II. Zwangsliquidation der Eisenbahnen.
Liquidation forcée des chemins de fer.
27. Urteil vom 30. April 1904 in Sachen Willi gegen
Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall in Liquid.
Beschwerde gegen Verfügungen des Massaverwalters (Art. 55 litt. 2
06). Frist zur Beschwerde, Art. 24 BG betr. Verpfändung und
Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874. Liegen
schaften vindikation in der Zwangsliquidation einer Bahngesell
schaft. Ausschliessliche Anwendbarkeit des eidgenössischen Expre.;
Art. 12 und 14 leg. cit. Planauflage und Bekanntmachung.
Art. 11 eod.
A. Durch Beschluß des Bundesgerichtes vom 20. Februar
1903 ist auf Begehren des Obligationärs Bücher Durrer über
die Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall die Zwangs
liquidation eröffnet worden. Schon am 3. Februar 1903 hatte
Frau Willi Balmer an das Bundesgericht eine Eingabe mit Pro
test gerichtet und einen Vorentscheid verlangt, durch welchen fest
gestellt werden sollte, daß Grund und Boden, worauf das Sta
tionsgebäude steht, Zufahrt dazu und zirka a Meter der Bahn
linie laut beigelegtem Plan, ihr, der Frau Willi Balmer, zu
Eigentum gehören, deshalb nicht zur Masse der Bahn gezogen,
noch mit letzterer versteigert werden dürfen. Das Bundesgericht
trat jedoch auf diese Eingabe nicht ein.
B. Hierauf machte Frau Willi Balmer obigen Eigentumsan
spruch mittelst Eingabe vom 11. April 1903 beim Massaver
walter geltend. Die in Betracht kommenden Liegenschaften sind
folgende:
- Die Hotels Reichenbach und Grand Hôtel des Alpes,
ersteres vorher unter Nr. 8 für 100,400 Fr. nun neu erstellt
und unter Nr. 8 für 79,700 Fr. brandversichert und letzteres
vorher unter Nr. 9 für 37,600 Fr. nun neu erstellt und sub
Nr. 9 für 166,500 Fr. brandversichert, zu Willigen, Gemeinde
Schattenhalb gelegen.
Ein unter Nr. 8 a für 5700 Fr. brandversichertes Wohn
haus, Badstöckli genannt, nebst Mineralquelle, daselbst.
Ein unter Nr. 8 b für 300 Fr. brandversichertes Holzhaus,
daselbst.
Eine unter Nr. 8 c für 7900 Fr. brandversicherte Scheune
nebst Remise, Schmiede mit Konzession, daselbst.
Das unter Nr. 9 b für 5000 Fr. brandversicherte Garten
häuschen, daselbst.
Die unter Nr. 10 für 300 Fr. brandversicherte Helfenberg
scheune, daselbst.
- Die zudienenden Gebäudeplätze und das beiliegende Matt
und Weid und Wiesenland, nebst Bäumen und Anlagen, Gärten,
Streuern und Waldungen, beim Reichenbach zu Willigen, Ge
meinde Schattenhalb, Badschrote, Neugarten, und Helfenberg
heißend.
Die Ansprecherin bestritt der Gesellschaft der Drahtseilbahn
zum Reichenbachfall irgend welche Eigentums , Dienstbarkeits ,
Pfand oder sonstigen Rechte an den genannten Liegenschaften.
Zum Beweis ihres Eigentums berief sich Frau Willi auf die
Grundbücher von Meiringen.
C. Mit Zuschrift vom 30. Juni 1903 teilte Fürsprech Hell
müller der Ansprecherin einen Auszug aus den Entscheidungen
des Massaverwalters mit, wonach dieser entschieden habe: Frau
Willi Balmer ist mit ihrem Eigentumsanspruch vom 11. April
1903 im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Aus den Motiven
dieses Entscheides ist ersichtlich, daß der Eigentumsanspruch der
Frau Willi Balmer nur insoweit abgewiesen wurde, als es sich
um denjenigen Grund und Boden handelt, welcher durch das
Stationsgebäude, die Zufahrt zu demselben und zirka a Meter
der Bahnlinie laut einem der Eingabe vom 3. Februar 1903
beigelegten Plan in Anspruch genommen wurde.
