Art. 277 Abs. 2, 3 OR; Mietzinsherabsetzung und Schadenersatz bei Gebrauchsbeschränkung der Mietsache; die Herabsetzung des Mietzinses ist bloss proportional nach dem Ausmass der tatsächlichen Einschränkung des vertragsgemässen Gebrauchs zu bemessen und erfasst keine weiteren Vermögens- oder Geschäftsschäden. Für Ersatz solcher Folgeschäden nach Art. 277 Abs. 3 OR bedarf es neben dem Schadennachweis eines Verschuldens des Vermieters; diesem fällt auch die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen, zumutbaren Erhaltungsmassnahmen während der Mietzeit als Verschulden an, wenn dadurch ein Schaden an der Mietsache oder am Geschäftsbetrieb verursacht wird. Die Schadenshöhe ist, soweit nicht konkret nachweisbar, nach richterlichem Ermessen zu schätzen.
samt 5 Zins, ab 1500 Fr. seit 1. Oktober 1900, ab 1500 Fr. seit 1. Januar 1901 und ab dem Reste seit 1. April 1901 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat einerseits der Kläger, anderseits der Litisdenunziat rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der Kläger stellt die Begehren, es sei der Beklagte zur Zah lung von 8930 Fr. 40 Cts. zu verurteilen und mit seiner Wider klage gänzlich abzuweisen. Der Litisdenunziat beantragt:
ganz geschlossen bleiben, während die neuerstellte Giebelmauer, nach Entfernung von Sprießen und Schutzwand, vergipst und dem Lokal angepaßt wurde. Anfangs Oktober machte sich in den an der neuen Mauer angebrachten Warenschäften Feuchtigkeit be merkbar und es wurden die Schäfte auf fachmännische Anord nung von der Mauer abgerückt; auch wurde der Laden tüchtig geheizt und gelüstet. Als jedoch die Feuchtigkeit nicht nachließ, wurden weiterhin (im Dezember 1900), wiederum auf Weisung eines Sachverständigen, einerseits Tapeten und Asphaltpapier von der Wand entfernt, anderseits die Schäfte auf ihrer Rückseite mit Makulatur und Asphaltpapier überzogen und endlich (im Januar 1901) wurde ein Ofen zwischen den Schäften und der Mauer aufgestellt und längere Zeit ununterbrochen geheizt. Erst am 6. oder 8. Februar 1901 war die Mauer trocken und wurde am 15. Februar neu tapeziert. Gestützt auf die genannten Tatsachen, über die er verschiedene vorsorgliche Beweisaufnahmen erwirkt hatte, erhob Hoch im Juli 1901 gegen seinen Vermieter Heer Müller die vorliegende Klage. Er verlangte vorab, es sei für die Zeit vom 1. August 1900 bis zum 15. Februar 1901 der vertragsmäßige Mietzins von 3250 Fr. auf 1245 Fr. a Cts. die Hälfte der jener Zeit entsprechenden Quote (2491 Fr. 60 Cts.) des früheren Jahreszinses von 4600 Fr. zu reduzieren wegen der Störungen und Beschrän kungen in der Benützung des Mietsobjekts. Ferner forderte er für den ihm hieraus erwachsenen geschäftlichen Schaden eine Summe von total 11,801 Fr. 8 Cts., die er wie folgt spezialisierte: für direkte Auslagen zur Herrichtung der Schäfte, Malerei, Putzerei, Ofenreparatur, etc. Fr. 246 70 für den Mehrverbrauch an Kohlen
für beschädigte Waren 2,434 38 für Einbuße an den Geschäftseinnahmen während den Störungen (unter Annahme eines Ge winnes von 40 % der Brutiveinnahmen) 5,000 für Wertverminderung der nicht abgesetzten Waren 2,000 für Kunden verlust und dagegen erforderliche inten sive Reklame 2,000 Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und stellte widerklageweise das Rechtsbegehren, der Kläger habe ihm als Mietzins für die Zeit vom 1. Juli 1900 bis zum 1. Juli 1901, den er zurückbehalten habe, 6000 Fr. zu bezahlen mit Zins ab je 1500 Fr., seit 1. Oktober 1900, 1. Januar, 1. April und
