- Urteil vom 18. Mai 1904 in Sachen
Bänziger, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Fisch, Kl. u. Ber. Bekl.
Behauptetes Selbstverschulden der Verletzten, Art. 2 FHG. Straf
rechtlich verfolgbare Handlung des Betriebsunternehmers, Art. 6
Abs. 3 FHG? Auch eine Polizei übertretung stellt sich als solche
dar. Art. 2 Abs. 1, 3 u. 4 FG: Pflicht des Unternehmers zum An
bringen von Schutzvorrichtungen. Art. 19 eod. Mass der Ent
schädigung bleibende völlige Arbeitsunfähigkeit einer 15jährigen
Arbeiterin).
A. Die im November 1887 geborene Klägerin Rosa Fisch
war in der Bobinenfärberei des Beklagten, Dr. Bänziger in Ro
manshorn, angestellt und wurde bei der Bedienung einer Indigo
färbmaschine beschäftigt. Ein Hauptbestandteil dieser Maschine ist
die sogenannte Bobinenscheibe, die vertikal rotiert und seitlich mit
ihren Zacken in ein Zahnradgetriebe eingreift. Die Maschine
wurde jeweilen von dem der Klägerin auf der andern Seite der
Scheibe gegenüberstehenden Arbeiter in Bewegung gesetzt. Die
Bobinenscheibe macht dann während 5 Sekunden eine Viertels
umdrehung in der Richtung gegen das Zahnradgetriebe, um hier
auf 65 Sekunden stille zu stehen. Während des Stillstands sind
auf beiden Seiten die an der Scheibe angesteckten Bobinen durch
andere zu ersetzen und ist, soweit notwendig, der Schaum auf der
Indigoflüssigkeit abzuschöpfen und in einen Behälter neben dem
Zahnradgetriebe, der auf beiden Seiten eine Offnung hat, zu
gießen. Die Klägerin nahm diese Manipulation des sogenannten
Abschaumens stets in der Weise vor, ob auf ausdrückliche
Vorschrift des Beklagten hin ist streitig, daß sie den Schaum
über das Zahnrad, das mit keiner Schutzvorrichtung versehen
war, hinüber in die jenseitige größere Offnung des Behälters goß.
Nach Ablauf der 65 Sekunden soll auf ein automatisches Glocken
signal hin die Maschine vom Arbeiter wieder in Bewegung gesetzt
werden. Montag den 23. Februar 1903 gegen 11 Uhr vormittags
nun wurde der Klägerin, als sie beim Abschaumen in gewohnter
Weise über die Maschine hinübergriff, der rechte Armel vom
Zahnradtriebwerk erfaßt und der rechte Vorderarm zusammen mit
der linken Hand, mit der sie den Armel hatte zurückreißen wollen,
im Getriebe eingequetscht. Sie verlor durch diesen Unfall den
rechten Vorderarm und 4 Finger der linken Hand und wird vom
ärztlichen Experten als dauernd vollständig arbeitsunfähig erklärt.
Nach dem Unfall wurde an der Maschine eine Schutzvorrichtung,
bestehend aus einem einfachen Blechschutz über den Zahnrädern,
angebracht. Es steht fest, daß der eidgenössische Fabrikinspektor
eine solche Schutzvorrichtung nie verlangt hat.
