- Arteil vom 5. März 1904 in Sachen
Gotthardbahngesellschaft, Kl., gegen Eidgenossenschaft, Bekl.
Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz in Prozessen
einer Eisenbahngesellschaft gegen den Bund: Art. 48 Ziff. 2 06,
Art. 39 Abs. 2 BG über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen.
Unzuständigkeit für einen Entscheid über die Rückkaufssumme.
Bundesgesetz betreffend das Rechnungswesen der Eisenbahnen, vom
- März 1896, Art. 20. Vereinbarung zwischen den Parteien
betr. Arbeiten zur Sicherung der Gotthardbefestigungen; Klage der
Bahngesellschaft auf Ersatz von anlässlich solcher Arbeiten er
littenen Materialschaden. Beidseitiges Verschulden.
A. Im September 1886 wurde zwischen dem eidgenössischen
Militärdepartement einerseits und der Direktion der Gotthardbahn
anderseits ein Vertrag betreffend die Ausführung der fortifika
torischen Bauanlagen am Südportale des Gotthardtunnels in
Airolo" abgeschlossen, gemäß welchem die Gotthardbahn für Rech
nung des eidgenössischen Militärdepartements die Ausführung
jener Anlagen unter nähern Bedingungen unternahm. Art. 8
dieses Vertrages bestimmte: Das eidgenössische Militärdepartement
In der amtl. Samml. nicht abgedruckt.
haftet der Gotthardbahn gegenüber für jeden Schaden, welcher
derselben aus Anlaß der Erstellung der fraglichen Bauten
es an ihren eigenen Anlagen, an dem Rollmateriale, oder sei es
durch Verletzung oder Tötung von Angestellten, Arbeitern oder
Reisenden und Drittpersonen
entstehen sollte, in gleicher
Weise, wie wenn die Eidgenossenschaft den Bau selbst ausführen
würde. Zur Benutzung der fortifikatorischen Anlagen, die in
der Folge ausgeführt worden, gehört auch die Benutzung des
sogenannten Richtungstunnels; dieser sollte im Jahre 1891 mit
Doppeltüren abschließbar gemacht werden, und es gab bei diesem
Anlasse das eidgenössische Militärdepartement am 9. April 1891
die Erklärung ab, die Eidgenossenschaft übernehme die volle Haft
pflicht für die infolge der unter Aufsicht der Gotthardbahnver
waltung auszuführenden Erstellung der Doppeltüren allfällig vor
kommenden Unfälle oder Eigentumsbeschädigungen; die gleiche
Haftpflicht übernahm sie mit Bezug auf folgende von der Gott
hardbahn zugestandene Vorkehren: 1. Anlage der Einmündung
des Verbindungstunnels (vom Fondo del Bosco herkommend) in
den großen Gotthardtunnel; 2. Anlage des Hülfsstollens zwischen
dem neuen Verbindungstunnel und dem alten Gotthardbahn
Richtungstunnel; 3. Deponieren des Materials außerhalb des
Richtungstunnels. Anfangs des Jahres 1896 fanden die Organe
der Gotthardbefestigungen zweckmäßig, eine transportable Geleise
anlage für die Geschütze zur Tunnelverteidigung beim südlichen
Tunnelausgang zu errichten; der Kommandant der Gotthard
befestigungen, der seither verstorbene Oberst v. Segesser, trat zu
diesem Behufe in Korrespondenz mit der Direktion der Gotthard
bahn, mit Brief vom 28. März 1896. In diesem Briefe, mit
dem er das Projekt der Tunnelverteidigung einsandte, fragte
Oberst v. Segesser die Direktion der Gotthardbahn an, ob sich
in den Anträgen Vorkehren finden, die aus betriebstechnischen
oder andern Gründen der Bahnverwaltung zum vornherein als
untunliche erscheinen; eventuell an welche Bedingungen die Aus
führung der .... Projekte geknüpft werden wollte. In ihrer
Antwort vom 3. April gl. Is. stellte die Direktion der Gotthard
bahn u. a. die Bedingung: Die ganze Einrichtung muß so
konstruiert werden, daß sehr rasch und mit aller Sicherheit da
mit manövriert und der Tunnel in kürzester Frist wieder geräumt
werden kann, um den Zugsverkehr nie zu stören. Das Festungs
bureau Andermatt, bezw. Oberst v. Segesser, antwortete am 12. Apri
1896 auf die gestellte Anfrage und Bedingung, und mit Schreiben
vom 27. gl. Mts. gab die Direktion der Gotthardbahn ihre Er
klärung hiezu ab, aus der hervorzuheben ist: Die Benutzung
der letztern (d. h. der ganzen Einrichtung) soll nur im Ein
verständnis mit dem Bahnmeister und innerhalb der von diesem
