Art. 6 Abs. 3 FHG; Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 FHG; Art. 19 FHG: A punishable breach of the Factory Act, including a mere police offence, suffices to remove the statutory damages cap if the violation causally brought about the accident. The factory owner has an absolute duty to install and maintain all readily available safety devices required by the dangerous nature of the machine and the manner of operation; reliance on the factory inspector’s omission or the owner’s lack of technical expertise does not exclude liability. Contributory fault of the injured worker must be specifically established and cannot be inferred from conjectures about fatigue or private conduct (consid. 1-3).
geltend gemacht: daß der Beklagte die 15jährige, schwächliche und kleine Klägerin an einen Arbeitsposten gestellt habe, dem sie in geistiger und körperlicher Hinsicht nicht gewachsen gewesen sei; daß er vorgeschrieben habe, das Abschaumen müsse über die Zahn räder hinüber stattfinden, damit gewisse Maschinenteile weniger beschmutzt würden; daß keine Schutzvorrichtung vorhanden gewesen sei; daß der Klägerin eine Schürze mit bauschigen Armeln vom Geschäfte geliefert worden sei. Die Strafuntersuchung gegen den Beklagten wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft von der An klagekammer des Kantons Thurgau durch Beschluß vom 19. Mai 1903 eingestellt und die Kosten auf die Staatskasse genommen und zwar mit folgender wesentlicher Begründung: Es liege nichts dafür vor, daß die Klägerin für ihr Alter nicht körperlich und geistig normal entwickelt gewesen sei und daß die von ihr ver langte Arbeit sich für jüngere Arbeiterinnen nicht eigne. Eine Schutzvorrichtung sei vom Fabrikinspektor nie verlangt worden, obwohl dieser weniger erhebliche Anderungen im Verlauf der Zeit veranlaßt habe. Wohl verpflichte das Gesetz den Fabrikbesitzer ohne weiteres zu den nötigen Schutzvorkehren. Allein wenn ein Zustand, der seit vielen Jahren unter den Augen der Kontroll behörde geduldet worden sei, sich infolge eines Unfalls als ver besserungsbedürftig erweise, so könne die bisherige Unterlassung der Verbesserung nicht als strafbare Fahrlässigkeit des Fabrik besitzers betrachtet werden. Der Tatbestand des 90 St. liege daher nicht vor. Die Klägerin belangte sodann den Beklagten auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 10,000 Fr. nebst Zins à 5% seit dem Tage des Unfalls und zwar 542 Fr. 50 Cts. für Spitalkosten, 800 Fr. für Anschaffung künstlicher Glieder und den Rest als Ersatz für bleibende totale Erwerbsunfähigkeit. Sie berief sich auf Art. 6 Abs. 3 FG, indem sie geltend machte, daß der Unfall durch ein strafrechtlich verfolgbares Verhalten des Be klagten herbeigeführt worden sei. Der Beklagte anerkannte eine Haftpflichtentschädigung von 3765 Fr. (welcher Betrag der Klä gerin ausbezahlt ist). Die Klage wurde vom Bezirksgericht Arbon im Betrag von 8200 Fr. und vom Obergericht des Kantons Thurgau als II. Instanz im vollen Betrag von 10,000 Fr., jeweilen nebst 5% Zins seit dem Tage des Unfalls, gutgeheißen. Beide Instanzen erachten den Tatbestand einer fahrlässigen Körper verletzung im Sinne von 90 thurg. Stoß zu Lasten des Be klagten als gegeben, indem sie sich, da lediglich eine Sistierungs verfügung vorliege, durch die abweichende Auffassung der Straf untersuchungsbehörden nicht für gebunden halten. Eine Fahrlässig keit wird darin erblickt, daß der Beklagte die gefährliche Maschine ohne die erforderliche, leicht anzubringende Schutzvorrichtung ge lassen habe; der Beklagte sei durch das Versehen des Fabrik inspektors, der übrigens nachträglich die Schutzvorrichtung eben falls als notwendig erkläre, nicht entlastet; noch könne er sich