Civilrechtspflege.
erfolgt sei, sondern Spiehl als Ersteigerer betrachtet werden müsse.
Mangels dessen ist auch in diesem Punkte für den Richter die
den betreibungsamtlichen Verfügungen zu Grunde liegende Auf
fassung maßgebend. Wäre er übrigens diesbezüglich zu einer
selbständigen Entscheidung zuständig (wie dies die Vorinstanzen
stillschweigend angenommen haben), so müßte sie jedenfalls zu
Ungunsten des Berufungsklägers ausfallen. Denn nach der ge
gebenen Sachlage (s. oben sub A der Fakta) wäre wohl anzu
nehmen, daß zwar Spiehl das Höchstangebot gemacht, sich da
gegen nachher, aber vor Abgabe eines bezüglichen Zuschlages,
mit dem Berufungskläger und dem Amte im Sinne eines Ein
trittes des Berufungsklägers in seine Rechtsstellung verständigt
habe, und daß dann die Zuschlagserklärung gegenüber dem letztern
erfolgt sei.
5. Ohne weiteres zurückzuweisen ist endlich die Behauptung,
die Ersatzpflicht aus Art. 143 Abs. 2 Sche greife im vor
liegenden Falle nicht Platz, weil es nicht zu einer Fertigung
des Gantobjektes gekommen sei. Es genügt, in dieser Beziehung
auf die diese Frage präjudizierenden gegenteiligen Ausführungen
des Bundesgerichtes in Sachen Spiehl (Erwägung 2) hinzu
weisen.
6. Nach den vorstehenden Ausführungen ist somit die einge
klagte Forderung in allen Beziehungen als tatsächlich und recht
lich begründet anzusehen und deshalb die gegen ihre Gutheißung
durch die Vorinstanz gerichtete Berufung abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene
Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 14. November 1903 in allen Teilen bestätigt.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 18.
- Arteil vom 13. Februar 1904
in Sachen Gintzburger fils, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Hirschi Baumann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage, Art. 285 ff. Sch. Ueberschuldungspauliana,
Art. 287 leg. cit., Berechnung der sechsmonatlichen Frist der
Art. 286 und 287 leg. cit., Bedeutung derselben. Art. 297.
Deliktspaulina. Art. 288 Sch. Erkennbarkeit der Benachtei
ligungsabsicht.
A. Durch Urteil vom 21. November 1903 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechts
begehren:
- Es sei die vom Einspruchsbeklagten Christian Hirschi Bau
mann im Konkurse des Ulrich Christen, gewesener Baumeister in
Oberburg, als grundversichert geltend gemachte und unter Nr. 12
des Kollokationsplanes auf Grundpfand bezw. dessen Erlös an
gewiesene Forderung von 3795 Fr. 48 Cts aus der Klasse der
grundversicherten Forderungen auszuweisen und in dem erwähnten
Kollokationsplan als Forderung fünfter Klasse in dieser Klasse
anzuweisen;
- Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Ulrich Christen
gewesener Baumeister in Oberburg dementsprechend abzuändern
und es sei die Einspruchsklägerin Firma Gintzburger fils auf
das dadurch freiwerdende Vermögen für ihre im erwähnten Kon
kurse des Ulrich Christen geltend gemachte und anerkannte For
derung von 6843 Fr. 30 Cts., soweit möglich und erforderlich,
anzuweisen;
erkannt:
- Die Klägerin ist mit ihrer Beweisbeschwerde abgewiesen.
- Die Klägerin ist mit ihrem ersten Klagsbegehren abge
wiesen.
- Die Klägerin ist auch mit dem ersten Teil ihres zweiten
Klagsbegehren, nämlich soweit es auf Abänderung des Kolloka
tionsplanes gerichtet ist, abgewiesen; auf den übrigen Teil des
zweiten Klagsbegehrens wird nicht eingetreten.
134Civilrechtspflege.
B. Gegen Dispositive 2 und 3 dieses Urteils hat die Klägerin
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht eingelegt, mit den Anträgen
- Es sei der vom angefochtenen Urteile eingenommene Stand
punkt, dahingehend, daß bei der Berechnung der in Art. 287
Sch normierten Frist von sechs Monaten die Zeit, wäh
rend welcher der Gemeinschuldner Ulrich Christen Nachlaßstundung
genossen hat, nicht mitberechnet werden, d. h. von der erwähnten
sechsmonatlichen Frist nicht in Abzug gebracht werden könne, als
rechtsirrtümlich zu verwerfen und es sei die Streitsache dem
Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern auf Grund
lage des vom Bundesgerichte mit Bezug auf die Berechnung dieser
sechsmonatlichen Frist festgestellten Rechtsstandpunktes zur neuen
Beurteilung zuzuweisen.
