Art. 95 OG, Art. 192 Ziff. 2 und Art. 193 eidg. CPO; Revision bundesgerichtlicher Urteile wegen neuer Beweismittel. Als Revisionsgrund nach Art. 192 Ziff. 2 CPO fallen nur solche Beweismittel in Betracht, die bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vorhanden waren und bei gehöriger Beibringung hätten berücksichtigt werden können. Später entstandene Tatsachen oder nachträgliche gerichtliche Feststellungen sind keine Beweismittel, sondern neue Erkenntnisse oder rechtliche Würdigungen des Prozessstoffes. Ein späterer Entscheid, der eine im frühern Urteil entschiedene Frage anders beantwortet, vermag die Revision nicht zu tragen; der Widerspruch zweier Urteile bildet für sich allein keinen Revisionsgrund (E. 2).
Revision bundesgerichtlicher Urteile. Art. 95 ff. 6, Art. 192 Ziff. 2 eidg. CPO: neue entschiedene Beweismittel ? Das Bundesgericht hat, gestützt auf folgende Tatsachen: A. Die Revisionsklägerin hatte für eine Schuldbriefforderung von 9750 Fr. Kapital nebst Zins und Kosten in einer Betreibung gegen Th. Dietrich Erb im Jahre 1899 die Verwertung des Unterpfandes, einer Liegenschaft in Seebach, verlangt. Das Ver fahren wurde durch das Betreibungsamt Seebach, dem der Revi sionsbeklagte vorsteht, geleitet. Bei der Versteigerung vom 6. April 1900 wurde die Liegenschaft von Niklaus Erb in Rheinau als Meistbieter für 68,500 Fr. erworben. Nach der Steigerung trat der Revisionsbeklagte mit dem Ersteigerer Erb in Unterhandlungen, um ihn zu veranlassen, einen im Lastenverzeichnis nicht aufge führten verfallenen Jahreszins von 675 Fr. von einem der Forderung der Revisionsklägerin vorgehenden Schuldbriefe von 15,000 Fr. zu Gunsten eines J. Seiferle in Seebach anzuer kennen. Er weigerte sich, und in der Folge ordnete der Revisions beklagte auf den 3. August 1900 eine zweite Steigerung an, bei der die Liegenschaft um 59,500 Fr. versteigert wurde. Die Revisions klägerin verlangte nun vom Revisionsbeklagten Ersatz des ihr ent standenen Schadens von 9750 Fr. nebst 259 Fr. 60 Cts. Zins zu 4½% vom 1. Januar bis 3. August 1899 und Zins zu von da an, sowie 14 Fr. Kosten. Diese Klage ist letzt instanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902 (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, Nr. 38, S. 313 ff. ) ab gewiesen worden, und zwar in der Hauptsache gestützt darauf, Vergl. Nr. 23, Erw. 1 u. 2 hievor. Sep.-Ausg., Bd. V, Nr. 39, S. 145 ff. daß die Vorinstanz, die I. Appellationskammer des Kantons Zürich, erklärt hatte, der Käufer Erb sei ungerechtfertigterweise vom Steigerungskaufe zurückgetreten und das Bundesgericht an diese Entscheidung, weil sie auf kantonalem Recht beruhe, gebunden sei. B. Hierauf erhob die Revisionsklägerin Schadenersatzklage gegen den Ersteigerer Erb, gestützt auf Art. 143 Abs. 2 Sch G. Durch Urteil vom 31. März 1903 wurde Erb verpflichtet, der Revisions klägerin 9367 Fr. 67 Cts. nebst 5% Zins seit 1. August 1900 zu bezahlen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat jedoch auf die vom damaligen Beklagten Erb ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde hin mit Entscheid vom 12. Oktober 1903 dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In diesem Urteile hat das Kassations gericht festgestellt, die Annahme der Vorinstanz (der I. Appellations kammer des Obergerichts des Kantons Zürich), Erb sei unberech tigterweise vom Kaufe zurückgetreten, sei offenbar aktenwidrig; aus den Akten gehe hervor, daß Erb den Vertrag, allerdings in dem voni hm als richtig befundenen Sinne (ohen Aufnahme des Jahres zinses von 675 Fr. zu Gunsten des Seiferle), habe halten wollen. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1903 hat nun die Revisions klägerin Wiederherstellung gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Juni 1902, gestützt auf Art. 192 Ziff. 2 eidg. CO, ver langt, und weiter den Antrag gestellt: Der (Revisions) Beklagte sei zu verpflichten, der (Revisions ) Klägerin als Schadenersatz 9367 Fr. 67 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. August 1900 zu bezahlen. Als neues Beweismittel im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung bezeichnet das Revisionsgesuch das Urteil des Kassationsgerichts vom 12. Oktober 1903, ferner die von Erb im Prozesse gegen die Revisionsklägerin produzierten Urkunden (Briefwechsel mit dem Revisionsbeklagten von der ersten bis zu der zweiten Steigerung). D. Der Revisionsbeklagte hat in seiner Antwort auf das Re visionsgesuch folgende Anträge gestellt:
Das Revisionsgesuch sei gänzlich zu verwerfen mangels eines Revisionsgrundes und mangels eines Nachteils, den die Revisionsklägerin durch die frühere Entscheidung erlitten habe, sowie wegen verspäteter Einlegung der Revision. S. Nr. 23 hervor.