Der Entscheid des Massaverwalters wurde damit motiviert
daß der Drahtseilbahn das Expropriationsrecht erteilt worden sei,
und daß diejenigen Pläne, welche Flotron dem Massaverwalter
und dessen Anwalt vorgelegt habe, behufs Einleitung des Expro
priationsverfahrens auf der Gemeindeschreiberei Schattenhalb auf
gelegt worden seien. Die Veröffentlichung der Eingabefrist sei in
den Amtsblättern vom 22. August 1896 und 3. Oktober 1896
erschienen; die Frist sei daher am 3. November 1896 abgelaufen.
Frau Willi habe innert dieser Frist und auch später keine Ein
gabe gemacht. Hieraus ergebe sich nach Art. 14 des eidg. Expri
Ges. die Verwirkung des Eigentums der Ansprecherin.
D. Gegen diesen Entscheid des Massaverwalters hat Frau
Willi Balmer mit Rechtsschrift vom 31. Juli 2. August 1903
beim Bundesgericht nach Art. 55 Ziff. 2 OG Beschwerde erhoben
mit dem Antrag:
Frau Willi Balmer sei bei ihrem durch Eingabe vom 11. April
1903 geltend gemachten Eigentumsanspruch zu schützen. Eventuell:
Es sei Frau Willi Balmer für die in Anspruch genommenen
Immobilien aus der Masse, zum Voraus, eventuell aus dem
Massavermögen zu entschädigen. Es sei diese Entschädigungssumme
auf Expertise hin durch das Gericht festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin gibt zu, daß auf den von ihr zu Eigen
tum beanspruchten Realitäten der untere Bahnhof, die Zufahrts
straße und ein Teil der daran anschließenden Eisenbahnlinie erbaut
sei. Demgegenüber wird jedoch geltend gemacht, daß weder die
Urkunde, durch welche am 15. Mai 1898 nach dem Ableben ihres
Ehemannes der Ansprecherin das Eigentum an fraglichen Immo
bilien zugefertigt worden sei, noch das Grundbuch von Meiringen,
Nr. 67 Fol. 218, von einem der Bahngesellschaft zustehenden
Eigentum oder auch nur Dienstbarkeitsrecht irgend etwas besage.
Hieraus ergebe sich, daß Frau Willi Balmer unbeschränkte Eigen
tümerin des streitigen Terrains sei. Es wird sodann u. a. be
stritten:
- Daß die zuständige Behörde einer Aktiengesellschaft Draht
seilbahn zum Reichenbachfall das Recht zur Expropriation der der
Frau Willi Balmer angehörenden Immobilien zum Zwecke der
Anlage einer Eisenbahn mit Bahnhofanlagen und Zufahrten er
teilt habe;
- daß diese Gesellschaft je einst Pläne im Sinne des Art. 10
Expr. Ges. vorgelegt, daß eine Publikation im Sinne der Art. 11,
12 und 15 leg. cit. stattgefunden und daß die in Art. 16 dieses
Gesetzes vorgeschriebene Handlung vorgenommen worden sei;
- daß die Aktiengesellschaft Drahtseilbahn zum Reichenbachfall
von Frau Willi Balmer das erwähnte Terrain freihändig oder
durch Expropriationsverhandlung erworben habe;
- daß irgend eine andere Person oder Gesellschaft je einst
einen den gesetzlichen Förmlichkeiten entsprechenden Expropriations
plan bei der zuständigen Amtsstelle nach 11, 12 und 15
Expr. Ges. aufgelegt und daß eine dem Gesetz entsprechende
Publikation nach 12 und 15 leg. cit. stattgefunden habe und
die in 16 vorgeschriebene Handlung erfolgt sei.
