Timely claim for inconvenience compensation in expropriation

BGE 30 II 197Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II31.01.1903Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court decided an expropriation dispute between Bachofen Hauser and Elektrische Straßenbahn Wetzikon Meilen. The landowners challenged the compensation and argued that their inconvenience claim, especially for loss of a possible siding connection, was timely and should be higher. The court held that the filing rules for Arts. 12 and 14 Expropriation Act did not bar compensation claims, only certain work-related claims. It nevertheless fixed the compensation at the instruction judge’s amount: CHF 7,740 for land plus CHF 2,000 inconvenience, with 5% interest, and bound the railway to its stated practical obligations.

Omnilex-Regeste

Art. 12, 14 Expropriationsgesetz; rechtzeitige Anmeldung von Entschädigungsforderungen wegen Inkonvenienzen. Die Anmeldepflicht innert der Planauflagefrist bezieht sich auf Ansprüche auf Ausführung von Schutz- und Kommunikationsbauten nach Art. 6 und 7, nicht auf Entschädigungsforderungen im Sinn von Art. 3. Für letztere genügt die rechtzeitige Anmeldung des abzutretenden Rechts. Eine auf der Verhinderung eines Anschlußgeleises beruhende Inkonvenienz ist nur ersatzfähig, soweit ein wirtschaftlich relevanter Nachteil nachgewiesen ist; fehlt eine rentable Verwirklichungsaussicht, entfällt ein Mehrwert oder Schaden. Bereits übernommene oder im Urteil festgehaltene Verpflichtungen des Exproprianten können verbleibende Beeinträchtigungen ausschließen.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 20. April 1904 in Sachen Bachofen Hauser, Rek., gegen Elektrische Straßenbahn Wetzikon Meilen, Rek. Bekl. Rechtzeitige Geltendmachung einer Entschädigungsforderung wegen Inkonvenienzen. Art. 12, 14. 6 und 7 Expr.-Ges. Inkonvenienz forderung wegen Verunmöglichung der Erstellung eines Anschluss geleises. Das Bundesgericht hat, auf Grundlage des Urteilsantrages des Instruktionsrichters vom
  2. Oktober 1903, mit folgenden Zusätzen: A. Der Urteilsantrag des Instruktionsrichters vom 7. Oktober 1903 geht dahin: I. Die elektrische Straßenbahn Wetzikon Meilen hat an Bach ofen und Hauser in Uster zu bezahlen:
  3. Für die Abtretung von: Fr. 936 104 m2 Vorderland à 9 Fr. per me 972 m2 Hinterland à 7 Fr. per me

Fr. 7740 2. als Inkonvenienzentschädigung auf der Straßen Fr. 2000 seite Fr. 9740 Zusammen, Abgekürzt. XXX, 2. 1904

II. Die Gesamtsumme von 9740 Fr. ist vom Zeitpunkte der Inanspruchnahme des Terrains an zu 5 % zu verzinsen und nach Maßgabe der Art. 43 ff. des eidg. Expropriationsgesetzes abzubezahlen. III. Die Expropriantin wird bei folgenden Erklärungen behaftet: a) Die durch die Bahnanlage bedingten baulichen Arbeiten auf der Straßenseite in zweckdienlicher Weise auszuführen; b) die neben der Hinwilstraße, seitwärts der expropriatischen Liegenschaft, zum Vorschein gekommene Cementdohle zu verlegen; c) die Wiederherstellung des Umgeländes, worin auch die Wiederaufrichtung der gegen das Bahngebiet hin gestandenen Um zäunung mitverstanden sein soll, zu besorgen; d) den bisherigen Aus und Einlad, soviel an ihr liegt, auch in Zukunft ermöglichen zu helfen. IV. (Kosten. B. (Annahme durch Expropriantin, mit eventuellem Vorbehalt betr. die Kosten.) C. Die Expropriaten haben erklärt, den Urteilsantrag nicht anzunehmen. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Expro priaten beantragt: Es sei zu erkennen, die Expropriantin habe zu bezahlen: a) Als Landentschädigung einen Durchschnittspreis von 11 Fr. per me, eventuell für das vordere Land 9 Fr., für das hintere 8 Fr.; b) eine Inkonvenienzentschädigung von 10,000 Fr. (mit In begriff der im Urteilsantrage gesprochenen 2000 Fr.); eventuell von 5000 Fr., über die gesprochenen 2000 Fr. hinaus; c) (Kosten. E. Der Vertreter der Expropriantin stellt vorab den Antrag, der Urteilsantrag sei in der Hauptsache zu bestätigen. Mit Bezug auf die Inkonvenienzentschädigung hält er in erster Linie an dem Standpunkte fest, es sei auf dieselbe nicht einzutreten, weil eine bezügliche Forderung nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. Sodann gibt er folgende Erklärung zu den Akten:

