Art. 143 Abs. 2 SchKG; Haftung des Ersteigerers bei Zahlungsverzug nach Steigerungskauf von Liegenschaften; die Frage des Verzuges als Wirkung des Gantkaufs untersteht dem eidgenössischen Recht, soweit das Bundesrecht die Rechte und Pflichten aus dem Steigerungskauf ordnet. Verzug liegt nur vor, wenn der Ersteigerer die vertragsgemäß angebotene Übertragung des Eigentums ungerechtfertigt verweigert oder sich sonst nicht rechtzeitig erfüllt; verlangt der Betreibungsbeamte Zahlung einer nicht von den Steigerungsbedingungen gedeckten Leistung, so ist das Angebot nicht vertragsgemäß, und die Nichtzahlung begründet keine Schadenersatzpflicht des Ersteigerers. Ein Rücktritt vom Gantkauf braucht nicht ausdrücklich erklärt zu sein; entscheidend ist, ob die Weigerung nach Inhalt der Steigerungsbedingungen objektiv als unberechtigter Annahmeverzug oder als gerechtfertigte Ablehnung zu beurteilen ist.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz 9367 Fr. 67 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. August 1900 zu bezahlen. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Klägerin diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Beklagten beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen, ganz eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme der vom Beklagten in seiner Berufung gegen das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 1903 angetragenen Beweise. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gab alsdann Dr. M. namens des Beklagten dem Betreibungs beamten die Erklärung ab, dieser halte an seinem frühern Stand punkt fest und werde deshalb, weil zwecklos", am 30. Juni nicht ur Fertigung erscheinen. Der Betreibungsbeamte setzte hierauf eine zweite Gant auf den 3. August 1900 an. Bei dieser erzielte die Liegenschaft nur ein Höchstangebot von 59,500 Fr. 2. Die Klägerin erhob infolge dieser Vorgänge zunächst Klage gegen den Betreibungsbeamten Goßweiler auf Deckung ihres ge samten Schadens, den sie auf 9750 Fr. Kapital, 259 Fr. 60 Cts. Zins zu 4½% vom 1. Januar bis 3. August 1899 und Zins zu 5% von da an, sowie 14 Fr. Kosten bezifferte. Mit dieser Klage wurde sie in allen Instanzen abgewiesen, letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902 (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, Nr. 38, S. 313 ff. ), im wesent lichen gestützt darauf, daß die Vorinstanz, die 1. Appellations kammer des Obergerichts des Kantons Zürich, erklärt hatte, der Beklagte sei ungerechtfertigterweise vom Steigerungskaufe zurück getreten, und das Bundesgericht an diese Entscheidung, weil sie auf kantonalem Recht beruhe, gebunden sei. Mit der vorliegenden Klage hat alsdann die Klägerin Schadenersatzklage gegen den Ersteigerer Erb, gestützt auf Art. 143 Abs. 2 Sch erhoben, wobei sie ihre Schadenersatzforderung nunmehr auf den aus Fakt. B ersichtlichen Betrag, der ihr von der I. und II. kanto nalen Instanz zugesprochen wurde, beziffert. Das Kassations gericht des Kantons Zürich hat in seinem die Kassationsbeschwerde des Beklagten gutheißenden, die Klage abweisenden Urteile aus geführt, die Argumentation des obergerichtlichen Urteils: der Be klagte sei vom Vertrage zurückgetreten, sei offenbar aktenwidrig. Beklagte sei berechtigt gewesen, die Fertigung abzulehnen, indem der Betreibungsbeamte den Gantvertrag vorher einseitig aufgelöst habe durch die Zumutung, einen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten verfallenen Zins zu Gunsten von Seiferle zu decken. 