- Arteil vom 26. März 1904 in Sachen
Allgemeine Gewerbekasse Kloten, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Erb, Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Letztinstanzliches kantonales Haupturteil
Art. 58 06. Schadenersatzpflicht des Liegenschaften ersteigerers
nach Art. 143 Abs. 2 Sch. Zahlungsverzug des Ersteigerers
eidgenössisches und kantonales Recht.
A. Durch Urteil vom 12. Oktober 1903 hat das Kassations
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Das Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichts vom
- März 1903 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz 9367 Fr.
67 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. August 1900 zu bezahlen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Klägerin diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter des Beklagten beantragt, auf die Berufung sei
nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen,
ganz eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Abnahme der vom Beklagten in seiner Berufung gegen das
Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 1903 angetragenen Beweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin war im Besitze einer Schuldbriefforderung
von 9750 Fr., die auf der Liegenschaft eines Th. Dietrich Erb in
Seebach grundversichert war. Sie erhob für diese Forderung im
Jahre 1899 Betreibung auf Pfandverwertung. Laut den am
- März 1900 vom Betreibungsbeamten von Seebach, Gemeinde
ammann Alb. Goßweiler, aufgestellten Lastenverzeichnis ging der
Forderung der Klägerin vor außer einer I. Hypothek der
Hypothekarbank Winterthur von 40,000 Fr. eine Schuldbrief
forderung des J. Seiferle von 15,000 Fr. Kapital, à 4½
laufender Zins? von wann ; es folgte ihr nach eine Schuld
briefforderung des Beklagten Erb (des Schwagers des Pfand
schuldners) von 8450 Fr. an Kapital nebst Zinsen. Bei der
Versteigerung vom 6. April 1900 wurde die Liegenschaft dem
Beklagten Erb um 68,500 Fr. zugeschlagen, womit die Forderung
der Klägerin vollständig gedeckt worden wäre. Nach den Steige
rungsbedingungen waren vom Käufer auf Abrechnung an der
Kaufsumme die verfallenen Kapitalien, worunter dasjenige der
Klägerin, Kapitalzinse und Kosten, Provision u. s. w., bar
zu bezahlen. Bei dieser Versteigerung verlangte der anwesende
Vertreter des J. Seiferle, Rechtsagent Fr. Martin, daß zu seiner
Forderung im Lastenverzeichnis ein verfallener Jahreszins von
675 Fr. eingesetzt werde, und Seiferte selbst hielt am Tage nach
der Versteigerung, nachdem der Betreibungsbeamte Goßweiler
diesem Begehren nicht nachgekommen war, daran fest. Der Be
treibungsbeamte trat infolgedessen mit dem Beklagten in Unter
handlungen. Am 14. April 1900 schrieb er diesem, er gedenke die
notarielle Fertigung auf den 19. April zu vertagen, und fügte
bei: Sodann muß ich Ihnen bemerken, daß wir den Jahres
zins von J. Seiferle à 4½% von 15,000 Fr. jedenfalls be
zahlen müssen, da er im Lastenverzeichnis angeführt, aber die
Zahl nicht genau angegeben werden konnte, es übrigens auch
keine richtige Handlung wäre. Ersuche Sie, mit den nötigen
Mitteln zu erscheinen. Der damalige Anwalt des Beklagten,
Rechtsanwalt Dr. M., antwortete am 26. April, der Beklagte
sei jederzeit zur Fertigung bereit, jedoch nur auf Grundlage der
Gantbedingungen, wie sie speziell auch von Ihnen an der Gant
erörtert wurden. Wir können uns daher niemals damit einver
standen erklären, den bewußten Zins an Hrn. Seiferle zu be
zahlen. Es hat letzterer auch keine diesbezügliche Berechtigung,
weil er eine Anmeldung im Sinne von Art. 138 Ziff. 3 Sche
nicht gemacht hat und der Zins aus dem Grundprotokoll nicht
ersichtlich ist. Dem entspricht auch das Lastenverzeichnis, bei
welchem der Zins gar nicht figuriert.... Sollten Sie die
Fertigung nicht gemäß diesen Ausführungen vornehmen,
würden wir uns als vom Angebote entbunden betrachten und
zurücktreten, Schadenersatzanspruch uns vorbehaltend.... Am
- Mai 1900, nachdem, wie die Vorinstanz sagt, jedenfalls
irgend eine mündliche Besprechung vorausgegangen war, schrieb
Dr. M. dem Betreibungsbeamten, der Beklagte beharre auf seinem
Standpunkt. Am 25. Juni 1900 zeigte der Betreibungsbeamte
dem Beklagten an, daß die notarielle Fertigung am 30. Juni
stattfinde, zu der er zum zweiten Mal geladen werde; sollten
Sie an dieser wieder nicht erscheinen, so wird unverzüglich eine
zweite Gant angeordnet, Sie jedoch für Mindererlös behaftet."
