Civilrechtspflege.
werden, daß gerade die Freizeichen den charakterisierenden Haupt
bestandteil der Marken bilden. Am klarsten tritt dies hervor bei
Marke Nr. 8197, bei der auch die Firmabezeichnung auf den
Seiten angebracht ist. Mehr Individualisierung zeigen die Marken
Nr. 8196 und 10,056 insofern, als hier die Worte Berg
mann's" und Bergmann sich im Frontbild befinden, ersteres
Wort in der Überschrift zu lesen im Zusammenhang mit Lilien
milchseife, letzteres als Unterschrift. Aber auch diese, an sich
zweifellos markenfähigen Worte erscheinen nicht als Hauptbestand
teile des Gesamtmarkenbildes. Ganz nebensächlich ist ferner die
Anbringung der schutzfähigen Bergmännermarke infolge der Art
und Weise, wie sie angebracht ist; und daß die Preisbezeichnung
keinen wesentlichen Bestandteil des Markenbildes enthält, braucht
nicht näher ausgeführt zu werden. Enthalten so die drei Marken
allerdings einige schutzfähige Bestandteile, so sind sie gleichwohl
in toto nichtig zu erklären, da sie als wesentliche Bestandteile
Freizeichen enthalten; diese Nichtigerklärung in toto ist zu folgern
aus Art. 14 Ziff. 2 MSche, wonach das eidgenössische Amt
für geistiges Eigentum die Eintragung zu verweigern hat u. a.,
wenn die Marke als wesentlichen Bestandteil irgend eine
als Gemeingut anzusehende Figur enthält. Hat das Amt eine
Eintragung zu verweigern, wenn ein Freizeichen einen wesent
lichen Bestandteil einer angemeldeten Marke bildet, ohne Rücksicht
darauf, ob daneben noch schutzfähige Bestandteile in der Marke
vorhanden sind oder nicht, so muß auch auf Klage hin die Nich
igkeit einer solchen Marke in toto ausgesprochen werden und
die Löschung der ganzen Marke erfolgen. Dabei ist natürlich die
Wirkung der Nichtigkeitserklärung sehr relativ, indem sie sich nur
auf das bestimmte, konkrete Markenbild bezieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichtes des Kantons Zürich vom 13. November 1903 in allen
Teilen bestätigt.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 17.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs.
Poursuites pour dettes et faillite.
17. Arteil vom 12. Februar 1904 in Sachen Bianzano,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Leihkasse Enge, Kl. u. Ber. Bekl.
Klage gegen den Ersteigerer auf Schadenersatz wegen des Ausfalls bei
der Steigerung, Art. 143 Abs. 2 Sch. Legitimation zur Klage
Ueberweisung der Ausfallsforderung an den klagenden Gläubi
ger nach Art. 131 Abs. 2 Sch G. Ausschliessliche Kompetenz der
Aufsichtsbehörden, über die Gültigkeit der Ueberweisung zu ent
scheiden (Art. 17 Sch G.) Passivlegitimation. Die Frage, ob je
mand Ersteigerer sei, fällt in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden.
A. Die Klägerin, Leihkasse Enge, war Inhaberin eines Schuld
briefes von 36,000 Fr., welcher auf der in ein Pfandverwertungs
verfahren einbezogenen Liegenschaft zum Wehrlischloß in Altstetten
haftete. Der Beklagte Bianzano und N. Spiehl waren im Besitze
nachgehender Schuldbriefe. An der am 1. Juli 1901 abgehaltenen
zweiten Steigerung des Grundpfandes fand ( nach zwei hier
nicht in Betracht kommenden ein dritter Umgang statt, wor
über das Gantprotokoll die Angabe enthält, daß die Zusage bei
einem Kaufpreise von 44,000 Fr. an den Beklagten Bianzano
erteilt worden sei. Der auf diesen dritten Umgang bezügliche Teil
des Protokolles trägt denn auch neben der Unterschrift des Be
treibungsbeamten Schmid diejenige Bianzanos. Darin figuriert
aber noch, vor der Erwähnung, daß die Zusage an Bianzano
erfolgt sei, der nachträglich durchstrichene Name Spiehls, welch
letzterer laut erstinstanzlicher Feststellung bei der zweiten Gant ein
Angebot von 44,000 Fr. gemacht hatte. Ob tatsächlich der Zu
schlag an Spiehl oder an Bianzano direkt erfolgt sei, erklärt die
erste Instanz als nicht sicher. Sie stellt im übrigen fest, Spiehl
und Bianzano seien vor dem Zuschlage (an letztern) oder un
mittelbar nachher übereingekommen, daß Bianzano an Stelle
Spiels die Liegenschaft übernehmen solle, womit der bei der Gant
anwesende Vertreter der Leihkasse Enge einverstanden gewesen sei.