Eventuell
- Es seien in Aufhebung des angefochtenen Urteils und in
Begründeterklärung des gegenwärtigen Rekurses die von der Klä
gerin gestellten Rechtsbegehren zuzusprechen.
C. Der Beklagte stellt in seiner Antwort auf die Berufung
die Anträge: Auf Berufungsbegehren 1 sei nicht einzutreten,
eventuell sei dasselbe abzuweisen; Berufungsbegehren 2 sei ab
zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Hirschi Baumann, der mit dem Baumeister
Ulrich Christen in Oberburg seit mehreren Jahren in geschäftlichem
Verkehr stand, verbürgte sich diesem neben einem Mitbürgen
Kramer der Schweizerischen Volksbank in Bern gegenüber für
eine dem Christen am 25. September 1899 gewährte Kredit
eröffnung über 10,000
Franken. Am 5. Mai 1900 stellte
Christen diese Bürgschaft durch einen Schadlosbrief für den Be
trag von 5000 Fr. nebst Zins und Folgen auf die ihm gehö
rende Besitzung Flurweg Nr. 3 in Bern sicher. Mitte Mai 1900
verließ Christen sein Domizil ohne Hinterlassung von Nachrichten;
Is. zurück, nachdem ihm schon ein
er kehrte am 2. Juni gl.
Beistand nach Satz 313 bern. CGB bestellt worden war und
seines Beistandes vom 8. Juni 1900
nachdem er laut Zirkular
planlos und infolge seiner schlechten Finanzlage gesundheitlich an
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 18.
gegriffen in der Schweiz umhergeirrt war. Mit Rücksicht
seine mißliche Vermögenslage
die am 8. Juni 1900 aufge
stellte Bilanz erzeigte einen mutmaßlichen Passivenüberschuß von
72,730 Fr. und zur Vermeidung des ihm bereits angedrohten
Konkurses trat er mit seinen Gläubigern behufs Erlangung einer
Nachlaßstundung in Verbindung, und die Stundung wurde ihm
am 25. Juni 1900 von der Nachlaßbehörde erteilt. Der von
Christen angestrebte Nachlaßvertrag scheiterte dann aber am Man
gel genügender Zustimmungen, und am 10. Januar 1901 wurde
über Christen der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurse nimmt
einerseits die Klägerin als Konkursgläubigerin mit einer un
bestrittenen laufenden Forderung von 6190 Fr. 70 Cts. teil.
Anderseits meldete der Beklagte, gestützt auf den Schadlosbrief
vom 5. Mai 1900 und eine Abtretung der Schweizerischen Volks
bank vom 26. November 1900 eine Forderung von 5467 Fr.
30 Cts. (bestehend aus einer Zahlung als Bürge an die
Volksbank plus Zinsen und Kosten), und zwar als grundpfand
versichert, an. Hievon wurden 3795 Fr. 48 Cts. in die Klasse
der grundpfandversicherten Forderungen angewiesen, während der
Rest von 1671 Fr. 82 Cts. wegen ungenügenden Erlöses
aus dem Grundpfand in die V. Klasse verwiesen wurde. Die
Klägerin hat nun mit ihrer rechtzeitig eingereichten Einspruchs
klage nach Art. 250 (Abs. 2 zweiter Teil und Abs. 3) die aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren gestellt. Sie sicht mit dieser
Klage den Schadlosbrief vom 5. Mai 1900 gestützt auf Art. 287
Ziff. 1 und Art. 288 Sch an, ohne daß indessen eine Ab
tretung der Rechte der Konkursmasse an sie im Sinne des
Art. 260 Sche (vergl. Art. 285 Ziff. 2 eod.) stattgefunden
hätte. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt aus
Gründen, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwä
gungen ersichtlich sind, aus denen auch die Begründung des die
Klage abweisenden zweitinstanzlichen Urteils hervorgeht.
2. Die Frage der Legitimation der Klägerin, die vom Beklagten
vor den kantonalen Instanzen bestritten war, weil eine Abtretung
der Rechte der Konkursmasse an die Klägerin gemäß Art. 260
Sche nicht stattgefunden hat, ist von der Vorinstanz unter
Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Mai 1903
Civilrechtspflege.
in Sachen Bierbrauerei Utliberg c. Schweiz. Volksbank in Uster,
Amtl. Samml., Bd. XXIX, 2. Teil, S. 383 ff., spez. S. 389 f.
Erw. 35, bejaht worden; und da die Legitimation heute nicht mehr
bestritten ist, braucht auf diese Frage nicht eingetreten zu werden.