bestimmten Zeitintervallen stattfinden, für alle dabei etwa vor
kommenden Unfälle, Beschädigungen und Verkehrsstörungen haftet
die Militärverwaltung in vollem Umfange. Zu den hienach
ausgeführten Einrichtungen gehört u. a. auch eine transportable
Drehscheibe, welche im Richtungstunnel aufbewahrt wird und
dazu dient, die Geschütze mittelst Rollwagen von diesem auf die
Geleise des Haupttunnels zu befördern. Im Juni und Juli 1899
wünschte das Festungsbureau Andermatt eine Verbesserung dieser
Drehscheibe vorzunehmen, und die Gotthardbahn erklärte sich da
mit einverstanden. Die Arbeiten wurden Ende 1899 und anfangs
1900 in Angriff genommen.
B. Diese Arbeit wurde nun wie folgt vorgenommen: Der
Chef des Materiellen des Festungsbureaus, Major von Vivis,
hatte dem Obermechaniker des Forts Airolo, Adjutantunteroffizier
Walder, den Auftrag erteilt, die diesfälligen, von der Gotthard
bahn vorzunehmenden Arbeiten zu kontrollieren, und ihm am
30. Dezember 1899 geschrieben, er gedenke die neue Installation
am nächsten Freitag im Tunnel zu versuchen ; Walder solle
sich mit dem Bahnmeister ins Einvernehmen setzen, wann dies
am besten geschehen könne. Auf diesen Tag (5. Januar 1900)
wurde denn auch den Organen der Gotthardbahn die Vornahme
der Probe angesagt. Am 3. Januar, abends, war nun aber noch
das Verbindungsstück zwischen den beiden Geleisen (2 Schwellen
und 2 Schienen) zum Überführen des Geschützrollwagens von
dem dem Richtungsstollen näher gelegenen westlichen Geleise (Ge
leise rechts, auf welchem regelmäßig die Züge von Airolo nach
Luzern verkehren), auf das östliche, linke, für die Züge in der
Richtung Luzern Airolo bestimmte Geleise anzubringen, sowie die
Zapfenlager der Drehscheibe in den beiden Geleisen tiefer zu legen.
Mit der Leitung der Arbeit, welche nach dem Übereinkommen
zwischen dem Militärdepartement und der Gotthardbahn Sache
der letztern war, hatte der Bahnmeister in Airolo den Vorarbeiter
gehülfen Bonomi beauftragt; es waren ihm zwei Rottenarbeiter
der Gotthardbahn mitgegeben; da er keine Fachleute zur Tiefer
legung der Zapfenlager zur Verfügung hatte, stellte ihm das
ort Airolo hiezu zwei Mann seiner Besatzung. Um 7 Uhr
abends herum kam Bonomi mit seinen beiden Bahnarbeitern zur
Arbeitsstelle; zu derselben Zeit traf auch Walder mit den beiden
Arbeitern des Forts ein. Bonomi begann nun mit seinen Arbeitern
das Verbindungsstück zu legen und der verschiedenen Höhenlage
der beiden Geleise anzupassen, während Walder durch die beiden
Soldaten des Forts die Tieferlegung der Zapfenlager besorgen
ließ, und zwar zuerst am rechten Geleise. Nachdem das Tiefer
legen des Zapfenlagers am rechten Geleise beendigt war, wurde
die Drescheibe aus dem Richtungsstollen geholt und im rechten
Geleise probiert, wo sie gut funktionierte. Einige Minuten nach
10 Uhr, als die Tieferlegung des Zapfenlagers im linken Geleise
und das Einlegen des quer liegenden Verbindungsstückes noch
nicht ganz fertig war, erklärte Bonomi (da er sich, wie er sagte,
müde fühlte), er gehe jetzt heim. Walder forderte ihn auf, bevor
er weggehe, ihm die kursierenden Züge anzugeben. Walder und
Wachtmeister Roll notierten diese nach seinen Angaben. Dabei
bemerkte Bonomi, auf dem rechten Geleise werde kein Zug bis
morgens um 2 Uhr herum kommen. Tatsächlich verkehrte aber
auf diesem Geleise der fahrplanmäßige Zug 524; er fuhr mit
10 Minuten Verspätung (10 Uhr 49) von Airolo ab. Walder,
der nach Bonomis Weggang und nach Beendigung der Arbeit
den Geschützrollwagen, jedoch ohne Geschütz, aus dem Richtungs
stollen hatte hervornehmen und mit demselben das richtige Funk
tionieren der Drehscheibe auf dem rechten Geleise probieren lassen,
hatte nicht mehr Zeit, beim Herannahen jenes Zuges den schweren
Wagen in den Richtungsstollen zurückzubringen; denn beim Her
überstoßen über die Drehscheibe nach dem Klettergerüst entgleiste
derselbe, offenbar wegen einer seitlichen Bewegung der Drehscheibe.
