- Arteil vom 19. Mai 1904 in Sachen
Kindler, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Möri, Kl. u. Ber. Bekl.
Verjährung der Haftpflichtansprüche, Art. 12 Abs. 1 FHG. Beginn,
Art. 8 Abs. 4 Nov. z. FHG: Anzeige nach Formular A oder nach
Formular B. Genügende Anzeige nach Formular B. Verzicht
auf die Einrede der Verjährung? Tatbestandfeststellung, Art. 8106.
A. Der im Jahre 1856 geborene Kläger Fritz Möri, Zimmer
mann, erlitt am 28. Mai 1900 im Dienste des Beklagten Kindler
einen Unfall, indem er bei einer Umbaute aus beträchtlicher Höhe
herabstürzte und sich hiebei einen linken Fersenbeinbruch zuzog.
Über diesen Unfall erstattete der Beklagte am 31. Mai 1900 ans
Regierungsstatthalteramt Nidau die vorgeschriebene Anzeige (For
mular A).
Am 23. Oktober 1900 wurde dem Kläger durch die schwei
zerische Gewerbe Unfallkasse in Zürich eine Entschädigung von
1645 Fr. 85 Cts., worunter 1000 Fr. für temporäre Inva
lidität auf die Dauer von zwei Jahren, ausbezahlt und zwar ge
stützt auf einen Bericht von Dr. med. Kaufmann in Zürich,
der die Folgen des Fersenbeinbruches, den der Kläger erlitten, als
mit eines vollen Jahreslohnes ausgeglichen erklärt: bei dieser
Verletzung bestünden nämlich noch kürzere oder längere Zeit
Schmerzen beim Auftreten und anhaltenden Stehen und Gehen,
die sich jedoch erfahrungsgemäß ganz von selbst bei konsequentem
Gebrauch des Fußes verlören, so daß nur ein vorübergehender,
aber kein bleibender gewerblicher Nachteil zu befürchten sei. Auf
der Quittung erklärte der Kläger ausdrücklich, auf weitere Haft
pflichtansprüche an den Beklagten zu verzichten. Am 27. De
zember 1900 sandte sodann der Beklagte an das Regierungsstatt
halteramt Nidan die Anzeige über den Ausgang und die Erledi
gung des Unfalles (Formular B). Er gab hiebei an, daß der
Kläger für die Zeit vom 28. Mai bis 22. Oktober 1900 arbeits
unfähig gewesen sei, bemerkte bei der Rubrik: bleibender Nach
teil": Es kann noch nicht gesagt werden, ob bleibender Nachteil
vorhanden," und motivierte die Entschädigung von 1000 Fr. für
folgt: Die Versicherung zahlt dem
temporäre Invalidität wie
Verletzten zum Voraus für 100 Tage den ganzen und für 200
Tage den halben Lohn; bis nach Ablauf dieser Zeit ist von den
Arzten gänzliche Heilung angenommen. Auf der Anzeige ist
sodann noch beigefügt: NB. Wenn erforderlich, wird nach Ab
lauf der 300 Tage ein zweites Formular B ausgefüllt. Diese
Unfallanzeige trägt mit Blaustift, offenbar von der Hand eines
Beamten, den Vermerk: Provisorisch . Als das Regierungs
statthalteramt im August 1901 eine definitive Schlußanzeige über
den Unfall des Klägers beim Beklagten reklamierte, antwortete
dieser, der Aufenthalt des Klägers sei ihm unbekannt; er könne
daher keine nähere Auskunft über dessen Zustand geben.
Mit Klage vom 21. April 1902 (die Ladung zum amtlichen
Sühneversuch erfolgte am 7. Mai 1902) belangte der Kläger
den Beklagten vor Amtsgericht Nidau auf Zahlung einer Haft
pflichtentschädigung für die Folgen des Unfalles vom 28. Mai
1900 im Betrag von 3800 Fr., nebst 5 % Zins seit 20. Februar
1902, indem er geltend machte: Die Parteien hätten vereinbart,
daß dem Kläger, falls er am 22. Oktober 1901 noch nicht gänz
lich geheilt sei, weitere 1000 Fr. für partielle Arbeitsunfähigkeit
bezahlt würden, und daß eine nach Ablauf eines weitern Jahres
noch vorhandene Invalidität als dauernd betrachtet und entschä
digt werden solle. Nun sei beim Kläger infolge des Unfalles
eine dauernde Erwerbseinbuße von 20% vorhanden. Der Be
klagte stellte der Klage die Einrede der Verjährung und eventuell
diejenige des Verzichtes gestützt auf die vom Kläger der Gewerbe
unfallkasse ausgestellte Quittung entgegen.