3. Die Berufung an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts ist zulässig, da das Kassationsgericht nicht Sep.-Ausg., Bd. V, Nr. 39, S. 145 ff. nur über die Begründetheit der Kassationsbeschwerde, sondern in der Sache selbst entschieden hat, sein Urteil somit als das letzt instanzliche kantonale Haupturteil anzusehen ist, und darauf, daß das Kassationsgericht nicht ordentliche letzte Instanz ist, unter diesen Umständen nichts ankommen kann. Und daß endlich das Kassationsgericht sich nur kompetent erklärt hat, weil und soweit die Streitsache nach kantonalem Recht zu entscheiden sei, hindert die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 56 OG nicht. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wird, was seine rechtliche Grundlage anbetrifft, aus einem eidgenössischen Gesetze, nämlich aus Art. 143 Abs. 2 Schka, hergeleitet; das Bundesgericht ist daher kompetent, auf die Berufung einzutreten. Inwieweit diese Kompetenz zur materiellen Entscheidung durch Präjudizialfragen des kantonalen Rechts eingeschränkt ist, wird sich bei Erörterung der Sache selbst ergeben. 4. Mit der vor zweiter Instanz in erster Linie erhobenen Ein rede der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin ist der Be klagte dadurch nicht ausgeschlossen, daß er diese Einrede zum Gegenstand einer Kassationsbeschwerde gemacht hat und diese vom Kassationsgericht unbegründet gefunden wurde. Nachdem das Kassationsgericht das angefochtene Urteil kassiert und in der Sache selbst materiell entschieden hat, muß der Beklagte mit seinen auf eidgenössisches Recht abstellenden Einreden vor Bundesgericht eben sogut gehört werden, wie wenn der heute angefochtene Entscheid bereits von der Appellationskammer gefällt und dagegen Berufung ergriffen worden wäre. Dagegen kann aus dem Grunde auf jene Einrede nicht eingetreten werden, weil sie aus prozessualen und daher vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden Gründen abge wiesen worden ist, nämlich einmal deshalb, weil der Beklagte in der Hauptverhandlung vor erster Instanz die Aktivlegitimation der Klägerin ausdrücklich anerkannt und weiter deshalb, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation durch eine ihr vom Betreibungs amt Seebach erteilte Anweisung dargetan hat und die Frage, ob diese Urkunde rechtzeitig vorgebracht und zu berücksichtigen war, ausschließlich vom kantonalen Prozeßrecht beherrscht wird. 5. In der Sache selbst ist zunächst zu bemerken, daß der Um stand, daß die heute streitige Rechtsfrage: ob der Beklagte Erb
gemäß Art. 143 Sche wegen Nichterfüllung des Gantkaufes vom 6. April 1900 grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei, schon in den im Prozesse der heutigen Klägerin gegen den Betreibungs beamten Goßweiler ergangenen Urteilen speziell auch im Urteile des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902, Erw. 4 ff. beantwortet worden ist, eine neue selbständige Beurteilung im heutigen Prozesse nicht hindert; denn in jenem Prozesse kam diese Frage nur als Motiv in Betracht, und sie konnte dort nicht rechtskräftig entschieden werden gegenüber dem heutigen Beklagten, wie dies auch das bundesgerichtliche Urteil selbst in Erwägung 4 i. f. ausspricht. 