Trotzdem ein Arbeiter, die Laterne schwenkend, dem herannahenden
Zuge entgegengeeilt war, konnte dieser nicht mehr angehalten
werden; er prallte auf den, auf dem rechten Geleise stecken ge
bliebenen Geschützrollwagen auf und kam dadurch zum Entgleisen.
Verletzt wurde niemand, dagegen entstand ein erheblicher Material
schaden. Der Gesamtschaden, den die Gotthardbahn erlitt, beträgt
unbestrittenermaßen 15,271 Fr. 68 Cts. Infolge dieses Unfalls
wurden Bonomi und Walder unter der Anklage der fahrlässigen
Eisenbahngefährdung vor das Bundesstrafgericht gestellt; dieses
sprach mit Urteil vom 24. Oktober 1900 den Angeklagten Walder
frei, verurteilte dagegen den Angeklagten Bonomi wegen Vergehens
der Eisenbahngefährdung im Sinne des Art. 67 litt. b BSt.
zu zehn Tagen Gefängnis und 30 Fr. Buße. Die Gotthardbahn
forderte vom eidgenössischen Militärdepartement, erstmals mit
Schreiben vom 8. Februar 1900, Ersatz des Schadens. Die Ver
handlungen hierüber führten jedoch zu keiner Einigung.
C. Mit der vorliegenden, im April 1901 beim Bundesgericht
eingereichten Klage stellt nun die Gotthardbahn gegenüber der
Eidgenossenschaft die Begehren:
- Die Beklagte habe an die Klägerin 15,271 Fr. 68 Cts.
nebst Verzugszins seit dem 8. Februar 1900 zu bezahlen.
- Eventuell sei festzustellen, daß die Klägerin, soweit sie den
eingeklagten Schaden an sich tragen müßte, nicht gehalten sei, den
bezüglichen Betrag in die konzessionsgemäße Reinertragsrechnung
aufzunehmen.
- Subeventuell sei die Beklagte verpflichtet, beim Rückkaufe
er Gotthardbahn der Klägerin diejenige Summe zu erstatten,
um welche die Rückkaufssumme durch Aufnahme eines Schadens
betrages in die Reinertragsrechnung vermindert wäre.