  1. Die Straßenbahn gestattet den Ein und Auslad über ihr Geleise hinweg mit verlängerten Tragbalken.
  2. Die Straßenbahn gestattet den Anschluß an ihr Geleise und die Benutzung desselben mittelst Rollwagen.
  3. Die Straßenbahn gestattet die Kreuzung ihres Geleises durch ein Anschlußgeleise der Expropriaten unter Vorbehalt der Genehmigung seitens der Bundesbehörden und Innehaltung der bahnpolizeilichen Vorschriften, und in der Meinung, daß der Be trieb der Straßenbahn dadurch nicht gestört werden kann; in Erwägung:
  4. Die Expropriaten besitzen in der Nähe des Bahnhofes Wetzikon eine Liegenschaft von zirka 3680 m2, die vorn gegen Nordosten à niveau an die Landstraße Wetzikon Hinwil, hinten gegen Südwesten in einer Überhöhung von 1 bis 1½ m an das jetzige Gebiet des Güterbahnhofes der S. B. B. stößt. Das Gesamtareal ist in zwei ziemlich gleich breite, aber ungleich tiefe Teile geschieden; auf dem ersten, dem Bahnhof zugewandten west lichen Teil befinden sich das Fabrik- und Wohngebäude (gegen die Straße Wetzikon Hinwil hin), in welchem Maschinen Ole und Fette produziert werden, ferner zwei kleinere Okonomie und Magazingebäube, während das rückliegende Gebiet als Gemüse garten kultiviert ist. Der zweite, östliche, Teil ist unüberbaut und wird als Wiesland benutzt. Von dieser Liegenschaft expropriiert die Expropriantin, Straßenbahn Wetzikon Meilen, vorn, längs der Straße Wetzikon Hinwil, einen Streifen von 104 m2 längs der ganzen Liegenschaft, hinten eine Fläche von 972 m2 behufs Anlage von, dem Gebiete der S. B. B. entlang führenden, Rangier und Umladgeleisen. Durch diese Expropriation wird von der Raum zwischen Straßenrand und Hausflucht auf 0,90 m redu ziert und dadurch der bisherige Vorplatz weggenommen; hinten wird die Entfernung zwischen Böschungskrone und dem nächsten Bundesbahngeleise, die bisher zirka 5 m betrug, auf zirka 13 m erhöht. Auf dieser Seite besorgten die Expropriaten zufolge einer, auf einem jederzeit kündbaren Revers beruhenden, Vereinbarung mit der S. B. B. Verwaltung (als Rechtsnachfolgerin der Ver waltung der V. S. B.) den Ein und Auslad ihrer waggonweisen Gütersendungen in der Weise, daß ihnen jeweilen die Bahnwagen auf das ihrer Liegenschaft zunächst gelegene Geleise gestellt wurden und sie, beim Auslad, von dort aus ihre Olfässer vermittelst