Civilrechtspflege.
Nachdem in der Folge weder Bianzano noch Spiehl sich zur
Fertigung der Liegenschaft hatte herbeilassen wollen, brachte das
Amt diese auf eine dritte Gant, an welcher sie ein Gottfried
Peterhaus für 35,000 Fr. ersteigerte.
B. Hernach hob die Leihkasse Enge gegen Bianzano, Spiehl
und den Betreibungsbeamten Schmid Klage an auf Bezahlung
von 4500 Fr. als Ersatz des Schadens, der ihr an Kapital und
Zinsausfall dadurch entstanden sei, daß wegen Nichthaltung der
zweiten eine dritte Gant habe stattfinden müssen. Das Bezirks
richt verwarf diese Klage hinsichtlich aller drei Beklagten; das
zürcherische Obergericht (I. Appellationskammer) aber änderte
unterm 23. April 1902 den genannten Entscheid dahin ab, daß
es erkannte: Bianzano sei verpflichtet, der Klägerin 4052 Fr.
25 Cts. gegen Abtretung ihrer Verlustscheinsforderung auf den
Briefschuldner Widera zu bezahlen. In diesem Urteil wird aus
geführt: Bianzano habe im Einverständnis sämtlicher an der
Gant interessierten Personen alle mit dem Zuschlage verbundenen
Rechte und Verbindlichkeiten übernommen, gleichviel, ob der Zu
schlag direkt an ihn oder zuerst an Spiehl erfolgt sei. Sei er
also als Ersteigerer der Liegenschaft anzusehen, so hafte er nach
Maßgabe des Art. 143 Sche für den Schaden, der durch
seine Weigerung, sich die Liegenschaft zufertigen zu lassen und
die dadurch notwendig gewordene Abhaltung einer dritten Gant
mit ungünstigeren Ausgange, entstanden sei. Die Gutheißung
der Klage gegen Bianzano, wird endlich bemerkt, müsse zur
Folge haben, daß auf die Klagen gegen Spiehl und Schmid nicht
einzutreten sei.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Bianzano die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Begehren, die Klage gänzlich abzu
weisen und das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.
Das Bundesgericht hieß die Berufung unterm 2. April 1903
gut, indem es (
gemäß dem einem frühern Entscheide d. d.
19. November 1902 i. S. der Klägerin, Leihkasse Enge, gegen
den obgenannten Spiehl entwickelten Rechtsstandpunkt ) davon
Amtl. Samml., XXVIII, 2, Nr. 69, S. 582 ff.; Sep.-Ausg. V, No 76,
S. 298 ff.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 17.
ausging, daß der Klägerin kein selbständiges Klagrecht aus
sie ein
Art. 143 Sche gegenüber Bianzano zustehe, sondern
solches nur auf abgeleitetem Wege zu erwerben vermöge, dadurch
nämlich, daß sie entweder die Ausfallsforderung bei ihrer steige
rungsweisen Verwertung erstehe oder daß ihr dieselbe im Sinne
von Art. 131 Sch an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung
überwiesen werde.