als Fabrikbesitzer darauf berufen, daß er Chemiker und nicht Techniker sei. Ferner habe der Beklagte auf einen so schwierigen Posten eine kleine und körperlich schwache Person nicht stellen dürfen. Ein strafbares Verschulden liege aber hauptsächlich darin, daß der Beklagte, wie sich aus dem Zeugnis des Arbeiters Auwetter gebe, vorgeschrieben habe, es müsse das Abschaumen über Zahnräder hinüber besorgt werden, was um so bedenklicher wesen sei, als die diese Manipulation ausführende Arbeiterin auf den Gang der Maschine keinen Einfluß gehabt habe und keine Garantie vorhanden gewesen sei, daß der gegenüberstehende Ar beiter die Maschine genau auf das Glockenzeichen hin in Be wegung setze. Ein Mitverschulden der Klägerin am Unfall wird verneint; denn wenn auch die Klägerin, wie der Beklagte behaupte, am Abend vor dem Unfall bis spät in die Nacht hinein auf Tanzböden sich herum getrieben haben sollte, so fehle es doch an allen Anhaltspunkten dafür, daß bei ihr am Unfallmorgen eine außergewöhnliche, selbstverschuldende Ermüdung vorhanden gewesen, und daß der Unfall darauf zurückzuführen sei. Der Berechnung der Entschädigung, die gemäß Art. 6 Abs. 3 FHG nicht an das Maximum von 6000 Fr. gebunden sei, wird nicht der Lohn der Klägerin zur Zeit des Unfalls 1 Fr. 60 Cts. , sondern ein Durchschnittslohn von 2 Fr., auf den diese es wohl bald gebracht haben würde, und somit ein Jahreseinkommen von 600 Fr. zu Grunde gelegt. Nach den Tabellen der schweizerischen Rentenanstalt wird darnach von der Vorinstanz ein Rentenkapital von 13,363 Fr. 74 Cts. berechnet, sodaß nach Abzug von 20%
ür die Vorteile der Kapitalabfindung und unter Hinzurechnung der Auslagen für Spitalverpflegung und künstliche Glieder mehr als die eingeklagten 10,000 Fr. verbleiben. B. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung ans Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: Es sei unter Auf hebung des angefochtenen Urteils die Klage der Rosa Fisch, so weit sie die anerkannten und bezahlten 3765 Fr. übersteigt, abzu weisen, eventuell es sei die Angelegenheit zur Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Beklagten diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat die Anklage kammer des Kantons Thurgau durch Eingabe vom 27. April 1904 erklärt: der Beschluß betreffend Einstellung der Untersuchung gegen den Beklagten habe nur den 90 thurg. St.B im Auge; mit der Frage, ob eine polizeilich strafbare Übertretung des Fabrik gesetzes vorliege, habe sich die Anklagekammer nicht zu beschäftigen gehabt und auch nicht beschäftigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Pflicht, die Maschinen so herstellen zu lassen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglichst ge sichert werden; namentlich sind diejenigen Maschinenteile, die eine Gefährdung des Arbeiters bilden, sorgfältig einzufriedigen und sind zur Sicherung gegen Verletzungen alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzvorrichtungen anzuwenden. Und nach Art. 19 werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Fabrikgesetzes mit Bußen von 5 500 Fr. gerichtlich bestraft. Nun hat der Beklagte die erwähnten Vorschriften dadurch verletzt, daß er es unterlassen hat, über den sehr gefährlichen Zahnrädern der Indigofärbmaschine rechtzeitig ein einfaches Schutzblech anzu bringen, wie es nunmehr ohne irgendwelche Schwierigkeiten für den Betrieb besteht und wie es den Unfall verhütet hätte. Die Notwendigkeit eines solchen Schutzmittels mußte um so mehr in die Augen springen, als die an der Maschine beschäftigte Arbeiterin, und so auch die Klägerin, die Manipulation des Abschaumens stets in der Weise vornahm, daß sie den Schaum über das Zahn radgetriebe hinüber in eine jenseitige