Art. 12, 14 Expropriationsgesetz; rechtzeitige Anmeldung von Entschädigungsforderungen wegen Inkonvenienzen. Die Anmeldepflicht innert der Planauflagefrist bezieht sich auf Ansprüche auf Ausführung von Schutz- und Kommunikationsbauten nach Art. 6 und 7, nicht auf Entschädigungsforderungen im Sinn von Art. 3. Für letztere genügt die rechtzeitige Anmeldung des abzutretenden Rechts. Eine auf der Verhinderung eines Anschlußgeleises beruhende Inkonvenienz ist nur ersatzfähig, soweit ein wirtschaftlich relevanter Nachteil nachgewiesen ist; fehlt eine rentable Verwirklichungsaussicht, entfällt ein Mehrwert oder Schaden. Bereits übernommene oder im Urteil festgehaltene Verpflichtungen des Exproprianten können verbleibende Beeinträchtigungen ausschließen.
Fr. 7740 2. als Inkonvenienzentschädigung auf der Straßen Fr. 2000 seite Fr. 9740 Zusammen, Abgekürzt. XXX, 2. 1904
II. Die Gesamtsumme von 9740 Fr. ist vom Zeitpunkte der Inanspruchnahme des Terrains an zu 5 % zu verzinsen und nach Maßgabe der Art. 43 ff. des eidg. Expropriationsgesetzes abzubezahlen. III. Die Expropriantin wird bei folgenden Erklärungen behaftet: a) Die durch die Bahnanlage bedingten baulichen Arbeiten auf der Straßenseite in zweckdienlicher Weise auszuführen; b) die neben der Hinwilstraße, seitwärts der expropriatischen Liegenschaft, zum Vorschein gekommene Cementdohle zu verlegen; c) die Wiederherstellung des Umgeländes, worin auch die Wiederaufrichtung der gegen das Bahngebiet hin gestandenen Um zäunung mitverstanden sein soll, zu besorgen; d) den bisherigen Aus und Einlad, soviel an ihr liegt, auch in Zukunft ermöglichen zu helfen. IV. (Kosten. B. (Annahme durch Expropriantin, mit eventuellem Vorbehalt betr. die Kosten.) C. Die Expropriaten haben erklärt, den Urteilsantrag nicht anzunehmen. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Expro priaten beantragt: Es sei zu erkennen, die Expropriantin habe zu bezahlen: a) Als Landentschädigung einen Durchschnittspreis von 11 Fr. per me, eventuell für das vordere Land 9 Fr., für das hintere 8 Fr.; b) eine Inkonvenienzentschädigung von 10,000 Fr. (mit In begriff der im Urteilsantrage gesprochenen 2000 Fr.); eventuell von 5000 Fr., über die gesprochenen 2000 Fr. hinaus; c) (Kosten. E. Der Vertreter der Expropriantin stellt vorab den Antrag, der Urteilsantrag sei in der Hauptsache zu bestätigen. Mit Bezug auf die Inkonvenienzentschädigung hält er in erster Linie an dem Standpunkte fest, es sei auf dieselbe nicht einzutreten, weil eine bezügliche Forderung nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. Sodann gibt er folgende Erklärung zu den Akten:
eines sogenannten Traggeschirrs direkt ausluden, resp. beim Ein lad die Fässer vom Garten aus direkt in die Wagen beförderten. Für diese Vergünstigung bezahlten die Expropriaten den S. B. B. ursprünglich eine jährliche Gebühr von 2 Fr. Unterm 4. Sep tember 1902 lange nach Einleitung der gegenwärtigen Expro priation wurde der bezügliche Revers infolge Kündigung seitens der S. B. B. gelöscht; dagegen bewilligte die Kreisdirek tion III der S. B. Bunter dem 31. Januar 1903 den Expropriaten den direkten Ein und Auslad von zwei Wagenladungen Ol gegen eine Zustellgebühr von 3 Fr. per Wagen. Durch die Expropriation wird nun die Möglichkeit dieses direkten Ein und Auslades insofern beeinflußt, als das Geleise der Expropriantin zwischen das Land der Expropriaten und die Geleise der S. B. B. tritt. Neben der Forderung für Landentschädigung, welche heute noch in dem aus Fakt. D ersichtlichen Umfang aufrechterhalten wird, haben die Expropriaten ursprünglich verlangt, daß die Ex propriantin auf ihre Kosten ein Industriegeleise mit Rollwagen zur Verbindung des Etablissements der Expropriaten mit den Güterschuppen der S. B. B. erstelle; vor Schätzungskommission haben sie dann für den Entzug der direkten Möglichkeit des Ein und Auslades Schadenersatz verlangt, sowie ein Begehren um Inkonvenienzentschädigung wegen Verhinderung des Aus und Einlades auf der Straßen und auf der Rückseite gestellt. 2. (Landpreise. 3. Der Entschädigungsforderung wegen Inkonvenienzen hat die Expropriantin auch heute in erster Linie die Einrede der Ver wirkung infolge nicht rechtzeitiger Anmeldung entgegengestellt; indessen mit Unrecht. Wenn Art. 12 Abs. 2 Expr. Ges. vorschreibt, daß innert der 30tägigen Frist der Planauflage alle, welche mit Beziehung auf das betreffende Werk, gemäß dem Plane, Rechte abzutreten oder Forderungen (Art. 6 und 7) zu stellen im Falle sind, ... jene Rechte genau und vollständig schriftlich bei dem Gemeinderate anzumelden haben, und Art. 14 gewisse Rechts nachteile für den Fall der nicht rechtzeitigen Anmeldung aufstellt, so verstehen diese Gesetzesbestimmungen, wie der Hinweis auf die Art. 6 und 7 des Gesetzes (Art. 12 Ziff. 2 und Art. 14 