- Urteil vom 14. Mai 1904
in Sachen Grob, Bekl. u. Hauptber Kl., gegen
Lieberherr, Kl. u. Anschl. Ber.-Kl.
Unerlaubte Handlung, Art. 50 ff. OR : Haftung für Raterteilung und
für irrige Meinungsäusserung.
A. Am 19. Juni 1902 verstarb in Kappel (Toggenburg)
Nikolaus Lieberherr Grob, geb. 24. September 1824. Er hinter
ließ als Erben einerseits seine Ehefrau (die heutige Klägerin)
anderseits seinen Bruder Melchior Lieberherr in Ebnat und Ge
schwisterkinder I. und II. Grades, so daß nach St. Galler In
testaterbrecht der Klägerin die Hälfte des Nachlasses zugefallen
wäre und der Erblasser über die Hälfte des Vermögens letztwillig
verfügen konnte. Der Nachlaß betrug circa 43,000 Fr. Der
Erblasser hinterließ ein Testament, welches am 14. Juli 1902
vom Gemeindeammann in Gegenwart der Witwe Lieberherr sowie
der übrigen Erben eröffnet wurde und folgenden Passus ent
hielt: Nach meinem Gott gebe seligen Absterben sollen meiner
Ehefrau Elsbetha Lieberherr, geb. Grob, dahier, 14,000 Fr.,
sage vierzehntausend Franken, und der gesamte Hausrat, mit
Ausnahme der Schriftsachen, zum Voraus als Testat zufallen.
B. Laut Protokoll über die Erbsverhandlungen vom 14. Juli
1902 wurde von den Erben am Tage der Testamentseröffnung
folgende Verständigung getroffen: Die Erben und die Testat
nehmerin einigen sich dahin, daß dem Testamente keine Folge
gegeben und der Witwe Lieberherr, geb. Grob, der gesetzliche
Erbteil und das Mobiliar überlassen werde. Kappel, den 14. Juli
1902. Die Testatnehmerin: (sig.) Witwe Lieberherr Grob. Die
Erben: (sig.) Melchior Lieberherr, (sig.) per Verena Roth:
- A. Haab."
- Am 16. Juli 1902 gab die Klägerin folgende Erklärung
an's Erbverhandlungsprotokoll: Die Unterzeichnete annulliert
hiemit die oben gegebene Unterschrift, weil sie sich gestützt auf
gemachte Angaben betreffend Testamentsungültigkeit im Irrtum
befand und verlangt, daß den Testamentsbestimmungen Vollzug
gegeben werde.
In dem gegen die Miterben angehobenen Prozesse auf Aner
kennung des Testamentes behauptete die Klägerin, daß bei der
Testamentseröffnung der heutige Beklagte das Testament dem Ge
meinderatsschreiber aus der Hand gerissen und sofort erklärt habe,
das Testament sei ungültig; mit diesem Ausdruck Schriftsachen
wisse man nicht, was gemeint sei, ob Liebesbriefe oder Wertsachen,
sie (Klägerin) könne schon prozessieren, aber das koste eben viel
Geld und dann verspiele sie den Prozeß doch noch. Nur auf diese
bestimmte Erklärung hin habe sie (Klägerin) die betreffende Ver
zichtserklärung unterzeichnet.
Das Kantonsgericht erklärte mit Urteil vom 7. Mai 1903
daß das Testament zwar klar und gültig sei, daß aber der Ver
zicht nicht angefochten werden könne, weil er nicht auf einem das
Rechtsgeschäft selbst (den Verzicht) betreffenden Irrtum beruhe,
sondern nur auf einem Irrtum im Beweggrund. In jenem Urteil
war auf Grund des erwähnten, damals als unbestritten geltenden
Verhaltens des Beklagten gesagt: Es ist somit nicht recht ver
ständlich, wieso ein Gemeindeammann, auf dessen Urteil eine in
einfachen Verhältnissen lebende und der Rechtskenntnis erman
gelnde Witwe naturgemäß Gewicht legte, so klare verschriebene
Bestimmungen mißachten und dazu mitwirken konnte, die Klä
gerin um ihr gutes Recht zu bringen. Immerhin mangeln ge
nügliche Anhaltspunkte, um anzunehmen, daß der Gemeinde
ammann geradezu in betrüglicher Absicht seine Außerungen
gemacht habe und es fehlt deshalb auch die weitere Voraus
setzung der Anfechtungsklage, daß die Beklagten (Erben Lieber
herr in Kenntnis eines betrüglichen Verhaltens des Dritten
den Irrtum der Klägerin sich zu Nutzen gemacht hätten.