Offnung goß, sei es, daß dies, wie die Vorinstanz annimmt, ausdrücklich vorgeschrieben war oder doch geduldet wurde, und als gerade für Arbeiterinnen ver möge der weiblichen Kleidung die Gefahr einer Berührung mit dem Zahnradgetriebe besonders groß sein mußte. Hiebei ist klar und bedarf keiner Ausführung, daß eine nach der Behauptung des Beklagten an der Maschine vorhandene, vom Mitarbeiter in Funktion zu setzende Abstellvorrichtung, wie gerade der Unfall zeigt, die Schutzvorrichtung nicht überflüssig machte. Die Voraus setzungen, unter denen nach Art. 2 speziell Abs. 3 FG eine Schutzvorkehr anzubringen ist, waren also hier zweifellos gegeben. Sobald aber dies feststeht, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß der Fabrikinspektor eine solche Vorrichtung nicht ver langt habe. Die Pflicht zur Einschirmung gefährlicher Maschinen teile ist im Gesetz absolut hingestellt; sie trifft den Fabrikinhaber direkt und nicht etwa erst auf Anweisungen der Kontrollorgane hin. Auch wenn daher der Fabrikinspektor die erforderliche Auflage aus Versehen einmal unterläßt, vielleicht weil er nicht weiß, daß die Gefährlichkeit einer Maschine durch die besondere vorgeschriebene oder geduldete Art gewisser Hantierungen noch erhöht wird, so ist dadurch der Betriebsunternehmer von seiner Verantwortlichkeit nach dem Fabrikgesetz nicht entlastet. Für den Tatbestand der Über tretung des Fabrikgesetzes ist sodann auch gleichgiltig, ob der Be klagte maschinentechnische oder nur chemische Kenntnisse hat; denn die Vorschriften des Fabrikgesetzes richten sich an alle Fabrik- inhaber ohne Rücksicht auf ihre Sachkunde und nötigen sie eben, entweder sich die erforderlichen Kenntnisse selber zu erwerben oder für technische Leitung besorgt zu sein. Übrigens bedurfte es wohl gar keiner maschinentechnischen Schulung, um die Gefährlichkeit der betreffenden Maschine, zumal bei der hervorgehobenen Art des Betriebs, und die Notwendigkeit einer Schutzvorrichtung einzusehen. Hat somit die Klägerin, weil eine strafbare Unterlassung des Be klagten den Unfall herbeigeführt hat, nach Art. 6 Abs. 3 G Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens ohne Rücksicht auf das gesetzliche Maximum von 6000 Fr., so ist es für den Ausgang des Prozesses gleichgiltig und kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten noch nach andern Richtungen Verwendung der Klägerin zu einer für sie nicht geeigneten Arbeit; Verabfolgung einer Schürze an sie mit bauschigen Armeln ein Verschulden am Unfall trifft. 3. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die Vorinstanz von einem Taglohn von 2 Fr., statt 1 Fr. 60 Cts., wie ihn die Klägerin zur Zeit des Unfalls tatsächlich bezog, ausgegangen, und zwar mit Recht, da anzunehmen ist, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin damals noch nicht voll entwickelt war und ihr Ver dienst ohne den Unfall sich bald auf jenen Betrag gesteigert haben würde. Dies darf aber hier, wo der volle Schaden zu ersetzen ist, unbedenklich berücksichtigt werden (s. auch Amtl. Samml. Bd. XVII, S. 530). Die Art und Weise sodann, wie die Vorinstanz auf Grund der üblichen Kapitalberechnung von dem also festgestellten Jahresverdienst von 600 Fr. aus und bei der unbestrittenen An nahme von totaler Arbeitsunfähigkeit, sowie nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Vorteile der Kapitalabfindung zu einer die Klageforderung von 10,000 Fr. übersteigenden Schadens summe gelangt, ist nicht angefochten und bietet auch zu keinen Aussetzungen Anlaß.
Die Berufung des Beklagten ist daher abzuweisen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau im vollen Um fange zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 1904 bestätigt.