Darauf antwortete Dr. M. am 28. Juni, daß sein Klient an
seinem Standpunkt festhalte und demnach eine Fertigung nur
dann vornehmen werde, wenn er den bewußten Zins an Seiferle
weder bezahlen noch als Schuld übernehmen müsse, worauf
der Betreibungsbeamte am 27. gl. Monats schrieb, er müsse auf
seinem Schreiben (vom 25. Juni) beharren. Am gleichen Tage
gab alsdann Dr. M. namens des Beklagten dem Betreibungs
beamten die Erklärung ab, dieser halte an seinem frühern Stand
punkt fest und werde deshalb, weil zwecklos", am 30. Juni nicht
ur Fertigung erscheinen. Der Betreibungsbeamte setzte hierauf
eine zweite Gant auf den 3. August 1900 an. Bei dieser erzielte
die Liegenschaft nur ein Höchstangebot von 59,500 Fr.
2. Die Klägerin erhob infolge dieser Vorgänge zunächst Klage
gegen den Betreibungsbeamten Goßweiler auf Deckung ihres ge
samten Schadens, den sie auf 9750 Fr. Kapital, 259 Fr. 60 Cts.
Zins zu 4½% vom 1. Januar bis 3. August 1899 und Zins
zu 5% von da an, sowie 14 Fr. Kosten bezifferte. Mit dieser
Klage wurde sie in allen Instanzen abgewiesen, letztinstanzlich
durch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902 (Amtl.
Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, Nr. 38, S. 313 ff. ), im wesent
lichen gestützt darauf, daß die Vorinstanz, die 1. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich, erklärt hatte, der
Beklagte sei ungerechtfertigterweise vom Steigerungskaufe zurück
getreten, und das Bundesgericht an diese Entscheidung, weil sie
auf kantonalem Recht beruhe, gebunden sei. Mit der vorliegenden
Klage hat alsdann die Klägerin Schadenersatzklage gegen den
Ersteigerer Erb, gestützt auf Art. 143 Abs. 2 Sch erhoben,
wobei sie ihre Schadenersatzforderung nunmehr auf den aus
Fakt. B ersichtlichen Betrag, der ihr von der I. und II. kanto
nalen Instanz zugesprochen wurde, beziffert. Das Kassations
gericht des Kantons Zürich hat in seinem die Kassationsbeschwerde
des Beklagten gutheißenden, die Klage abweisenden Urteile aus
geführt, die Argumentation des obergerichtlichen Urteils: der Be
klagte sei vom Vertrage zurückgetreten, sei offenbar aktenwidrig.
Beklagte sei berechtigt gewesen, die Fertigung abzulehnen,
indem der Betreibungsbeamte den Gantvertrag vorher einseitig
aufgelöst habe durch die Zumutung, einen im Lastenverzeichnis
nicht aufgeführten verfallenen Zins zu Gunsten von Seiferle zu
decken.