Die Klage stützt sich auf die in Fakt. A und B hievor auf
geführten Tatsachen und macht rechtlich geltend: Die Haftung
der Beklagten für den der Klägerin aus dem Unfall vom 3. Ja
nuar 1900 entstandenen Schaden folge schon aus dem Rechts
verhältnisse, in dem die Parteien zu einander stehen, aus der
Tatsache, daß nur die Beklagte die Vorteile aus der Benutzung
des Bahnkörpers und der Bahnanlagen für die Festungszwecke
habe, und die Klägerin für die Benutzung keine Entschädigung
verlange. Wenn bei der Ausführung von Arbeiten, welche die
Klägerin für die Beklagte vornehme, Leute der Klägerin verwendet
werden, so besorge diese einen Dienst, der zum Festungsdienst
gehöre, und daher auf Gefahr der Beklagten geschehe. Die hienach
aus der Natur der Sache folgende Haftbarkeit der Beklagten sei
dieser aber zugleich durch ausdrückliche Vereinbarung überbunden
worden. Überdies hafte die Beklagte aus Verschulden: Dieses
Verschulden liege darin, daß entgegen der Vereinbarung, wonach
die Benutzung der Anlage nur im Einverständnis und unter
Aufsicht des Bahnmeisters habe stattfinden dürfen, am 3. Januar
1900 in Abwesenheit des Bahnmeisters, bezw. seines Stellvertreters
der Geschützwagen aus dem Richtungstunnel herausgeholt und
auf die Drescheibe und das Verbindungsgeleise geschoben worden
sei. Auch das Weggehen Bonomis entschuldige die Beklagte nicht
einmal, weil er nicht habe annehmen können, daß noch eine Probe
mit dem Rollwagen werde vorgenommen werden, sodann, weil
eine solche Probe in seiner Abwesenheit gar nicht habe vorge
nommen werden dürfen. Sodann sei die Erteilung des Befehls
an Walder, die Probe mit dem Geschützrollwagen vorzunehmen,
ohne gleichzeitige Instruktion desselben über die von ihm für die
Zugssicherheit zu beobachtenden Vorschriften eine Handlung gröbster
Fahrlässigkeit. Ein Verschulden Bonomis endlich falle schon des
halb außer Betracht, weil ein Kausalzusammenhang mit dem
Unfall fehle. Für das zweite und dritte Klagebegehren ver
weist die Klägerin darauf, daß sie bei Aufnahme des Schadens
betrages in die konzessionsgemäße Reinertragsrechnung, als Aus
lage, den 2½fachen Betrag des Schadens, also 38,179 Fr.
20 Cts., an sich zu tragen hätte, was eine ungerechtfertigte Be
reicherung der Beklagten bedeuten würde.
D. Die Beklagte stellt in ihrer Antwort folgende Anträge:
- Uneinläßliche Einrede: Es sei zu erkennen, die Beklagte
von dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch Ziff. 1
der Klage ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit
definitiv zu befreien.
- Fristliche Einrede: Es sei zu erkennen, die Klägerin sei mit
ihren Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 einstweilen zurückzuweisen.
- Einläßlicher Schluß: Die Klägerin sei mit ihren sämtlichen
Rechtsbegehren abzuweisen.
Das erste Begehren wird begründet mit der Einrede der Ver
jährung, die auf Art. 69 OR und auf die Bestimmungen des
Transportgesetzes über Verjährung gestützt wird. Die fristliche
Einrede betreffend Klagebegehren 2 und 3 stützt sich auf die Be
stimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Rechnungswesen
der Eisenbahnen vom 27. März 1896 über die Ermittelung des
Rückkaufswertes, Art. 20 und 21. Der einläßliche Schluß endlich
gründet sich darauf, daß eine Vereinbarung zwischen den Parteien,
wonach die Beklagte für den betreffenden Schaden hafte, nicht
bestehe, und daß jedenfalls der Klägerin die Einrede des Ver
schuldens ihrer eigenen Leute, speziell des Bonomi, entgegenstehe.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien ihre Anträge,
unter weiterer Begründung, aufrecht.
F. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien ihre Anträge erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts als einzige Instanz ist
mit Bezug auf das erste Klagebegehren gegeben, sowohl gemäß
Art. 48 Ziff. 2 OG wie auch auf Grund des Art. 39 Abs. 2
BG über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De
zember 1872, wonach alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen
dem Bunde und einer Eisenbahngesellschaft vor dem Bundes
gerichte auszutragen sind. Dagegen muß die von der Beklagten
erhobene Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts als einzige
Instanz bezw. der Unzulässigkeit der direkten Civilklage mit Be
zug auf Klagebegehren 2 und 3 gutgeheißen werden. Denn mit
diesem Begehren bezweckt die Klägerin, heute schon, anläßlich
eines speziellen Prozesses über eine Entschädigungsforderung, und
in dem hiefür geltenden Verfahren, eine Frage, die sich auf die
der Klägerin von der Beklagten dereinst zu leistende Rückkaufs
summe bezieht, entscheiden zu lassen. Das geht aber unmöglich an:
Alle auf die Ermittelung des Rückkaufswertes bezüglichen Anstände
zwischen dem Bund und einer Eisenbahngesellschaft sind in einem
Verfahren zu erledigen, und zwar in dem bestimmten, in Art. 20
des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 vorgeschriebenen Ver
fahren, wonach in erster Linie der Bundesrat entscheidet, und
gegen dessen Entscheid den Bahngesellschaften das Recht des Re
kurses an das Bundesgericht zusteht, so daß dieses also nur als
Rekursinstanz in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren befugt
ist, über eine Frage, die die Ermittelung des Rückkaufswertes
zum Gegenstande hat, zu entscheiden. Einen einzelnen hierauf be
züglichen Punkt herauszureißen und vorweg in einem ganz anderen
Verfahren zu behandeln, ist unzulässig. Auf Klagebegehren 2 und
3 ist daher nicht einzutreten.
