- Entscheid vom 24. Dezember 1904 in Sachen
Tabakfabrik Wil.
Durchführung des Konkurses, Stellung der Konkursämter und Auf
sichtsbehörden. Wirkung eines Nachlassbegehrens nach Eröffnung
des Konkurses. Art. 17, 15, 171, 172, 173; 295, 297; 317 Sch.
I. Die Société de la Papeterie de Bex hatte in einer gegen
die heutige Rekurrentin, Tabakfabrik Wil A. G., geführten Kon
ursbetreibung das Konkursbegehren gestellt, worauf der Kon
kursvorstand auf den 22. November 1904 angesetzt wurde.
demselben erklärte die betriebene Schuldnerin: sie verlange gemäß
Art. 293 Sche laut gemachten Vorlagen Nachlaßstundung.
Der Konkursrichter, Gerichtspräsident von Wil, ließ diese Ein
wendung unberücksichtigt und erkannte, gestützt auf Art. 171 des
Gesetzes, am nämlichen Tage den Konkurs. Wie die Vorinstanz
angiebt, erging zu gleicher Zeit ein Konkurserkenntnis über die
selbe Schuldnerin auf Grund einer von andrer Seite (Kerkhoffs
Cie.) geführten Betreibung.
Am 26. November bewilligte das Bezirksgericht Wil der Tabak
fabrik Wil eine Nachlaßstundung von zwei Monaten und bestellte
den Konkursbeamten von Wil, Rebsamen, zum Sachwalter
worauf dieser die Stundungsbewilligung am 28. November zur
Publikation brachte unter Ansetzung einer Frist zur Forderungs
eingabe von 20 Tagen und der Gläubigerversammlung auf den
- Dezember 1904.
II. Nunmehr richtete die Société de la Papeterie de Bex
eine Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde, worin sie geltend
macht: Nach der Konkurseröffnung vom 22. November, gegen
welche die Schuldnerin innert der gesetzlichen Frist des Art. 174
Sche nicht Rekurs ergriffen habe, sei ein Nachlaßverfahren
anders als nach Art. 317 leg. cit. unzulässig.
Das Konkursamt Wil seinerseits stellte am 5. Dezember mit
einer Eingabe die Anfrage, ob der Konkurs durchzuführen sei.
Der Bezirksgerichtspräsident von Wil erklärte in seiner der
kantonalen Aufsichtsbehörde erstatteten Vernehmlassung: Das Be
zirksgericht habe das Nachlaßstundungsbegehren am 26. November
bewilligt, weil einerseits die Rekursfrist gegen das Konkurs
erkenntnis vom 22. November damals noch nicht abgelaufen und
anderseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nach
rt. 293 Sch vorhanden gewesen seien.
III. Unterm 6. Dezember 1904 erkannte die kantonale Auf
sichtsbehörde: 1. Das Konkursverfahren über die Tabakfabrik
Wil gelte als eröffnet und sei in gesetzlicher Weise durchzuführen.
2. Das Nachlaßverfahren gegen die Schuldnerin sei zu sistieren.
3. Das Konkursamt Wil habe unverzüglich alle Maßnahmen
in Durchführung des Konkurses zu treffen.
Dieser Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen: Das
Konkurserkenntnis vom 22. November sei infolge unterlassener
Weiterziehung rechtskräftig geworden und der Konkurs deshalb
durchzuführen. Diese Rechtskraft könne durch die Stundungs
bewilligung des Bezirksgerichts vom 26. November nicht gehindert
werden, da letzterer Behörde die Kompetenz hiezu formell und
materiell abgehe. In der genannten Stundungsbewilligung liege
bei der jetzigen Rechtslage eine Rechtsverweigerung gegenüber den
betreibenden und Konkursgläubigern, und es werde Sache dieser
sein, bei der Rekurskommission des Kantonsgerichts im Wege des
Art. 336 der kant. CO Aufhebung des Stundungserkenntnisses
zu erwirken, da das Verfahren der Art. 293 ff. Scha neben
demjenigen der Art. 221 ff. nicht Platz habe. Inzwischen sei daher
vom Gesichtspunkte der Vermeidung von Kollisionen aus das er
öffnete Nachlaßverfahren seitens der Aufsichtsbehörden zu sistieren.
