Art. 17 Abs. 2 PatG; Art. 10 Ziff. 1 PatG; Art. 80 OG; patentability and novelty of a combination of known technical means. The patent claim must be construed in light of the claims and the description together; an inapt wording of the claims does not prevail over the disclosed technical teaching. An invention exists where known means are combined in an original manner to solve a technical problem and thereby achieve a technical advance, not merely routine craftsmanship. Novelty is destroyed only by a prior disclosure of the same construction and function; differences dictated by the technical purpose may preserve novelty. New facts and evidence are inadmissible on federal appeal.
des Unterteiles kann in ähnlicher Weise bewerkstelligt werden. Der Oberteil kann an den Schraubenköpfen angehoben werden. Wird der Bolzen a herausgezogen, so können Ober und Unterteil ganz entfernt werden. Um zu den innern Teilen der Obstmühle gelangen zu können, sind also weder besondere Werkzeuge, noch die Zuziehung von besondern Sachverständigen notwendig. Die Reinigung und Instandhaltung der Mühle ist mit leichtesten Mitteln ausführbar. Um die Verunreinigung des Preßgutes durch Tropföl zu vermeiden, sind die sämtlichen Lager mit Tropfschalen versehen. Die vom Patentamt for mulierten Patentansprüche lauten dahin:
erfunden habe und daß ihm hierauf ein ausschließliches Recht zu stehe; die Speisewalze sei aber gar nicht Gegenstand des Patent schutzes, Gegenstand des Streites könne nur bilden die Einrichtung, mittelst welcher der Oberteil abkippbar gemacht werde, d. h. die scharnierbare Verbindung von Ober und Unterteil. Zudem hat der Kläger Zuziehung eines technischen Experten beantragt. Das Bezirksgericht ist auf diese Begehren nicht eingetreten. Die Ex pertise lautet wie folgt: Zur Zeit der Patentierung der hafne rischen Obstmühle, 19. Juni 1896, war die Einrichtung der abklappbaren Oberteile in Verbindung mit der Speisewalze bei Obstmühlen neu. Diese Mühle hat in der Tat gegenüber den bisherigen Fabrikaten den Vorteil, daß durch das Umklappen des Oberteils die Speisewalze sowie auch die beiden Arbeits walzen bloßgelegt werden. Dieser Umstand ermöglicht eine gründ lichere Reinigung der ganzen Maschine, was für die Gesundheit und Haltbarkeit des Getränkes von großem Einflusse ist. Aller dings wurden schon früher von verschiedenen aus und inländi schen Fabriken, so auch von Bucher Manz, Obstmühlen mit ab hebbarem oder mittelst Scharnieren umkippbarem Einfülltrichter, jedoch ohne Speisewalze, in den Handel gebracht. So hat Bucher Manz am 11. September 1889 von Simon les fils in Cher bourg eine Obstmühle mit umkippbarem Trichter bezogen, die er dann so umänderte, daß dieselbe zum Mahlen von Obst wie auch zum Schroten von Getreide verwendet werden konnte... Bei den Traubenmühlen liegt nun die Sache anders, denn bei diesen ist der Hut oder Trichter in Verbindung mit der Speisewalze schon längst vor der Patentierung der Hafnerschen Obstmühle abhebbar konstruiert worden. So hat Bucher Manz .... schon im Oktober 1895 fünf Stück Traubenmühlen. verkauft, bei welchen die Speisewalze am Trichter samt Walze durch Lösen von zwei Haken abgehoben werden kann. Eine solche hat Bucher Manz am 5. Oktober 1895 an Mühle Wagner Kunz in Dielsdorf geliefert.... Die Frage, ob die abhebbare Speisewalze der Traubenmühle von Bucher Manz die gleiche Bedeutung habe, wie diejenige der Hafnerschen Obstmühle, glaube ich bejahen zu müssen. Nach meiner Ansicht hat die Speisewalze den Zweck, wie das Wort selbst sagt, die Arbeits walzen zu speisen, mit andern Worten die Zufuhr des mahlenden Obstes, Trauben, Getreide rc. zu den Arbeitswalzen zu regulieren. Bei der Hafnerschen Obstmühle allerdings ist die Speisewalze zugleich auch Vorschneider. Daß Speisewalzen oder Vorschneider sowohl bei Obst als Traubenmühlen abhebbar oder umklappbar konstruiert werden, erachte ich für die Gesundheit und infolgedessen größerer Haltbarkeit der Getränke als sehr vorteilhaft. Das Bezirksgericht ist hierauf aus folgenden wesent lichen Gründen zur Abweisung der Nichtigkeitsklage gelangt: Die Erreichung eines technischen Nutzeffektes sei bei der