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BGE 30 II 203 ΓÇó Railway compulsory liquidation: vindication and expropriation preclusion
BGE 30 II 203Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II26.10.1897Dismissed
Willi Balmer challenged the liquidator’s refusal to exclude from the railway liquidation estate certain parcels used for the Reichenbachfall cable railway’s station, access road, and track section, and alternatively sought compensation. The Federal Court held the complaint timely because the publication of the liquidator’s decision had misled counsel about the deadline. On the merits, however, it found that the federal expropriation procedure had validly been carried out in 1896, that no timely objection had been filed, and that ownership had therefore been lost under Art. 14 of the expropriation act. Alleged promises of later payment did not bind the company’s estate, and the compensation claim was not filed in time.
Art. 24 BG betr. Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen; Art. 10-14 Expr. Ges.; complaint deadline and preclusion of ownership in railway expropriation liquidation: the 30-day complaint period against liquidator decisions runs from the first public notice, but later official publication indicating a different deadline may justify timeliness or restoration. Where the federal expropriation plan was duly displayed and published and no timely filing was made, ownership and related real rights are forfeited by Art. 14; later conveyance acts or land-register entries cannot revive extinguished rights. Informal promises of compensation by concessionaires or negotiators do not bind the liquidation estate absent proof of assumption of debt by the company; compensation claims must be asserted within the statutory period and otherwise fall away.
II. Zwangsliquidation der Eisenbahnen. Liquidation forcée des chemins de fer. 27. Urteil vom 30. April 1904 in Sachen Willi gegen Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall in Liquid. Beschwerde gegen Verfügungen des Massaverwalters (Art. 55 litt. 2 06). Frist zur Beschwerde, Art. 24 BG betr. Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874. Liegen schaften vindikation in der Zwangsliquidation einer Bahngesell schaft. Ausschliessliche Anwendbarkeit des eidgenössischen Expre.; Art. 12 und 14 leg. cit. Planauflage und Bekanntmachung. Art. 11 eod. A. Durch Beschluß des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1903 ist auf Begehren des Obligationärs Bücher Durrer über die Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall die Zwangs liquidation eröffnet worden. Schon am 3. Februar 1903 hatte Frau Willi Balmer an das Bundesgericht eine Eingabe mit Pro test gerichtet und einen Vorentscheid verlangt, durch welchen fest gestellt werden sollte, daß Grund und Boden, worauf das Sta tionsgebäude steht, Zufahrt dazu und zirka a Meter der Bahn linie laut beigelegtem Plan, ihr, der Frau Willi Balmer, zu
Eigentum gehören, deshalb nicht zur Masse der Bahn gezogen, noch mit letzterer versteigert werden dürfen. Das Bundesgericht trat jedoch auf diese Eingabe nicht ein. B. Hierauf machte Frau Willi Balmer obigen Eigentumsan spruch mittelst Eingabe vom 11. April 1903 beim Massaver walter geltend. Die in Betracht kommenden Liegenschaften sind folgende:
Hieraus ergebe sich, daß Frau Willi Balmer unbeschränkte Eigen tümerin des streitigen Terrains sei. Es wird sodann u. a. be stritten:
den sind. An der Konferenz vom 16. April handelte Flotron, wie immer, auch im Namen der Frau Willi. 2. Elias Flotron erklärt, er habe vor der Einleitung des Expropriationsverfahrens namens des Bucher an Frau Willi wie an andere Besitzer die Zusicherung gegeben, das Land werde ihnen vergütet. Diesbezügliche Verpflichtungen seien von Notar Otth in Meiringen aufgesetzt worden. Auch während des Baues und nachher seien der Frau Willi derartige Zusicherungen gemacht worden. Frau Willi habe keine Eingabe gemacht. Die Publika tion des Expropriationsplanes sei jedem betroffenen Grundeigen tümer durch Chargébrief zugestellt worden. Man habe dann später den Kaufvertrag wenigstens vor der Liquidation abschließen wollen. Zwischen Bucher und dem Zeugen sei am 15. April 1901 ab gerechnet worden; es sei von denselben Fürsprech Kirchhoff be auftragt worden, die Zahlungen zu leisten. Notar Otth habe seiner Zeit allen Eigentümern geschrieben, sie sollen keine Eingabe machen, das Land werde freihändig gekauft. Diese Zuschrift sei auch im Namen Buchers erfolgt. 3. Notar Otth bestätigt, daß, soviel sich aus seinen Kopier büchern ergebe, man den Leuten, die keine Eingaben machten, quasi Kaufversprechen gegeben habe. K. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par teien ihre Anträge wiederholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wenig hat aber in diesem Falle, dank der am 15. Mai 1898 erfolgten Zufertigung der Liegenschaften an die Beschwerdeführerin oder kraft eines Grundbucheintrages, das Eigentumsrecht dieser letztern wieder aufleben können. 