3. Bei Beurteilung der Klage aus dem Gesichtspunkte der
Überschuldungspauliana, Art. 287 Sch G, frägt es sich für das
Bundesgericht nur, ob das Erfordernis der Vornahme der ange
fochtenen Rechtshandlung der Ausstellung des Schadlosbriefes
vom 5. Mai 1900 innert sechs Monaten vor der Konkurs
eröffnung erfüllt sei; und diese Frage ist davon abhängig, ob bei
Berechnung jener sechsmonatlichen Frist die Nachlaßstundung mit
zuberücksichtigen, d. h. in Abzug zu bringen sei; denn ist dieses
ht der Fall, so ist klar, daß von einer Anwendung des
Art. 287 Sche keine Rede sein kann, da die angefochtene
Rechtshandlung an sich um mehr als sechs Monate hinter der
Konkurseröffnung zurückliegt. Die Klägerin stützt ihre Rechtsaus
fassung, daß die Zeit der Nachlaßstundung von der mehrge
nannten Frist in Abzug zu bringen sei (vergl. Berufungsbe
gehren 1), wesentlich auf Art. 297 Sche und auf Erwägun
gen allgemeiner Natur. Allein Art. 297 leg. cit. kann auf die
Frist des Art. 287 (wie auch des Art. 286) Sch G keine
Anwendung finden. Nach jener Gesetzesbestimmung ist während
der Nachlaßstundung, der Lauf jeder Verjährungs- oder Ver
wirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann,
gehemmt. Die Frist des Art. 287 (und 286) Schig ist nun
aber keineswegs eine Verjährungs- oder eine Verwirkungsfrist,
Daß sie ersteres nicht ist, ist unbestreitbar, da es sich nicht um
die gerichtliche Geltendmachung eines Rechtes handelt. Ebenso
wenig aber kann die Frist als Verwirkungsfrist bezeichnet wer
den; denn durch die Frist wird nicht ein schon entstandenes Recht
zeitlich beschränkt. Nach Art. 287 und 286 Sche sollen be
stimmte Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Dritten vor
nimmt, dann (die übrigen Erfordernisse der Überschuldungs- bezw.
Deliktspauliana vorausgesetzt) anfechtbar sein, wenn binnen sechs
Monaten darauf über den Schuldner die Konkurseröffnung aus
Sep.-Ausg. Bd. VI, No 39. S. 156 ff., spez. S. 161 f.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 18.
gesprochen oder die Pfändung vorgenommen wird. Mit dem
Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Rechtshandlung er
werben danach die -
übrigen Gläubiger des Schuldners
noch kein Recht, keinen Anspruch, insbesondere auch noch nicht
einen Anfechtungsanspruch auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen,
gegen den Schuldner; es kann daher auch keine Verjährungs
oder Verwirkungsfrist für einen solchen Anspruch laufen. Es
würde eine fundamentale Verkennung des Wesens der Überschul
dungspauliana bedeuten, von einer schon existenten und nur
befristeten Anfechtung zu reden. Vielmehr tritt die sechsmonat
liche Frist als weiteres, gleichwertiges Erfordernis zu den übrigen
Voraussetzungen der Überschuldungs bezw. Schenkungspauliana:
den bestimmten Rechtshandlungen, der Konkurseröffnung und
bezw. Pfändung hinzu; m. a. W. sie bildet, wie die Vor
instanz richtig ausführt, ein Tatbestandsmerkmal der Überschul
dungs- bezw. Schenkungspauliana. (So zutreffend Brand
das Anfechtungsrecht der Gläubiger, S. 177 ff. Vergl. auch
Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Juli 1899 in Sachen
Fantoli Cie. c. Comte frères, Amtl. Samml., Bd. XXV,
2. Teil, S. 666 f. Für das deutsche Anfechtungsgesetz vergl.
Entscheidungen des Reichsgerichtes in Civilsachen, Bd. 17, S. 70;
Kohler, Lehrbuch des Konkursrechtes, S. 252.) Daraus ergibt
sich aber, daß die Frist eine absolute ist und durch nichts unter
brochen oder gehemmt werden kann. Speziell Art. 297 Sch G
kann übrigens schon deshalb keine Anwendung finden, weil er
nur von Fristen, die durch Betreibung gehemmt werden können,
spricht und die hier in Frage stehende Frist offensichtlich nicht
hierunter fällt. Aber auch von einer Restitution in den unver
schuldeten Ablauf der Frist darf nicht gesprochen werden; denn
die Restitution dient nur dazu, eine versäumte Rechts (Prozeß
Handlung nachzuholen, niemals aber dazu, einen nicht vorliegen
den Tatbestand durch Fiktion herzustellen. Wenn endlich der Ver
treter der Klägerin auf den möglichen Fall der Arglist des
Schuldners, der die Nachlaßstundung verlangt nur um die An
fechtungsklage illusorisch zu machen, hinweist, so ist zu beachten,
Sep.-Ausg., Bd. II, S. 192 f.