D. Die Leihkasse Enge ließ sich darauf am 17. April 1903
vom Betreibungsamte Altstetten folgende Anweisung ausstellen:
Der wegen Nichthaltens des am 1. Juli 1901 durch Heinrich
Bianzano gemachten Angebotes auf die Liegenschaft zum Wehrli
schloß entstandene Ausfall von 4052 Fr. 25 Cts. nebst Zinsen
und Kosten wird hiemit gemäß Art. 131 Sche der Leih
kasse Enge zur Eintreibung überwiesen. Bianzano erhob gegen
die Ausstellung der genannten Anweisung Beschwerde, indem
er geltend machte, daß die fragliche Grundpfandbetreibung voll
ständig durchgeführt und deshalb die angefochtene betreibungs
amtliche Maßnahme nicht mehr zulässig gewesen sei. Er wurde
indessen von allen drei Instanzen, endgültig durch Bundesgerichts
entscheid vom 17. Oktober 1903, wegen mangelnder Legitimation
zur Beschwerdeführung abgewiesen.
E. Am 23. April 1903 machte die Klägerin durch Einreichung
der Weisung den Rechtsstreit neuerdings anhängig, indem sie die
ihr durch den Obergerichtsentscheid vom 23. April 1902 zuerkannt
gewesene Summe von 4052 Fr. 25 Cts. (für Kapitalausfall,
ungedeckte Jahres und Marchzinse und Verwertungskossen) nebst
Zins à 5% seit 1. Juli 1901 von neuem einforderte.
Der Beklagte Bianzano trug auf Abweisung der Klage an,
mit folgender Begründung:
Die Klägerin sei auch jetzt nicht aktiv zur Klage legitimiert,
da sie, statt persönlich, für die Pfandmasse Widera hätte klagen
sollen. Sodann fehle dem Beklagten die Passivlegitimation, indem
der Zuschlag nicht an ihn, sondern an Spiehl erfolgt, dieser allein
also allfällig aus Art. 143 Sch haftbar sei. Dieser Artikel
finde überhaupt nicht Anwendung, weil er voraussetze, daß die
Zufertigung der Liegenschaft an den Ersteigerer stattgefunden
habe. Sodann sei die Betreibung gegen Widera bei Vornahme
Civilrechtspflege.
der Forderungsüberweisung bereits abgeschlossen gewesen und habe
also nicht mehr aufgenommen und fortgeführt werden können.
In der nicht rechtzeitigen Geltendmachung der durch Art. 131
Sch normierten Gläubigerrechte liege ein Verzicht auf diese
Rechte. Auch beziehe sich Art. 131 Sch nur auf das Pfän
dungs-, nicht auf das Pfandverwertungsverfahren. Der überwiesene
Anspruch aus Art. 143 sei aber zur Zeit der Überweisung nicht
gepfändet gewesen, und es werde auch bestritten, daß die Klägerin
den Anspruch nachher habe pfänden lassen. Von der Anweisung
habe der Betreibungsbeamte dem Beklagten keine Kenntnis gegeben,
weshalb sie ungültig sei. Auf alle Fälle sei der Beklagte dadurch,
daß das Amt den Spiehl als Käufer zu belangen gesucht habe,
der Haft entlassen worden.
Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin nach der Über
weisung der fraglichen Ausfallsforderung, am 11. Juni 1903,
vom Betreibungsamt Altstetten noch eine Pfändung derselben
erwirkte. Die Pfändungsurkunde enthält den Vormerk: Schuldner
ist gestorben.
F. Die erste Instanz, Bezirksgericht Winterthur, wies die
Klage mit Entscheid vom 25. September 1903 angebrachter
maßen ab, von der Erwägung ausgehend, daß die Klägerin, da
es sich um eine Grundpfandverwertung handle und deshalb Art. 131
Sche nicht anwendbar sei, sich einen Verlustschein aus
stellen und in einer neuen Betreibung gemäß Art. 158 Sch
die Ausfallsforderung pfänden lassen müsse.
Das zürcherische Obergericht dagegen erklärte auf Appellation
der Leihkasse Enge deren Klage mit Entscheid vom 14. November
1903 für begründet und sprach ihr die geltend gemachte Forderung
von 4052 Fr. 25 Cts. nebst Zins à 5% seit 1. Juli 1901 zu.
G. Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmehrige rechtzeitig
und formlichtig eingereichte Berufung Bianzanos, laut welcher
dieser auf Abweisung der Klage in vollem Umfange anträgt.