3. Die Berufung an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid
des Kassationsgerichts ist zulässig, da das Kassationsgericht nicht
Sep.-Ausg., Bd. V, Nr. 39, S. 145 ff.
nur über die Begründetheit der Kassationsbeschwerde, sondern in
der Sache selbst entschieden hat, sein Urteil somit als das letzt
instanzliche kantonale Haupturteil anzusehen ist, und darauf, daß
das Kassationsgericht nicht ordentliche letzte Instanz ist, unter
diesen Umständen nichts ankommen kann. Und daß endlich das
Kassationsgericht sich nur kompetent erklärt hat, weil und soweit
die Streitsache nach kantonalem Recht zu entscheiden sei, hindert
die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 56 OG nicht. Der mit
der Klage geltend gemachte Anspruch wird, was seine rechtliche
Grundlage anbetrifft, aus einem eidgenössischen Gesetze, nämlich
aus Art. 143 Abs. 2 Schka, hergeleitet; das Bundesgericht ist
daher kompetent, auf die Berufung einzutreten. Inwieweit diese
Kompetenz zur materiellen Entscheidung durch Präjudizialfragen
des kantonalen Rechts eingeschränkt ist, wird sich bei Erörterung
der Sache selbst ergeben.
4. Mit der vor zweiter Instanz in erster Linie erhobenen Ein
rede der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin ist der Be
klagte dadurch nicht ausgeschlossen, daß er diese Einrede zum
Gegenstand einer Kassationsbeschwerde gemacht hat und diese vom
Kassationsgericht unbegründet gefunden wurde. Nachdem das
Kassationsgericht das angefochtene Urteil kassiert und in der Sache
selbst materiell entschieden hat, muß der Beklagte mit seinen auf
eidgenössisches Recht abstellenden Einreden vor Bundesgericht eben
sogut gehört werden, wie wenn der heute angefochtene Entscheid
bereits von der Appellationskammer gefällt und dagegen Berufung
ergriffen worden wäre. Dagegen kann aus dem Grunde auf jene
Einrede nicht eingetreten werden, weil sie aus prozessualen und
daher vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden Gründen abge
wiesen worden ist, nämlich einmal deshalb, weil der Beklagte in
der Hauptverhandlung vor erster Instanz die Aktivlegitimation
der Klägerin ausdrücklich anerkannt und weiter deshalb, weil die
Klägerin ihre Aktivlegitimation durch eine ihr vom Betreibungs
amt Seebach erteilte Anweisung dargetan hat und die Frage, ob
diese Urkunde rechtzeitig vorgebracht und zu berücksichtigen war,
ausschließlich vom kantonalen Prozeßrecht beherrscht wird.
5. In der Sache selbst ist zunächst zu bemerken, daß der Um
stand, daß die heute streitige Rechtsfrage: ob der Beklagte Erb
gemäß Art. 143 Sche wegen Nichterfüllung des Gantkaufes
vom 6. April 1900 grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei, schon in
den im Prozesse der heutigen Klägerin gegen den Betreibungs
beamten Goßweiler ergangenen Urteilen speziell auch im
Urteile des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902, Erw. 4 ff.
beantwortet worden ist, eine neue selbständige Beurteilung im
heutigen Prozesse nicht hindert; denn in jenem Prozesse kam diese
Frage nur als Motiv in Betracht, und sie konnte dort nicht
rechtskräftig entschieden werden gegenüber dem heutigen Beklagten,
wie dies auch das bundesgerichtliche Urteil selbst in Erwägung 4
i. f. ausspricht.
6. Die in Art. 143 Abs. 2 Sch normierte Haftung des
Ersteigerers tritt ein, wenn er die Abhaltung einer neuen Stei
gerung dadurch verschuldet hat, daß er die Zahlung, zu der ihn
sein Gantkauf verpflichtete, nicht rechtzeitig geleistet hat; denn
alsdann ist der Betreibungsbeamte nach Abs. 1 eod. nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet, eine neue Steigerung anzuordnen.
(Vgl. Urteil i. S. gegen Goßweiler, Erw. 3.) Eine weitere Vor
aussetzung für die Schadenersatzklage aus Art. 143 Abs. 2 leg.
cit. besteht nicht; insbesondere setzt diese Bestimmung nicht voraus,
daß die Übertragung der Liegenschaft auf den Ersteigerer bereits
stattgefunden habe, sondern begreift sowohl diesen, als den andern
Fall in sich, wo, wie hier, nach dem kantonalen Recht ein
gleichzeitiger Übergang des Eigentums zugleich mit dem Zuschlag
nicht stattfand. (Vgl. Erw. 2 des Urteils des Bundesgerichts
vom 19. November 1902 i. S. Spiehl gegen Leihkasse Enge,
Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, S. 584, Erw. 2, wo für
diesen Fall eine analoge Anwendung des Art. 143 Abs. 2 an
genommen wird.) Die grundsätzliche Entscheidung über die vor
liegende Klage hängt also davon ab, ob sich der Beklagte im
Zahlungsverzug im Sinne des Art. 143 leg. cit. befunden und
dadurch die Anordnung einer neuen Steigerung verursacht habe.