Immerhin haben die Beklagten (Erben Lieberherr, ein als
schuldhaft und inkorrekt zu bezeichnendes Verhalten des Ge
meindeammanns zu ihrem Vorteile benützt, daran auch nach
voller Kenntnis der Sachlage festgehalten und müssen sich daher
selber den Vorwurf der Inkorrektheit gefallen lassen. In diesem
Testamentsprozesse war der heutige Beklagte von der Klägerin als
Litisdenunziat in den Streit gerufen, lehnte aber die Teilnahme
am Prozeß ab.
D. In einer gegen den heutigen Beklagten angehobenen Ad
ministrativuntersuchung wurden der heutige Beklagte, der Gemeinde
ratsschreiber Tödtli und C. A. Haab, welcher seine Ehefrau als
Miterbin bei der Testamentseröffnung vertreten hatte, einver
nommen.
Carl August Haab deponierte, daß am 14. Juli 1902 ledig
lich die Testamentseröffnung stattgefunden habe. Herr Tödtli habe
das Testament verlesen und nachher habe der Beklagte es zur
Hand genommen. Es sei nicht richtig, daß er es dem Herrn
Tödtli aus der Hand gerissen habe. Der Beklagte habe sich ge
äußert, er finde, der Ausdruck Schriftsachen sei unklar und könnte
Anlaß zu einem Prozeß geben; es wäre vielleicht besser, wenn
Frau Lieberherr auf das Testament verzichten und man nach dem
Erbfolgegesetz teilen würde. Hierüber habe Diskussion gewaltet
und habe man sich auf den Vorschlag des Gemeindeammanns
geeinigt. Die Klägerin habe nach ihrer Auffassung auf diese Art
mehr erhalten, da ihr Mann ihr wiederholt erklärt haben soll,
sie bekomme durch das Testament 14,000 Fr. und das übrige
Vermögen falle den andern Erben zu. Weder der Beklagte noch
die Miterben hätten auf die Klägerin einen Druck ausgeübt; sie
habe das Verabkommnis freiwillig unterzeichnet.
Gemeindeschreiber Tödtli deponierte, daß, als er das Testa
ment verlesen gehabt habe, der Beklagte es nochmals zur Hand
nahm und erklärte, er finde den Ausdruck Schriftsachen unklar,
und könne derselbe unter Umständen Anlaß zu einem Prozesse
geben. Auf dies hin habe die Klägerin gesagt, sie wolle lieber
nicht prozessieren und sich mit ihrem gesetzlichen Erbteil begnügen.
Aus dem, was der Beklagte gesagt habe, lasse sich keine Beein
flussung der Klägerin ableiten im Sinne eines bestimmten Druckes
auf dieselbe.
Der heutige Beklagte erklärte, er habe bei der Testaments
eröffnung erklärt, das Testament scheine ihm nicht klar wegen
des Ausdruckes: mit Ausnahme der Schriftsachen. Er habe
ferner gesagt, das Testament könnte unter Umständen angefochten
werden, ob aber mit oder ohne Erfolg, vermöge er nicht zu be
urteilen. Der Miterbe Melchior Lieberherr habe hierauf die Klä
rin gefragt, was denn eigentlich ihr Mann mit dem Ausdruck
Schriftsachen gemeint habe; sie habe erwidert, er habe damit seine
Kapitaltitel gemeint. Diese Erklärung der Klägerin habe, da
Meinungsverschiedenheiten sich zeigten, zu einer Auseinander
setzung Anlaß gegeben. Am Schlusse derselben habe die Klägerin
erklärt, sie beabsichtige nicht zu streiten mit den andern Erben,
sondern sei zufrieden, wenn sie ihren Teil gemäß gesetzlicher Erb
folge erhalte. Nachdem die Erben einig geworden seien, habe er
den Gemeinderatsschreiber veranlaßt, eine entsprechende Erklärung
aufzusetzen, was derselbe ohne weitere Mitwirkung des Beklagten
getan habe. Diese Erklärung sei dann von sämtlichen anwesenden
Erben unterzeichnet worden und sei damit die Verhandlung ge
schlossen gewesen.