Dieses Begehren erneuert sein Vertreter in der heutigen Ver
handlung. Derjenige der Klägerin schließt auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 17.
zur Beurteilung der eingeklagten Forderung ist zweifelsohne ge
geben. Insbesondere steht durch die bisherige Praxis fest, daß über
den Ersatzanspruch aus Art. 143 Abs. 2 Sch nicht die Auf
sichtsbehörden, sondern der Civilrichter zu entscheiden hat.
Zur Begründung ihrer Klagforderung stellt die Klägerin dar
auf ab: daß sie im Grundpfandverwertungsverfahren gegen Wi
dera als Gläubigerin beteiligt sei, daß ihr aus der Nichthaltung
des Gantkaufes von Seiten des Beklagten ein Ausfall in der
Höhe der eingeklagten Summe entstanden sei, und daß sie endlich
zwecks Deckung dieses Ausfalles sich die Ersatzforderung gegen
den Beklagten aus Art. 143 Abs. 2 Sche vom Betreibungs
amte im Sinne von Art. 131 Abs. 2 Sch zur Eintreibung
habe überweisen lassen.
Der Berufungskläger bestreitet dieses Klagfundament nicht in
allen Teilen. Namentlich erhebt er für den Fall, daß er als Er
steigerer der Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 143 haftbar
sei, gegen seine Haftpflicht in quantitativer Hinsicht keine Ein
wendung, wie übrigens eine dahingehende Bestreitung materiell
unbegründet wäre. Hinsichtlich der einzelnen Gründe, mit welchen
er den klägerischen Anspruch bekämpft, ist nunmehr zu bemerken
- Vorerst kann er nicht gehört werden, soweit er die Legiti
mation der Berufungsbeklagten zur Klage von dem Ge
sichtspunkte aus in Abrede stellt, daß das Betreibungsamt ihr die
Forderung gesetzwidrig zur Eintreibung überwiesen habe. Die
Überweisung einer Forderung im Sinne von Art. 131 Abs. 2
Sch hat den Charakter einer bei Durchführung des Ver
wertungsverfahrens ergehenden betreibungsamtlichen Verfügung
im Sinne des Art. 17 Sch G. Will deshalb eine Partei, die
sich durch eine solche Verfügung in ihren rechtlichen Interessen
verletzt glaubt, dieselbe mit der Behauptung anfechten, daß es an
den gesetzlichen Voraussetzungen für die Überweisung der Forderung
fehle, so hat sie hiefür den Beschwerdeweg einzuschlagen. Der
Richter dagegen kann, anläßlich der klagweisen Geltendmachung
der überwiesenen Forderung durch den betreffenden Gläubiger, die
Rechtsgültigkeit des betreibungsamtlichen Überweisungsaktes grund
sätzlich nicht prüfen, sondern muß denselben als eine von der
Betreibungsbehörde in Ausübung der Vollstreckungsgewalt ge
XXX, 2. 1904
Civilrechtspflege.
troffene Amtsvorkehr anerkennen und demnach den betreffenden
Gläubiger als zur Klage nach Maßgabe von Art. 131 Abs. 2
Scho legitimiert ansehen.