Civilrechtspflege.
daß nicht der Schuldner der Anfechtungsbeklagte ist und der
Schuldner kein Interesse daran hat, die Anfechtungsklage zu ver
eiteln. Dem Gläubiger bleibt die Möglichkeit offen, von anfecht
baren Handlungen des Schuldners der Nachlaßbehörde Kenntnis
zu geben, damit sie bei Prüfung des Geschäftsgebahrens des
Schuldners im Sinne von Art. 294 Sche Berücksichti
gung finden. Nach diesen Ausführungen ist somit, in Über
einstimmung mit der Vorinstanz, die Klage als unbegründet zu
erklären, soweit sie als Überschuldungspauliana begründet wird,
und damit erledigt sich auch das Rückweisungsbegehren der Klä
rin, das übrigens als selbständiges und prinzipales Berufungs
begehren gar nicht zulässig ist.
4. Ist somit die Klage nur noch aus dem Gesichtspunkte der
Deliktspauliana, Art. 288 Schke, zu prüfen, so kann vorab
nicht bestritten werden, daß das Erfordernis einer die Gläu
biger schädigenden Rechtshandlung gegeben ist: Die angefochtene
Pfandbestellung erfolgte ohne Leistung eines Gegenwertes, da die
Krediteröffnung und die Bürgschaft hiefür schon lange vorher
stattgefunden hatte, und entzog ein gewisses Vermögensstück des
Schuldners dem Zugriff aller Gläubiger, um es ausschließlich
zur Sicherung eines Gläubigers, des Beklagten, zu verwenden.
Das Vorhandensein des weitern Tatbestandsmerkmals der Delikts
pauliana: der Begünstigungs und Benachteiligungsabsicht des
Schuldners, kann dahingestellt bleiben, da es unter allen Um
ständen am dritten Erfordernisse: der Erkennbarkeit der Benach
teiligungsabsicht (diese vorausgesetzt) beim Beklagten, als An
fechtungsbeklagten, fehlt. Diese Erkennbarkeit müßte angenommen
werden, wenn erwiesen wäre, daß der Beklagte zur kritischen Zeit
5. Mai 1900 von der Ueberschuldung oder dem bevor
stehenden Zusammenbruch des Christen Kenntnis hatte oder hätte
haben müssen. In dieser Richtung stellt die Klägerin namentlich
ab auf einen Brief des Beklagten an Christen vom 29. März
1900, worin der Beklagte von Christen, nachdem er in Erfahrung
gebracht, daß dieser den Mitbürgen Kramer durch Verpfändung
einer Lebensversicherungspolice sichergestellt habe, die Ausstellung
eines Schadlosbriefes auf dessen Besitzung am Flurweg verlangte,
damit er auch Deckung habe mit Rücksicht auf seine Familie bei
1.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 18.
Todesfall. Allein dieser Brief bildet kein genügendes Indi
Annahme der Erkennbarkeit einer Benachteiligungsabsicht, speziell
der Kenntnis einer Ueberschuldung des Christen; er erklärt
aus dem natürlichen Bestreben des Beklagten, gleichgestellt zu sein,
wie sein Mitbürge, und die Berufung auf seine Familie will nur
an die Last erinnern, die die Familie infolge der eingegangenen
Bürgschaft nach dem Tode des Beklagten treffen könnte. Ebenso
wenig kann der Umstand, daß der Schuldner häufig Wechsel pro
longieren ließ, auf eine Kenntnis des Beklagten von dessen Ueber
schuldung oder von dem drohenden Zusammenbruch schließen lassen.
Wechselprolongationen sind, wie die Vorinstanz ausführt, in den
Kreisen, denen Christen angehört, durchaus nichts ungewöhnliches.
Umgekehrt spricht gegen die Kenntnis des Beklagten von dem
bevorstehenden Zusammenbruch Christens und mithin gegen die
Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht der Umstand, daß der
plötzliche Zusammenbruch des Christen nach den Zeugenaussagen
ganz unerwartet kam und daß noch kurz vor dem Verschwinden
Christens niemand an dessen Zusammenbruch dachte. Daß der
Beklagte, der allerdings mit Christen in engen geschäftlichen und
auch in freundschaftlichen Beziehungen stand, eine andere Auf
fassung über den Vermögensstand Christens gehabt habe oder
habe haben müssen, als die allgemein verbreitete, ist durch nichts
dargetan. Dazu kommt endlich noch, daß das angefochtene Rechts
war und dem
geschäft selber, seiner Natur nach, unverdächtig
Beklagten unverdächtig erscheinen konnte. Mangels des Erforder
nisses der Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht auf Seite des
Beklagten, als Anfechtungsgegners, ist daher die Klage, in Be
stätigung des angefochtenen Urteils, abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 21.
November 1903 in allen Teilen bestätigt.