Revision bundesgerichtlicher Urteile. Art. 95 ff. 6, Art. 192 Ziff. 2
eidg. CPO: neue entschiedene Beweismittel ?
Das Bundesgericht hat,
gestützt auf folgende Tatsachen:
A. Die Revisionsklägerin hatte für eine Schuldbriefforderung
von 9750 Fr. Kapital nebst Zins und Kosten in einer Betreibung
gegen Th. Dietrich Erb im Jahre 1899 die Verwertung des
Unterpfandes, einer Liegenschaft in Seebach, verlangt. Das Ver
fahren wurde durch das Betreibungsamt Seebach, dem der Revi
sionsbeklagte vorsteht, geleitet. Bei der Versteigerung vom 6. April
1900 wurde die Liegenschaft von Niklaus Erb in Rheinau als
Meistbieter für 68,500 Fr. erworben. Nach der Steigerung trat
der Revisionsbeklagte mit dem Ersteigerer Erb in Unterhandlungen,
um ihn zu veranlassen, einen im Lastenverzeichnis nicht aufge
führten verfallenen Jahreszins von 675 Fr. von einem der
Forderung der Revisionsklägerin vorgehenden Schuldbriefe von
15,000 Fr. zu Gunsten eines J. Seiferle in Seebach anzuer
kennen. Er weigerte sich, und in der Folge ordnete der Revisions
beklagte auf den 3. August 1900 eine zweite Steigerung an, bei der
die Liegenschaft um 59,500 Fr. versteigert wurde. Die Revisions
klägerin verlangte nun vom Revisionsbeklagten Ersatz des ihr ent
standenen Schadens von 9750 Fr. nebst 259 Fr. 60 Cts. Zins
zu 4½% vom 1. Januar bis 3. August 1899 und Zins zu
von da an, sowie 14 Fr. Kosten. Diese Klage ist letzt
instanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902
(Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, Nr. 38, S. 313 ff. ) ab
gewiesen worden, und zwar in der Hauptsache gestützt darauf,
Vergl. Nr. 23, Erw. 1 u. 2 hievor.
Sep.-Ausg., Bd. V, Nr. 39, S. 145 ff.
daß die Vorinstanz, die I. Appellationskammer des Kantons
Zürich, erklärt hatte, der Käufer Erb sei ungerechtfertigterweise vom
Steigerungskaufe zurückgetreten und das Bundesgericht an diese
Entscheidung, weil sie auf kantonalem Recht beruhe, gebunden sei.
B. Hierauf erhob die Revisionsklägerin Schadenersatzklage gegen
den Ersteigerer Erb, gestützt auf Art. 143 Abs. 2 Sch G. Durch
Urteil vom 31. März 1903 wurde Erb verpflichtet, der Revisions
klägerin 9367 Fr. 67 Cts. nebst 5% Zins seit 1. August 1900 zu
bezahlen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat jedoch auf
die vom damaligen Beklagten Erb ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde
hin mit Entscheid vom 12. Oktober 1903 dieses Urteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen. In diesem Urteile hat das Kassations
gericht festgestellt, die Annahme der Vorinstanz (der I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich), Erb sei unberech
tigterweise vom Kaufe zurückgetreten, sei offenbar aktenwidrig; aus
den Akten gehe hervor, daß Erb den Vertrag, allerdings in dem
voni hm als richtig befundenen Sinne (ohen Aufnahme des Jahres
zinses von 675 Fr. zu Gunsten des Seiferle), habe halten wollen.
C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1903 hat nun die Revisions
klägerin Wiederherstellung gegen das bundesgerichtliche Urteil vom
18. Juni 1902, gestützt auf Art. 192 Ziff. 2 eidg. CO, ver
langt, und weiter den Antrag gestellt: Der (Revisions) Beklagte
sei zu verpflichten, der (Revisions ) Klägerin als Schadenersatz
9367 Fr. 67 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. August 1900 zu
bezahlen. Als neues Beweismittel im Sinne der angerufenen
Gesetzesbestimmung bezeichnet das Revisionsgesuch das Urteil des
Kassationsgerichts vom 12. Oktober 1903, ferner die von Erb
im Prozesse gegen die Revisionsklägerin produzierten Urkunden
(Briefwechsel mit dem Revisionsbeklagten von der ersten bis zu
der zweiten Steigerung).
D. Der Revisionsbeklagte hat in seiner Antwort auf das Re
visionsgesuch folgende Anträge gestellt:
-
Das Revisionsgesuch sei gänzlich zu verwerfen mangels
eines Revisionsgrundes und mangels eines Nachteils, den die
Revisionsklägerin durch die frühere Entscheidung erlitten habe,
sowie wegen verspäteter Einlegung der Revision.
S. Nr. 23 hervor.
-
Eventuell, falls die Revision zugesprochen und ein neues
Urteil erlassen werde, sei materiell die Klage ganz, eventuell teil
weise abzuweisen.