Demzufolge ist es zunächst ohne Behelf, wenn der Berufungs
kläger darauf abstellt, daß die Uebertragung der Forderung auf
die Berufungsbeklagte unzulässig gewesen sei, weil Art. 131 auf
das Pfandverwertungsverfahren nicht Anwendung finde. Der Be
rufungskläger hätte, um die betreibungsamtliche Überweisung aus
dem genannten Grunde anzufechten, sich an die Aufsichtsbehörden
wenden sollen. Daß übrigens seine Rechtsauffassung im vor
würfigen Punkte materiell unrichtig ist und in Wirklichkeit Art. 131
Sch auf das Pfandverwertungsverfahren, speziell auch was
die Liquidation der Ausfallsforderung aus Art. 143 Sch
anbelangt, ebenfalls zutrifft, ist vom Bundesgerichte bereits in
seinem Entscheide i. S. Spiehl (Amtl. Samml., Bd. XXVIII,
2. Teil, Nr. 69, S. 588) ausgeführt worden.
Ebenso unerheblich ist es, wenn der Berufungskläger die Gesetz
mäßigkeit der in Frage stehenden betreibungsamtlichen Forderungs
überweisung im weitern deshalb bestreitet, weil zur Zeit ihrer
Vornahme die Betreibung bereits abgeschlossen gewesen sei. Aller
dings hat er gestützt auf diesen Anfechtungsgrund tatsächlich Be
schwerde geführt und dabei einen materiellen Entscheid der Auf
sichtsbehörden in Sachen nicht erwirken können, indem diese Be
hörden ihm die Legitimation zur Beschwerde absprachen. Aus
letzterem Umstande folgt aber keineswegs, daß nunmehr nachträg
lich der Richter befugt wäre, die vom Berufungskläger aufge
worfene Frage, ob die angefochtene Forderungsüberweisung nicht
wegen Abschluß der Betreibung ungültig sei, materiell zu prüfen.
Vielmehr hat dieser die zuständiger Weise erlassenen Beschwerde
erkenntnisse seinem Urteile zu Grunde zu legen und somit davon
auszugehen, daß die fragliche Verfügung des Betreibungsamtes,
weil von keiner hiezu berechtigten Partei angefochten, in Rechts
kraft erwachsen sei. Übrigens scheint aus dieser Rechtslage dem
Berufungskläger eine effektive Schädigung seiner Interessen nicht
erwachsen zu sein. Denn nach dem Amtsberichte, welchen der
Sep.-Ausg., V, S. 304.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 17.
Betreibungsbeamte im oberwähnten Beschwerdeverfahren erstattet
hat (siehe Entscheid der untern kantonalen Aufsichtsbehörde sub C)
muß, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, angenommen
werden, daß die Betreibung bei Vornahme der Überweisung nach
Art. 131 Abs. 2 Sch noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
3. Die Behauptung sodann, die Berufungsbeklagte hätte nicht
im eigenen Namen, sondern Namens der Pfändungsmasse Wi
dera klagend auftreten sollen, ist heute als Grund für die Be
streitung der Aktivlegitimation mit Recht nicht mehr ernstlich auf
recht erhalten worden. In der Tat hat die bundesrechtliche Praxis
sich bereits dahin ausgesprochen, daß der Gläubiger, dem die
Forderung überwiesen ist, sich in der Stellung eines procurator
in rem suam befindet und daß ihm in diesem Sinne ein selbst
ständiges Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung
zustehe. Daß die Berufungsbeklagte, darüber hinausgehend, die
Forderung als persönlich forderungsberechtigt eingeklagt habe, läßt
sich nach dem Inhalt ihrer Klage nicht sagen.
4. Wenn im weitern der Berufungskläger seine Passivlegiti
mation als Beklagter mit der Begründung bestreitet, daß der
Zuschlag nicht an ihn, sondern an Spiehl erfolgt sei, so handelt
es sich auch hier um einen der Prüfung des Civilrichters ent
zogenen Punkt. Der Zuschlag hat ebenfalls die Natur einer be
treibungsamtlichen Verfügung. Die Entscheidung der Frage, ob
Jemand, den das Betreibungsamt als Ersteigerer in Anspruch
nimmt, wirklich solcher sei, d. h. ob ihm gegenüber ein gültiger
Zuschlag stattgefunden habe oder nicht, fällt demnach in die
Kompetenz der Aufsichtsbehörden (vergl. Entscheid des Bundes
gerichts i. S. Schweitzer gegen Moos und Guggenheim vom
23. Juli 1901, Erw. 3). Vorliegenden Falles nun weist un
zweifelhaft das Gantprotokoll den Berufungskläger als Ersteigerer
des Grundpfandes aus und hat ihn das Betreibungsamt in der
Folge auch als solchen behandelt und speziell von dieser Auf
fassung ausgehend die Forderungsüberweisung an die Berufungs
beklagte gegenüber ihm als Schuldner vorgenommen. Sache des
Berufungsklägers wäre es gewesen, sich gegen dieses Vorgehen
zur Wehr zu setzen, d. h. auf dem Beschwerdewege feststellen zu
lassen, daß ein gültiger Zuschlag an ihn in Wirklichkeit nicht
Civilrechtspflege.
erfolgt sei, sondern Spiehl als Ersteigerer betrachtet werden müsse.