E. Die Klägerin machte nun den heutigen Beklagten für den
Schaden verantwortlich, und zwar klagte sie ein die Hälfte des
ihr im Vermächtnis verschriebenen Betrages von 14,000 Fr.,
welcher nach Intestaterbrecht auf ihre Miterben fiel, sowie die im
Testamentsprozesse aufgelaufenen Prozeßkosten.
Die Klage wurde in erster Linie auf das Gesetz über die Ver
antwortlichkeit der Behörden und Beamten vom Jahre 1885,
und in der Replik außerdem noch auf Art. 66 des st. gall.
Vormundschaftsges., eventuell auf Art. 50 OR gestützt.
Die Klägerin behauptete, daß nach Verlesung des Testamentes
durch Gemeinderatsschreiber Tödtli der Beklagte dem Genannten
das Testament aus der Hand gerissen und erklärt habe: Ich
kann dieses Testament nicht als richtig betrachten, es ist zu un
weiß man
verständlich. Mit diesem Ausdruck Schriftsachen
ja nicht, was gemeint sind, ob Liebesbriefe oder Wertsachen.
Sie, die Klägerin, könne schon prozessieren, aber das kostet eben
viel Geld und dann verspielen Sies doch noch." Und zu den
Erben gerichtet, habe der Beklagte gesagt: Ich denke, es wird
das Beste sein, wenn man der Witwe Lieberherr den gesetzlichen
Erbteil läßt, samt dem Hausrat. Daraufhin habe die Klägerin,
in der Meinung, daß sie auf den Beklagten vertrauen dürfe, und
daß er als gesetzeskundiger Mann diese Außerungen gemacht
habe, ihre Zustimmung zur oben erwähnten Verzichtserklärung
gegeben. Der Beklagte habe die fragliche Erklärung abgegeben,
ohne daß man ihn befragt hätte. Als Amtsmann habe er wissen
müssen, daß das fragliche Testament gültig sei. Er habe sich durch
seine auffällige Einmischung und sein sonderbares Verhalten einer
widerrechtlichen Beeinflussung des Willens der Klägerin schuldig
gemacht; er habe widerrechtlich, und zwar absichtlich, zum min
desten aber grob fahrlässig gehandelt.
Der Beklagte bestritt die Sachdarstellung der Klägerin im
allgemeinen und stellte den Vorgang dar wie folgt: Am 14. Juli
1902 habe keine erste Erbteilungsverhandlung stattgefunden, son
dern lediglich die Testamentseröffnung. Nachdem das Testament
vorgelesen worden sei, habe unter den Erben Diskussion gewaltet.
Die Erben Melchior Lieberherr und Konsorten hätten erklärt, sie
anerkennen das Testament nicht. Es sei hin und her geredet
worden und das Testament habe bei den Erben zirkuliert. Melchior
Lieberherr habe gefragt, was denn Niklaus (der Erblasser) gemeint
habe mit dem Ausdruck die Schriftsachen ausgenommen. Witwe
Lieberherr habe selber erklärt: ja natürlich die Kapitalbriefe.
Darauf habe der Beklagte die Bemerkung gemacht, er glaube auch,
daß nicht Gebetbücher oder Liebesbriefe damit gemeint seien, auch
ihm scheine der Ausdruck nicht klar, das Testament könnte unter
Umständen angefochten werden, ob mit Erfolg oder nicht, das
könne er nicht sagen. Der Beklagte habe noch beigefügt, da müsse
man Advokaten fragen, das sei Advokatenfutter. Die Hin und
Herrede unter den Erben habe damit geendigt, daß die Klägerin
erklärte, wenn sie den gesetzlichen Teil erhalte, sei sie zufrieden,
sie wolle nicht mehr. In diesem Sinne sei die von den Parteien
getroffene Einigung von Sekretär Tödtli redigiert und allseitig
unterzeichnet worden. Irgend ein Druck oder eine widerrechtliche
Beeinflussung der Entschließung der Klägerin habe nicht statt
gefunden.