Schließlich wird behauptet, der Erbauer der Bahn, Elias
Flotron in Reichenbach habe der Ansprecherin die Zusicherung
gegeben, daß man ihr das zum Bahnbau benötigte Terrain nach
der Fertigstellung des Werkes freihändig abkaufen werde; sie habe
sich weiter hierum nicht zu bekümmern, sie werde dafür reichlich
entschädigt werden. Die gleiche Zusicherung sei auch während des
Baues und nach Vollendung desselben erfolgt. Allein trotzdem
sei nie etwas geschehen. Frau Willi habe denn auch nie aufge
hört, sich als Eigentümerin des fraglichen Terrains zu betrachten,
und wenn sie den Bau der Bahn und deren Betrieb habe ge
schehen lassen, so habe sie dies nur vergünstigungsweise getan,
in der Hoffnung, daß der freihändige Kauf zu Stande komme.
Es seien denn auch vor Erkennung des Konkurses sowohl von
Flotron als von Bucher Durrer in Luzern Anstalten getroffen
worden, diesen Kauf zu verwirklichen.
E. In seiner Beschwerdeantwort erhebt der Massaverwalter
gegenüber der Beschwerde zunächst die Einrede der Verspätung.
Eventuell wird Abweisung der Beschwerdeführerin sowohl mit ihrem
prinzipalen als mit ihrem eventuellen Rechtsbegehren beantragt.
Aus den aufgelegten Plänen sei ersichtlich gewesen, daß das untere
Stationsgebäude auf den Grund und Boden der Frau Willi zu
stehen kommen solle; ebenso, daß ein Stück der Bahn, sowie die
Zufahrten zur untern Station dieses Terrain in Anspruch nehmen.
Frau Willi hätte deshalb innert 30 Tagen von der Publikation
im Amtsblatt vom 22. August 1896 hinweg die Eingabe be
sorgen sollen. Dies habe sie nicht getan. Somit sei mit dem Ab
lauf des 21. September 1896 das Eigentum an dem für die
Bahn beanspruchten Gebiet und das Zu und Vonfahrtsrecht auf
den aus dem Projekt ersichtlichen Straßen durch Präklusion nach
Art. 14 Expr. Ges. auf die damalige Bahngesellschaft, zu Handen
der zu gründenden Aktiengesellschaft, übergegangen. Mit dem
- September 1896 habe die sechsmonatliche Frist des Art. 14
zu laufen begonnen. Innert derselben sei eine Entschädigungs
forderung nicht geltend gemacht worden. Somit sei am 22. März
1897 auch die Entschädigungspflicht erloschen.
Eine Eingabe für Forderung aus besondern Versprechen, wie
eine solche nachträglich in der Beschwerde zu formulieren versucht
werde, sei nicht erfolgt und könne nicht in Form eines Eventual
antrages im Rekursverfahren nachgeholt werden.
F. Bezüglich der Verspätungseinrede hat der Vertreter der
Beschwerdeführerin am 20. November 1903 eine Replik ein
gereicht.
G. und H. (Prozeßleitung.)
- Am 31. März 1904 fand in Meiringen vor der bundes
gerichtlichen Instruktionskommission ein Rechtstag statt, an welchem
folgende Zeugnisse abgelegt wurden:
- Fürsprech Kirchhoff aus Thun erklärt, er sei am 12. April
1901 zu Bucher und Flotron zu einer Konferenz betreffend Ver
träge über Auseinandersetzung der beiden Herren mit Bezug auf
die Reichenbachbahn berufen worden. Es sei ihm bei dieser Ge
legenheit Auftrag erteilt worden, einen Kaufvertrag über die der
Klägerin, Frau Willi, sowie dem Elias Flotron gehörenden, von
der Bahn in Anspruch genommenen Grundstücke auszuarbeiten.
