BGE 30 I 91
BGE 30 I 91Bge07.07.1808Originalquelle öffnen →
derung aus Bürgschaft einen Arrest auf das Guthaben des Re¬ kurrenten aus dieser Erbschaft. Als Arrestgrund ist im Arrest¬ befehl Art. 271 Ziff. 4 Sch angegeben. B. Gegen diesen Arrest hat der Rekurrent rechtzeitig den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen und zwar wegen Verletzung des Art. III der Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826, laut welcher Bestimmung nach Konkursausbruch auf das Vermögen des Gemeinschuldners nur Arreste zu Gunsten der Masse, also nicht einzelner Gläubiger, wechselseitig zulässig seien. Die Legiti¬ mation des Rekurrenten zur Beschwerdeführung ergebe sich aus Art. 1 der deutschen KO, wonach Vermögen, das dem Gemein¬ schuldner nach Konkursausbruch anfalle, nicht in die Konkurs¬ masse falle, sondern zu seinem sonstigen Vermögen gehöre, in das nach Art. 14 leg. cit. Arreste zu Gunsten einzelner Konkurs¬ gläubiger unzulässig seien. C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Die Übereinkunft mit Württemberg stehe nicht mehr in Kraft, da das württembergische Justizmini¬ sterium seiner Zeit, wie einer Note des Bundesrates vom 29. Juni 1859 (Ullmer, staatsrechtliche Praxis, Bd. II, Seite 617) zu entnehmen sei, als Retorsionsmaßregel die Landgerichte angewiesen habe, sich nach gewissen Richtungen nicht an die Übereinkunft zu halten. Die Gegenseitigkeit in der Beobachtung des Vertrages sei also nicht gewährleistet. Eventuell beziehe sich Art. III der Übereinkunft nicht auf Vermögen, das dem Gemeinschuldner erst nach Eröffnung des Konkurses anfalle und somit nach Art. 1 der deutschen KO nicht zur Masse gehöre. Auch sei zur An¬ fechtung eines Arrestes nach Art. III nur die Masse und nicht der Gemeinschuldner legitimiert; in Erwägung:
gehört, und sodann, daß nur der Konkursverwalter zur Anfech= tung eines vertragswidrigen Arrestes legitimiert ist und nicht etwa auch der Gemeinschuldner, der nach deutschem, wie nach schweizerischem Konkursrecht (d. KO Art. 6, Sche Art. 197 ff., 204 Abs. 1) mit der Konkurseröffnung das Recht, sein zur Masse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu ver¬ fügen, verliert. Diese beiden Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. III fehlen hier. Nicht nur ist der Rekurrent zur An¬ rufung des Staatsvertrages nicht legitimiert, sondern es liegt auch kein zu Ungunsten der Masse erwirkter Arrest vor. Nach 1 der d. KO umfaßt nämlich die Konkursmasse nur dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, so daß also Vermögen, das der Gemein¬ schuldner während der Dauer des Konkurses erwirbt, nicht in die Masse kommt. Es ist denn auch anerkannt, daß speziell eine Erbschaft, die dem Gemeinschuldner nach Konkursausbruch anfällt, nicht Massabestandteil ist. (S. z. B. Wilmowski, Deutsche Reichs=Konkurs=Ordnung, 6. Auflage, Note 20 zu Art. 1 S. 41; Kohler, Konkursrecht, S. 117; Seuffert, Konkursproze߬ recht, S. 79.) Die dem Rekurrenten in Basel mehrere Monate nach Eröffnung des Konkurses angefallene Erbschaft, die Arrestgegen¬ stand ist, gehört also nicht zur Masse; — es ist auch nicht be¬ hauptet worden, daß die letztere darauf Anspruch erhebe, — und der auf die Erbschaft gelegte Arrest verstößt daher nicht gegen den Staatsvertrag. Ob die Rekursbeklagten nach deutschem Kon¬ kursrecht (KO. Art. 14) berechtigt sind, für ihre Regreßforderung aus Bürgschaft das nicht zur Masse gehörige Vermögen des Rekurrenten mit Beschlag zu belegen, kann hier, wo es lediglich darauf ankommt, ob der angefochtene Arrest vor den Vorschriften des Staatsvertrages bestehen könne, nicht von Bedeutung sein; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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