F. Bei der persönlichen Befragung der Parteien erklärte die
Klägerin folgendes: Sie sei vor der Testamentseröffnung
ihrem Schwager gegangen und habe ihm gesagt, daß 40,000 Fr.
vorhanden seien. Ihr Schwager habe gesagt, es sei ein Testament
da, sie, Klägerin, bekomme nur die 14,000 Fr. und das übrige
bekommen die andern Erben; es werde wohl noch Streit des
wegen geben. Sie habe es nicht für recht gefunden, daß sie, nach
dem sie mit ihrem Ehemanne 30 Jahre zusammengespart, so
wegkommen sollte, und sei am Abend vor der Testamentseröffnung
zum Beklagten gegangen und habe ihn gefragt, ob sie verzichten
müsse. Er habe gesagt nein, die Hälfte bekomme sie so wie so.
Darauf habe sie gesagt, sie sei schon zufrieden, wenn sie nicht
verzichten müsse. Sie sei dann nochmals zum Beklagten gegangen,
um ihn zu befragen, ob sie nicht einen Mann zur Erbteilung
mitnehmen solle. Er habe aber gesagt, sie könne ja nachher einen
verständigen Mann zuziehen. Die Klägerin habe gewußt, daß
manchmal ein einziges Wort ein Testament zu Fall bringen
könne. Sie, Klägerin, sei nicht mit dem Gedanken, verzichten
zu wollen, zur Teilung gegangen; denn im Testament stehe ja,
sie bekomme die 14,000 Fr. zum voraus. Sie habe dann bei der
Testamentseröffnung verzichtet, weil der Beklagte gesagt habe, das
Testament sei nicht richtig; sie habe so schnell verzichtet, weil sie
nicht gewagt habe, etwas zum Ammann zu sagen.
Der Beklagte erklärte, es sei richtig, daß die Klägerin vor der
Testamentseröffnung bei ihm gewesen sei, ob 1 oder 2 Tage vor
her, wisse er nicht mehr. Die Klägerin habe ihm gesagt, daß der
Nachlaß 40,000 Fr. betrage, und habe ihm eine unleserliche Ab
schrift des Testamentes gezeigt. Er habe die Abschrift, welche un
deutlich geschrieben gewesen sei, übersehen und gesagt, er könne
damit nichts machen. Er habe ihr auch gesagt, wenn ihr bei der
Testamentseröffnung etwas nicht passe, müsse sie nichts machen;
bei der Testamentseröffnung habe er dann nichts mehr darüber
gesagt und geglaubt, es sei ihr fester Willensentschluß, als sie
erklärte, sie streite nicht, wenn sie den gesetzlichen Erbteil erhalte,
Der Zeuge Tödtli (vergl. Fakt. D hievor) deponierte bei seiner
gerichtlichen Einvernahme: Es sei ihm bekannt, daß am 14. Juli
1902 die Erben des Niklaus Lieberherr zur Testamentseröffnung
vor Gemeindeamt Kappel geladen wurden. Der Gemeindeammann
habe ihm das geöffnete Testament zum Verlesen überreicht. Nach
dem Verlesen habe er es dem Zeugen aus der Hand genommen,
still durchlesen und nachher bemerkt, der Ausdruck mit Ausnahme
der Schriftsachen sei nicht klar. Er habe ihm das Testament
rasch aus der Hand genommen, gerade weggerissen habe er es
nicht. Der Gemeindeammann habe gesagt, ein Testament mit un
klarem Ausdruck könnte angefochten werden. Er habe das Testa
ment auch den Miterben gezeigt. Einer derselben, Melchior Lieber
herr, habe gefragt, was denn der Niklaus Lieberherr gemeint
habe mit dem Ausdruck Schriftsachen , worauf die Klägerin
sofort geantwortet habe, natürlich die Kapitalbriefe. Daraufhin
habe der Beklagte gesagt, man könnte prozessieren, ob mit Erfolg
könne er nicht sagen. Darauf habe Frau Lieberherr schnell geant
wortet, prozessieren tue sie nicht, sie sei mit dem gesetzlichen Erb
teil zufrieden. Ein Druck auf die Entschließung der Witwe Lieber
herr sei von den Miterben nicht ausgeübt worden. Nach kurzem
seien die Erben einig gewesen und habe Zeuge die Verzichts
erklärung redigiert, welche sofort unterzeichnet worden sei. Daß
Gemeindeammann Grob gesagt habe, man wisse nicht, ob der
Erblasser mit Schriftsachen Liebesbriefe oder Gebetbücher meinte,
weiß Zeuge nicht mehr; dagegen erinnert er sich, daß dieser
den Ausdruck Advokatenfutter gebrauchte, als er vom Prozessieren
prach.