Er habe darauf die Verträge ausgefertigt und an Flotron abge
schickt. Zeuge weiß nicht, ob definitive Verträge abgeschlossen wor
den sind. An der Konferenz vom 16. April handelte Flotron, wie
immer, auch im Namen der Frau Willi.
2. Elias Flotron erklärt, er habe vor der Einleitung des
Expropriationsverfahrens namens des Bucher an Frau Willi
wie an andere Besitzer die Zusicherung gegeben, das Land werde
ihnen vergütet. Diesbezügliche Verpflichtungen seien von Notar
Otth in Meiringen aufgesetzt worden. Auch während des Baues
und nachher seien der Frau Willi derartige Zusicherungen gemacht
worden. Frau Willi habe keine Eingabe gemacht. Die Publika
tion des Expropriationsplanes sei jedem betroffenen Grundeigen
tümer durch Chargébrief zugestellt worden. Man habe dann später
den Kaufvertrag wenigstens vor der Liquidation abschließen wollen.
Zwischen Bucher und dem Zeugen sei am 15. April 1901 ab
gerechnet worden; es sei von denselben Fürsprech Kirchhoff be
auftragt worden, die Zahlungen zu leisten. Notar Otth habe
seiner Zeit allen Eigentümern geschrieben, sie sollen keine Eingabe
machen, das Land werde freihändig gekauft. Diese Zuschrift sei
auch im Namen Buchers erfolgt.
3. Notar Otth bestätigt, daß, soviel sich aus seinen Kopier
büchern ergebe, man den Leuten, die keine Eingaben machten,
quasi Kaufversprechen gegeben habe.
K. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Anträge wiederholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst die von Amteswegen zu prüfende Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde betrifft, so ist allerdings nicht zu
verkennen, daß nach Art. 24 BG betr. Verpfändung und Zwangs
liquidation der Eisenbahnen die gegenüber Entscheiden des Massa
verwalters gegebene 30tägige Beschwerdefrist vom Datum der
öffentlichen Bekanntmachung an läuft und daß hierunter nur
die erste öffentliche Bekanntmachung zu verstehen ist. Da ferner
im vorliegenden Falle die erste öffentliche Bekanntmachung der
Entscheidungen des Massaverwalters im schweizerischen Handels
amtsblatt vom 1. Juli 1903 erfolgte, die Beschwerde dagegen
erst am 2. August der eidgenössischen Post übergeben worden ist,
so würde sich hieraus in der Tat die Verspätung der Beschwerde
ergeben. Anderseits steht nun aber fest, daß am 4. Juli gl. J.
im Amtsblatt des Kantons Bern eine zweite Publikation
der Entscheidungen des Massaverwalters stattgefunden hat und
daß in dieser, wie übrigens auch in einer weitern im schweiz.
Handelsamtsblatt vom 10. Juli erfolgten Publikation die 30tägige
Frist als von dieser Bekanntmachung hinweg laufend bezeichnet
wurde. Es ist somit offensichtlich, daß der Anwalt der Beschwerde
führerin, welchem vom Vertreter des Massaverwalters zugleich
mit dem Verzeichnis der Forderungen und Entscheidungen lediglich
das Berner Amtsblatt vom 4. Juli, nicht auch das schweizerische
Handelsamtsblatt vom 1. Juli, vorgewiesen wurde, hiedurch, wenn
auch zweifellos ohne Absicht seitens des Massaverwalters oder
seines Vertreters, in den Irrtum versetzt worden ist, es beginne
die Beschwerdefrist mit dem 4. Juli. Unter diesen Umständen
kann füglich angenommen werden, die Beschwerde sei rechtzeitig
eingereicht worden, oder es seien doch jedenfalls die Voraus
setzungen der Wiederherstellung gegen die Folgen der Frist ver
säumung gegeben.