Abs. 3) deutlich zeigt, Forderungen aus diesen Vorschriften, d. h. Forderungen auf Ausführung von Kommunikations , Sicherungs bauten u. s. w., nicht dagegen die Entschädigungsforderungen; für letztere genügt die rechtzeitige Anmeldung des abzutretenden Rechtes und zwar kann alsdann bei rechtzeitiger Anmeldung dieses Rechtes auch dann noch eine in Landentschädigung und Inkonvenienzen zerlegte Forderung vor Bundesgericht geltend gemacht werden, wenn vor Schätzungskommission nur eine Gesamtforderung gestellt wurde, vorausgesetzt natürlich nur, daß die vor Bundesgericht gestellte Forderung die ursprüngliche Forderung nicht übertreffe da eben die dem Expropriaten nach Art. 3 Expr. Ges. gebührende volle Entschädigung Landwert und Minderwert samt Inkonvenienzen umfaßt. (Vgl. Amtl. Samml., Bd. I, S. 467, Erw. 8; VI, S. 111, Erw. 2.) Das abzutretende Recht nun haben die Expropriaten rechtzeitig angemeldet, und daher sind sie auch mit ihrer Ent schädigungsforderung wegen Inkonvenienzen nicht ausgeschlossen. 4. Von keinem Teile ist nun heute zunächst die Inkonvenienz entschädigung von 2000 Fr. für Verkehrserschwerung auf der Straßenseite angefochten; hiebei hat es daher ohne weiteres sein Bewenden. 5. Für die hintere, dem Bahnhof (den Geleisen der S. B. B.) zugewendete Seite leiten die Expropriaten ihre Entschädigungs forderung wegen Inkonvenienzen daraus ab, daß ihnen erstens der leichte Ein und Auslad ihrer Fässer auf die Geleise der Bundesbahnen verunmöglicht oder doch jedenfalls erschwert, und daß ihnen zweitens die Möglichkeit der Erstellung eines Anschluß geleises an die S. B. B. und damit das Recht auf ein Anschluß geleise entzogen sei. Nach den heute vom Vertreter der Expro priantin abgegebenen, in Fakt. E i. f. verbalisierten Erklärungen geschieht nun den berechtigten Interessen der Expropriaten vollauf Genüge, wenn die Expropriantin bei diesen Erklärungen und Verpflichtungen förmlich behaftet wird. Denn mit Bezug auf den Aus und Einlad ist klar, daß den Expropriaten daraus, daß sie ein längeres Traggeschirr als bisher verwenden müssen, ein irgendwie namhafter Schaden, der von der Expropriantin zu tragen wäre, nicht entsteht. Mit Bezug auf die Möglichkeit der Erstellung eines Anschlußgeleises ist zuzugeben, daß dieser Faktor auf die Preisbildung von Einfluß sein kann und daß ein darauf
zurückzuführender Mehrwert des abzutretenden Grundstücks bei der Berechnung der Entschädigung für dasselbe oder auch bei der Festsetzung der Inkonvenienzentschädigung sonst grundsätzlich, ge mäß der bundesgerichtlichen Praxis, hätte berücksichtigt werden müssen. Allein die Experten haben gefunden, daß im vorliegenden Falle seitens der Expropriaten ein Interesse nicht vorhanden wesen an der Erstellung eines Anschlußgeleises, weil dieses sich nie rentiert haben würde. Allerdings basiert diese Renditeberechnung auf dem gegenwärtigen Fabrikbetrieb der Expropriaten; allein es fehlen alle Anhaltspunkte für die Annahme, daß bei anderem Betriebe das Anschlußgeleise sich rentieren würde, sodaß ein solch erweiterter Betrieb als sicherer Faktor in der Schadensberechnung mitberücksichtigt werden könnte. Ist aber anzunehmen, daß, wie die Dinge liegen, eine Aussicht fehlt, die Möglichkeit zur Wirk lichkeit werden zu lassen, so kann von einem solchen Mehrwert der Liegenschaft nicht gesprochen werden. Wie dem aber immer sei, so würde durch die hier oben verurkundeten Erklärungen der Ex propriantin, selbst für den Fall, als die Expropriaten je ein solches Anschlußgeleise doch erstellen wollten, jedes durch die Expropriation an und für sich geschaffene Hindernis wieder in einer Art und Weise aus dem Wege geräumt, daß von einer Beeinträchtigung oder Schädigung überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann. 6. (Kosten); erkannt: I. Die elektrische Straßenbahn Wetzikon Meilen hat an Bach ofen Hauser in Uster zu bezahlen: Für die Abtretung von: Fr. 936 104 m2 Vorderland à 9 Fr. per me 972 m2 Hinterland à 7 Fr. per me 6804 Fr. 7740 2. als Inkonvenienzentschädigung auf der Straßen seite 2000 Zusammen, Fr. 9740 II. Die Gesamtsumme von 9740 Fr. ist vom Zeitpunkte der Inanspruchnahme des Terrains an zu 5% zu verzinsen und nach Maßgabe der Art. 43 ff. des eidg. Expropriationsgesetzes abzubezahlen. III. Die Expropriantin wird bei folgenden Erklärungen behaftet: a) Die durch die Bahnanlage bedingten baulichen Arbeiten auf der Straßenseite in zweckdienlicher Weise auszuführen; b) Die neben der Hinwilstraße, seitwärts der expropriatischen Liegenschaft, zum Vorschein gekommene Cementdohle zu verlegen; c) die Wiederherstellung des Umgeländes, worin auch die Wiederaufrichtung der gegen das Bahngebiet hin gestandenen Um zäunung mitverstanden sein soll, zu besorgen; d) bei den heute abgegebenen, in Fakt. E i. f. verbalisierten Erklärungen.