IV. Gegen diesen Entscheid wendet sich der nunmehrige, recht
zeitig eingereichte Rekurs der Tabakfabrik Wil, worin dieselbe be
antragt: den genannten Entscheid in allen Teilen aufzuheben und
die ihr vom Bezirksgerichte Wil bewilligte und nicht appellierte
Nachlaßstundung als rechtskräftig und ihre ungehinderte Wirksam
keit behaltend zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zunächst muß die sachliche Kompetenz der Aufsichts
behörden zur Prüfung der Angelegenheit als gegeben angesehen
werden. In Frage stehen das Konkurserkenntnis vom 22. und
die Nachlaßstundungsbewilligung vom 26. November 1904 nicht
als solche, da es sich nicht um eine oberinstanzliche Bestätigung
oder Aufhebung dieser Akte handelt, wofür den Aufsichtsbehörden
freilich die Zuständigkeit abginge. Vielmehr fragt es sich, welche
weitere Folge die Konkursbehörden innerhalb ihres gesetzlichen
Tätigkeitsbereiches den genannten, nach ihrer beabsichtigten Wir
kung sich widersprechenden Akten zu geben haben: ob gestützt auf
das Konkursdekret der Konkurs durchzuführen sei oder ob nicht,
infolge anfänglicher oder doch nachträglich mit der Stundungs
bewilligung eingetretener Unwirksamkeit des Konkursdekretes von
einer Durchführung des Konkursverfahrens abgesehen werden
müsse. Wenn das Konkursamt in dieser Beziehung sich über das
einzuschlagende Vorgehen entscheidet, trifft es eine Verfügung nach
Art. 17 Schr, und es hat also auch die Vorinstanz, indem
sie das Amt infolge Beschwerde einer Gläubigerin der Rekurrentin
zur Durchführung des Verfahrens anwies, eine in die Zustän
digkeit der Aufsichtsbehörden fallende Maßnahme angeordnet. So
weit zudem das Konkursamt selbst um Erteilung einer bezüglichen
Weisung nachgesucht hat, ist ihre Kompetenz in Sachen auch unter
dem Gesichtspunkte des durch Art. 15 Sche vorgesehenen Auf
sichtsrechtes vorhanden.
- Materiell ist davon auszugehen, daß die Konkursämter bezw.
Aufsichtsbehörden nach geltender Praxis befugt sind, die Aus
führung eines offenbar gesetzwidrigen Konkurserkenntnisses abzu
lehnen und daß ihnen die entsprechende Befugnis auch zustehen
muß gegenüber der Stundungsbewilligung einer Nachlaßbehörde,
durch die ein in Vollzug zu setzendes Konkurserkenntnis auf
offenbar gesetzwidrige Weise nachträglich in seinen Wirkungen ge
hemmt werden will.