Die Klage wurde vom Amtsgericht Nidau im Betrag von
3500 Fr., abzüglich bezahlte 1000 Fr., nebst 5% Zins seit
20. Februar 1902 gutgeheißen. Der Appellations und
Kassationshof des Kantons Bern, als II. Instanz, hieß
durch Urteil vom 14. Januar 1904, in wesentlicher Bestä
tigung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage im Betrage von
2000 Fr. nebst 5% Zins seit 20. Februar 1902 gut. In
diesem Urteil wird die Verjährungseinrede des Beklagten mit der
Begründung verworfen, daß nach richtiger Auslegung des Art. 8
Schlußalinea des erw. FHG die Verjährungsfrist spätestens drei
Monate nach Eingang der Unfallanzeige über den Ausgang
des Unfalls (Formular B) ablaufe und daß der Beklagte eine
den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende vollständige Anzeige
nach Formular B noch nicht erstattet habe. Die Anzeige vom
22. September 1900 habe nämlich eines notwendigen Bestand
teils ermangelt, indem damals noch nicht habe angegeben werden
können, ob ein bleibender Nachteil eintrete. Was die Einrede des
Verzichtes anbetrifft, so wird der dem Kläger obliegende Beweis
für die der Unfallquittung widersprechende Parteikonvention als
nicht erbracht bezeichnet, da die hierüber einvernommenen Zeugen
und auch der Beklagte als Eidesdelat die Darstellung des Klägers
in Abrede gestellt hätten und auch aus den Angaben des Be
klagten auf Formular B eine Verpflichtung zu allfällig weiterer
Entschädigung nicht könne abgeleitet werden. Dagegen wird der
Verzicht des Klägers auf weitere Entschädigung als für diesen
nach Art. 9 Abs. 2 leg. cit. unverbindlich erklärt. Die dauernde
Erwerbseinbuße wird, gestützt auf ein ärztliches Gutachten, auf
½ % angenommen und demnach der Betrag, auf den der
Kläger noch Anspruch hat, auf 2000 Fr. festgesetzt.
B. Gegen das Urteil des Appellations und Kassationshofes
hat der Beklagte Kindler rechtzeitig und in richtiger Form die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei
die Klage abzuweisen. Der Kläger hat auf Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte hat der Klage die Einrede der Verjährung
entgegengesetzt gestützt auf Art. 12 FG, wonach Haftpflicht
Ver
ansprüche nach einem Jahre vom Tage der Tötung oder
letzung an verjähren. Diese Frist war hier vor der Ladung
zum
Sühneversuch abgelaufen, und eine wirksame Unterbrechung der
Verjährung nach Art. 154 OR wird nicht behauptet. Dagegen
beruft sich der Kläger der Einrede gegenüber in erster Linie auf
Art. 8 des erw. FH, indem er geltend macht, die Verjährungs
frist laufe nach Al. 4 ibid. erst 3 Monate nach Abgabe der
Anzeige über den Ausgang des Unfalles durch den Arbeitgeber
ab und diese Schlußanzeige sei vorliegend vom Beklagten noch
nicht erstattet worden. Es ist zu prüfen,
a) ob unter der Anzeige im Sinne von Art. 8 Abs. 4 leg.
cit., bei deren Verspätung die Verjährungsfrist suspendiert ist,
die Anzeige über den Unfall selber (nach Formular A), oder
diejenige über den Ausgang des Unfalles (nach Formular B) zu
verstehen ist; bei der erstern Lösung wäre die Klage von vorne
herein verfährt, da der Beklagte die Unfallanzeige A sofort, d. h.
am 31. Mai 1900, gemacht hat;
b) ob, falls die Schlußanzeige gemeint ist, beim Beklagten
von verspäteter (d. h. noch nicht erstatteter) Anzeige gesprochen
werden kann, oder ob nicht vielmehr die am 27. Dezember 1900
vom Beklagten gemachte Anzeige B den gesetzlichen Anforderungen
genügt.
Ad a. Die erstere Frage ist in Übereinstimmung mit der Vor
instanz und wie das Bundesgericht schon im Falle Wolf gegen
Bücher und Durrer (Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 750 Erw. 2)
ausgesprochen hat, dahin zu beantworten, daß sich die Vorschrift
des Art. 8 leg. cit. auf die Anzeige nach Formular B bezieht.
