- Arteil vom 20. April 1904 in Sachen
Bachofen Hauser, Rek.,
gegen Elektrische Straßenbahn Wetzikon Meilen, Rek. Bekl.
Rechtzeitige Geltendmachung einer Entschädigungsforderung wegen
Inkonvenienzen. Art. 12, 14. 6 und 7 Expr.-Ges. Inkonvenienz
forderung wegen Verunmöglichung der Erstellung eines Anschluss
geleises.
Das Bundesgericht hat,
auf Grundlage des Urteilsantrages des Instruktionsrichters vom
- Oktober 1903, mit folgenden Zusätzen:
A. Der Urteilsantrag des Instruktionsrichters vom 7. Oktober
1903 geht dahin:
I. Die elektrische Straßenbahn Wetzikon Meilen hat an Bach
ofen und Hauser in Uster zu bezahlen:
- Für die Abtretung von:
Fr. 936
104 m2 Vorderland à 9 Fr. per me
972 m2 Hinterland à 7 Fr. per me
Fr. 7740
2. als Inkonvenienzentschädigung auf der Straßen
Fr. 2000
seite
Fr. 9740
Zusammen,
Abgekürzt.
XXX, 2. 1904
II. Die Gesamtsumme von 9740 Fr. ist vom Zeitpunkte der
Inanspruchnahme des Terrains an zu 5 % zu verzinsen und
nach Maßgabe der Art. 43 ff. des eidg. Expropriationsgesetzes
abzubezahlen.
III. Die Expropriantin wird bei folgenden Erklärungen behaftet:
a) Die durch die Bahnanlage bedingten baulichen Arbeiten auf
der Straßenseite in zweckdienlicher Weise auszuführen;
b) die neben der Hinwilstraße, seitwärts der expropriatischen
Liegenschaft, zum Vorschein gekommene Cementdohle zu verlegen;
c) die Wiederherstellung des Umgeländes, worin auch die
Wiederaufrichtung der gegen das Bahngebiet hin gestandenen Um
zäunung mitverstanden sein soll, zu besorgen;
d) den bisherigen Aus und Einlad, soviel an ihr liegt, auch
in Zukunft ermöglichen zu helfen.
IV. (Kosten.
B. (Annahme durch Expropriantin, mit eventuellem Vorbehalt
betr. die Kosten.)
C. Die Expropriaten haben erklärt, den Urteilsantrag nicht
anzunehmen.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Expro
priaten beantragt: Es sei zu erkennen, die Expropriantin habe zu
bezahlen:
a) Als Landentschädigung einen Durchschnittspreis von 11 Fr.
per me, eventuell für das vordere Land 9 Fr., für das hintere
8 Fr.;
b) eine Inkonvenienzentschädigung von 10,000 Fr. (mit In
begriff der im Urteilsantrage gesprochenen 2000 Fr.); eventuell
von 5000 Fr., über die gesprochenen 2000 Fr. hinaus;
c) (Kosten.
E. Der Vertreter der Expropriantin stellt vorab den Antrag,
der Urteilsantrag sei in der Hauptsache zu bestätigen. Mit Bezug
auf die Inkonvenienzentschädigung hält er in erster Linie an dem
Standpunkte fest, es sei auf dieselbe nicht einzutreten, weil eine
bezügliche Forderung nicht rechtzeitig angemeldet worden sei.
Sodann gibt er folgende Erklärung zu den Akten:
- Die Straßenbahn gestattet den Ein und Auslad über ihr
Geleise hinweg mit verlängerten Tragbalken.
- Die Straßenbahn gestattet den Anschluß an ihr Geleise und
die Benutzung desselben mittelst Rollwagen.