- In materieller Beziehung ist zu prüfen, ob die Beschwerde
führerin unbeschränkte Eigentümerin der von ihr vindizierten
Liegenschaften sei, oder ob ihr Eigentum gemäß Art. 14 Expri
Ges. untergegangen oder durch dingliche Rechte beschränkt wor
den sei.
Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Hauptsache darauf
daß die streitigen Liegenschaften ihr am 15. Mai 1898 vorbe
haltlos und ohne irgendwelche zu Gunsten der Drahtseilbahn
bestehende Belastung zugefertigt worden seien und daß sie auch im
Grundbuch als Eigentümerin derselben eingetragen sei.
Abgesehen davon, daß das von der Rekurrentin angerufene
bern. BGB eine so weitgehende Wirksamkeit der Fertigung und
der Grundbucheinträge nicht kennt (vergl. die 413, 437, 440
und 445 desselben), ist maßgebend, daß für die Beurteilung der
vorliegenden Streitfrage einzig und allein das eidg. Expr. Ges.
in Betracht kommt. Wenn es sich also herausstellt, daß die Be
schwerdeführerin gemäß Art. 14 dieses Gesetzes mit Ablauf der
in Art. 12 desselben gesetzten Frist ihr Eigentumsrecht oder einen
Teil desselben verloren hat, so ist der Umstand, daß der Eigen
tumsuntergang nicht in analoger Anwendung von 437 des
bern. BGB in das Fertigungsprotokoll eingetragen wurde, für
die Frage, wer Eigentümer sei, ohne jeglichen Belang. Ebenso
wenig hat aber in diesem Falle, dank der am 15. Mai 1898
erfolgten Zufertigung der Liegenschaften an die Beschwerdeführerin
oder kraft eines Grundbucheintrages, das Eigentumsrecht dieser
letztern wieder aufleben können.
3. Fragt es sich demnach in erster Linie, ob die Aktiengesellschaft
Drahtseilbahn zum Reichenbachfall sich in casu auf Art. 14
Expr. Ges. berufen könne, d. h. ob ein gesetzliches Expropriations
verfahren zu Gunsten der Konzessionsinhaber seiner Zeit statt
gefunden habe, so ist diese Frage auf Grund der Ergebnisse des
Beweisverfahrens unbedenklich zu bejahen. Wenn auch ein vom
eidgenössischen Eisenbahndepartement genehmigter Plan nicht bei
den Akten liegt, so geht doch aus den Publikationen im Amts
blatt des Kantons Bern, aus den Protokollen der eidgenössischen
Schätzungskommission und aus der Deposition des Zeugen Notar
Otth zur Überzeugung hervor, daß im Sommer 1896 der in
Art. 10 ff. Expr. Ges. vorgesehene Plan aufgelegen und daß die
in Art. 11 des mehrerwähnten Gesetzes vorgeschriebene Bekannt
machung stattgefunden hat. Damit waren aber die Voraus
setzungen, unter welchen der Eigentumsverlust nach Art. 14 ein
treten konnte, erfüllt, und da ferner die Beschwerdeführerin selber
zugibt, innert der 30tägigen Frist des Art. 12 und übrigens auch
später keine Eingabe gemacht zu haben, so ist der Eigentums
verlust in der Tat eingetreten.