(In dem Entscheide, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 939, der
sich für das Formular A ausspricht, ist die Frage nur beiläufig
und ohne Not behandelt worden.) Diese Lösung folgt zwingend
aus Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Art. 8 verpflichtet die
haftpflichtigen Arbeitgeber, neben der sofort nach jedem Betriebs
unfall der kompetenten Lokalbehörde zu machenden Anzeige (siehe
Art. 4 FG), für die das Formular A besteht, zu einer weitern
Anzeige (Formular B) über den Ausgang des Unfalles, die aus
gerichtete Entschädigung und deren Quelle, welche Anzeige spä
testens 9 Monate nach dem Unfall 3 Monate vor Ablauf
der Verjährungsfrist zu erstatten ist. In Absatz 3 und 4
sind die strafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen für den Unter
lassungsfall normiert. Und wenn nun speziell bestimmt ist, daß
bei der verspäteten Anzeige die Verjährungsfrist erst 3 Monate
nach Eingang der Anzeige abläuft, so kann nach dem ganzen
Zusammenhang nur das Formular B und nicht die Unfallanzeige
A, die ja auch sofort und nicht spätestens 9 Monate nach dem
Unfall zu erstatten ist, gemeint sein. Der Zweck der Anzeige B
ist aber, wie speziell Art. 9 zeigt, der den Behörden von der
Erledigung der Haftpflichtfälle Kenntnis zu verschaffen, wesentlich
damit sie die ausgerichtete Entschädigung auf ihre Angemessenheit
prüfen und den Geschädigten, der nach ihrer Ansicht eine unzu
längliche Entschädigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 erhalten
hat, hierauf aufmerksam machen können, und die Suspendierung
der Verjährung bei verspäteter Anzeige B soll hiebei dem Ge
schädigten die gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche noch
ermöglichen.
Ad b. Der Anzeige B soll nach Art. 8 Abs. 1 leg. cit. der
Ausgang des Unfalles zu entnehmen sein. Die Vorinstanz
schließt hieraus, daß die Anzeige B erst gemacht werden könne,
wenn die Unfallsfolgen definitiv feststehen und daß die Ver
ährungsfrist vor 3 Monaten nach Eingang dieser vollständigen
Anzeige nicht ablaufe. Darnach wäre dann allerdings der An
pruch des Klägers nicht verjährt, da der Beklagte in seiner An
zeige vom 27. Dezember 1900 die Frage des bleibenden Nachteils
als noch ungewiß bezeichnet und eine weitere Anzeige seither
nicht mehr erstattet hat. Allein dieser Auffassung kann nicht bei
getreten werden. Sie würde dem Arbeitgeber, und zwar auch
unter Straffolgen (Art. 8 Abs. 3), zur Pflicht machen, in all
den zahlreichen Fällen, wo der Unfallausgang erst nach längerer
Zeit sich endgültig feststellen läßt, die Ungewißheit aber von den
Parteien dem Betrage nach abgeschätzt und der Haftpflichtfall
demgemäß liquidiert worden ist, sich um den weiteren Gesund
heitszustand des Verletzten beständig zu kümmern, um rechtzeitig
die Anzeige B erstatten zu können, eine Zumutung, der nach
zukommen vielfach schlechterdings unmöglich wäre, während die
Behörden, falls sie nähere Auskunft über den Ausgang des Un
falles wünschen, sich solche jederzeit durch Anordnung einer Unter
suchung verschaffen können. Namentlich aber ergäbe sich aus der
Auslegung der Vorinstanz ein ganz anderes System der Ver
jährung für die Haftpflichtansprüche, als das in Art. 12 FG
allgemein normierte: wenn nämlich die Verjährung erst drei
Monate nach Eingang der objektiv vollständigen Anzeige B ein
treten kann, so ist überall da, wo die Folgen eines Unfalles
während längerer Frist ungewiß sind, die Verjährung auf un
bestimmte Zeit, d. h. so lange jene Folgen nicht definitiv festge
stellt und vorschriftsgemäß vom Arbeitgeber angezeigt sind,
sistiert. Damit wäre aber der anerkannte Zweck der einjährigen
Verjährungsfrist vom Unfalltag an gerechnet rasche Liqui
dation der Haftpflichtansprüche so lange die tatsächlichen Umstände,
unter denen der Unfall eingetreten ist, sich noch leicht feststellen
lassen und damit der Unternehmer nicht in ihrer Höhe noch un
bestimmte Forderungen in seine Geschäftsbilanz einsetzen müsse
(s. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Fabrikhaftpflicht
gesetzes, S. 41 und 42; Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 942)
in weitem Umfang vereitelt. Zieht man diese Konsequenzen in
Erwägung, so erscheint die Auffassung, daß die Anzeige B, um
den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, die definitiven Un