Eventuell, falls die Revision zugesprochen und ein neues Urteil erlassen werde, sei materiell die Klage ganz, eventuell teil weise abzuweisen. E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par teien ihre Anträge erneuert; in Erwägung:
Das Revisionsgesuch ist zunächst formell zulässig. Nach Art. 95 OG ist das in Art. 192 ff. eidg. CPO geordnete außerordentliche Rechtsmittel der Revision auch gegen die vom Bundesgericht als Berufungsinstanz erlassenen Urteile zulässig, und zwar ist, wenn das Bundesgericht als Berufungsinstanz in der Sache selbst entschieden hat, das Revisionsbegehren nur noch gegen das bundesgerichtliche, und nicht mehr gegen das ihm vor angegangene kantonsgerichtliche, Urteil statthaft. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 1899 i. S. Schweitzer gegen Härtsch, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 691, Erw. 1.) Das trifft hier zu: Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juni 1902 den Rechtsstreit materiell entschieden; daran ändert der Umstand nichts, daß es mit Bezug auf die streitige Präjudizial frage, ob Erb unberechtigt vom Gantkaufe zurückgetreten sei, an genommen hat, es sei an die Entscheidung der kantonalen Instanz gebunden. Das Revisionsgesuch ist sodann nicht verspätet, weil es als Revisionsgrund gewisse Feststellungen des kassationsgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober 1903 geltend macht und das Gesuch innerhalb dreier Monate seit dem Erlaß dieses Urteils anhängig gemacht worden ist, also innerhalb der in Art. 193 eidg. CO vorgeschriebenen Frist.
Aus dem kassationsgerichtlichen Urteil geht nun allerdings unbestreitbar hervor, daß die Annahme des appellationsgerichtlichen und des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen der Revisionsklägerin gegen den Revisionsbeklagten, Erb sei unberechtigt vom Gantkaufe zurückgetreten, unrichtig war und daß daher die Klage der Revi sionsklägerin jedenfalls aus diesem Grunde nicht hätte abgewiesen werden sollen. Allein die Feststellungen des kassationsgerichtlichen Urteils, auf welche die Revisionsklägerin ihr Revisionsbegehren stützt, sind keine Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 eidg. CO. Denn einmal fallen unter diesen Begriff nur solche Beweismittel, welche zur Zeit des angefochtenen Urteils schon vorhanden waren und bei der Urteilsfällung hätten berücksichtigt werden können, wenn der Beweisführer im Stande gewesen wäre, sie beizubringen, während die Wiederherstellung gegen ein Urteil auf Grund von Art. 192 Ziff. 2 CPO wegen Tatsachen, die überhaupt zur Zeit des Erlasses des Urteils noch gar nicht hätten Prozeßmaterial bilden können, ausgeschlossen ist. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1899 i. S. Scheck gegen N. O. B., Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 745 f., Erw. 1.) Der letztere Fall aber trifft hier zu: Die Feststellungen des kassationsgerichtlichen Urteils konnten in den frühern Urteilen gegen den Revisionsbeklagten aus dem einfachen Grunde nicht berücksichtigt werden, weil sie tatsächlich erst viel später gemacht wurden; wären sie schon gemacht gewesen, so hätte sich die Re visionsklägerin natürlich darauf berufen und hätten die Gerichte sie berücksichtigt. Wie aus Erwägung 4 des mit der Revision angefochtenen bundesgerichtlichen Urteils hervorgeht, ist der Ver antwortlichkeitsprozeß mit dem deutlichen Bewußtsein beurteilt worden, daß möglicherweise die Gerichte in dem von der Revisions klägerin gegen Erb zu führenden Prozesse die streitige Frage über die Berechtigung des Rücktrittes von Erb anders entscheiden können. Schon damals hat das Bundesgericht durchblicken lassen, es komme auf allfällige gegenteilige Feststellungen in dem gegen Erb ge führten Prozesse für den Entscheid des Prozesses gegen den Re visionsbeklagten nichts an, so daß in diesen Feststellungen auch keine entschiedenen , d. h. entscheidenden Beweismittel lägen. Es wäre Sache der Revisionsklägerin gewesen, der nun eingetretenen Eventualität eines Widerspruches in den Urteilen gegen Erb und gegen den Revisionsbeklagten dadurch vorzubeugen, daß sie zuerst den Prozeß gegen Erb verfolgt und Sistierung desjenigen gegen den Revisionsbeklagten verlangt hätte. Nachdem sie anders vor gegangen ist, ist es nicht möglich, das rechtskräftige Urteil in Sachen gegen den Revisionsbeklagten zu revidieren, weil in Sachen gegen Erb gegenteilig entschieden worden ist. Dieser Tatbestand: der Widerspruch zweier Urteile in einem Prozesse der gleichen Partei, bildet nach der eidgenössischen Civilprozeßordnung keinen Revisionsgrund. Auf Art. 192 Ziff. 2 aber kann sich die Revi sionsklägerin nicht stützen aus dem angeführten Grunde, weil die als Beweismittel geltend gemachten Tatsachen dem frühern
Urteil nicht hätten zu Grunde gelegt werden können. Hiezu kommt noch ein weiterer Grund, um das Revisionsbegehren ab zuweisen: Die Feststellungen des kassationsgerichtlichen Urteils sind überhaupt keine Beweismittel", sondern sie sind rechtliche Würdigungen des Prozeßmaterials, also Entscheidungen. Ein späterer Gerichtsentscheid über eine in einem frühern Urteil ent schiedene Frage kann somit nicht als Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 eidg. O und deshalb nicht als Grund zur Wiederherstellung angesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1904 i. S. Schwob gegen Geißmann); erkannt: Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. In der amtl. Samml. nicht abgedruckt.