6. Die in Art. 143 Abs. 2 Sch normierte Haftung des Ersteigerers tritt ein, wenn er die Abhaltung einer neuen Stei gerung dadurch verschuldet hat, daß er die Zahlung, zu der ihn sein Gantkauf verpflichtete, nicht rechtzeitig geleistet hat; denn alsdann ist der Betreibungsbeamte nach Abs. 1 eod. nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine neue Steigerung anzuordnen. (Vgl. Urteil i. S. gegen Goßweiler, Erw. 3.) Eine weitere Vor aussetzung für die Schadenersatzklage aus Art. 143 Abs. 2 leg. cit. besteht nicht; insbesondere setzt diese Bestimmung nicht voraus, daß die Übertragung der Liegenschaft auf den Ersteigerer bereits stattgefunden habe, sondern begreift sowohl diesen, als den andern Fall in sich, wo, wie hier, nach dem kantonalen Recht ein gleichzeitiger Übergang des Eigentums zugleich mit dem Zuschlag nicht stattfand. (Vgl. Erw. 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 19. November 1902 i. S. Spiehl gegen Leihkasse Enge, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, S. 584, Erw. 2, wo für diesen Fall eine analoge Anwendung des Art. 143 Abs. 2 an genommen wird.) Die grundsätzliche Entscheidung über die vor liegende Klage hängt also davon ab, ob sich der Beklagte im Zahlungsverzug im Sinne des Art. 143 leg. cit. befunden und dadurch die Anordnung einer neuen Steigerung verursacht habe. Im Zahlungsverzuge befand er sich auch, wenn er im Annahme verzug war, d. h. die vom Betreibungsamt ordnungs (vertrags mäßig angebotene Übertragung des Eigentums grundlos ablehnte, Sep.-Ausg., Bd. V, S. 300. oder wenn er unberechtigterweise den Rücktritt vom Gantkauf er klärte. 7. Bei dieser Frage: ob der Beklagte sich im Zahlungsverzuge befunden habe, erhebt sich nun vorab die weitere, inwiefern für deren Entscheidung das eidgenössische und nicht das kantonale Recht maßgebend sei. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil in Sachen der heutigen Klägerin gegen Goßweiler, in Erwägung 5, festgestellt, daß nach der Praxis der Bundesbehörden durch den Zuschlag bei der Zwangsverwertung ein Kaufvertrag zu Stande komme, der sich hinsichtlich der Gültigkeit und der rechtlichen Wirkungen, soweit nicht das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs modifizierend eingreife, nach den gewöhnlichen Regeln des Privatrechts beurteile, mit Bezug auf Liegenschaften also dem kantonalen Recht unterstehe; nach letzterem beurteile sich also im allgemeinen, d. h. soweit sich nicht aus dem eidgenössischen Betreibungs und Konkursgesetz Abweichungen ergeben, auch die Frage der Gültigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer öffent lichen Liegenschaftssteigerung, die in einer nach eidgenössischem Recht vorgenommenen Zwangsversteigerung vorgenommen worden sei. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich geht im ange fochtenen Urteil noch weiter und stellt den Satz auf, nur die Art und Weise, wie bei der Versteigerung zu verfahren sei, werde durch das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs geregelt, alle andern, den Kauf beschlagenden Verhältnisse, bezüg lich der Frage, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Kauf vertrage ergeben, regle das kantonale Recht. Daß der Satz in dieser Allgemeinheit zu weit geht, zeigen die Bestimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, insbesondere Art. 136, 137 und 143, welche sich augenscheinlich mit der Regelung der Rechte und Pflichten befassen, die sich aus dem Gantkauf ergeben. Aber auch der vom Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen Goßweiler aufgestellte Satz läßt der Anwendung des kantonalen Rechtes mit Bezug auf den Gantkauf von Liegenschaften zu viel Raum zum mindesten eine ganze Reihe von Fragen der Wir kungen des Gantkaufes werden vom eidgenössischen Recht geregelt, das seinerseits in Art. 136 Abs. 2 einen Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts mit Bezug auf die Form des Eigen XXX, 2. 1904
Civilrechtspflege.