E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Anträge erneuert;
in Erwägung:
-
Das Revisionsgesuch ist zunächst formell zulässig. Nach
Art. 95 OG ist das in Art. 192 ff. eidg. CPO geordnete
außerordentliche Rechtsmittel der Revision auch gegen die vom
Bundesgericht als Berufungsinstanz erlassenen Urteile zulässig,
und zwar ist, wenn das Bundesgericht als Berufungsinstanz in
der Sache selbst entschieden hat, das Revisionsbegehren nur noch
gegen das bundesgerichtliche, und nicht mehr gegen das ihm vor
angegangene kantonsgerichtliche, Urteil statthaft. (Vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Juli 1899 i. S. Schweitzer gegen Härtsch,
Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 691, Erw. 1.) Das trifft
hier zu: Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juni
1902 den Rechtsstreit materiell entschieden; daran ändert der
Umstand nichts, daß es mit Bezug auf die streitige Präjudizial
frage, ob Erb unberechtigt vom Gantkaufe zurückgetreten sei, an
genommen hat, es sei an die Entscheidung der kantonalen Instanz
gebunden. Das Revisionsgesuch ist sodann nicht verspätet, weil es
als Revisionsgrund gewisse Feststellungen des kassationsgerichtlichen
Urteils vom 12. Oktober 1903 geltend macht und das Gesuch
innerhalb dreier Monate seit dem Erlaß dieses Urteils anhängig
gemacht worden ist, also innerhalb der in Art. 193 eidg. CO
vorgeschriebenen Frist.
-
Aus dem kassationsgerichtlichen Urteil geht nun allerdings
unbestreitbar hervor, daß die Annahme des appellationsgerichtlichen
und des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen der Revisionsklägerin
gegen den Revisionsbeklagten, Erb sei unberechtigt vom Gantkaufe
zurückgetreten, unrichtig war und daß daher die Klage der Revi
sionsklägerin jedenfalls aus diesem Grunde nicht hätte abgewiesen
werden sollen. Allein die Feststellungen des kassationsgerichtlichen
Urteils, auf welche die Revisionsklägerin ihr Revisionsbegehren
stützt, sind keine Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2
eidg. CO. Denn einmal fallen unter diesen Begriff nur solche
Beweismittel, welche zur Zeit des angefochtenen Urteils schon
vorhanden waren und bei der Urteilsfällung hätten berücksichtigt
werden können, wenn der Beweisführer im Stande gewesen wäre,
sie beizubringen, während die Wiederherstellung gegen ein Urteil
auf Grund von Art. 192 Ziff. 2 CPO wegen Tatsachen, die
überhaupt zur Zeit des Erlasses des Urteils noch gar nicht hätten
Prozeßmaterial bilden können, ausgeschlossen ist. (Vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Dezember 1899 i. S. Scheck gegen
N. O. B., Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 745 f., Erw. 1.)
Der letztere Fall aber trifft hier zu: Die Feststellungen des
kassationsgerichtlichen Urteils konnten in den frühern Urteilen
gegen den Revisionsbeklagten aus dem einfachen Grunde nicht
berücksichtigt werden, weil sie tatsächlich erst viel später gemacht
wurden; wären sie schon gemacht gewesen, so hätte sich die Re
visionsklägerin natürlich darauf berufen und hätten die Gerichte
sie berücksichtigt. Wie aus Erwägung 4 des mit der Revision
angefochtenen bundesgerichtlichen Urteils hervorgeht, ist der Ver
antwortlichkeitsprozeß mit dem deutlichen Bewußtsein beurteilt
worden, daß möglicherweise die Gerichte in dem von der Revisions
klägerin gegen Erb zu führenden Prozesse die streitige Frage über
die Berechtigung des Rücktrittes von Erb anders entscheiden können.
Schon damals hat das Bundesgericht durchblicken lassen, es komme
auf allfällige gegenteilige Feststellungen in dem gegen Erb ge
führten Prozesse für den Entscheid des Prozesses gegen den Re
visionsbeklagten nichts an, so daß in diesen Feststellungen auch
keine entschiedenen , d. h. entscheidenden Beweismittel lägen. Es
wäre Sache der Revisionsklägerin gewesen, der nun eingetretenen
Eventualität eines Widerspruches in den Urteilen gegen Erb und
gegen den Revisionsbeklagten dadurch vorzubeugen, daß sie zuerst
den Prozeß gegen Erb verfolgt und Sistierung desjenigen gegen
den Revisionsbeklagten verlangt hätte. Nachdem sie anders vor
gegangen ist, ist es nicht möglich, das rechtskräftige Urteil in
Sachen gegen den Revisionsbeklagten zu revidieren, weil in Sachen
gegen Erb gegenteilig entschieden worden ist. Dieser Tatbestand:
der Widerspruch zweier Urteile in einem Prozesse der gleichen
Partei, bildet nach der eidgenössischen Civilprozeßordnung keinen
Revisionsgrund. Auf Art. 192 Ziff. 2 aber kann sich die Revi
sionsklägerin nicht stützen aus dem angeführten Grunde, weil die
als Beweismittel geltend gemachten Tatsachen dem frühern
Urteil nicht hätten zu Grunde gelegt werden können. Hiezu
kommt noch ein weiterer Grund, um das Revisionsbegehren ab
zuweisen: Die Feststellungen des kassationsgerichtlichen Urteils
sind überhaupt keine Beweismittel", sondern sie sind rechtliche
Würdigungen des Prozeßmaterials, also Entscheidungen. Ein
späterer Gerichtsentscheid über eine in einem frühern Urteil ent
schiedene Frage kann somit nicht als Beweismittel im Sinne des
Art. 192 Ziff. 2 eidg. O und deshalb nicht als Grund zur
Wiederherstellung angesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 12. März 1904 i. S. Schwob gegen Geißmann);
erkannt:
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.
In der amtl. Samml. nicht abgedruckt.