerechtfertigt aus dem Vermögen des Zahlenden bereichert worden sei. 5. Hiebei ist zunächst streitig, ob es sich um die Zahlung einer Wechselschuld gehandelt habe. Die Ehrenzahlung ist erfolgt zu Ehren der Klägerin; es fragt sich daher, ob die Ehren zahlung Zahlung der Wechselschuld der Klägerin, als Honoratin, an den Wechselinhaber sei. Das ist zu bejahen: Der Honorat wird durch die Ehrenzahlung dem letzten Wechselinhaber, an den die Zahlung erfolgt, gegenüber befreit, und es wird dadurch die Wechsel forderung des Letztinhabers an sämtliche Wechselschuldner überhaupt getilgt. Das ist unbestreitbar, und die von der Beklagten und der Vorinstanz erhobenen Einwände dagegen, daß es sich um Zahlung einer Wechselschuld handle, sind unstichhaltig. Daß der Ehren zahler nicht die Regressumme, sondern nur die Wechselsumme leistet, erklärt sich daraus, daß die Ehrenzahlung die ordentliche Zahlung des Bezogenen oder beim Eigenwechsel des Aus stellers vertritt, und daß nun die Wechselsumme bei der Zah lung noch nicht um die Retourspesen erhöht ist, daraus, daß eben einfach gerade durch die Ehrenzahlung die Belastung mit Retourspesen vermieden wird. Und die Konstruktion der Ehren zahlung als Forderungskauf entspricht schon nicht dem Art. 195 OR, wonach der Erwerber einer Forderung von Gesetzes wegen, also auch der Ehrenzahler gemäß Art. 781 Abs. 2 OR, für den Bestand der Forderung nicht haftet, während doch der Verkäufer gewiß für den Bestand der Forderung Gewähr zu leisten hätte. (So zutreffend das Gutachten Wieland.) Wenn auch durch die Ehrenzahlung worauf die Vorinstanz abstellt ein neuer Gläubiger, der Ehrenzahler, an die Stelle des alten Gläubigers, des Wechselinhabers, tritt, so wird doch die Schuld des Hono raten an den letztern getilgt, und darin liegt eben das entschei dende.
gegengehalten werden, dadurch, daß die Kreditanstalt nur im Auftrage der Klägerin gezahlt habe und ihr von dieser die Zah lung vergütet worden sei, sei eine Benachteiligung der Kredit anstalt und somit auch ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, ein solcher könne daher auch nicht von der Klägerin ex jure cesse geltend gemacht werden,so stünde dann doch die Legi timation der Klägerin ex jure proprio außer Zweifel. Von diesem Gesichtspunkte aus der allerdings von der Klägerin vor kantonaler Instanz nicht scharf hervorgehoben worden ist wäre zu sagen: Daß die Beklagte ohne Grund bereichert ist, folgt aus dem in Erw. 6 und 7 ausgeführten, da die Wechselschuld der Klä gerin an die Beklagte zur Zeit der Zahlung nicht mehr bestand. Und daß die Bereicherung auf Kosten der Klägerin erfolgte, er gibt sich daraus, daß die Ehrenzahlerin aus ihren, der Klägerin, Mitteln für die Zahlung Deckung erhalten hat. 9. Muß sonach in der Hauptsache das angefochtene Urteil be stätigt und die Hauptberufung der Beklagten abgewiesen werden, so erweist sich dagegen die Anschlußberufung der Klägerin als begründet. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht geltend, die Beklagte habe vor der kantonalen Instanz den Zinsbeginn nicht bestritten, sondern nur die Höhe des verlangten Zinses, den Zins fuß. Nach den in Erw. 2 i. f. wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten in der Hauptverhandlung vor Handelsgericht scheint sich diese Ausführung der Klägerin als zutreffend zu erweisen. Übrigens ist die Zinsforderung der Klägerin, was den Beginn des Zinsenlaufes betrifft, auch an sich begründet, da die Berei cherung in einer Geldsumme besteht und nun natürlich diese Geld summe vom Momente der Bereicherung, des habere sine causa, an zu verzinsen ist. Als Zinsfuß ist der gesetzliche (Art. 83 ON) von 5 % anzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 26,015 Fr. a Cts. nebst Zins zu 5 % seit 3. September 1898 zu bezahlen.