- Die Straßenbahn gestattet die Kreuzung ihres Geleises
durch ein Anschlußgeleise der Expropriaten unter Vorbehalt der
Genehmigung seitens der
Bundesbehörden und Innehaltung der
bahnpolizeilichen Vorschriften, und in der Meinung, daß der Be
trieb der Straßenbahn dadurch nicht gestört werden kann;
in Erwägung:
- Die Expropriaten besitzen in der Nähe des Bahnhofes
Wetzikon eine Liegenschaft von zirka 3680 m2, die vorn gegen
Nordosten à niveau an die Landstraße Wetzikon Hinwil, hinten
gegen Südwesten in einer Überhöhung von 1 bis 1½ m
an das jetzige Gebiet des Güterbahnhofes der S. B. B. stößt. Das
Gesamtareal ist in zwei ziemlich gleich breite, aber ungleich tiefe
Teile geschieden; auf dem ersten, dem Bahnhof zugewandten west
lichen Teil befinden sich das Fabrik- und Wohngebäude (gegen
die Straße Wetzikon Hinwil hin), in welchem Maschinen Ole
und Fette produziert werden, ferner zwei kleinere Okonomie und
Magazingebäube, während das rückliegende Gebiet als Gemüse
garten kultiviert ist. Der zweite, östliche, Teil ist unüberbaut und
wird als Wiesland benutzt. Von dieser Liegenschaft expropriiert
die Expropriantin, Straßenbahn Wetzikon Meilen, vorn, längs
der Straße Wetzikon Hinwil, einen Streifen von 104 m2 längs
der ganzen Liegenschaft, hinten eine Fläche von 972 m2 behufs
Anlage von, dem Gebiete der S. B. B. entlang führenden, Rangier
und Umladgeleisen. Durch diese Expropriation wird von der
Raum zwischen Straßenrand und Hausflucht auf 0,90 m redu
ziert und dadurch der bisherige Vorplatz weggenommen; hinten
wird die Entfernung zwischen Böschungskrone und dem nächsten
Bundesbahngeleise, die bisher zirka 5 m betrug, auf zirka 13 m
erhöht. Auf dieser Seite besorgten die Expropriaten zufolge einer,
auf einem jederzeit kündbaren Revers beruhenden, Vereinbarung
mit der S. B. B. Verwaltung (als Rechtsnachfolgerin der Ver
waltung der V. S. B.) den Ein und Auslad ihrer waggonweisen
Gütersendungen in der Weise, daß ihnen jeweilen die Bahnwagen
auf das ihrer Liegenschaft zunächst gelegene Geleise gestellt wurden
und sie, beim Auslad, von dort aus ihre Olfässer vermittelst
eines sogenannten Traggeschirrs direkt ausluden, resp. beim Ein
lad die Fässer vom Garten aus direkt in die Wagen beförderten.
Für diese Vergünstigung bezahlten die Expropriaten den S. B. B.
ursprünglich eine jährliche Gebühr von 2 Fr. Unterm 4. Sep
tember 1902 lange nach Einleitung der gegenwärtigen Expro
priation wurde der bezügliche Revers infolge Kündigung
seitens der S. B. B. gelöscht; dagegen bewilligte die Kreisdirek
tion III der S. B. Bunter dem 31. Januar 1903 den Expropriaten
den direkten Ein und Auslad von zwei Wagenladungen Ol
gegen eine Zustellgebühr von 3 Fr. per Wagen. Durch die
Expropriation wird nun die Möglichkeit dieses direkten Ein und
Auslades insofern beeinflußt, als das Geleise der Expropriantin
zwischen das Land der Expropriaten und die Geleise der S. B. B.
tritt. Neben der Forderung für Landentschädigung, welche heute
noch in dem aus Fakt. D ersichtlichen Umfang aufrechterhalten
wird, haben die Expropriaten ursprünglich verlangt, daß die Ex
propriantin auf ihre Kosten ein Industriegeleise mit Rollwagen
zur Verbindung des Etablissements der Expropriaten mit den
Güterschuppen der S. B. B. erstelle; vor Schätzungskommission
haben sie dann für den Entzug der direkten Möglichkeit des Ein
und Auslades Schadenersatz verlangt, sowie ein Begehren um
Inkonvenienzentschädigung wegen Verhinderung des Aus und
Einlades auf der Straßen und auf der Rückseite gestellt.
2. (Landpreise.
3. Der Entschädigungsforderung wegen Inkonvenienzen hat
die Expropriantin auch heute in erster Linie die Einrede der Ver
wirkung infolge nicht rechtzeitiger Anmeldung entgegengestellt;
indessen mit Unrecht. Wenn Art. 12 Abs. 2 Expr. Ges. vorschreibt,
daß innert der 30tägigen Frist der Planauflage alle, welche mit
Beziehung auf das betreffende Werk, gemäß dem Plane, Rechte
abzutreten oder Forderungen (Art. 6 und 7) zu stellen im Falle
sind, ... jene Rechte genau und vollständig schriftlich bei dem
Gemeinderate anzumelden haben, und Art. 14 gewisse Rechts
nachteile für den Fall der nicht rechtzeitigen Anmeldung aufstellt,
so verstehen diese Gesetzesbestimmungen, wie der Hinweis auf
die Art. 6 und 7 des Gesetzes (Art. 12 Ziff. 2 und Art. 14
Abs. 3) deutlich zeigt, Forderungen aus diesen Vorschriften, d. h.
Forderungen auf Ausführung von Kommunikations , Sicherungs
bauten u. s. w., nicht dagegen die Entschädigungsforderungen; für
letztere genügt die rechtzeitige Anmeldung des abzutretenden Rechtes
und zwar kann alsdann bei rechtzeitiger Anmeldung dieses Rechtes
auch dann noch eine in Landentschädigung und Inkonvenienzen
zerlegte Forderung vor Bundesgericht geltend gemacht werden,
wenn vor Schätzungskommission nur eine Gesamtforderung gestellt
wurde, vorausgesetzt natürlich nur, daß die vor Bundesgericht
gestellte Forderung die ursprüngliche Forderung nicht übertreffe
da eben die dem Expropriaten nach Art. 3 Expr. Ges. gebührende
volle Entschädigung Landwert und Minderwert samt Inkonvenienzen
umfaßt. (Vgl. Amtl. Samml., Bd. I, S. 467, Erw. 8; VI, S. 111,
Erw. 2.) Das abzutretende Recht nun haben die Expropriaten
rechtzeitig angemeldet, und daher sind sie auch mit ihrer Ent
schädigungsforderung wegen Inkonvenienzen nicht ausgeschlossen.