patentierten Einrichtung vorhanden: nämlich die Ermöglichung leichter, rascher Reinigung der innern Teile der Maschine. Damit eine Erfin dung vorliege, müsse dieses an sich bekannte Resultat auf einem neuen Wege, der einen Fortschritt der Technik darstelle, erreicht sein. Nun sei allerdings die Anwendung von Scharnieren zur Zeit der Patentanmeldung nicht neu gewesen und seien speziell Scharniere auch damals schon bei Obstmühlen verwendet worden, um den Trichter umklappbar zu machen. Aber die beklagtische Konstruktion enthalte mehr als nur die Anwendung dieser schon bekannten Scharniere. Dieser Überschuß bestehe darin, daß die bereits bekannten Scharniere in einer Art verwendet werden, die ermögliche, die innern Teile der Maschine mit drei mühelosen Handgriffen vollkommen freizulegen. Das sei bedingt durch eine spezielle, noch nicht bekannte Konstruktion: bei der Mühle des Beklagten sei der ganze Oberteil abklappbar, nicht nur der Trichter. Dieser Oberteil enthalte bei der Mühle des Beklagten auch eine Speisewalze, bei den vom Kläger angeführten Mühlen dagegen nicht; die Erleichterung der Reinigung sei daher umso größer und umso wertvoller. Es habe eine Konstruktion gefunden werden müssen, bei der der auf dem Walzengestell ruhende obere Teil der Mühle von den Gestellen und den Walzenlagern gänzlich unab hängig sei, die Achse der Arbeitswalze nicht mehr in Verbindung mit dem Arbeitsgestell und den einschließenden Seitenwänden sei; dazu sei eine neue Anordnung der Maschinenteile nötig gewesen, eine Abänderung im Bau der Obstmühle. Darin liege eine wesentliche qualitative Verbesserung und daher eine Erfindung. Diese Erfindung sei aber auch neu gewesen zur Zeit der An XXX, 2. 1904
meldung. Der Hinweis auf die Mühlen ausländischer Firmen sei unstichhaltig, weil sich die Mühle des Beklagten in der ausge führten Art von jenen Mühlen unterscheide; zudem sei durch die Verbreitung der Kataloge der betreffenden Firmen nicht ein der artiges Bekanntwerden der fraglichen Maschinen eingetreten, daß danach die Ausführung durch Sachverständige möglich gewesen wäre. Auch von einer Identität der Rauschenbachschen Mühle mit derjenigen des Beklagten könne keine Rede sein. Über die vom Kläger zur Einrede der Nichtneuheit des beklagtischen Patentes vorgewiesene Traubenmühle endlich sei zu sagen: Bei dieser sei der Trichter, in dem sich ein Vorschneider befinde, nach Loslösen von zwei Haken abhebbar. Es werde dadurch allerdings derselbe Zweck erreicht, wie bei der Obstmühle des Beklagten. Aber die Art, wie er erreicht werde, sei nicht dieselbe: Bei der Trauben mühle genüge die Abhebbarkeit des Trichters, der leicht sei. Trichter und Vorschneider können sehr leicht von einer Person abgehoben werden. Eine bloße Übertragung dieser Einrichtung auf die Obst mühle hätte nun nicht genügt, um hier den gleichen Zweck zu erreichen. Denn die Speisewalze befinde sich nicht im Trichter, sondern in einem besondern zwischen Trichter und Untergestell eingebauten Maschinenteile; die Abhebbarkeit des Trichters hätte also nicht genügt, um die Arbeitswalze für eine Reinigung bloß zulegen, sondern auch der die Speisewalze enthaltende Maschinen teil habe abhebbar gemacht und beide Teile haben verbunden werden müssen. Zu Patentanspruch 2 endlich bemerkt das Urteil: Die Nichtigkeit könne trotz der Zugabe des Beklagten, daß eine derartige Verwendung von Tropfschalen schon früher stattgefunden habe, nicht ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht geltend gemacht habe, daß er irgend ein Interesse an der Nichtigerklärung dieses Patentanspruches besitze und angesichts der Erklärung des Beklagten ein solches Interesse gar nicht mehr in Frage kommen könne. 