- Ihr Entschädigungsbegehren (Klagebegehren 1) leitet die
Klägerin in erster Linie her aus einem Vertragsverhältnis zwischen
ihr und der Beklagten, wogegen diese das Bestehen eines solchen
für die Arbeiten, bei denen sich der Unfall vom 3. Januar 1900,
der die Quelle der Entschädigungsforderung bildet, ereignet hat,
bestreitet. Vorab nun ist allerdings für die Frage der Entschädi
gungspflicht der Beklagten und die Frage, welche der Parteien
den aus dem Unfalle vom 3. Januar 1900 entstandenen Schaden
an sich zu tragen habe, die Vereinbarung zwischen dem eidgenös
sischen Militärdepartement und der Klägerin vom September 1886
ohne Bedeutung. Denn die Arbeiten, welche in dieser Vereinbarung
vorgesehen waren und mit Bezug auf die allerdings das Militär
departement die volle Haftpflicht übernommen hatte (Art. 8 des
Vertrages), waren im Jahre 1900 längst beendet; jene Verein
barung betrifft andere Arbeiten als die Ende 1899 und Anfang
1900 ausgeführten, so daß sie auf diese und die bei ihnen vor
gekommenen Unfälle nicht Anwendung finden darf. Ebensowenig
kann sich die Klägerin für ihren aus den Arbeiten vom Dezember
1899 und Januar 1900 herrührenden Anspruch auf die Er
klärung des Militärdepartements vom 9. April 1891 berufen
diese Erklärung bezog sich auf einzelne bestimmt aufgezählte Ar
beiten, und auch diese sind längst beendet und waren es zur Zeit
des fraglichen Unfalles schon lange. Dagegen hat im März und
April 1896 zwischen der Klägerin und dem Kommandanten der
Festungswerke in Andermatt eine Korrespondenz stattgefunden, die
sich unzweifelhaft auf die Arbeiten bezieht, worunter auch die im
Sommer 1899 vom Festungsbureau Andermatt angeregte Ver
besserung der Drehscheibenanlage gehört. Der Zusammenhang dieser
Arbeiten mit denjenigen, worüber die gedachte Korrespondenz ge
wechselt wurde, ergibt sich aus folgendem: Die Verhandlungen
vom März und April 1896 betrafen die Einrichtung einer trans
portabeln Geleiseanlage für die Geschütze zur Tunnelverteidigung
am südlichen Portal des Gotthardtunnels. Die Drescheibenanlage
bildete einen Bestandteil dieser Anlage; ihre Verbesserung schließt
sich daher unmittelbar an die Anlegung selbst an und muß unter
das gleiche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien fallen wie die
ursprüngliche Arbeit selbst, wie denn auch im Jahre 1899 keine
neue Vereinbarung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
der Parteien geschaffen worden ist, diese vielmehr als bekannt vor
ausgesetzt wurden. Ist somit auf die mehrerwähnte Korrespondenz
vom März und April 1896 zurückzugehen, so ist hierüber
folgendes zu bemerken: Auf die Anfrage des Festungsbureaus
Andermatt betreffend die Bedingungen und Vorbehalte, unter
denen die Klägerin das Projekt der transportabeln Geleiseanlage
genehmige, teilte die Klägerin diese Bedingungen in ihren Schreiben
vom 3. und namentlich vom 27. April 1896 mit; im letztern
war speziell die Pflicht der Militärorgane, die Benutzung der
Einrichtung nur gemeinschaftlich mit den Bahnorganen vorzu
nehmen, sowie die Haftpflicht der Militärverwaltung für Unfälle,
Beschädigungen und Verkehrsstörungen ausbedungen. Eine Ant
wort auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt; indessen hat die Be
klagte entgegen ihrer anfänglichen Bestreitung, daß das Schreiben
an das Festungsbureau gelangt sei, dasselbe nachträglich ediert,
so daß es also ordnungsmäßig an seine Adresse gelangt ist. Und
nun sind die Arbeiten in Angriff genommen und, unter Berück
sichtigung der von der Klägerin gestellten Bedingungen und ge
machten Vorbehalte, ausgeführt worden. In diesem Vorgehen