Auf die klägerische Ergänzungsfrage, wer den Vorschlag ge
macht habe, die Klägerin solle mit dem gesetzlichen Erbteil zu
frieden sein, antwortete der Zeuge: Ich erinnere mich nur daran,
daß die Klägerin selbst sagte, sie sei eher mit dem gesetzlichen
Erbteil zufrieden, als daß sie prozessiere. Daß jemand anders den
Vorschlag gemacht hätte, Klägerin solle sich damit begnügen,
daran erinnere ich mich nicht.
Die beklagtische Ergänzungsfrage, ob Beklagter je positiv er
klärt habe, das Testament sei ungültig, verneinte der Zeuge.
Nach Meinung des Zeugen habe der Beklagte keinen Druck auf
die Entschließung der Klägerin ausüben wollen,
sondern nur
seiner Meinung über das Testament Ausdruck gegeben. Zeuge
erklärte ferner: Mir fiel die rasche Entschließung der Klägerin
auf; ich habe die Ansicht, daß Frau Lieberherr glaubte, mit
Testament erhalte sie zusammen 14,000 Fr. und sei damit abge
funden, ohne Testament aber erhalte sie zirka 20,000 Fr. Ich
fand, sie betrachte den Verzicht auf's Testament gegen Über
lassung des gesetzlichen Erbteils als eine glückliche Lösung; ich
kann mir sonst die rasche Entschließung der Frau nicht erklären.
Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob die Klägerin den
Wortlaut brauchte, sie nehme den gesetzlichen Erbteil, oder ob
sie sagte, sie begnüge sich mit dem gesetzlichen Erbteil.
G. Mit Urteil vom 17./18. Februar erkannte das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen auf die Rechtsfrage der Klägerin:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte sei pflichtig, der
Klägerin einen Betrag von 7376 Fr. 90 Cts. nebst Zins à
5% seit 11. Juli 1902 und Kosten als Schuld anzuerkennen
und zu bezahlen, und die Gegenrechtsfrage des Beklagten:
Ist nicht die Klage abzuweisen?
wie folgt
Die Klage ist im Betrage von 4000 Fr. nebst 5% Zinsen
seit 14. Juli 1902 geschützt, im übrigen abgewiesen.
In den Motiven wird zunächst ausgeführt, daß eine Schaden
ersatzpflicht des Beklagten als öffentlichen Beamten nicht bestehe,
weil dessen Amtspflicht nur darin bestanden habe, das Testament
zu verwahren und an dem hiezu festgesetzten Tage zu eröffnen.