fallfolgen objektiv richtig enthalten müsse, unhaltbar. Die Haft
pflichtgesetze stehen ihrer ganzen Tendenz nach einer prompten
gütlichen Erledigung von Haftpflichtfällen mit unsichern Aus
gang, wobei die Ungewißheit von den Parteien zahlenmäßig ver
anschlagt wird, nicht entgegen. Hat nun aber, wie vorliegend
(über die angebliche Parteikonvention siehe unten), eine solche de
finitive Liquidation stattgefunden, so muß der Arbeitgeber berech
tigt sein, in diesem Moment, da die Angelegenheit für ihn abge
schlossen ist, die Anzeige B zu erstatten und es muß hiebei genügen,
wenn die Angaben über die Unfallfolgen dasjenige enthalten, was
in jenem Zeitpunkt objektiv feststeht (s. auch das Urteil des
zürcherischen Obergerichtes, Blätter für handelsrechtl. Entsch.,
Bd. XIX, S. 313). Daß die vom Gesetze verlangte Mitteilung
über den Ausgang des Unfalls" in diesem Sinne zu verstehen
ist, zeigt auch das fernere gesetzliche Postulat, daß aus der An
zeige die ausgerichtete Entschädigung und die Quelle, aus welcher
sie geflossen ist, ersichtlich sein sollen. Es ist wohl außer Zweifel,
daß das Gesetz eine rasche Mitteilung der letztern Daten im Auge
hat; unter dem gleichzeitig anzugebenden Ausgang des Unfalles
kann daher nur der von den Parteien für die Regelung der Ent
schädigungsfrage als maßgebend erachtete Ausgang gemeint sein
und nicht der vielleicht erst lange nachher konstatierbare definitive
Gesundheitszustand des Verletzten. Das Erfordernis absoluter
Vollständigkeit der Anzeige B im Sinne der Vorinstanz ist endlich
auch mit der positiven Vorschrift in Abs. 2 des Art. 8 leg. cit.
unvereinbar, wonach die Anzeige spätestens 9 Monate nach
dem Unfall zu machen ist; denn es ist Erfahrungstatsache, daß
sehr häufig in diesem Zeitpunkt die Folgen eines Unfalles für
den Gesundheitszustand des Verletzten noch nicht übersehen werden
können. Der Gedanke des Gesetzes, der aus jener Vorschrift in
Verbindung mit Abs. 4 erhellt, ist vielmehr offenbar der, daß
es in jedem Fall dem Unternehmer anheimgestellt sein soll, eine
Verlängerung der Verjährungsfrist über ein Jahr hinaus dadurch
zu verhindern, daß er spätestens nach Verfluß von 9 Monaten
eine für damals richtige Anzeige B einreicht.
Nach diesen Ausführungen ist die Unfallanzeige B, die der
Beklagte am 27. Dezember 1900 nach gütlicher Erledigung des
Haftpflichtfalles gemacht hat, als genügend zu bezeichnen; die
Angaben über die bleibenden Unfallfolgen stützen sich auf den
ärztlichen Befund und entsprechen der Sachlage, wie sie damals
bekannt war. Somit ist die Verjährung der klägerischen Ansprüche
am 28. Mai 1901, also lange vor der Einleitung der Klage,
eingetreten. Hieran vermochte auch die Anmerkung des Beklagten
auf dem Formular: Wenn erforderlich, werde nach Ablauf von
300 Tagen ein zweites Formular B ausgefüllt, nichts zu än
dern; denn es leuchtet ein, daß damit der Beklagte lediglich den
Behörden gegenüber sich bereit erklären wollte, auf deren Ver
langen ein weiteres Formular einzureichen und zwar mit Rück
sicht darauf, daß die Rubrik bleibender Nachteil damals noch nicht
definitiv beantwortet werden konnte, und nichts spricht dafür, daß
er mit dieser Bemerkung im Verhältnis zum Kläger, das ja nach
der Meinung der Parteien definitiv geregelt war (s. Erw. 2
unten), die Pflicht zu einer weitern Anzeige B, bis zu der die
Verjährung sistiert sein sollte, habe anerkennen wollen.
2. In zweiter Linie hat der Kläger geltend gemacht, daß ihm,
trotz seiner Verzichtleistung auf weitere Haftpflichtansprüche in
der Quittung vom 23. Oktober 1900, durch Parteivereinbarung
das Recht gewahrt worden sei, bei Verschlimmerung seines Zu
standes weiteren Schadenersatz zu fordern. In einer solchen Ab
rede wäre seitens des Beklagten ein Verzicht darauf, die Einrede
der Verjährung zu erheben, zu erblicken. Die Vorinstanz führt
jedoch aus, daß der Kläger den Nachweis für die angebliche Par
teikonvention nicht geleistet hat, und diese als aktenwidrig nicht
angefochtene tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht ver
bindlich (Art. 81 OG).
Die Verjährungseinrede des Beklagten erweist sich nach dem
Gesagten als begründet, weshalb die Klage unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und in Aufhebung des Urteils
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
14. Januar 1904 die Klage abgewiesen.