Der Vater der Klägerin erhob beim Bezirksamt Arbon Straf
klage gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung im
Sinne von 90 thurg. St B ( Wer aus Fahrlässigkeit oder
Ungeschicklichkeit einem andern eine körperliche Verletzung zufügt,
wird mit Gefängnis oder Geldbuße bestraft"), wobei er auch
auf den Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 eidg. FG Bezug nahm. Als
fahrlässige Handlungen und Unterlassungen des Beklagten wurden
geltend gemacht: daß der Beklagte die 15jährige, schwächliche und
kleine Klägerin an einen Arbeitsposten gestellt habe, dem sie in
geistiger und körperlicher Hinsicht nicht gewachsen gewesen sei;
daß er vorgeschrieben habe, das Abschaumen müsse über die Zahn
räder hinüber stattfinden, damit gewisse Maschinenteile weniger
beschmutzt würden; daß keine Schutzvorrichtung vorhanden gewesen
sei; daß der Klägerin eine Schürze mit bauschigen Armeln vom
Geschäfte geliefert worden sei. Die Strafuntersuchung gegen den
Beklagten wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft von der An
klagekammer des Kantons Thurgau durch Beschluß vom 19. Mai
1903 eingestellt und die Kosten auf die Staatskasse genommen
und zwar mit folgender wesentlicher Begründung: Es liege nichts
dafür vor, daß die Klägerin für ihr Alter nicht körperlich und
geistig normal entwickelt gewesen sei und daß die von ihr ver
langte Arbeit sich für jüngere Arbeiterinnen nicht eigne. Eine
Schutzvorrichtung sei vom Fabrikinspektor nie verlangt worden,
obwohl dieser weniger erhebliche Anderungen im Verlauf der Zeit
veranlaßt habe. Wohl verpflichte das Gesetz den Fabrikbesitzer
ohne weiteres zu den nötigen Schutzvorkehren. Allein wenn ein
Zustand, der seit vielen Jahren unter den Augen der Kontroll
behörde geduldet worden sei, sich infolge eines Unfalls als ver
besserungsbedürftig erweise, so könne die bisherige Unterlassung
der Verbesserung nicht als strafbare Fahrlässigkeit des Fabrik
besitzers betrachtet werden. Der Tatbestand des 90 St. liege
daher nicht vor.
Die Klägerin belangte sodann den Beklagten auf Zahlung
einer Haftpflichtentschädigung von 10,000 Fr. nebst Zins à 5%
seit dem Tage des Unfalls und zwar 542 Fr. 50 Cts. für
Spitalkosten, 800 Fr. für Anschaffung künstlicher Glieder und
den Rest als Ersatz für bleibende totale Erwerbsunfähigkeit. Sie
berief sich auf Art. 6 Abs. 3 FG, indem sie geltend machte, daß
der Unfall durch ein strafrechtlich verfolgbares Verhalten des Be
klagten herbeigeführt worden sei. Der Beklagte anerkannte eine
Haftpflichtentschädigung von 3765 Fr. (welcher Betrag der Klä
gerin ausbezahlt ist). Die Klage wurde vom Bezirksgericht Arbon
im Betrag von 8200 Fr. und vom Obergericht des Kantons
Thurgau als II. Instanz im vollen Betrag von 10,000 Fr.,
jeweilen nebst 5% Zins seit dem Tage des Unfalls, gutgeheißen.
Beide Instanzen erachten den Tatbestand einer fahrlässigen Körper
verletzung im Sinne von 90 thurg. Stoß zu Lasten des Be
klagten als gegeben, indem sie sich, da lediglich eine Sistierungs
verfügung vorliege, durch die abweichende Auffassung der Straf
untersuchungsbehörden nicht für gebunden halten. Eine Fahrlässig
keit wird darin erblickt, daß der Beklagte die gefährliche Maschine
ohne die erforderliche, leicht anzubringende Schutzvorrichtung ge
lassen habe; der Beklagte sei durch das Versehen des Fabrik
inspektors, der übrigens nachträglich die Schutzvorrichtung eben
falls als notwendig erkläre, nicht entlastet; noch könne er sich als
Fabrikbesitzer darauf berufen, daß er Chemiker und nicht Techniker
sei. Ferner habe der Beklagte auf einen so schwierigen Posten
eine kleine und körperlich schwache Person nicht stellen dürfen.