Mangels dessen ist auch in diesem Punkte für den Richter die
den betreibungsamtlichen Verfügungen zu Grunde liegende Auf
fassung maßgebend. Wäre er übrigens diesbezüglich zu einer
selbständigen Entscheidung zuständig (wie dies die Vorinstanzen
stillschweigend angenommen haben), so müßte sie jedenfalls zu
Ungunsten des Berufungsklägers ausfallen. Denn nach der ge
gebenen Sachlage (s. oben sub A der Fakta) wäre wohl anzu
nehmen, daß zwar Spiehl das Höchstangebot gemacht, sich da
gegen nachher, aber vor Abgabe eines bezüglichen Zuschlages,
mit dem Berufungskläger und dem Amte im Sinne eines Ein
trittes des Berufungsklägers in seine Rechtsstellung verständigt
habe, und daß dann die Zuschlagserklärung gegenüber dem letztern
erfolgt sei.
5. Ohne weiteres zurückzuweisen ist endlich die Behauptung,
die Ersatzpflicht aus Art. 143 Abs. 2 Sche greife im vor
liegenden Falle nicht Platz, weil es nicht zu einer Fertigung
des Gantobjektes gekommen sei. Es genügt, in dieser Beziehung
auf die diese Frage präjudizierenden gegenteiligen Ausführungen
des Bundesgerichtes in Sachen Spiehl (Erwägung 2) hinzu
weisen.
6. Nach den vorstehenden Ausführungen ist somit die einge
klagte Forderung in allen Beziehungen als tatsächlich und recht
lich begründet anzusehen und deshalb die gegen ihre Gutheißung
durch die Vorinstanz gerichtete Berufung abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene
Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 14. November 1903 in allen Teilen bestätigt.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 18.
- Arteil vom 13. Februar 1904
in Sachen Gintzburger fils, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Hirschi Baumann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage, Art. 285 ff. Sch. Ueberschuldungspauliana,
Art. 287 leg. cit., Berechnung der sechsmonatlichen Frist der
Art. 286 und 287 leg. cit., Bedeutung derselben. Art. 297.
Deliktspauliana. Art. 288 Sch G. Erkennbarkeit der Benachtei
ligungsabsicht.
A. Durch Urteil vom 21. November 1903 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechts
begehren:
- Es sei die vom Einspruchsbeklagten Christian Hirschi Bau
mann im Konkurse des Ulrich Christen, gewesener Baumeister in
Oberburg, als grundversichert geltend gemachte und unter Nr. 12
des Kollokationsplanes auf Grundpfand bezw. dessen Erlös an
gewiesene Forderung von 3795 Fr. 48 Cts aus der Klasse der
grundversicherten Forderungen auszuweisen und in dem erwähnten
Kollokationsplan als Forderung fünfter Klasse in dieser Klasse
anzuweisen
- Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Ulrich Christen
gewesener Baumeister in Oberburg dementsprechend abzuändern
und es sei die Einspruchsklägerin Firma Gintzburger fils auf
das dadurch freiwerdende Vermögen für ihre im erwähnten Kon
kurse des Ulrich Christen geltend gemachte und anerkannte For
derung von 6843 Fr. 30 Cts., soweit möglich und erforderlich,
anzuweisen
erkannt:
- Die Klägerin ist mit ihrer Beweisbeschwerde abgewiesen.
- Die Klägerin ist mit ihrem ersten Klagsbegehren abge
wiesen.
- Die Klägerin ist auch mit dem ersten Teil ihres zweiten
Klagsbegehren, nämlich soweit es auf Abänderung des Kolloka
tionsplanes gerichtet ist, abgewiesen; auf den übrigen Teil des
zweiten Klagsbegehrens wird nicht eingetreten.