muß eine stillschweigende Annahme der von der Klägerin gestellten
Bedingungen erblickt werden, und es ist daher auf Grund dieser
Bedingungen eine Vereinbarung zunächst zwischen den Organen
der Festungswerke und der Klägerin zustandegekommen. Diese
Vereinbarung ist aber auch für die dem Festungskommandanten
vorgesetzte Militärbehörde; das eidgenössische Militärdepartement
und damit auch für die Beklagte verbindlich. Ist es an sich schon
durchaus unwahrscheinlich, daß der Kommandant der Festungs
werke von einem derartigen Abkommen seiner Oberbehörde keine
Mitteilung gemacht habe, so fällt dieser, von der Beklagten an
fänglich eingenommene Standpunkt nach den heute abgegebenen
Erklärungen des Vertreters der Beklagten dahin. Übrigens muß
auch im Verhalten des Militärdepartementes selbst, das die Ar
beiten auf seine Rechnung ausführen ließ und sie auch bezahlt
hat, eine Genehmigung erblickt werden. Der fragliche Unfall hat
sich nun bei der Benutzung der Anlage ereignet, so daß die
Schadenshaftungsbestimmung der angeführten Vereinbarung auf
ihn anwendbar ist.
3. Ist so von der im April 1896 getroffenen Vereinbarung
zwischen den Parteien auszugehen, so ist die Haftpflicht der Be
klagten für den heute streitigen Unfall gegeben, falls nicht einer
der von ihr angerufenen Verteidigungs und Entschuldigungs
gründe zutrifft. In dieser Hinsicht hält vorab die Berufung der
Beklagten auf die Konzession für die Gotthardbahn auf dem
Gebiete des Kantons Tessin vom 12. November 1869 und auf
die Staatsverträge vom 15. Oktober 1869, 27. Januar 1871
und 28. Oktober 1871 nicht Stich. Wenn in Art. 4 der Kon
zession die Wahrung der militärischen Interessen der Eidgenossen
schaft geregelt, und dabei bestimmt ist (Abs. 3): Die Gesellschaft
ist dem Bunde gegenüber zu keinen Entschädigungsforderungen
berechtigt, wenn die Militärbehörden eine Unterbrechung der
Bahn und des Betriebes in Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr
wirklich anordnen
so kann diese Bestimmung für den vor
liegenden Fall schon deshalb nicht Platz greifen, weil sie ja aus
drücklich nur vom Falle des Krieges oder der Kriegsgefahr spricht.
Ebensowenig kann die Beklagte etwas für sich folgern aus Art. 6
des Staatsvertrages vom 15. Oktober 1869, Art. 21 der alten
und Art. 25 der neuen Bundesverfassung und aus dem Bundes
gesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, welche alle
von der Wahrung der militärischen Interessen des Bundes, den
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Neutralität und zur Ver
teidigung des Landes, und der Inanspruchnahme der Bahnen,
speziell auch der Gotthardbahn für diese Zwecke sprechen: in diesen
Bestimmungen ist nur das allgemeine Verhältnis des Bundes zu
den Bahngesellschaften geregelt; dagegen folgt hieraus nichts für
eine spezielle privatrechtliche Verpflichtung anläßlich bestimmter
Einzelfälle; und da nun in casu eine spezielle Vereinbarung vor
liegt, ist auf diese, und nur auf diese, abzustellen. An dieser
Vereinbarung scheitert auch der weitere Standpunkt der Beklagten,
die fraglichen Anlagen seien im Interesse der Klägerin gemacht,
sie habe daher auch die Gefahr zu tragen: Die Vereinbarung
bestimmt eben das Gegenteil. Des weitern ist klar, daß sich die
Beklagte nicht auf die Verjährungsbestimmung des Art. 69 OR
berufen kann, da ja die Entschädigungspflicht der Beklagten in
erster Linie nicht aus einer unerlaubten Handlung, sondern aus
Vertrag hergeleitet wird. Endlich haben auch die Verjährungs
XXX, 2. 1904
bestimmungen des Transportgesetzes hier nichts zu tun, da nicht
die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer, Absender und Desti
natär in Frage stehen.