schluß der Kosten der vorsorglichen Expertise zu gleichen Teilen auf beide Parteien, und verurteilte den Streitberufenen, dem Be klagten den Betrag jener zwei Kompensationsposten mit total 2939 Fr. 86 Cts. samt Zins, sowie der ihm auferlegten Prozeß kosten zu ersetzen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat diesen Entscheid insoweit abgeändert, als es wie aus seinem eingangs aufgeführten Urteil ersichtlich ist dem Kläger als Gesamtent schädigung den Erlaß des ganzen Mietzinses für die streitige Zeit von 3250 Fr. zuerkannt, somit die Wiederklageforderung des Be klagten um diesen Betrag reduziert und den Streitberufenen zum Ersatz desselben an den Beklagten verurteilt hat. Es führt in seinen Motiven, abweichend von der ersten Instanz, wesentlich aus: Ein Verschulden des Beklagten als Vermieters im Sinne des Art. 277 Al. 3 OR sei zwar nicht dargetan; denn jener habe sich redlich bemüht, seinem Mieter durch möglichste Beseiti gung der eingetretenen Übelstände gerecht zu werden und habe, so gut er es verstanden, seine Anordnungen getroffen. Allein der Kläger habe als Mieter gemäß Al. 2 des cit. Artikels ohne weiteres, d. h. ohne Nachweis eines Verschuldens, Anspruch auf Schadenersatz in Form der Reduktion des Mietzinses, also im Maximum bis zur Erschöpfung desselben. Und vorliegend sei dieses Maximum zuzulassen; denn abgesehen von der durch Exper tise festgestellten Schädigung seines Warenlagers durch Staub und Feuchtigkeit, habe der Kläger naturgemäß im Betrieb des Ge schäfts eine außerordentliche erhebliche Störung erlitten, insbe sondere weil das Publikum heutzutage viel Gewicht auf hübsche Ausstattung der Läden und bequeme Besichtigung der Waren lege und nach diesen Requisiten seine Wahl im Besuch der Geschäfte treffe. 2. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß zwischen den Hauptparteien des Prozesses ein Mietvertragsverhältnis besteht laut welchem an sich der Kläger dem Beklagten für die Zeit vom
Beschränkungen des Klägers in seinem Mietsgebrauch vorab nur einen Teil der Mietsräumlichkeiten, wenn auch den wichtigsten, das Verkaufsmagazin, betrafen und überdies weder während der Mietsperiode, auf die sie sich erstreckten, ununterbrochen bestanden, noch, abgesehen von wenigen Tagen, den speziell betroffenen Raum vollständig der Benutzung entzogen nach dem entwickelten Pro portionalitätsgrundsatz nur eine eigentliche Herabsetzung, d. h. eine bloß teilweise Kompensation des Mietzinses der fraglichen Zeit periode einzutreten. Dabei erscheint der Ansatz der ersten Instanz von desselben im Betrage von 812 Fr. 50 Cts., den der Be klagte und der Streitberufene selbst heute anerkennen, jedenfalls als hoch genug gegriffen. 4. Der weitere Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die erwähnten vertragswidrigen Einwirkungen auf das Mietobjekt (abgesehen von der Beschränkung des vertragsgemäßen Mietge brauchs) verursachten Schadens setzt, gemäß Art. 277 Al. 3 OR, auf welche Bestimmung die erste Instanz zutreffend abstellt, außer dem Nachweis des Schadens selbst, den Nachweis eines Ver schuldens des beklagten Vermieters voraus. Was nun diese Ver schuldensfrage betrifft, so haben die beiden kantonalen Gerichte mit Recht ein schuldhaftes Verhalten des Vermieters schon beim Abschluß des vorliegenden Mietvertrages nicht angenommen; denn die vom Kläger in dieser Hinsicht erhobenen Vorwürfe, der Be klagte hätte damals die später beanstandete Giebelmauer unter suchen sollen, oder wegen der bevorstehenden Korrektion der Gerber gasse jenen Mietvertrag überhaupt nicht abschließen