eines sogenannten Traggeschirrs direkt ausluden, resp. beim Ein lad die Fässer vom Garten aus direkt in die Wagen beförderten. Für diese Vergünstigung bezahlten die Expropriaten den S. B. B. ursprünglich eine jährliche Gebühr von 2 Fr. Unterm 4. Sep tember 1902 lange nach Einleitung der gegenwärtigen Expro priation wurde der bezügliche Revers infolge Kündigung seitens der S. B. B. gelöscht; dagegen bewilligte die Kreisdirek tion III der S. B. Bunter dem 31. Januar 1903 den Expropriaten den direkten Ein und Auslad von zwei Wagenladungen Ol gegen eine Zustellgebühr von 3 Fr. per Wagen. Durch die Expropriation wird nun die Möglichkeit dieses direkten Ein und Auslades insofern beeinflußt, als das Geleise der Expropriantin zwischen das Land der Expropriaten und die Geleise der S. B. B. tritt. Neben der Forderung für Landentschädigung, welche heute noch in dem aus Fakt. D ersichtlichen Umfang aufrechterhalten wird, haben die Expropriaten ursprünglich verlangt, daß die Ex propriantin auf ihre Kosten ein Industriegeleise mit Rollwagen zur Verbindung des Etablissements der Expropriaten mit den Güterschuppen der S. B. B. erstelle; vor Schätzungskommission haben sie dann für den Entzug der direkten Möglichkeit des Ein und Auslades Schadenersatz verlangt, sowie ein Begehren um Inkonvenienzentschädigung wegen Verhinderung des Aus und Einlades auf der Straßen und auf der Rückseite gestellt. 2. (Landpreise. 3. Der Entschädigungsforderung wegen Inkonvenienzen hat die Expropriantin auch heute in erster Linie die Einrede der Ver wirkung infolge nicht rechtzeitiger Anmeldung entgegengestellt; indessen mit Unrecht. Wenn Art. 12 Abs. 2 Expr. Ges. vorschreibt, daß innert der 30tägigen Frist der Planauflage alle, welche mit Beziehung auf das betreffende Werk, gemäß dem Plane, Rechte abzutreten oder Forderungen (Art. 6 und 7) zu stellen im Falle sind, ... jene Rechte genau und vollständig schriftlich bei dem Gemeinderate anzumelden haben, und Art. 14 gewisse Rechts nachteile für den Fall der nicht rechtzeitigen Anmeldung aufstellt, so verstehen diese Gesetzesbestimmungen, wie der Hinweis auf die Art. 6 und 7 des Gesetzes (Art. 12 Ziff. 2 und Art. 14 Abs. 3) deutlich zeigt, Forderungen aus diesen Vorschriften, d. h. Forderungen auf Ausführung von Kommunikations , Sicherungs bauten u. s. w., nicht dagegen die Entschädigungsforderungen; für letztere genügt die rechtzeitige Anmeldung des abzutretenden Rechtes und zwar kann alsdann bei rechtzeitiger Anmeldung dieses Rechtes auch dann noch eine in Landentschädigung und Inkonvenienzen zerlegte Forderung vor Bundesgericht geltend gemacht werden, wenn vor Schätzungskommission nur eine Gesamtforderung gestellt wurde, vorausgesetzt natürlich nur, daß die vor Bundesgericht gestellte Forderung die ursprüngliche Forderung nicht übertreffe da eben die dem Expropriaten nach Art. 3 Expr. Ges. gebührende volle Entschädigung Landwert und Minderwert samt Inkonvenienzen umfaßt. (Vgl. Amtl. Samml., Bd. I, S. 467, Erw. 8; VI, S. 111, Erw. 2.) Das abzutretende Recht nun haben die Expropriaten rechtzeitig angemeldet, und daher sind sie auch mit ihrer Ent schädigungsforderung wegen Inkonvenienzen nicht ausgeschlossen. 4. Von keinem Teile ist nun heute zunächst die Inkonvenienz entschädigung von 2000 Fr. für Verkehrserschwerung auf der Straßenseite angefochten; hiebei hat es daher ohne weiteres sein Bewenden. 5. Für die hintere, dem Bahnhof (den Geleisen der S. B. B.) zugewendete Seite leiten die Expropriaten ihre Entschädigungs forderung wegen Inkonvenienzen daraus ab, daß ihnen erstens der leichte Ein und Auslad ihrer Fässer auf die Geleise der Bundesbahnen verunmöglicht oder doch jedenfalls erschwert, und daß ihnen zweitens die Möglichkeit der Erstellung eines Anschluß geleises an die S. B. B. und damit das Recht auf ein Anschluß geleise entzogen sei. Nach den heute vom Vertreter der Expro priantin abgegebenen, in Fakt. E i. f. verbalisierten Erklärungen geschieht nun den berechtigten Interessen der Expropriaten vollauf Genüge, wenn die Expropriantin bei diesen Erklärungen und Verpflichtungen förmlich behaftet wird. Denn mit Bezug auf den Aus und Einlad ist klar, daß den Expropriaten daraus, daß sie ein längeres Traggeschirr als bisher verwenden müssen, ein irgendwie namhafter Schaden, der von der Expropriantin zu tragen wäre, nicht entsteht. Mit Bezug auf die Möglichkeit der Erstellung eines Anschlußgeleises ist zuzugeben, daß dieser Faktor auf die Preisbildung von Einfluß sein kann und daß ein darauf

