Art. 17, 15, 171–173, 295, 297, 317 SchKG; Wirkung eines nach Konkurseröffnung bewilligten Nachlaßstundungsbegehrens. Die Konkursämter und Aufsichtsbehörden sind befugt, die Durchführung eines offen gesetzwidrigen Konkurserkenntnisses zu verweigern oder anzuordnen und haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die praktischen Folgen widersprechender Vollzugsakte zu ordnen. Die Rechtswirkung der Nachlaßstundung tritt erst mit dem behördlichen Bewilligungsentscheid ein; wird der Konkurs bereits vorher rechtskräftig und vollziehbar, so kann ein nachfolgend bewilligtes Nachlaßverfahren die Durchführung des Konkurses nicht hemmen. Nach Konkurseröffnung ist ein Nachlaßverfahren nur noch im Konkurse selbst nach Art. 317 SchKG zulässig; eine Stundung mit exekutionshemmender Wirkung ist dann ausgeschlossen. Der spätere Stundungsentscheid ist den Konkursbehörden gegenüber unverbindlich.
zirksgericht habe das Nachlaßstundungsbegehren am 26. November bewilligt, weil einerseits die Rekursfrist gegen das Konkurs erkenntnis vom 22. November damals noch nicht abgelaufen und anderseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nach rt. 293 Sch vorhanden gewesen seien. III. Unterm 6. Dezember 1904 erkannte die kantonale Auf sichtsbehörde: 1. Das Konkursverfahren über die Tabakfabrik Wil gelte als eröffnet und sei in gesetzlicher Weise durchzuführen. 2. Das Nachlaßverfahren gegen die Schuldnerin sei zu sistieren. 3. Das Konkursamt Wil habe unverzüglich alle Maßnahmen in Durchführung des Konkurses zu treffen. Dieser Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen: Das Konkurserkenntnis vom 22. November sei infolge unterlassener Weiterziehung rechtskräftig geworden und der Konkurs deshalb durchzuführen. Diese Rechtskraft könne durch die Stundungs bewilligung des Bezirksgerichts vom 26. November nicht gehindert werden, da letzterer Behörde die Kompetenz hiezu formell und materiell abgehe. In der genannten Stundungsbewilligung liege bei der jetzigen Rechtslage eine Rechtsverweigerung gegenüber den betreibenden und Konkursgläubigern, und es werde Sache dieser sein, bei der Rekurskommission des Kantonsgerichts im Wege des Art. 336 der kant. CO Aufhebung des Stundungserkenntnisses zu erwirken, da das Verfahren der Art. 293 ff. Scha neben demjenigen der Art. 221 ff. nicht Platz habe. Inzwischen sei daher vom Gesichtspunkte der Vermeidung von Kollisionen aus das er öffnete Nachlaßverfahren seitens der Aufsichtsbehörden zu sistieren. IV. Gegen diesen Entscheid wendet sich der nunmehrige, recht zeitig eingereichte Rekurs der Tabakfabrik Wil, worin dieselbe be antragt: den genannten Entscheid in allen Teilen aufzuheben und die ihr vom Bezirksgerichte Wil bewilligte und nicht appellierte Nachlaßstundung als rechtskräftig und ihre ungehinderte Wirksam keit behaltend zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
dung. Wenn nun auch hierin die Behauptung liegen sollte, Re kurrentin habe bereits ein Nachlaßvertragsbegehren eingereicht, und diese Behauptung als richtig anzunehmen wäre, so würde das doch keinen Grund abgeben, wegen dessen der Konkursrichter die von einem betreibenden Gläubiger, gestützt auf die gesetzlichen Voraussetzungen, verlangte Konkurserklärung hätte verweigern dürfen. Unter den Ausnahmefällen der Art. 172 und 173 Schka, in welchen der Richter statt dem gestellten Konkurs begehren gemäß Art. 171 durch sofortige Konkurseröffnung Folge zu geben, dieses Begehren abzuweisen oder durch seinen Entscheid auszusetzen hat, figuriert der genannte Grund nicht. Der Gesetz geber hat ihn auch unmöglich als solchen Ausnahmefall anerkennen können, da es sonst im Belieben des betriebenen Schuldners liegen würde, durch die bloße Einreichung eines wenn auch materiell unbegründeten Nachlaßvertrags Begehrens die Konkurseröffnung zum Schaden des betreibenden Gläubigers hinauszuschieben. Viel mehr kann im Interesse der Gläubigerschaft erst der Entscheid, durch den die Nachlaßbehörde auf ein solches Begehren eintritt, eine die Zulässigkeit der Konkurserklärung ausschließende Wirkung ausüben (wobei der Konkursrichter Ziff. 3 des Art. 172 analog zur Anwendung zu bringen hat). Es muß also dem Schuldner, der den Konkurs vermittelst der Rechtswohltat des Nachlaßvertrages vermeiden will, obliegen, dem Konkurserkenntnis durch Erlangung eines Eintretensentscheides der Nachlaßbehörde nach Art. 295 Sche zuvorzukommen. Demgemäß läßt auch Art. 297 die be treibungshemmende Wirkung der Nachlaßstundung erst mit der behördlichen Bewilligung derselben eintreten. Hatte somit das Konkursamt Wil das Konkursdekret vom 22. November als von diesem Tage an (Art. 175 des Gesetzes) vollziehbar anzuerkennen, so kann es sich allein noch fragen, ob es den nachher wirklich erfolgten Entscheid der Nachlaßbehörde über das Nachlaßvertragsbegehren ebenfalls anzuerkennen habe und ob also die Durchführung des Konkursverfahrens als nach träglich sistiert gelten müsse. Diese Frage ist zu verneinen und zwar von dem Gesichtspunkte aus, daß der Entscheid der Nachlaß behörde sich als eine offenbar gesetzwidrige, weil ohne gesetzliche Kompetenz vorgenommene behördliche Anordnung darstellt. Wenn nämlich nach dem Gesagten der Konkurs über die Rekurrentin als mit dem 22. November eröffnet gelten muß, so konnte ein Nachlaßverfahren nur noch im Konkurse selbst, d. h. nach Maß gabe des Art. 317 Sch G stattfinden. In diesem Falle ist aber die Möglichkeit einer Nachlaßstundung und der mit einer solchen verbundenen Hemmung des Exekutionsverfahrens von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Winter und Genossen (Amtl. Sammlung Separatausgabe, Bd. III, Nr. 14 ) des näheren ausgeführt hat, Die Konkursbehörden (Konkursamt bezw. Aufsichtsbehörden) müssen danach die vom Bezirksgericht Wil unterm 26. November beschlossene Nachlaßstundung als für sie bei Durchführung des eröffneten Konkursverfahrens unverbindlich ansehen, indem eine solche Stundung sich als eine Maßnahme qualifiziert, die nicht allein außer der gesetzlichen Kompetenz des Bezirksgerichtes als Nachlaßbehörde liegt, sondern die gültiger Weise überhaupt von keiner Behörde angeordnet werden kann. Mit der Frage, ob und inwieweit der bezirksgerichtliche Beschluß als solcher einer formellen Aufhebung durch eine zuständige Amtsstelle fähig und bedürftig sei, haben sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg., Bd. XXVI, 1, Nr. 31, S. 163 ff.