Das Erteilen von Rat oder das Unterlassen sei weder Amts
pflicht noch Amtspflichtverletzung, falle vielmehr außerhalb des
Bereiches der amtlichen Funktionen. Demgemäß richte sich auch
die Ersatzpflicht von Schädigungen, welche durch schuldhafte Er
teilung unrichtigen Rates verursacht werden, nicht nach dem
Rechte für Schädigungen aus Amtsverrichtungen, also nicht nach
dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit vom Jahre
1885. Ebensowenig sei aber auch das Vormundschaftsgesetz in
casu anzuwenden. Es bleibe infolgedessen einzig zu untersuchen,
ob eine Haftbarkeit des Beklagten nach schweizerischen Obligatio
nenrecht begründet sei. Für die Frage der Haftung nach dem
Obligationenrecht sei nun allein auf die Aussagen des Zeugen
Tödtli, nicht auf die Aussagen der an der ganzen Sache betei
ligten Erben abzustellen. Aus den Aussagen des Zeugen Tödtli
gehe nicht hervor, daß der Beklagte durch sein Benehmen der
Klägerin die Möglichkeit freier Entschließung und Willensbe
stimmung genommen oder beeinträchtigt, daß gewissermaßen eine
Einschüchterung der Klägerin stattgefunden und der Beklagte sich
dadurch einer Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin und damit
einer Rechtsverletzung schuldig gemacht hätte; jener Zeugendepo
sition sei vielmehr nur zu entnehmen, daß der Beklagte sich in
die Sache einmischte und erkennen ließ, es wäre wohl am besten
wenn die Klägerin auf das Vermächtnis verzichtete und die Mit
erben ihr den gesetzlichen Erbteil überließen. Dieser Rat sei ein
unrichtiger gewesen. Die Frage nun, ob und inwieweit jemand
für den durch unrichtigen Rat verursachten Schaden hafte, sei
im schweizerischen Obligationenrecht nicht ausdrücklich geregelt
und in der Doktrin umstritten. Diesbezüglich sei auf die bestehende
Gerichtspraxis und insbesondere auf das in der Revue der Ge
richtspraxis, Bd. XIV, Nr. 45 abgedruckte Urteil des Bundesge
richtes abzustellen. Im heutigen Fall habe der Beklagte einsehen
müssen, daß es sich um eine ernste und wichtige Sache handelte,
welche der reiflichen Prüfung um so eher bedurfte, wenn, wie er
erklärte, die Sach und Rechtslage wirklich nicht klar lag; er
habe nach einer nur ganz wenig Zeit in Anspruch nehmenden
Durchsicht des Vermächtnisses den Rat erteilt und habe gesehen
wie die Klägerin auf diesen Rat hin, der schon nach den äußern
Umständen seiner Entstehung nicht auf sorgfältiger Prüfung der
Sachlage beruhe, auf das Vermächtnis verzichtete. Da wäre es
dem Beklagten obgelegen, die Klägerin, welche so großes Ver
trauen in seinen Rat setzte, darauf aufmerksam zu machen, daß
sein Rat nicht als sachverständiger und sorgfältiger Rat gelten
könne, sondern nur als die Auffassung, die er bei der ersten Prü
fung sich gebildet habe, daß die Sache eine ernste sei und die
Klägerin ihren Entschluß nicht sofort fassen müsse. Wollte der
Beklagte, wie aus seinen Worten Advokatenfutter zu schließen
sei, von der Konsultierung eines Anwaltes abhalten, weil dann
nach seiner Auffassung ein Prozeß in Aussicht gestanden hätte,
so hätte der Beklagte in einer so ernsten Situation doch die
Klägerin, eine ohne Beistand erschienene, einfache und in Rechts
sachen offenbar unerfahrene Frau, an erfahrene Männer weisen
können, welche den Anwaltsberuf nicht ausüben und wo auch
jeder Gedanke, daß sie aus einem Prozesse selbst profitieren und
deshalb im Zweifel zur Anhebung eines solchen raten könnten,
fern gelegen wäre. Indem der Beklagte dies alles unterlassen
habe, habe er, wenn auch für ein doloses Verhalten seinerseits
keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden seien, doch die nach
den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet und er sei
daher nach Art. 50 Of für den Schaden verantwortlich. Bei
der Ausmessung des Schadensersatzes komme in Betracht, daß
auch die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe, indem sie
selbst vom Vorwurfe, voreilig und unüberlegt gehandelt zu haben,
nicht freigesprochen werden könne. Immerhin erscheine, speziell
mit Rücksicht darauf, daß es sich auf der einen Seite um eine
in Rechtssachen unerfahrene Frau, auf der andern Seite um den
obersten Beamten einer Gemeinde handle, das Verschulden der
Klägerin weniger schwer als dasjenige des Beklagten, und recht
fertige es sich, im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR der Klä
gerin etwas mehr als die Hälfte des Schadensbetrages zuzu
sprechen. Darnach erscheine ein Betrag von 4000 Fr. den Ver
hältnissen angemessen.
H. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Rechtsbegehren: Ist nicht in Abänderung des kantonsgericht
lichen Urteils die Klage abzuweisen?
Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und bean
tragt, es sei die Klage im vollen Umfange von 7376 Fr. 90 Cts.
nebst Zins à 5% seit 11. Juli 1902 zu schützen und die Appel
lation des Beklagten abzuweisen.
I. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die
Vertreter der Parteien ihre Anträge wiederholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formalien.)
- Es ist richtig, daß nach dem BG über das Obligationen
recht auch in außerkontraktlichen Rechtsverhältnissen für die schäd
lichen Folgen einer unrichtigen Empfehlung bezw. eines
schlechten Rates gehaftet wird, und zwar nicht nur im Falle
von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, sondern schon bei leichtem
Verschulden (vergl. Revue der Gerichtspraxis, Bd. XIV, Nr. 45).
Dagegen besteht eine Haftbarkeit für die Folgen einer irrigen
Meinungsäußerung im allgemeinen nicht.
3. Im vorliegenden Falle scheint nun der Beklagte der Klä
gerin allerdings einen Rat erteilt zu haben, indem er ihr nämlich
einen oder zwei Tage vor der Testamentseröffnung riet, sie solle
bei der Testamentseröffnung, falls ihr etwas nicht passe, nichts
machen , d. h. offenbar keine bindende Erklärung abgeben. Allein
hierauf wird die Schadenersatzforderung der Klägerin nicht ge
gründet, wie denn auch nicht zu verkennen ist, daß dieser Rat
ein guter war und daß die Klägerin wohl daran getan haben
würde, denselben zu befolgen. Als ein weiterer Rat könnte nun
allerdings die ebenfalls kurz vor der Testamentseröffnung ge
fallene Bemerkung des Beklagten betrachtet werden, die Zuziehung
eines Beraters bei der Testamentseröffnung sei nicht nötig. Allein
auf diese Äußerung folgte unmittelbar die weitere Bemerkung, die
Klägerin könne ja nachher einen verständigen Mann befragen,
eine Bemerkung, die inhaltlich wiederum auf den Rat hinaus
kam, die Klägerin solle eine bindende Erklärung jedenfalls nicht
schon bei der Testamentseröffnung abgeben. Dazu kommt, daß
wie die Klägerin selber zugibt, der Beklagte auf ihre Frage, ob
sie verzichten müsse, sagte: nein, die Hälfte bekomme sie ja so
wie so. Wenn nun auch der Sinn dieser letztern Worte nicht als
von vornherein klar zu bezeichnen ist, so erhellt doch soviel, daß
der Beklagte der Klägerin vor der Testamentseröffnung vom Ver
zicht eher abgeraten und dieselbe darauf aufmerksam gemacht hat,
daß sie nicht sofort einen Entschluß fassen, oder gar eine bindende
Erklärung abgeben müsse.
4. Aber auch nach der Testamentseröffnung hat der Beklagte
der Klägerin nicht etwa geraten, auf das Testament zu verzichten,
sondern er hat lediglich, und zwar nicht speziell der Klägerin
gegenüber, die Ansicht ausgesprochen, daß das Testament ange
fochten werden könne, weil dasselbe den unklaren Ausdruck
Schriftsachen enthalte, und daß daraus ein kostspieliger Pro
zeß entstehen könne, worauf die Klägerin von sich aus erklärte,
prozessieren wolle sie nicht, sondern sie ziehe vor, daß nach Gesetz
geteilt werde. Obige Ansicht des Beklagten war nun allerdings
insofern unrichtig, als eine allfällige Unklarheit des Ausdruckes
Schriftsachen an der Tatsache nichts änderte, daß nach dem
Testament die Klägerin außer dem Hausrat mindestens 14,000 Fr.