3. Fragt es sich demnach in erster Linie, ob die Aktiengesellschaft Drahtseilbahn zum Reichenbachfall sich in casu auf Art. 14 Expr. Ges. berufen könne, d. h. ob ein gesetzliches Expropriations verfahren zu Gunsten der Konzessionsinhaber seiner Zeit statt gefunden habe, so ist diese Frage auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens unbedenklich zu bejahen. Wenn auch ein vom eidgenössischen Eisenbahndepartement genehmigter Plan nicht bei den Akten liegt, so geht doch aus den Publikationen im Amts blatt des Kantons Bern, aus den Protokollen der eidgenössischen Schätzungskommission und aus der Deposition des Zeugen Notar Otth zur Überzeugung hervor, daß im Sommer 1896 der in Art. 10 ff. Expr. Ges. vorgesehene Plan aufgelegen und daß die in Art. 11 des mehrerwähnten Gesetzes vorgeschriebene Bekannt machung stattgefunden hat. Damit waren aber die Voraus setzungen, unter welchen der Eigentumsverlust nach Art. 14 ein treten konnte, erfüllt, und da ferner die Beschwerdeführerin selber zugibt, innert der 30tägigen Frist des Art. 12 und übrigens auch später keine Eingabe gemacht zu haben, so ist der Eigentums verlust in der Tat eingetreten. Dabei könnte es für den heutigen Prozeß als gleichgültig be trachtet werden, zu wessen Gunsten ein neues Eigentum entstanden ist. Immerhin mag bemerkt werden, daß, wie sich aus dem Bundesbeschluß vom 19. Juni 1896 ergibt, das Expropriations recht den Konzessionären Bucher und Flotron bezw. der aus ihnen bestehenden Kollektivgesellschaft, zu Handen einer zu gründenden Aktiengesellschaft erteilt wurde. Diese Aktiengesellschaft wurde später tatsächlich gegründet. Da nun 1 der Gesellschaftsstatuten bestimmte, daß die Aktiengesellschaft in die von den Konzessionären erworbenen Rechte eintrete und die Statuten am 26. Oktober 1897 die Genehmigung des Bundesrates erhielten, so stehen das Eigentum oder die dinglichen Rechte an den streitigen Liegen schaften, insoweit als das Eigentum der Beschwerdeführerin unter gegangen ist, oder beschränkt wurde, heute der in Liquidation be findlichen Aktiengesellschaft bezw. deren Masse zu. Wenn die Aktiengesellschaft es unterlassen hat, sich die auf obige Weise er worbenen Rechte zufertigen und dieselben ins Grundbuch eintragen zu lassen, so vermag dies die in Art. 14 Expr. Ges. normierten Rechtsfolgen nicht abzuändern. 4. Allerdings scheint nun erwiesen, daß Flotron namens der Kollektivgesellschaft Bucher und Flotron der Expropriatin seiner Zeit versprochen hat, man werde sie für das in Anspruch ge nommene Land entschädigen, und daß auch nach Durchführung des Expropriationsverfahrens Verhandlungen zum Zweck des frei händigen Erwerbs dieses Terrains gemacht worden sind. Allein allen diesen Vorgängen kommt hinsichtlich der Rechtsstellung der Aktiengesellschaft bezw. der Masse, welche heute Prozeßpartei ist, keinerlei Bedeutung zu. Daß aber die Aktiengesellschaft durch ihre gesetzlichen Organe der Beschwerdeführerin jemals eine Entschädi gung versprochen oder daß sie eine Verpflichtung der Kollektiv gesellschaft Bücher und Flotron durch Schuldübernahme zu ihrer eigenen gemacht habe, ist weder bewiesen noch auch nur behauptet. Die Rekurrentin hat denn auch keine Forderung gegenüber der Aktiengesellschaft oder deren Masse geltend gemacht: Das even tuelle Begehren um Befriedigung aus der Masse, d. h. aus dem Erlöse des in Anspruch genommenen Landes ist gegenüber dem Massaverwalter innert der in Art. 21 BG über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen gesetzten Frist nicht ge stellt worden und fällt schon aus diesem Grunde hier außer Be tracht. Übrigens wäre ein solches Begehren materiell unbegründet, eben weil eine Verpflichtung der Aktiengesellschaft nicht vorliegt. Die Frage, ob die Kollektivgesellschaft Bucher und Flotron oder deren Teilhaber persönlich gegenüber der Beschwerdeführerin haften, ist hier nicht zu erörtern. Dagegen soll konstatiert werden, daß durch die Abweisung der vorliegenden Beschwerde den An sprüchen der Frau Willi Balmer gegenüber denjenigen, welche sie zur Unterlassung ihrer Eingabe bestimmt haben, in keiner Weise präjudiziert wird. 5. Der Umstand schließlich, daß das Eigentum bezw. die an dern dinglichen Rechte der Bahn nicht ausgemacht sind, kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht. Es ergibt sich sowohl aus der Motivierung des angefochtenen Entscheides, wie aus der Be schwerdeantwort, daß die fraglichen Liegenschaften nur insoweit zur
Masse gezogen werden, als sie gemäß dem in Art. 12 Expri Ges. vorgesehenen Plane Gegenstand der Expropriation waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der prinzipale Beschwerdeantrag wird als unbegründet abge wiesen und auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. III. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. bei Tötungen und Verletzungen. Responsabilité des entreprises de chemins de fer, etc. en cas d'accident entraînant mort d'homme ou lésions corporelles. Vergl. Nr. 48.