4. Mit der Vorinstanz ist vorab zu sagen, daß der Umstand, daß das eidgenössische Patentamt nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 Pat. Ges. den Beklagten in konsidentieller Weise darauf aufmerk sam gemacht hat, die angemeldete Erfindung sei nicht patentierbar, sondern ihm gegenteils mitteilte, die Konstruktion sei zum Patent schutz (und nicht, wie der Beklagte ursprünglich wollte, zum Muster und Modellschutz) anzumelden, ohne jede Bedeutung ist; denn das schweizerische Patentgesetz beruht nicht auf dem Vor prüfungssystem, sondern das Patentamt hat jedes Gesuch, das die in Art. 14, 15 und 16 Pat. Ges. vorgeschriebenen formellen Erfordernisse erfüllt, zuzulassen, und die Zulassung erfolgt auf Gefahr des Anmeldenden und ohne Präjudiz für die Patent fähigkeit; mit der in Art. 17 Abs. 2 dem Patentamt eingeräumten Möglichkeit, den Gesuchsteller auf die Nichtpatentierbarkeit auf merksam zu machen, will nur, im Interesse des Gesuchstellers eine völlig aussichtslose Eintragung von Patenten vermieden werden, dagegen bildet die Außerachtlassung dieser Maßnahme in keiner Weise ein Präjudiz zu Gunsten des Gesuchstellers. 5. In der Sache selbst richtet sich der Berufungsangriff des Klägers in erster Linie dagegen, daß die Vorinstanz in ihrem Urteil etwas als Erfindung bezeichne, was der Beklagte im Patent anspruche selbst gar nicht als solche vindiziere; in der Patent schrift werde nämlich nur die scharnierbare Verbindung des Ober und des Unterteiles als Erfindung beansprucht, nicht aber die von der Vorinstanz als Erfindung bezeichnete Art der Verbindung der Speisewalze und des Trichters mit dem Gestell. Dieser, vom Kläger schon vor erster Instanz (in seiner Eingabe vom 4. Juli 1903) verfochtenen Auffassung kann nicht beigetreten werden. Allerdings soll die Patentanmeldung gemäß Art. 14 Abs. 4 Ziff. 1 Pat. Ges. eine Beschreibung der Erfindung enthalten und soll diese hinwiederum in einer besondern Abteilung der Patentschrift die wesentlichen Merkmale der Erfindung gedrängt aufführen: und allerdings schreibt Art. 7 der Vollziehungsverordnung vor, daß am Schlusse der Beschreibung eine gedrängte und übersicht liche Darlegung der als mehr oder weniger wesentlich erachteten Merkmale der Erfindung (Patentanspruch) zu geben sei. Allein der Patentanspruch, der allerdings die Grundlage des Patentes bildet, ist nicht in engem Sinne auszulegen, vielmehr ist bei der Prüfung dessen, was als Patent beansprucht wird, nicht allein auf die Formulierung des Patentanspruches oder der Patentan sprüche abzustellen, sondern ebenso sehr auf die Patentbeschreibung, dies umso mehr, als ja die Patentschriften meist nicht von den
Anmeldenden selber, sondern von Patentanwälten, oder, wie hier, vom Patentamte abgefaßt werden; eine allfällig ungeschickte For mulierung der Patentansprüche soll daher dem Patentinhaber nicht schaden, wenn sich aus den Patentansprüchen in Verbindung mit der Patentbeschreibung ergibt, daß mehr als Erfindung beansprucht wird, als was nach dem strikten Wortlaut des Anspruchs darunter fällt. Bei dieser freien Auslegung der Patentansprüche, in Ver bindung mit der Patentbeschreibung, ergibt sich, daß nicht, wie es bei Betrachtung von Patentanspruch 1 auf den ersten Blick den Anschein hat, die Anwendung von Scharnieren der Gegenstand des Patentes ist, sondern die Art und Weise ihrer Anbringung und die Tatsache, daß die Umkippbarkeit von Ober und Unterteil der Maschine die inneren Teile freilegt, ohne daß hiezu irgend ein Instrument nötig ist, wie das aus den Worten so daß sie zwecks Freilegung der innern Bestandteile auf bezw. niedergeklappt werden können" und noch deutlicher aus der Patentbeschreibung hervorgeht. 6. Frägt es sich somit nunmehr in erster Linie, ob in dieser vom Beklagten zum Patente angemeldeten Konstruktion eine Er findung liege, oder ob der in ständiger Gerichtspraxis anerkannte Nichtigkeitsgrund des Mangels einer Erfindung, d. h. einer auf einer schöpferischen Idee beruhenden neuen Lösung eines neuen Problems oder einer neuen Lösung eines alten Problems, gegeben sei, so ist vorerst mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die bloße Anwendung von Scharnieren zum Umkippen des Oberteils bei Obstmühlen durchaus kein neues Problem und keine neue Lösung eines alten Problems bedeutet. Aber der Unterschied der Konstruktion der Obstmühle des Beklagten von den frühern Obst mühlen besteht darin, daß bei jener nicht nur der Trichter, son dern der ganze Oberteil umkippbar ist, und daß dieser außer dem Trichter eine Speisewalze enthält. Die Originalität der Konstruk tion des Beklagten liegt darin, daß