Art. 285 ff. SchKG, Art. 288 SchKG; avoidance action presupposes that the challenged transaction has definitively shifted assets from the debtor's patrimony into that of the defendant to the detriment of the creditor body. Where the alleged transferee receives the debtor's claim merely as security or as part of a payment arrangement and is bound to pass the proceeds on to third persons, he is not the proper avoidance defendant for the amounts thus channelled. Avoidance lies only to the extent that the transferee is himself satisfied, e.g. through discharge of his own pre-existing claims or interest on old debts (consid. 5). The mere fact that the debtor assigned claims does not suffice; the economic effect of the transaction controls.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fr. 10,590 40 Übertrag. 93 20 als Verzinsung dieser Summe von 10,590 Fr. 40 Cts., und 1511 18 als Verzinsung alter Zinsen, sodaß sich also als Leistungen des Beklagten nach seiner Aufstellung ergeben Fr. 12,194 78. Von diesem dem Eigenmann verrechneten Betrage erklärt die I. Instanz 10,683 Fr. 60 Cts. (12194 Fr. 78 Cts. 1511 Fr. 18 Cts. Verzinsung alter Schulden) als nicht an fechtbar, weil dafür vom Beklagten voller Gegenwert geleistet sei; und indem sie diese Summe von der Abtretungssumme von 11,480 Fr. abzieht, gelangt sie dazu, die Abtretung auf das Stift Beromünster für die Differenz, somit für 796 Fr. 40 Cts., als anfechtbar zu erklären, und zwar gestützt auf Art. 288 Sch. Mit Bezug auf die Abtretung auf Pfarrer Gaßmann ist fest gestellt, daß der Beklagte im Hinblick auf diese Abtretung am 8. April 1901 500 Fr. und am 29. September 1901 750 Fr. an Eigenmann bezahlt, dagegen nur 500 Fr. aus der Abtretung erhalten hat, und daß das Werk auf seine eigene Rechnung voll endet wurde, wofür er 1105 Fr. 60 Cts. ausgelegt hat. 3. Von den in der Antwort vor 1. Instanz angebrachten nichteinläßlichen Einreden hat der Beklagte die Einrede der Klag verspätung vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen. Die Ein rede der mangelnden Aktivlegitimation sodann, die damit begründet wurde, die Kläger verlangen mehr als ihnen abgetreten worden sei, ist ebenfalls erledigt, nachdem die kantonalen Instanzen die beiden Prozesse vereinigt und dabei festgesetzt haben, daß der Be klagte das anfechtbar erworbene nur einmal zurückzugewähren habe. Das entspricht vollständig der Natur des Anfechtungsanspruches, der auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen zur Zwangsvoll streckung an die Gläubiger, im Konkurse an die Gläubigergemein schaft, Konkursmasse, und bei Abtretung der Rechte an einzelne Gläubiger nach Art. 260 Sche an die Abtretungsgläubiger zur vorherigen Deckung ihrer Forderungen, geht. Eine Vereini gung mehrerer Gläubiger ist dadurch natürlich nicht ausge schlossen, und wie weit die Tatsache, daß einzelne Gläubiger ur sprünglich selbständig klagten, in prozessualer Beziehung Einfluß auszuüben vermochte, ist ausschließlich eine Frage des kantonalen Prozeßrechts. Die Verteilung des rückerworbenen unter die ein zelnen Gläubiger ist, wie die I. Instanz richtig bemerkt, nicht Sache dieses Verfahrens und berührt den Beklagten nicht; gegen eine doppelte oder mehrfache Leistung aber ist er durch die Ver einigung der Prozesse und die Fassung des Dispositives des an gefochtenen Urteils genügend geschützt. 4. (Abweisung des Standpunktes, daß Simulation vorliege.) 5. Sind so die Klagen lediglich noch, soweit sie als An fechtungsklagen im Sinne der Art. 285 ff. Sche gestellt sind, materiell zu prüfen, so frägt es sich in dieser Richtung vor allem, ob durch die angefochtenen Abtretungen etwas aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners Eigenmann definitiv in das Vermögen des Beklagten, als Anfechtungsgegners gelangt sei, zum Nachteile der Gläubigergemeinschaft. Denn nur wenn und soweit dieses der Fall ist, erscheint der Beklagte als der richtige Anfechtungsbeklagte und liegt eine Begünstigung des Beklagten zum Nachteil der übrigen Gläubiger bezw. der Gläu bigergemeinschaft vor. Das trifft nun zu, soweit durch die Ab tretungen Forderungen des Beklagten selber gedeckt worden sind. Das ist unzweifelhaft der Fall mit der Verzinsung der alten schon bestehenden Schulden des Eigenmann an den Beklagten; insoweit aber ist die Anfechtung von den Vorinstanzen gutgeheißen worden und heute nicht mehr streitig. Im übrigen aber ist das Verhältnis zwischen dem Beklagten und Eigenmann so, daß der Beklagte den Gegenwert der Abtretungen voll geleistet hat, und zwar durch Barzahlungen, die teils zur Tilgung von Arbeits löhnen u. s. w., teils zur Tilgung von in Betreibung gesetzten Forderungen bestimmt waren. Und zwar war diese Regelung des Geschäftsverkehrs schon zur Zeit der Abtretungen vorgesehen, wie aus den Abtretungsurkunden hervorgeht, die auf den Gegenwert Bezug nehmen. Danach war der Zweck der Abtretungen nicht der, definitiv Vermögensstücke aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners Eigenmann in das Vermögen des Beklagten zu übertragen, sondern es verhält sich genau so, wie wenn der Be klagte dem Eigenmann einen Kredit eröffnet hätte und sich zur
Sicherstellung des Kredites die Forderungen hätte abtreten lassen. Der Beklagte erscheint in diesem Rechtsverhältnisse hier lediglich als Zahlungsbevollmächtigter des Eigenmann, nicht aber als Kontrahent, dem etwas aus dem Vermögen des letztern definitiv zugeschieden wird; er hat aus den Zahlungen, die ihm infolge der Abtretung gemacht wurden, nichts erhalten und war gemäß seiner Rechtsstellung zu Eigenmann verpflichtet, die Zahlungen an Dritte zu leisten. Begünstigt sind die dritten Zahlungsempfänger (Arbeiter, Lieferanten u. s. w., betreibende Gläubiger); diese wären die richtigen Anfechtungsbeklagten, vorausgesetzt, daß alle Er fordernisse der Anfechtbarkeit nach Art. 287 oder 288 Sche vorhanden wären. Der Beklagte dagegen hat, wie gesagt, aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners über den heute nicht mehr streitigen Betrag hinaus nichts erhalten und kann daher auch nicht verpflichtet werden, die Abtretungen in das Voll streckungsrecht der Gläubigergemeinschaft bezw. der an deren Stelle handelnden Konkursmasse zurückzugewähren. Aus diesem Grunde müssen die Klagen, soweit sie auf mehr als den von den Vorin stanzen zugesprochenen Betrag gehen, abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen der Kläger werden abgewiesen und es wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 1903 in allen Teilen bestätigt.