Ein strafbares Verschulden liege aber hauptsächlich darin, daß der
Beklagte, wie sich aus dem Zeugnis des Arbeiters Auwetter
gebe, vorgeschrieben habe, es müsse das Abschaumen über
Zahnräder hinüber besorgt werden, was um so bedenklicher
wesen sei, als die diese Manipulation ausführende Arbeiterin auf
den Gang der Maschine keinen Einfluß gehabt habe und keine
Garantie vorhanden gewesen sei, daß der gegenüberstehende Ar
beiter die Maschine genau auf das Glockenzeichen hin in Be
wegung setze. Ein Mitverschulden der Klägerin am Unfall wird
verneint; denn wenn auch die Klägerin, wie der Beklagte behaupte,
am Abend vor dem Unfall bis spät in die Nacht hinein auf
Tanzböden sich herum getrieben haben sollte, so fehle es doch an
allen Anhaltspunkten dafür, daß bei ihr am Unfallmorgen eine
außergewöhnliche, selbstverschuldende Ermüdung vorhanden gewesen,
und daß der Unfall darauf zurückzuführen sei. Der Berechnung
der Entschädigung, die gemäß Art. 6 Abs. 3 FHG nicht an das
Maximum von 6000 Fr. gebunden sei, wird nicht der Lohn der
Klägerin zur Zeit des Unfalls 1 Fr. 60 Cts. , sondern
ein Durchschnittslohn von 2 Fr., auf den diese es wohl bald
gebracht haben würde, und somit ein Jahreseinkommen von
600 Fr. zu Grunde gelegt. Nach den Tabellen der schweizerischen
Rentenanstalt wird darnach von der Vorinstanz ein Rentenkapital
von 13,363 Fr. 74 Cts. berechnet, sodaß nach Abzug von 20%
ür die Vorteile der Kapitalabfindung und unter Hinzurechnung
der Auslagen für Spitalverpflegung und künstliche Glieder mehr
als die eingeklagten 10,000 Fr. verbleiben.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung
ans Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: Es sei unter Auf
hebung des angefochtenen Urteils die Klage der Rosa Fisch, so
weit sie die anerkannten und bezahlten 3765 Fr. übersteigt, abzu
weisen, eventuell es sei die Angelegenheit zur Aktenvervollständigung
und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Beklagten diese Anträge wiederholt und begründet.
Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen.
D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat die Anklage
kammer des Kantons Thurgau durch Eingabe vom 27. April
1904 erklärt: der Beschluß betreffend Einstellung der Untersuchung
gegen den Beklagten habe nur den 90 thurg. St.B im Auge;
mit der Frage, ob eine polizeilich strafbare Übertretung des Fabrik
gesetzes vorliege, habe sich die Anklagekammer nicht zu beschäftigen
gehabt und auch nicht beschäftigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte anerkennt grundsätzlich, daß er die Klägerin
für die Folgen des Unfalls vom 23. Februar 1903 nach Maß
gabe des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu entschädigen hat, dagegen ist
streitig, ob ein Fall der verschärften Haftpflicht des Art. 6 Abs. 3
leg. cit. vorliegt und ob auch die Klägerin ein Verschulden am
Unfall trifft. Die letztere Frage ist jedoch mit der Vorinstanz
ohne weiteres zu verneinen. Die Verumständungen, unter denen
der Unfall erfolgt ist, sind in der Tat keineswegs derart, daß zu
dessen Erklärung eine auf besonderer Ermüdung beruhende Un
achtsamkeit der Klägerin erforderlich wäre. Der Beklagte hat auch
gar nicht behaupten können, daß bei der Klägerin am Unfall
morgen Zeichen einer außerordentlichen Erschöpfung beobachtet
worden seien, daß sie ihre Arbeit bis zum kritischen Augenblick
vormittags 11 Uhr nicht normal verrichtet und speziell
die ihr obliegende Manipulation des Abschaumens anders als in
gewohnter Weise vorgenommen habe. Es erscheint daher auch eine
Aktenvervollständigung darüber, wie die Klägerin den Sonntag
Abend verbracht hat, als überflüssig.