4. Wohl aber ist der Standpunkt der Beklagten erheblich und
von Bedeutung, ihre Haftpflicht sei deshalb ausgeschlossen, weil
die Klägerin selber ein Verschulden, und zwar das ausschließliche
Verschulden, treffe. Von der Entscheidung dieser Frage, der beid
seitigen Verschuldensfrage, ist das Schicksal des vorliegenden Ent
schädigungsanspruchs im wesentlichen abhängig. In dieser Hinsicht
überbindet nun die das Verhältnis zwischen den Parteien nach
dem in Erwägung 2 ausgeführten regelnde Vereinbarung vom
April 1896 die Haftpflicht schlechthin der Beklagten, auch abge
sehen davon, ob sie ein Verschulden treffe oder nicht. Dagegen
kann die Klägerin immerhin die Haftung für Schaden, den
ihre Angestellten und Arbeiter in Ausübung geschäftlicher Ver
richtungen verursacht haben, nur wegbedingen für den Fall
leichten Verschuldens, gemäß der zwingenden Bestimmung des
Art. 115 Abs. 2 Schlußsatz OR, die hier unzweifelhaft zutrifft.
Falls daher der Unfall vom 3. Januar 1900 auf ein grobes
Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) der Vertreter,
Angestellten oder Arbeiter der Klägerin als auf seine alleinige
Ursache zurückzuführen ist, so hat die Klägerin gemäß dem ange
führten Rechtssatze trotz der Vereinbarung über die Schadens
haftung den Schaden an sich zu tragen; die Beklagte hat den
Schaden nur dann und insoweit auf sich zu nehmen, als auch
sie ein Verschulden trifft, bezw. als auch sie für ein Verschulden
ihrer Vertreter, Angestellten und Arbeiter zu haften hat. Frägt
es sich daher in erster Linie, ob auf Seite der Angestellten oder
Arbeiter der Klägerin ein grobes Verschulden liege, so muß dies
nach dem Ergebnisse der Strafuntersuchung bejaht werden. In
Betracht kommen kann in dieser Beziehung nur das Verhalten
des Bahnmeister Stellvertreters Bonomi. Das Bundesstrafgericht
hat diesem in seinem ihn der fahrlässigen Eisenbahngefährdung
schuldig erklärenden Urteile nach zwei Richtungen hin grobe Fahr
lässigkeit zur Last gelegt: es findet diese einmal darin, daß Bonomi
sodann in der un
die Arbeit vor der Vollendung verließ, und
richtigen Angabe über die noch kursierenden Züge, die er dem
Walder gemacht hat; einen dritten ihm gemachten Vorwurf er
habe die Deckung der Linie während der Arbeit schuldhaft unter
lassen, hat das Bundesstrafgericht dagegen zurückgewiesen. Die
freie Prüfung der Akten durch den Civilrichter führt zu demselben
Ergebnisse. Jene beiden Verschuldensmomente
die übrigens
von der Klägerin auch gar nicht geleugnet werden müssen
nun auch civilrechtlich als eine der Ursachen des fraglichen Un
falles angesehen werden; denn ohne das reglements und pflicht
widrige Weggehen Bonomis vor Vollendung der Arbeit und die
unrichtige Angabe der Züge hätte Walder den Geschützrollwagen
nicht zur Probe auf das rechte" (westliche Geleise verbracht
und wäre der Zusammenstoß nicht passiert. Allein dieses schuld
hafte Verhalten Bonomis, für das die Klägerin nach dem Gesagten
einzustehen hat, bildet nicht die einzige Ursache des Unfalls;
dessen direkte Ursache liegt vielmehr im Verbringen des Geschütz
rollwagens auf das westliche Geleise durch Walder, also in einer
Handlung dieses Walder. Ohne diese im Übereifer vorgenommene
Handlung Walders wäre der Unfall nicht vorgekommen; Walder
hat damit die direkte Ursache zum Unfalle gesetzt, und Bonomi
