Art. 110 Abs. 3 SchKG; Anwendbarkeit auf die Lohnpfändung und Pfändung des Mehrerlöses bzw. des nach Wegfall der früheren Pfändung frei werdenden Lohnes. Die Norm erlaubt die Pfändung eines bereits gepfändeten Objekts, soweit dessen Erlös bzw. Gegenwert nicht dem vorgehenden Pfändungsgläubiger zuzukehren ist. Dies gilt auch für die Lohnpfändung: Der gepfändete Lohn bleibt insoweit als Exekutionsobjekt verfügbar, als er zur Befriedigung der früheren Pfändung nicht benötigt wird oder nach Ablauf der vorangehenden Pfändungsperiode wieder frei wird. Die spätere Pfändung wirkt jedoch nur in dem Umfang und ab dem Zeitpunkt, in dem der Lohn für den späteren Gläubiger tatsächlich disponibel ist (vgl. Erw. 1).
Die untere Aufsichtsbehörde hieß eine vom Gläubiger Wein mann gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt an, die verlangte Lohnpfändung für die Dauer eines Jahres, von der Pfändung an gerechnet, zu vollziehen. Hiegegen ergriff der Schuldner Weinmann Rekurs an die kanto nale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: Es sei, so lange die be stehende Lohnpfändung daure, jedes weitere Lohnpfändungsbegehren abzuweisen. Unterm 1. Dezember 1904 beschied die kantonale Aufsichtsbe hörde den Rekurs abschlägig, indem sie ausführte: Die bestehende Lohnpfändung könne gemäß Art. 110 Abs. 3 Schne weitere Gläubiger nicht daran hindern, den Lohn ebenfalls für die Dauer eines Jahres für sich pfänden zu lassen. Dabei gehe natürlich die frühere Pfändung, soweit sie zeitlich reiche, der neuen vor und könne der Lohn der betreffenden Periode für den neuen Gläubiger nur dann verwendet werden, wenn aus irgend einem Grunde die Pfändung zu Gunsten des bisherigen Pfändungsgläubigers dahin falle. Andernfalls werde die neue Pfändung erst nach Ablauf des Jahres wirksam, für dessen Dauer die frühere vorgenommen worden sei. III. Mit seinem nunmehrigen, dem Bundesgericht innert Friis eingereichten Rekurse stellt Weinmann in Erneuerung seiner Be schwerde das Begehren: Es sei die von den Vorinstanzen verfügte Lohnpfändung einstweilen zurückzustellen, bis die bestehende Lohn pfändung abgelaufen sein werde. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 110 Abs. 3 Sch gestattet die Pfändung eines bereits gepfändeten Objektes, soweit dessen Erlös nicht dem vorangehenden Pfändungsgläubiger (bezw. der Gruppe solcher) auszurichten sein wird. Eine derartige Pfändung für den Mehrerlös muß auch bei der Lohnpfändung zulässig sein. Auch hier kann unter Umständen das Pfändungsobjekt (d. h. die Summe der gepfändeten Lohnquo ten) wegen Wegfallens der Pfändung, ohne daß sämtliche von ihr betroffenen Lohneingänge für die betriebene Forderung in Anspruch genommen worden sind, ganz oder teilweise als Exekutionsobjekt für anderweitige Forderungen disponibel werden. An einem stich haltigen Grunde aber fehlt es, um einem spätern Gläubiger den Zugriff auf solchen, für den erstpfändenden Gläubiger nicht mehr zu verwendenden Lohn zu versagen. Damit hat der angefochtene Entscheid zunächst soweit aufrecht zu bleiben, als derselbe eine neue Pfändung gegen den Rekurren ten, im beschränkten Umfange des Art. 110 Abs. 3, zuläßt für den Zeitraum, auf den sich die vorangegangene Pfändung noch erstreckt, d. h. bis zum 5. April 1905. Aber auch für den weitern Zeitraum vom 5. April 1905 bis zum Ablauf der Jahresfrist vom Vollzuge der angeordneten Pfän dung an muß dieselbe als gesetzlich zulässig gelten (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. I, Nr. 2, S. 14). Dem steht nicht, wie der Rekurrent meint, der vom Bundesrat (Archiv III, Nr. 56) ausgesprochene Satz entgegen, daß, nachdem die jährliche Frist, für die eine Lohnpfändung erfolgt war, abgelaufen ist, der (nachherige) Lohn des Schuldners wieder zum gemeinsamen Exe kutionsobjekt aller Gläubiger werden solle. Damit will das Recht der letztern, die Pfändung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu beliebiger Zeit anzubegehren, nicht beeinträchigt werden. Nur übt eine solche Pfändung ihre Wirkung nicht sofort aus, da sie den schuldnerischen Lohn nicht schon vom Zeitpunkte ihrer Vor nahme an, sondern erst von einem spätern Zeitpunkte an erfaßt, von dem an der Lohn für den zweitpfändenden Gläubiger verfüg bar sein wird. Zu Unrecht nimmt endlich der Rekurrent an, daß bei der hier vertretenen Auffassung der Grundsatz, wonach die Lohnpfändung eines Gläubigers nur auf die Dauer eines Jahres zulässig sein soll, dadurch illusorisch gemacht werden könnte, daß dieser Gläubiger zum Voraus auf dem Wege einer Nachpfändung auf denjenigen Lohn greifen würde, den der Schuldner nach Ablauf der Jahresfrist verdienen wird. Dieser Schluß ist ein ver fehlter, da die obigen Ausführungen nicht die Rechtsstellung des erstpfändenden Gläubigers betreffen, sondern diejenige seiner erst nachher zum Pfändungsvollzuge gelangenden Mitgläubiger. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. XXIV, 1, No 22, S. 140.