- Entscheid vom 30. Dezember 1904
in Sachen Weinmann.
Lohnpfändung, Art. 93 Sch G. Anwendbarkeit des Art. 110 Abs. 3
Sch auf die Lohnpfändung.
I. Am 11. Oktober 1904 stellte der Gläubiger Christ, Schröder
gegen den Rekurrenten Weinmann ein Begehren um Lohnpfändung.
Das Betreibungsamt Zürich III wies ihn damit ab, weil die pfänd
bare Lohnquote des Schuldners bereits zu Gunsten einer vorher
gehenden Pfändungsgruppe für die Dauer eines Jahres, nämlich
vom 1. April 1904 bis 1. April 1905, gepfändet worden sei.
Die untere Aufsichtsbehörde hieß eine vom Gläubiger Wein
mann gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde gut und wies
das Betreibungsamt an, die verlangte Lohnpfändung für die Dauer
eines Jahres, von der Pfändung an gerechnet, zu vollziehen.
Hiegegen ergriff der Schuldner Weinmann Rekurs an die kanto
nale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: Es sei, so lange die be
stehende Lohnpfändung daure, jedes weitere Lohnpfändungsbegehren
abzuweisen.
Unterm 1. Dezember 1904 beschied die kantonale Aufsichtsbe
hörde den Rekurs abschlägig, indem sie ausführte: Die bestehende
Lohnpfändung könne gemäß Art. 110 Abs. 3 Schne weitere
Gläubiger nicht daran hindern, den Lohn ebenfalls für die Dauer
eines Jahres für sich pfänden zu lassen. Dabei gehe natürlich die
frühere Pfändung, soweit sie zeitlich reiche, der neuen vor und
könne der Lohn der betreffenden Periode für den neuen Gläubiger
nur dann verwendet werden, wenn aus irgend einem Grunde die
Pfändung zu Gunsten des bisherigen Pfändungsgläubigers dahin
falle. Andernfalls werde die neue Pfändung erst nach Ablauf des
Jahres wirksam, für dessen Dauer die frühere vorgenommen
worden sei.
III. Mit seinem nunmehrigen, dem Bundesgericht innert Friis
eingereichten Rekurse stellt Weinmann in Erneuerung seiner Be
schwerde das Begehren: Es sei die von den Vorinstanzen verfügte
Lohnpfändung einstweilen zurückzustellen, bis die bestehende Lohn
pfändung abgelaufen sein werde.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 110 Abs. 3 Sch gestattet die Pfändung eines bereits
gepfändeten Objektes, soweit dessen Erlös nicht dem vorangehenden
Pfändungsgläubiger (bezw. der Gruppe solcher) auszurichten sein
wird. Eine derartige Pfändung für den Mehrerlös muß auch bei
der Lohnpfändung zulässig sein. Auch hier kann unter Umständen
das Pfändungsobjekt (d. h. die Summe der gepfändeten Lohnquo
ten) wegen Wegfallens der Pfändung, ohne daß sämtliche von ihr
betroffenen Lohneingänge für die betriebene Forderung in Anspruch
genommen worden sind, ganz oder teilweise als Exekutionsobjekt
für anderweitige Forderungen disponibel werden. An einem stich
haltigen Grunde aber fehlt es, um einem spätern Gläubiger den
Zugriff auf solchen, für den erstpfändenden Gläubiger nicht mehr
zu verwendenden Lohn zu versagen.
Damit hat der angefochtene Entscheid zunächst soweit aufrecht
zu bleiben, als derselbe eine neue Pfändung gegen den Rekurren
ten, im beschränkten Umfange des Art. 110 Abs. 3, zuläßt für
den Zeitraum, auf den sich die vorangegangene Pfändung noch
erstreckt, d. h. bis zum 5. April 1905.
Aber auch für den weitern Zeitraum vom 5. April 1905 bis
zum Ablauf der Jahresfrist vom Vollzuge der angeordneten Pfän
dung an muß dieselbe als gesetzlich zulässig gelten (vergl. Amtl.
Sammlung, Separatausgabe, Bd. I, Nr. 2, S. 14). Dem steht
nicht, wie der Rekurrent meint, der vom Bundesrat (Archiv III,
Nr. 56) ausgesprochene Satz entgegen, daß, nachdem die jährliche
Frist, für die eine Lohnpfändung erfolgt war, abgelaufen ist, der
(nachherige) Lohn des Schuldners wieder zum gemeinsamen Exe
kutionsobjekt aller Gläubiger werden solle. Damit will das Recht
der letztern, die Pfändung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu beliebiger Zeit anzubegehren, nicht beeinträchigt werden. Nur
übt eine solche Pfändung ihre Wirkung nicht sofort aus, da sie
den schuldnerischen Lohn nicht schon vom Zeitpunkte ihrer Vor
nahme an, sondern erst von einem spätern Zeitpunkte an erfaßt,
von dem an der Lohn für den zweitpfändenden Gläubiger verfüg
bar sein wird. Zu Unrecht nimmt endlich der Rekurrent an, daß
bei der hier vertretenen Auffassung der Grundsatz, wonach die
Lohnpfändung eines Gläubigers nur auf die Dauer eines Jahres
zulässig sein soll, dadurch illusorisch gemacht werden könnte, daß
dieser Gläubiger zum Voraus auf dem Wege einer Nachpfändung
auf denjenigen Lohn greifen würde, den der Schuldner nach
Ablauf der Jahresfrist verdienen wird. Dieser Schluß ist ein ver
fehlter, da die obigen Ausführungen nicht die Rechtsstellung des
erstpfändenden Gläubigers betreffen, sondern diejenige seiner erst
nachher zum Pfändungsvollzuge gelangenden Mitgläubiger.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. XXIV, 1, No 22, S. 140.