- Die Vorinstanz hat eine strafrechtlich verfolgbare Handlung
des Beklagten als Ursache des Unfalls im Sinn des Art. 6
Abs. 3 leg. cit. bejaht, indem sie, im Gegensatz zur Anklage
kammer, in dessen Verhalten den Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung nach 90 thurg. StAB erblickt. Es braucht
nun nicht erörtert zu werden, inwieweit im Haftpflichtprozeß der
Richter und insbesondere das Bundesgericht beim Vorhandensein
einer auf materieller Voraussetzung beruhenden Einstellungsverfü
gung der Strafbehörden, wie sie hier vorliegt, frei prüfen kann, ob
dem Betriebsunternehmer die strafbare Handlung, die Gegenstand
der Strafuntersuchung war, zur Last falle (s. hierüber Amtl.
Samml., Bd. XVI, S. 155, Erw. 3, Bd. XXVI, 2. Teil, S. 173,
Erw. 3, und Weiß, Die Behandlung konnexer Civil und Straf
sachen, S. 260 ff.). Auch wenn nämlich die Feststellung der An
klagekammer, daß keine fahrlässige Körperverletzung vorliege, ent
gegen der Auffassung der Vorinstanz als verbindlich erachtet
werden sollte, so steht doch unter allen Umständen dem Bundes
gericht die freie Kognition darüber zu, ob nicht eine strafbare
Übertretung des Fabrikgesetzes den Unfall herbeigeführt habe, da
diese Frage zwar in der Strafanzeige (wie auch in der Klage)
aufgeworfen, aber durch den Beschluß der Anklagekammer nach
dessen ganzem Inhalt (und auch nach der nachträglichen aus
drücklichen Erklärung der Behörde) nicht berührt worden ist (siehe
auch Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 156). Die Frage ist aber zu
bejahen und damit sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit
des Art. 6 Abs. 3 leg. cit., d. h. des vollen Entschädigungs
anspruchs über das Maximum hinaus, gegeben; denn, wie das
Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (Amtl. Samml.,
Bd. XIII, S. 62, Bd. XVI, S. 156 und Bd. XXVIII, 2. Teil,
S. 228/229), erfüllt auch eine Polizeibertretung den Begriff
der strafrechtlich verfolgbaren Handlung im Sinn des Art. 6
Abs. 3 leg. cit., sofern natürlich der Kausalzusammenhang zwischen
Übertretung und Unfall feststeht.
Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 FG machen dem Fabrikbesitzer zur
Pflicht, die Maschinen so herstellen zu lassen und zu unterhalten,
daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglichst ge
sichert werden; namentlich sind diejenigen Maschinenteile, die eine
Gefährdung des Arbeiters bilden, sorgfältig einzufriedigen und
sind zur Sicherung gegen Verletzungen alle erfahrungsgemäß und
durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen
Verhältnisse ermöglichten Schutzvorrichtungen anzuwenden. Und
nach Art. 19 werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des Fabrikgesetzes mit Bußen von 5 500 Fr. gerichtlich bestraft.
Nun hat der Beklagte die erwähnten Vorschriften dadurch verletzt,
daß er es unterlassen hat, über den sehr gefährlichen Zahnrädern
der Indigofärbmaschine rechtzeitig ein einfaches Schutzblech anzu
bringen, wie es nunmehr ohne irgendwelche Schwierigkeiten für
den Betrieb besteht und wie es den Unfall verhütet hätte. Die
Notwendigkeit eines solchen Schutzmittels mußte um so mehr in
die Augen springen, als die an der Maschine beschäftigte Arbeiterin,
und so auch die Klägerin, die Manipulation des Abschaumens
stets in der Weise vornahm, daß sie den Schaum über das Zahn
radgetriebe hinüber in eine jenseitige Offnung goß, sei es, daß
dies, wie die Vorinstanz annimmt, ausdrücklich vorgeschrieben war
oder doch geduldet wurde, und als gerade für Arbeiterinnen ver
möge der weiblichen Kleidung die Gefahr einer Berührung mit
dem Zahnradgetriebe besonders groß sein mußte. Hiebei ist klar
und bedarf keiner Ausführung, daß eine nach der Behauptung
des Beklagten an der Maschine vorhandene, vom Mitarbeiter in
Funktion zu setzende Abstellvorrichtung, wie gerade der Unfall
zeigt, die Schutzvorrichtung nicht überflüssig machte. Die Voraus
setzungen, unter denen nach Art. 2 speziell Abs. 3 FG eine
Schutzvorkehr anzubringen ist, waren also hier zweifellos gegeben.