Hier nun steht bezüglich des Konkurserkenntnisses des
Gerichtspräsidenten von Wil vom 22. November zunächst fest, daß
dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann liegt für die Kon
kursbehörden kein Grund vor, demselben wegen Gesetzwidrigkeit
rechtliche Verbindlichkeit für sie abzusprechen. Gegen die Zulässigkeit
der Konkurseröffnung hat die Rekurrentin bei der Verhandlung
vor dem Konkursrichter lediglich geltend gemacht: sie verlange
gemäß Art. 293 Sche laut gemachten Vorlagen Nachlaßstun
dung. Wenn nun auch hierin die Behauptung liegen sollte, Re
kurrentin habe bereits ein Nachlaßvertragsbegehren eingereicht, und
diese Behauptung als richtig anzunehmen wäre, so würde das
doch keinen Grund abgeben, wegen dessen der Konkursrichter die
von einem betreibenden Gläubiger, gestützt auf die gesetzlichen
Voraussetzungen, verlangte Konkurserklärung hätte verweigern
dürfen. Unter den Ausnahmefällen der Art. 172 und 173
Schka, in welchen der Richter statt dem gestellten Konkurs
begehren gemäß Art. 171 durch sofortige Konkurseröffnung Folge
zu geben, dieses Begehren abzuweisen oder durch seinen Entscheid
auszusetzen hat, figuriert der genannte Grund nicht. Der Gesetz
geber hat ihn auch unmöglich als solchen Ausnahmefall anerkennen
können, da es sonst im Belieben des betriebenen Schuldners liegen
würde, durch die bloße Einreichung eines wenn auch materiell
unbegründeten Nachlaßvertrags Begehrens die Konkurseröffnung
zum Schaden des betreibenden Gläubigers hinauszuschieben. Viel
mehr kann im Interesse der Gläubigerschaft erst der Entscheid,
durch den die Nachlaßbehörde auf ein solches Begehren eintritt,
eine die Zulässigkeit der Konkurserklärung ausschließende Wirkung
ausüben (wobei der Konkursrichter Ziff. 3 des Art. 172 analog
zur Anwendung zu bringen hat). Es muß also dem Schuldner,
der den Konkurs vermittelst der Rechtswohltat des Nachlaßvertrages
vermeiden will, obliegen, dem Konkurserkenntnis durch Erlangung
eines Eintretensentscheides der Nachlaßbehörde nach Art. 295
Sche zuvorzukommen. Demgemäß läßt auch Art. 297 die be
treibungshemmende Wirkung der
Nachlaßstundung erst mit der
behördlichen Bewilligung derselben eintreten.
Hatte somit das Konkursamt Wil das Konkursdekret vom
22. November als von diesem Tage an (Art. 175 des Gesetzes)
vollziehbar anzuerkennen, so kann es sich allein noch fragen, ob
es den nachher wirklich erfolgten Entscheid der Nachlaßbehörde
über das Nachlaßvertragsbegehren ebenfalls anzuerkennen habe
und ob also die Durchführung des Konkursverfahrens als nach
träglich sistiert gelten müsse. Diese Frage ist zu verneinen und
zwar von dem Gesichtspunkte aus, daß der Entscheid der Nachlaß
behörde sich als eine offenbar gesetzwidrige, weil ohne gesetzliche
Kompetenz vorgenommene behördliche Anordnung darstellt. Wenn
nämlich nach dem Gesagten der Konkurs über die Rekurrentin
als mit dem 22. November eröffnet gelten muß, so konnte ein
Nachlaßverfahren nur noch im Konkurse selbst, d. h. nach Maß
gabe des Art. 317 Sch G stattfinden. In diesem Falle ist aber
die Möglichkeit einer Nachlaßstundung und der mit einer solchen
verbundenen Hemmung des Exekutionsverfahrens von Gesetzes
wegen ausgeschlossen, wie das Bundesgericht bereits in seinem
Entscheide in Sachen Winter und Genossen (Amtl. Sammlung
Separatausgabe, Bd. III, Nr. 14 ) des näheren ausgeführt hat,
Die Konkursbehörden (Konkursamt bezw. Aufsichtsbehörden)
müssen danach die vom Bezirksgericht Wil unterm 26. November
beschlossene Nachlaßstundung als für sie bei Durchführung des
eröffneten Konkursverfahrens unverbindlich ansehen, indem eine
solche Stundung sich als eine Maßnahme qualifiziert, die nicht
allein außer der gesetzlichen Kompetenz des Bezirksgerichtes als
Nachlaßbehörde liegt, sondern die gültiger Weise überhaupt von
keiner Behörde angeordnet werden kann. Mit der Frage, ob und
inwieweit der bezirksgerichtliche Beschluß als solcher einer formellen
Aufhebung durch eine zuständige Amtsstelle fähig und bedürftig
sei, haben sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg., Bd. XXVI, 1, Nr. 31, S. 163 ff.