tumsübergangs enthält. Speziell die heute streitige Frage des Verzuges des Gantkäufers (Ersteigerers) ist ausdrücklich nach Art. 143 Sche zu beurteilen; als ergänzendes Recht für diese vom eidgenössischen Recht beherrschte Frage ist, da ein Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts fehlt, das eidgenössische Recht heranzuziehen. Eine Betrachtung des Gesetzes ergibt, daß in Be treff des Inhaltes und der Wirkungen des Gantkaufes überall, sei es auf ausdrückliche Normierung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, sei es auf den Zusammenhang desselben und die Zwecke der Exekution, deren Bestandteil der Gantkauf bildet, Rücksicht zu nehmen ist, und daher das hier herrschende Recht das eidgenössische Recht sein muß. Die hier ent scheidende Frage: ob der Beklagte dafür einzustehen habe, daß die ihm obliegende Zahlung nicht rechtzeitig erfolgte, ist daher vom Bundesgericht selbständig zu prüfen. Es handelt sich hiebei um eine Wirkung des Gantkaufes, um die Verpflichtungen, die der Gantkauf dem Ersteigerer auferlegt, also um eine Frage, die nach dem gesagten in Anwendung des Betreibungsgesetzes zu ent scheiden ist. 8. Die Appellationskammer ist nun in ihrem Urteil davon ausgegangen, es komme einfach darauf an, ob der Beklagte be rechtigt gewesen sei, auf die vom Betreibungsbeamten erhobene Prätention betreffend Zahlung des Zinses Seiferle hin vom Ver trage zurückzutreten, und sie hat diese Frage verneint, mit der Erwägung, daß ein Rücktrittsrecht im Sinne des Art. 122 OR für den Beklagten nur so habe begründet werden können, daß er seinerseits die Vorladung des Verkäufers zur kanzleiischen Ferti gung, mit der Androhung des Rücktrittes, veranlaßte. Allein dieser Frage des Rücktrittes vorgängig ist die andere Frage zu beantworten, ob in der Weigerung des Beklagten, dem Begehren des Betreibungsbeamten auf Zahlung des Zinses Seiferle zu ent sprechen, überhaupt ein Rücktritt vom Vertrage liege. Nun stellt das Kassationsgericht tatsächlich, in nicht aktenwidriger Weise, fest, daß der Beklagte ausdrücklich den Rücktritt nie erklärt hat; er hat einzig erklärt, zu den Bedingungen, die ihm der Betreibungs beamte stellte, nicht fertigen zu wollen, und es kann sich deshalb nur fragen, ob in dieser letztern Erklärung virtuell ein Rücktritt VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 23. vom Gantkaufe zu erblicken sei, trotz der Tatsache, daß sie in der ausgesprochenen Meinung abgegeben wurde, daß der Beklagte vom Kauf, so wie er ihn verstehe, d. h. entsprechend den Gant bedingungen, nicht abgehen wolle. Das könnte nur bejaht werden, wenn die Auffassung des Beklagten über den Inhalt der Gant bedingungen falsch gewesen wäre, oder wenn der Betreibungsbeamte berechtigt gewesen wäre, nachträglich über die Gantbedingungen hinauszugehen. Mit Bezug auf den ersten Punkt, der den Inhalt des Steigerungskaufes betrifft, und somit nach eidgenössischem Recht zu entscheiden ist, ergibt sich, daß nach den Steigerungs bedingungen dem Ersteigerer von der Forderung des Seiferle außer dem Kapitalbetrag nicht mehr als ein laufender, nicht ein verfallener Zins überbunden war. Daß es sich hiebei nicht um einen Nebenpunkt im Sinne des Art. 2 OR handelte, ist vom Kassationsgericht mit Recht ausgeführt worden, und daß die Weigerung des Beklagten auf bloßer Chikane beruht habe, kann nicht angenommen werden, da nach richtiger Berechnung dann, wenn bloß ein laufender Zins des Seiferle zu bezahlen war, ein Teil des Kaufpreises auf die eigene Hypothek des Beklagten fiel und sich deshalb tatsächlich der von ihm auszulegende Kaufpreis um diesen Preis verminderte. Daraus ergibt sich auch schon die Beantwortung des zweiten Punktes: Die Prätention des Be treibungsbeamten war unberechtigt, das Angebot wurde dem Be klagten nicht in vertragsmäßiger Weise gemacht. Der Beklagte konnte daher zur Annahme dieses abgeänderten Angebotes nicht gezwungen werden, und die nicht rechtzeitige Zahlung des Kauf preises fällt demnach nicht ihm, sondern dem Betreibungsbeamten zur Last, so daß seine Verantwortlichkeit nach Art. 143 Abs. 2 Sche nicht begründet worden und die Klage abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kassations gerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1903 in allen Teilen bestätigt.