Im Zahlungsverzuge befand er sich auch, wenn er im Annahme
verzug war, d. h. die vom Betreibungsamt ordnungs (vertrags
mäßig angebotene Übertragung des Eigentums grundlos ablehnte,
Sep.-Ausg., Bd. V, S. 300.
oder wenn er unberechtigterweise den Rücktritt vom Gantkauf er
klärte.
7. Bei dieser Frage: ob der Beklagte sich im Zahlungsverzuge
befunden habe, erhebt sich nun vorab die weitere, inwiefern für
deren Entscheidung das eidgenössische und nicht das kantonale
Recht maßgebend sei. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil in
Sachen der heutigen Klägerin gegen Goßweiler, in Erwägung 5,
festgestellt, daß nach der Praxis der Bundesbehörden durch den
Zuschlag bei der Zwangsverwertung ein Kaufvertrag zu Stande
komme, der sich hinsichtlich der Gültigkeit und der rechtlichen
Wirkungen, soweit nicht das Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs modifizierend eingreife, nach den gewöhnlichen
Regeln des Privatrechts beurteile, mit Bezug auf Liegenschaften
also dem kantonalen Recht unterstehe; nach letzterem beurteile sich
also im allgemeinen, d. h. soweit sich nicht aus dem eidgenössischen
Betreibungs und Konkursgesetz Abweichungen ergeben, auch die
Frage der Gültigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer öffent
lichen Liegenschaftssteigerung, die in einer nach eidgenössischem
Recht vorgenommenen Zwangsversteigerung vorgenommen worden
sei. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich geht im ange
fochtenen Urteil noch weiter und stellt den Satz auf, nur die Art
und Weise, wie bei der Versteigerung zu verfahren sei, werde
durch das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs
geregelt, alle andern, den Kauf beschlagenden Verhältnisse, bezüg
lich der Frage, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Kauf
vertrage ergeben, regle das kantonale Recht. Daß der Satz in
dieser Allgemeinheit zu weit geht, zeigen die Bestimmungen des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, insbesondere Art. 136,
137 und 143, welche sich augenscheinlich mit der Regelung der
Rechte und Pflichten befassen, die sich aus dem Gantkauf ergeben.
Aber auch der vom Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen
Goßweiler aufgestellte Satz läßt der Anwendung des kantonalen
Rechtes mit Bezug auf den Gantkauf von Liegenschaften zu viel
Raum zum mindesten eine ganze Reihe von Fragen der Wir
kungen des Gantkaufes werden vom eidgenössischen Recht geregelt,
das seinerseits in Art. 136 Abs. 2 einen Vorbehalt zu Gunsten
des kantonalen Rechts mit Bezug auf die Form des Eigen
XXX, 2. 1904
Civilrechtspflege.
tumsübergangs enthält. Speziell die heute streitige Frage des
Verzuges des Gantkäufers (Ersteigerers) ist ausdrücklich nach
Art. 143 Sche zu beurteilen; als ergänzendes Recht für diese
vom eidgenössischen Recht beherrschte Frage ist, da ein Vorbehalt
zu Gunsten des kantonalen Rechts fehlt, das eidgenössische Recht
heranzuziehen. Eine Betrachtung des Gesetzes ergibt, daß in Be
treff des Inhaltes und der Wirkungen des Gantkaufes überall,
sei es auf ausdrückliche Normierung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, sei es auf den Zusammenhang
desselben und die Zwecke der Exekution, deren Bestandteil der
Gantkauf bildet, Rücksicht zu nehmen ist, und daher das hier
herrschende Recht das eidgenössische Recht sein muß. Die hier ent
scheidende Frage: ob der Beklagte dafür einzustehen habe, daß die
ihm obliegende Zahlung nicht rechtzeitig erfolgte, ist daher vom
Bundesgericht selbständig zu prüfen. Es handelt sich hiebei um
eine Wirkung des Gantkaufes, um die Verpflichtungen, die der
Gantkauf dem Ersteigerer auferlegt, also um eine Frage, die nach
dem gesagten in Anwendung des Betreibungsgesetzes zu ent
scheiden ist.