4. Von keinem Teile ist nun heute zunächst die Inkonvenienz
entschädigung von 2000 Fr. für Verkehrserschwerung auf der
Straßenseite angefochten; hiebei hat es daher ohne weiteres sein
Bewenden.
5. Für die hintere, dem Bahnhof (den Geleisen der S. B. B.)
zugewendete Seite leiten die Expropriaten ihre Entschädigungs
forderung wegen Inkonvenienzen daraus ab, daß ihnen erstens
der leichte Ein und Auslad ihrer Fässer auf die Geleise der
Bundesbahnen verunmöglicht oder doch jedenfalls erschwert, und
daß ihnen zweitens die Möglichkeit der Erstellung eines Anschluß
geleises an die S. B. B. und damit das Recht auf ein Anschluß
geleise entzogen sei. Nach den heute vom Vertreter der Expro
priantin abgegebenen, in Fakt. E i. f. verbalisierten Erklärungen
geschieht nun den berechtigten Interessen der Expropriaten vollauf
Genüge, wenn die Expropriantin bei diesen Erklärungen und
Verpflichtungen förmlich behaftet wird. Denn mit Bezug auf
den Aus und Einlad ist klar, daß den Expropriaten daraus,
daß sie ein längeres Traggeschirr als bisher verwenden müssen,
ein irgendwie namhafter Schaden, der von der Expropriantin zu
tragen wäre, nicht entsteht. Mit Bezug auf die Möglichkeit der
Erstellung eines Anschlußgeleises ist zuzugeben, daß dieser Faktor
auf die Preisbildung von Einfluß sein kann und daß ein darauf
zurückzuführender Mehrwert des abzutretenden Grundstücks bei
der Berechnung der Entschädigung für dasselbe oder auch bei der
Festsetzung der Inkonvenienzentschädigung sonst grundsätzlich, ge
mäß der bundesgerichtlichen Praxis, hätte berücksichtigt werden
müssen. Allein die Experten haben gefunden, daß im vorliegenden
Falle seitens der Expropriaten ein Interesse nicht vorhanden
wesen an der Erstellung eines Anschlußgeleises, weil dieses sich
nie rentiert haben würde. Allerdings basiert diese Renditeberechnung
auf dem gegenwärtigen Fabrikbetrieb der Expropriaten; allein es
fehlen alle Anhaltspunkte für die Annahme, daß bei anderem
Betriebe das Anschlußgeleise sich rentieren würde, sodaß ein solch
erweiterter Betrieb als sicherer Faktor in der Schadensberechnung
mitberücksichtigt werden könnte. Ist aber anzunehmen, daß, wie
die Dinge liegen, eine Aussicht fehlt, die Möglichkeit zur Wirk
lichkeit werden zu lassen, so kann von einem solchen Mehrwert
der Liegenschaft nicht gesprochen werden. Wie dem aber immer sei,
so würde durch die hier oben verurkundeten Erklärungen der Ex
propriantin, selbst für den Fall, als die Expropriaten je ein solches
Anschlußgeleise doch erstellen wollten, jedes durch die Expropriation
an und für sich geschaffene Hindernis wieder in einer Art und
Weise aus dem Wege geräumt, daß von einer Beeinträchtigung
oder Schädigung überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann.
6. (Kosten);
erkannt:
I. Die elektrische Straßenbahn Wetzikon Meilen hat an Bach
ofen Hauser in Uster zu bezahlen:
Für die Abtretung von:
Fr. 936
104 m2 Vorderland à 9 Fr. per me
972 m2 Hinterland à 7 Fr. per me
6804
Fr. 7740
2. als Inkonvenienzentschädigung auf der Straßen
seite
2000
Zusammen, Fr. 9740
II. Die Gesamtsumme von 9740 Fr. ist vom Zeitpunkte der
Inanspruchnahme des Terrains an zu 5% zu verzinsen und
nach Maßgabe der Art. 43 ff. des eidg. Expropriationsgesetzes
abzubezahlen.
III. Die Expropriantin wird bei folgenden Erklärungen behaftet:
a) Die durch die Bahnanlage bedingten baulichen Arbeiten auf
der Straßenseite in zweckdienlicher Weise auszuführen;
b) Die neben der Hinwilstraße, seitwärts der expropriatischen
Liegenschaft, zum Vorschein gekommene Cementdohle zu verlegen;
c) die Wiederherstellung des Umgeländes, worin auch die
Wiederaufrichtung der gegen das Bahngebiet hin gestandenen Um
zäunung mitverstanden sein soll, zu besorgen;
d) bei den heute abgegebenen, in Fakt. E i. f. verbalisierten
Erklärungen.