eine vollständige Reinigung der innern Teile ohne Demontierung der Maschine möglich ist, daß der ganze Oberteil umkippbar ist und die Arbeitswalzen wie auch die Speisewalze dadurch bloßgelegt werden; endlich darin, daß Ober und Unterteil umkippar sind. Darin liegt eine originelle Kombination schon bekannter technischer Mittel, die, wie die Vor instanz aus eigener Sachkenntnis urteilt, einen technischen Fort schritt bedeutet. Und zwar bedeutet diese Kombination nicht nur die Anwendung handwerksmäßiger Geschicklichkeit, sondern es war damit ein neues Problem zu lösen: einmal war die Rotations achse einer der Walzen am Trichter zu befestigen, während die andern auf dem Gestell rollten; sodann war die Längsachse des Oberteils in der Weise zu ändern, daß die Speisewalze darauf gestellt werden konnte; endlich war auch die Umkippbarkeit des Unterteils neu zu finden. Nicht die bloße Anwendung von Schar nieren führt danach zum gesuchten und gefundenen Resultat, son dern das genaue Studium des gestellten Problems, das nicht nur die handwerksmäßige Geschicklichkeit in Anspruch nahm. Wenn der Experte im Strafprozeß dem Patentgegenstande den Erfindungs charakter abspricht, weil es sich nur darum gehandelt habe, einen schweren Maschinenteil abhebbar zu machen, der nicht leicht mit bloßen Händen habe weggehoben werden können, so übersieht er sowohl den Zweck der Anordnung, der nicht nur darin besteht, einen Teil der Maschine abhebbar zu machen, sondern vor allem darin, die innern Teile der Einrichtung zugänglich zu machen, als auch den Umstand, daß die Verbindung der Speisewalze mit dem Trichter ein wesentliches Moment der Erfindung bildet, welches das Problem in einem gewissen Grade komplizierte. 7. Ist so mit der Vorinstanz in dem patentierten Gegenstande eine Erfindung zu erblicken, so bleibt noch der weitere Nichtigkeits grund der Nichtneuheit der Erfindung zur Zeit der Anmeldung zu prüfen. Der Nachweis dieses Nichtigkeitsgrundes liegt dem Nichtigkeitskläger ob. Was nun zunächst die von ihm eingelegten Kataloge ausländischer Firmen sowie die Obstmühlen der Fabrik Rauschenbach betrifft, so kann lediglich auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, welche zutreffend dar tut, daß der Beweis des Bekanntseins nicht geleistet sei. In Be tracht kommen kann somit nur noch die Traubenmühle, bei der eine ähnliche Konstruktion wie bei der Obstmühle des Beklagten zur Zeit der Anmeldung schon bekannt war. Indessen unterscheiden sich diese beiden Konstruktionen in folgenden wesentlichen Merk malen von einander: Bei der Traubenmühle muß der Trichter abhebbar sein, nicht dagegen bei der Obstmühle des Beklagten;
sodann ist die Speisewalze bei der Obstmühle des Beklagten anders geordnet als der Vorschneider bei der fraglichen Trauben mühle, wofür des nähern wiederum auf das angefochtene Urteil verwiesen werden darf. Diese Verschiedenheiten der Konstruktion beruhen auf dem verschiedenen Zweck, dem beide Mühlen zu dienen haben; es ist zu sagen, daß eine bloße Anwendung der Vorrichtung der Traubenmühle auf die Obstmühle den Zweck, den sich der Beklagte gesetzt hat, nicht vollständig erfüllen würde, so daß also von einer Zerstörung der Neuheit nicht die Rede sein kann. 8. Mit den vorstehenden Erwägungen ist das Rückweisungs begehren des Klägers von selbst in abweisendem Sinne erledigt. 9. Mit Bezug auf Patentanspruch 2 endlich ist es unrichtig wenn die Vorinstanz dem Kläger das Interesse an der Nichtig erklärung deshalb abspricht, weil der Beklagte im Prozesse die Erklärung abgegeben hat, er anerkenne, daß darin nichts neues liege. Der Kläger hat ein Recht auf einen Entscheid, wie ja denn auch zur Zeit der Litiskontestation zweifellos ein Interesse des Klägers an der Erhebung der Nichtigkeitsklage im ganzen Umfange bestand, und zwar muß diese Entscheidung, nach der Erklärung des Beklagten, ohne weiteres für den Kläger günstig ausfallen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird in der Hauptsache abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Dezember 1903 bestätigt mit der Modifikation, daß Patentanspruch 2 des Patentes Nr. 11,841 des Beklagten nichtig erklärt wird.