seinerseits konnte nicht voraussehen, daß diese Probe, die nicht
für jenen Abend vorgesehen war, noch erfolgen werde; sein
schuldhaftes Verhalten wäre ohne schädigende Folgen geblieben,
wenn nicht die Handlung Walders dazugetreten wäre. Dagegen
wäre umgekehrt diese Handlung von Walder gar nicht vorge
nommen worden, wenn Bonomi pflichtgemäß auf seinem Platze
geblieben wäre und nicht die unrichtige Angabe über die noch
kursierenden Züge gemacht hätte. Daß nun das Verhalten Walders
nicht als strafrechtliches Verschulden bezeichnet werden kann, ist
durch das Urteil des Bundesstrafgerichts endgültig entschieden;
dagegen schließt dies nicht aus, daß sein Verhalten als Verschulden
im civilrechtlichen Sinne zu betrachten sei. Als solches muß es
aber immerhin qualifiziert werden, indem unter allen Umständen
eine Pflichtübertretung darin liegt, daß Walder in Abwesenheit
der Bahnorgane eine Probe vornahm, die für jenen Abend über
haupt nicht vorgesehen war. Die Berufung auf die Unkenntnis
Walders von der Vorschrift, daß die Benutzung der Einrichtung
nie ohne das Einverständnis des Bahnmeisters stattfinden dürfe,
vermag jedenfalls der Beklagten nicht zu helfen, da sie eben als
dann für eine ungenügende Instruktion Walders einzustehen hätte.
Muß sonach auch dem Unteroffizier Walder ein für den Unfall
kausales Verschulden zur Last gelegt werden, so bedarf es immer
hin einer nähern Qualifizierung dieses Verschuldens und einer
Abwägung desselben gegenüber dem Verschulden des Bonomi nicht.
Denn nach der Vereinbarung, die in dieser Beziehung ihren innern
Grund findet in der Natur der Sache, indem die von der Klä
gerin ausgeführte Einrichtung ausschließlich im Interesse der
Beklagten liegt, ist die Haftbarkeit der Beklagten für Unfälle
u. s. w., die bei der Benutzung dieser Einrichtung entstehen, das
Primäre; sie könnte nur ausgeschlossen werden, wenn ein Unfall
auf grobes Verschulden der Klägerin als alleinige Ursache zurück
zuführen wäre; das ist aber nach dem Gesagten unter allen Um
ständen hier nicht der Fall, da eine weitere Ursache dazutritt, für
die die Beklagte jedenfalls einzustehen hat. Bei dieser Sachlage
erscheint es angemessen, den Schaden jeder Partei je zur Hälfte
aufzuerlegen, so daß also (da der Betrag des Schadens nicht
bestritten ist), in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR
auf die Vertragsklage, die Erfüllungs und Schadenersatzklage für
den Betrag von 7635 Fr. 84 Cts. gutzuheißen ist. Von dieser
Summe sind die verlangten Verzugszinsen zu sprechen, die nicht
speziell bestritten worden sind.
5. Ob die Klage ex lege begründet wäre, braucht danach
nicht untersucht zu werden; ebensowenig ist sie zu prüfen, soweit
sie auf Art. 50 ff. OR gestützt wurde, was übrigens nicht aus
drücklich und deutlich geschah. In dieser Richtung wäre übrigens
eine Haftpflicht der Beklagten höchst fraglich und könnte wohl
kaum in diesem Verfahren festgestellt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Klagebegehren 1 wird dahin gutgeheißen, daß die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin 7635 Fr. 84 Cts. nebst Zins zu
5% seit 8. Februar 1900 zu bezahlen; im übrigen wird dieses
Begehren abgewiesen.
- Auf Klagebegehren 2 und 3 wird nicht eingetreten.
LAUSANNE. IMP. GEORGES BRIDEL C