8. Die Appellationskammer ist nun in ihrem Urteil davon
ausgegangen, es komme einfach darauf an, ob der Beklagte be
rechtigt gewesen sei, auf die vom Betreibungsbeamten erhobene
Prätention betreffend Zahlung des Zinses Seiferle hin vom Ver
trage zurückzutreten, und sie hat diese Frage verneint, mit der
Erwägung, daß ein Rücktrittsrecht im Sinne des Art. 122 OR
für den Beklagten nur so habe begründet werden können, daß er
seinerseits die Vorladung des Verkäufers zur kanzleiischen Ferti
gung, mit der Androhung des Rücktrittes, veranlaßte. Allein
dieser Frage des Rücktrittes vorgängig ist die andere Frage zu
beantworten, ob in der Weigerung des Beklagten, dem Begehren
des Betreibungsbeamten auf Zahlung des Zinses Seiferle zu ent
sprechen, überhaupt ein Rücktritt vom Vertrage liege. Nun stellt
das Kassationsgericht tatsächlich, in nicht aktenwidriger Weise, fest,
daß der Beklagte ausdrücklich den Rücktritt nie erklärt hat; er
hat einzig erklärt, zu den Bedingungen, die ihm der Betreibungs
beamte stellte, nicht fertigen zu wollen, und es kann sich deshalb
nur fragen, ob in dieser letztern Erklärung virtuell ein Rücktritt
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 23.
vom Gantkaufe zu erblicken sei, trotz der Tatsache, daß sie in der
ausgesprochenen Meinung abgegeben wurde, daß der Beklagte
vom Kauf, so wie er ihn verstehe, d. h. entsprechend den Gant
bedingungen, nicht abgehen wolle. Das könnte nur bejaht werden,
wenn die Auffassung des Beklagten über den Inhalt der Gant
bedingungen falsch gewesen wäre, oder wenn der Betreibungsbeamte
berechtigt gewesen wäre, nachträglich über die Gantbedingungen
hinauszugehen. Mit Bezug auf den ersten Punkt, der den Inhalt
des Steigerungskaufes betrifft, und somit nach eidgenössischem
Recht zu entscheiden ist, ergibt sich, daß nach den Steigerungs
bedingungen dem Ersteigerer von der Forderung des Seiferle
außer dem Kapitalbetrag nicht mehr als ein laufender, nicht ein
verfallener Zins überbunden war. Daß es sich hiebei nicht um
einen Nebenpunkt im Sinne des Art. 2 OR handelte, ist vom
Kassationsgericht mit Recht ausgeführt worden, und daß die
Weigerung des Beklagten auf bloßer Chikane beruht habe, kann
nicht angenommen werden, da nach richtiger Berechnung dann,
wenn bloß ein laufender Zins des Seiferle zu bezahlen war, ein
Teil des Kaufpreises auf die eigene Hypothek des Beklagten fiel
und sich deshalb tatsächlich der von ihm auszulegende Kaufpreis
um diesen Preis verminderte. Daraus ergibt sich auch schon die
Beantwortung des zweiten Punktes: Die Prätention des Be
treibungsbeamten war unberechtigt, das Angebot wurde dem Be
klagten nicht in vertragsmäßiger Weise gemacht. Der Beklagte
konnte daher zur Annahme dieses abgeänderten Angebotes nicht
gezwungen werden, und die nicht rechtzeitige Zahlung des Kauf
preises fällt demnach nicht ihm, sondern dem Betreibungsbeamten
zur Last, so daß seine Verantwortlichkeit nach Art. 143 Abs. 2
Sche nicht begründet worden und die Klage abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kassations
gerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1903 in allen
Teilen bestätigt.