vorweg bekommen sollte. Allein, wie bereits sub 2 hievor bemerkt
wurde, besteht eine Haftbarkeit für die Folgen einer irrigen
Meinungsäußerung im allgemeinen nicht. Dafür aber, daß der
Beklagte obige Meinungsäußerung in der Absicht, die Klägerin
zu schädigen, oder den Miterben derselben einen Gefallen zu er
weisen, oder auch nur in mutwilliger Weise, etwa um die Klä
gerin zu erschrecken, fallen gelassen habe, enthalten die Akten
keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist anzunehmen, daß jene aller
dings bedauerliche Bemerkung des Beklagten seiner damaligen
redlichen Überzeugung entsprach. Es kann deshalb in jener
Äußerung keine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 50
OR erblickt werden.
5. Die weitere Frage, ob der Beklagte als Gemeindeammann
verpflichtet gewesen wäre, sich bei Anlaß der Testamentseröffnung
jeglicher Meinungsäußerung über die Gültigkeit des Testamentes
zu enthalten, fällt, da es sich dabei um die Anwendung kantonalen
Rechtes handelt, außerhalb des Bereiches der bundesgerichtlichen
Kognition; ebenso auch die Frage, ob der Beklagte als Amts
person von sich aus hätte einschreiten sollen, als er sah, daß die
Klägerin im Begriffe stand, auf das Testament zu verzichten.
Die Vorinstanz führt nun allerdings aus, es hätte dem Beklagten
obgelegen, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß die
Sache eine ernste sei und daß sie ihren Entschluß nicht sofort
fassen müsse; auch hätte er nach der Auffassung der Vorinstanz
die Klägerin an rechtskundige, den Anwaltsberuf nicht ausübende
Männer weisen sollen. Ferner legt die Vorinstanz bei der Schadens
ausmessung ein Gewicht darauf, daß es sich auf Seiten des Be
klagten um den obersten Beamten einer Gemeinde gehandelt habe.
Allein aus dem Zusammenhang des Urteils und insbesondere
aus der gerade an dieser Stelle erfolgten Citierung der Art. 50
und 51 Abs. 2 OR ergibt sich in unzweideutiger Weise, daß die
Verurteilung des Beklagten durchaus nicht, und auch nicht etwa
zum Teil, aus dem kantonalen Rechte entnommenen Gründen,
sondern einzig und allein auf Grund des BG über das Obliga
tionenrecht erfolgt ist. Nach Bundesrecht bestand aber keinerlei
Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin an der Abgabe einer
Erklärung zu hindern, zu welcher sie sich nicht etwa unter dem
Einfluß eines vom Beklagten bereits erteilten Rates, sondern
spontan, entweder behufs Vermeidung eines Prozesses, oder aber
in der Meinung entschlossen hatte, die gesetzliche Erbfolge sei für
sie vorteilhafter als die testamentarische.
6. Schließlich müßte, auch abgesehen von dem Umstand, daß
in der vom Beklagten anläßlich der Testamentseröffnung fallen
gelassenen Außerung kein Rat zu erblicken ist, die Klage mit
Rücksicht darauf abgewiesen werden, daß die Klägerin, wie sie
selber zugibt, über den Inhalt des Testamentes nicht nur mit
dem Beklagten, sondern auch mit ihrem Schwager und Miterben
Melchior Lieberherr Besprechungen gehabt hatte, daß insbesondere
letzterer der Klägerin gegenüber geäußert hatte, es könne wegen
des Testamentes noch Streit geben, und daß deshalb die Klägerin
den ihr erwachsenen Schaden ihrem eigenen freien Entschluß und
nicht etwa der unmittelbar nach Eröffnung des Testamentes an
geblich erfolgten plötzlichen Beeinflussung ihres Willens seitens
des Beklagten zuzuschreiben hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird begründet erklärt und unter
Aufhebung von Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils die Klage
abgewiesen.