Sobald aber dies feststeht, kann sich der Beklagte nicht darauf
berufen, daß der Fabrikinspektor eine solche Vorrichtung nicht ver
langt habe. Die Pflicht zur Einschirmung gefährlicher Maschinen
teile ist im Gesetz absolut hingestellt; sie trifft den Fabrikinhaber
direkt und nicht etwa erst auf Anweisungen der Kontrollorgane
hin. Auch wenn daher der Fabrikinspektor die erforderliche Auflage
aus Versehen einmal unterläßt, vielleicht weil er nicht weiß, daß
die Gefährlichkeit einer Maschine durch die besondere vorgeschriebene
oder geduldete Art gewisser Hantierungen noch erhöht wird, so ist
dadurch der Betriebsunternehmer von seiner Verantwortlichkeit nach
dem Fabrikgesetz nicht entlastet. Für den Tatbestand der Über
tretung des Fabrikgesetzes ist sodann auch gleichgiltig, ob der Be
klagte maschinentechnische oder nur chemische Kenntnisse hat; denn
die Vorschriften des Fabrikgesetzes richten sich an alle Fabrik-
inhaber ohne Rücksicht auf ihre Sachkunde und nötigen sie eben,
entweder sich die erforderlichen Kenntnisse selber zu erwerben oder
für technische Leitung besorgt zu sein. Übrigens bedurfte es wohl
gar keiner maschinentechnischen Schulung, um die Gefährlichkeit
der betreffenden Maschine, zumal bei der hervorgehobenen Art des
Betriebs, und die Notwendigkeit einer Schutzvorrichtung einzusehen.
Hat somit die Klägerin, weil eine strafbare Unterlassung des Be
klagten den Unfall herbeigeführt hat, nach Art. 6 Abs. 3 G
Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens ohne Rücksicht auf das
gesetzliche Maximum von 6000 Fr., so ist es für den Ausgang
des Prozesses gleichgiltig und kann dahingestellt bleiben, ob den
Beklagten noch nach andern Richtungen Verwendung der
Klägerin zu einer für sie nicht geeigneten Arbeit; Verabfolgung
einer Schürze an sie mit bauschigen Armeln ein Verschulden
am Unfall trifft.
3. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die Vorinstanz
von einem Taglohn von 2 Fr., statt 1 Fr. 60 Cts., wie ihn die
Klägerin zur Zeit des Unfalls tatsächlich bezog, ausgegangen,
und zwar mit Recht, da anzunehmen ist, daß die Arbeitsfähigkeit
der Klägerin damals noch nicht voll entwickelt war und ihr Ver
dienst ohne den Unfall sich bald auf jenen Betrag gesteigert haben
würde. Dies darf aber hier, wo der volle Schaden zu ersetzen ist,
unbedenklich berücksichtigt werden (s. auch Amtl. Samml. Bd. XVII,
S. 530). Die Art und Weise sodann, wie die Vorinstanz auf
Grund der üblichen Kapitalberechnung von dem also festgestellten
Jahresverdienst von 600 Fr. aus und bei der unbestrittenen An
nahme von totaler Arbeitsunfähigkeit, sowie nach Abzug eines
angemessenen Betrags für die Vorteile der Kapitalabfindung zu
einer die Klageforderung von 10,000 Fr. übersteigenden Schadens
summe gelangt, ist nicht angefochten und bietet auch zu keinen
Aussetzungen Anlaß.
Die Berufung des Beklagten ist daher abzuweisen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau im vollen Um
fange zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
16. Januar 1904 bestätigt.