dürfen, gehen offensichtlich zu weit und entbehren jeder rechtlichen Begründung. Dagegen ist mit der ersten Instanz zu sagen, daß der Beklagte als Vermieter seiner Verpflichtung zur Erhaltung des Miet objektes während der Mietzeit in dem zur vertragsmäßigen Be nutzung erforderlichen Zustand (Art. 276 ON) nicht in vollem Maße nachgekommen ist. Denn danach war er gehalten, die durch den Umbau der Giebelmauer verursachten Störungen seines Mieters, des Klägers, wenn auch nicht völlig zu verhindern da er hiezu offenbar rechtlich nicht in der Lage war , so doch tunlichst zu vermindern und zu beseitigen. Dies hat er jedoch nicht getan. Durch Expertise ist festgestellt, daß die rechtzeitige Aus trocknung der Mauer unterlassen wurde und daß hierauf sowohl der Schaden an den Waren des Klägers, als auch ein Schaden im Betriebe seines Geschäftes insofern zurückzuführen ist, als die Austrocknungsvorkehren nachträglich in der Hochsaison getroffen werden mußten, während die Austrocknung rechtzeitig in der stillen Geschäftszeit hätte bewirkt werden können. Und zwar bezeichnet die Expertise als Fehler, daß die neue Mauer sofort verputzt und mit Asphaltpapier und Tapeten verkleidet wurde, während sie vorerst schon im September 1900, durch Heizung hätte ausgetrocknet werden sollen. Da nun die Anordnung dieses richtigen Vorgehens dem Beklagten als Vermieter im Sinne der erwähnten Verpflich tung obgelegen hätte, und da ihm in seiner Eigenschaft als Haus besitzer und Vermieter gewiß auch als Laien zugemutet werden darf, zu wissen, daß eine neuerbaute Mauer Feuchtigkeit abgibt und daher bei sofortiger Benutzung in Geschäftsräumlichkeiten vor liegender Art leicht Schaden stiften kann, so muß seine Unter lassung ihm zum Verschulden angerechnet und er für den tat sächlich eingetretenen Schaden verantwortlich erklärt werden. Was die Höhe dieses Schadens betrifft, so ist der Waren schaden durch Expertise auf 809 Fr. 50 Cts. beziffert worden, und steht ferner der Betrag von direkten Auslagen des Klägers, deren Vergütung die Vorinstanzen diesem ausdrücklich wenigstens das Civilgericht mit Recht ebenfalls zugesprochen haben, mit 306 Fr. a Cts. (nach der vom Kläger vor Bundes gericht aufrechterhaltenen Forderung) fest. Dagegen fehlen für den Geschäftsschaden bestimmte konkrete Anhaltspunkte, und es ist der Richter für dessen Bezifferung völlig auf sein freies Ermessen angewiesen. Wird nun in Betracht gezogen, daß die mit den tat sächlichen Verhältnissen bestens vertraute erste Instanz hiefür eine Summe von 1000 Fr. eingesetzt hat und daß von der Gesamt entschädigung von 3250 Fr., welche das Appellationsgericht, aller dings auf teilweise unrichtiger rechtlicher Basis, dem Kläger zu gesprochen hat, bei Abrechnung der darin inbegriffenen bestimmt ermittelten Posten (nämlich 812 Fr. 50 Cts. als Mietzinsabzug laut Erw. 3 oben plus, zusammen 1116 Fr. 36 Cts. für die vorstehend genannten, ziffermäßig festgestellten Schadensbeträge der von jener erstinstanzlichen Schätzung nur unbedeutend abwei
chende Betrag von (rund) 1300 Fr. hierauf entfällt, so liegt für den Berufungsrichter kein Grund vor, diese letztere Summe abzuändern. Folglich gelangt er dazu, den Entscheid des Appel lationsgerichts im Dispositiv ohne weiteres zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufungen des Klägers und des Streitberufenen, sowie die Anschlußberufung des Beklagten werden abgewiesen und es wird damit das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 14. März 1904, soweit es angefochten ist, in allen Teilen bestätigt.