zurückzuführender Mehrwert des abzutretenden Grundstücks bei der Berechnung der Entschädigung für dasselbe oder auch bei der Festsetzung der Inkonvenienzentschädigung sonst grundsätzlich, ge mäß der bundesgerichtlichen Praxis, hätte berücksichtigt werden müssen. Allein die Experten haben gefunden, daß im vorliegenden Falle seitens der Expropriaten ein Interesse nicht vorhanden wesen an der Erstellung eines Anschlußgeleises, weil dieses sich nie rentiert haben würde. Allerdings basiert diese Renditeberechnung auf dem gegenwärtigen Fabrikbetrieb der Expropriaten; allein es fehlen alle Anhaltspunkte für die Annahme, daß bei anderem Betriebe das Anschlußgeleise sich rentieren würde, sodaß ein solch erweiterter Betrieb als sicherer Faktor in der Schadensberechnung mitberücksichtigt werden könnte. Ist aber anzunehmen, daß, wie die Dinge liegen, eine Aussicht fehlt, die Möglichkeit zur Wirk lichkeit werden zu lassen, so kann von einem solchen Mehrwert der Liegenschaft nicht gesprochen werden. Wie dem aber immer sei, so würde durch die hier oben verurkundeten Erklärungen der Ex propriantin, selbst für den Fall, als die Expropriaten je ein solches Anschlußgeleise doch erstellen wollten, jedes durch die Expropriation an und für sich geschaffene Hindernis wieder in einer Art und Weise aus dem Wege geräumt, daß von einer Beeinträchtigung oder Schädigung überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann. 6. (Kosten); erkannt: I. Die elektrische Straßenbahn Wetzikon Meilen hat an Bach ofen Hauser in Uster zu bezahlen: Für die Abtretung von: Fr. 936 104 m2 Vorderland à 9 Fr. per me 972 m2 Hinterland à 7 Fr. per me 6804 Fr. 7740 2. als Inkonvenienzentschädigung auf der Straßen seite 2000 Zusammen, Fr. 9740 II. Die Gesamtsumme von 9740 Fr. ist vom Zeitpunkte der Inanspruchnahme des Terrains an zu 5% zu verzinsen und nach Maßgabe der Art. 43 ff. des eidg. Expropriationsgesetzes abzubezahlen. III. Die Expropriantin wird bei folgenden Erklärungen behaftet: a) Die durch die Bahnanlage bedingten baulichen Arbeiten auf der Straßenseite in zweckdienlicher Weise auszuführen; b) Die neben der Hinwilstraße, seitwärts der expropriatischen Liegenschaft, zum Vorschein gekommene Cementdohle zu verlegen; c) die Wiederherstellung des Umgeländes, worin auch die Wiederaufrichtung der gegen das Bahngebiet hin gestandenen Um zäunung mitverstanden sein soll, zu besorgen; d) bei den heute abgegebenen, in Fakt. E i. f. verbalisierten Erklärungen.

Schlagwörter

expropriationinconvenience compensationtimely filingsiding connectionland valuationinterestcompensationaccess rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the inconvenience claim was barred because it had not been timely filed during the plan-approval period.

Extrahierter Entscheid

No. The statutory filing requirement concerns claims for works under Arts. 6 and 7 Expropriation Act, not compensation claims; timely notice of the expropriated right was sufficient.

Extrahierte Begründung

Arts. 12 and 14 Expropriation Act, read with Arts. 6 and 7, distinguish between claims for protective or communicational works and compensation claims. The latter may still be asserted if the underlying right was timely declared.

Kernrechtsfrage

How much compensation was due for the expropriated land and inconvenience.

Extrahierter Entscheid

The expropriating railway must pay CHF 7,740 for the land and CHF 2,000 for inconvenience on the street side, totaling CHF 9,740, with interest at 5% from the taking date.

Extrahierte Begründung

The court accepted the land valuation in the instruction judge's proposal and found no compensable damage beyond the street-side inconvenience already conceded. As to the rear side, the inability to build a siding caused no compensable loss because the evidence showed no economic interest in such a connection.

Kernrechtsfrage

Whether the expropriating railway had to be bound by the stated obligations concerning construction works, drainage relocation, restoration of the site, and enabling loading/unloading.

Extrahierter Entscheid

Yes. The railway was bound by its declarations to carry out the listed works and to facilitate loading and unloading as stated in the record.

Extrahierte Begründung

Those declarations sufficiently protected the landowners' interests and removed any remaining practical hindrance caused by the expropriation.

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