Dabei könnte es für den heutigen Prozeß als gleichgültig be
trachtet werden, zu wessen Gunsten ein neues Eigentum entstanden
ist. Immerhin mag bemerkt werden, daß, wie sich aus dem
Bundesbeschluß vom 19. Juni 1896 ergibt, das Expropriations
recht den Konzessionären Bucher und Flotron bezw. der aus ihnen
bestehenden Kollektivgesellschaft, zu Handen einer zu gründenden
Aktiengesellschaft erteilt wurde. Diese Aktiengesellschaft wurde
später tatsächlich gegründet. Da nun 1 der Gesellschaftsstatuten
bestimmte, daß die Aktiengesellschaft in die von den Konzessionären
erworbenen Rechte eintrete und die Statuten am 26. Oktober
1897 die Genehmigung des Bundesrates erhielten, so stehen das
Eigentum oder die dinglichen Rechte an den streitigen Liegen
schaften, insoweit als das Eigentum der Beschwerdeführerin unter
gegangen ist, oder beschränkt wurde, heute der in Liquidation be
findlichen Aktiengesellschaft bezw. deren Masse zu. Wenn die
Aktiengesellschaft es unterlassen hat, sich die auf obige Weise er
worbenen Rechte zufertigen und dieselben ins Grundbuch eintragen
zu lassen, so vermag dies die in Art. 14 Expr. Ges. normierten
Rechtsfolgen nicht abzuändern.
4. Allerdings scheint nun erwiesen, daß Flotron namens der
Kollektivgesellschaft Bucher und Flotron der Expropriatin seiner
Zeit versprochen hat, man werde sie für das in Anspruch ge
nommene Land entschädigen, und daß auch nach Durchführung
des Expropriationsverfahrens Verhandlungen zum Zweck des frei
händigen Erwerbs dieses Terrains gemacht worden sind. Allein
allen diesen Vorgängen kommt hinsichtlich der Rechtsstellung der
Aktiengesellschaft bezw. der Masse, welche heute Prozeßpartei ist,
keinerlei Bedeutung zu. Daß aber die Aktiengesellschaft durch ihre
gesetzlichen Organe der Beschwerdeführerin jemals eine Entschädi
gung versprochen oder daß sie eine Verpflichtung der Kollektiv
gesellschaft Bücher und Flotron durch Schuldübernahme zu ihrer
eigenen gemacht habe, ist weder bewiesen noch auch nur behauptet.
Die Rekurrentin hat denn auch keine Forderung gegenüber der
Aktiengesellschaft oder deren Masse geltend gemacht: Das even
tuelle Begehren um Befriedigung aus der Masse, d. h. aus dem
Erlöse des in Anspruch genommenen Landes ist gegenüber dem
Massaverwalter innert der in Art. 21 BG über die Verpfändung
und Zwangsliquidation der Eisenbahnen gesetzten Frist nicht ge
stellt worden und fällt schon aus diesem Grunde hier außer Be
tracht. Übrigens wäre ein solches Begehren materiell unbegründet,
eben weil eine Verpflichtung der Aktiengesellschaft nicht vorliegt.
Die Frage, ob die Kollektivgesellschaft Bucher und Flotron
oder deren Teilhaber persönlich gegenüber der Beschwerdeführerin
haften, ist hier nicht zu erörtern. Dagegen soll konstatiert werden,
daß durch die Abweisung der vorliegenden Beschwerde den An
sprüchen der Frau Willi Balmer gegenüber denjenigen, welche sie
zur Unterlassung ihrer Eingabe bestimmt haben, in keiner Weise
präjudiziert wird.
5. Der Umstand schließlich, daß das Eigentum bezw. die an
dern dinglichen Rechte der Bahn nicht ausgemacht sind, kommt
in diesem Verfahren nicht in Betracht. Es ergibt sich sowohl aus
der Motivierung des angefochtenen Entscheides, wie aus der Be
schwerdeantwort, daß die fraglichen Liegenschaften nur insoweit zur
Masse gezogen werden, als sie gemäß dem in Art. 12 Expri
Ges. vorgesehenen Plane Gegenstand der Expropriation waren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der prinzipale Beschwerdeantrag wird als unbegründet abge
wiesen und auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin wird
nicht eingetreten.
III. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w.
bei Tötungen und Verletzungen. Responsabilité
des entreprises de chemins de fer, etc.
en cas d'accident entraînant mort d'homme
ou lésions corporelles.
Vergl. Nr. 48.