Art. 145, 110, 88 Abs. 2, 149 Abs. 3 SchKG; accession of creditors from earlier attachment groups to a later attachment: a later attachment of an asset not previously seized is not a Nachpfändung under Art. 145 SchKG when the conditions for that provision are absent, but a new, independent attachment. Such an attachment does not confer any general priority right on creditors of earlier groups. The debt collection office is not obliged ex officio to include those creditors; consistent with the petition principle, they must themselves request accession within the statutory period if they wish to participate. Art. 145 SchKG is an exception tied to the correction of an insufficient attachment mass after valuation and cannot be extended by analogy (consid. 2-4).
Entscheid vom 17. Dezember 1904 in Sachen Lüscher. Pfändung. Stellung verschiedener Pfändungsgruppen zu einan der Art. 145, 110, 88 Abs. 2, 149 Abs. 3 Sch G. Hat das Betrei bungsamt bei Vornahme der Pfändung auf Begehren eines einer spä tern Gruppe angehörenden Gläubigers den Gläubigern der vorangehen den Gruppen von Amtes wegen den Anschluss an die Pfändung zu erteilen? I. In einer größern Zahl Betreibungen, die gegen Adolf Hal ler beim Betreibungsamt Reinach angehoben waren, bildeten sich drei Pfändungsgruppen: eine erste, abgeschlossen am 7. April 1904, in welcher unter anderm auch die Volksbank Reinach teilnahm; eine zweite mit Abschluß am 16. Mai und eine dritte, die infolge Pfändungsbegehren des heutigen Rekurrenten Notar Lüscher vom
Mai durch einen Pfändungsvollzug vom 7. Juni eröffnet wurde. Gepfändet wurden sowohl Mobilien als über den Schätz ungswert hinaus verhaftete Liegenschaften. Die Verwertung der erstern fand am 2. und 13. Mai statt (worauf das Amt den Barerlös in der Weise auch der erst am 7. Juni begonnenen drit ten Gruppe zu Teil werden ließ, daß es ihn als Pfändungsobjekt erklärte). Die gepfändeten Liegenschaften wurden am 4. Juli, wie es scheint ohne Ergebnis für die betreibenden Gläubiger, zur Verwertung gebracht. Inzwischen hatte der Rekurrent Lüscher die Nachpfändung eines dem Schuldner Haller zustehenden, mit einem Nutznießungsrecht beschwerten Forderungstitels von 1500 Fr. verlangt. Das Amt vollzog diese Pfändung am 19./23. Juni, erklärte aber in der Pfändungsurkunde: Im gleichen Rang sind betreffs Nachpfändung 1824 Fr. 21 Cts. , womit es die Summe der Forderungsbeträge der übrigen pfändenden Gläubiger meinte. Gegen diesen Anschluß anderer Gläubiger an die Pfändung vom 19./23. Juni führte Lüscher Beschwerde mit dem Begehren, nur diejenigen Gläubiger zuzulassen, welche in Bezug auf den ge pfändeten Forderungstitel ein spezielles Pfändungsbegehren gestellt hätten. II. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde in dem Sinne gut, daß an der fraglichen Pfändung nur diejenigen Gläu biger früherer Gruppen teilzunehmen berechtigt seien, welche bis zum 19. Juli 1904 in Bezug auf den gepfändeten Titel ein Nachpfändungsbegehren gestellt hätten, sowie sämtliche Gläubige der dritten Pfändungsgruppe. III. Gegen diese Entscheidung ergriffen die Volksbank Reinach und Konsorten, als Gläubiger der frühern Gruppen, Rekurs, mit dem Antrag auf Schutz der betreibungsamtlichen Verfügung. Unterm 24. Oktober 1904 erkannte die kantonale Aufsichtsbe hörde. Es sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ihres Entscheides gutgeheißen. In den Erwägungen stellt sie sich auf den Standpunkt: Wenn der Betreibungsbeamte nachträglich von noch nicht gepfändeten Aktiven des Schuldners Kenntnis erhalte und die Pfänder zur Deckung einer frühern Gruppe ihrem Schatz ungswerte nach nicht hinreichen, so sei er von Amts wegen zur Nachpfändung verpflichtet. Es sei deshalb hier nicht nötig gewesen, daß die Gläubiger, welche ja einmal ihre Pfändungsbegehren gestellt hätten, abermals solche hätten stellen müssen, um an dem nachträglich zum Vorschein gekommenen Vermögen Pfändungsrechte zu erwerben. IV. In seinem nunmehrigen, dem Bundesgerichte rechtzeitig ein gereichten Rekurse erklärt Notar Lüscher, an seinem vor erster In stanz gestellten Beschwerdeantrag festzuhalten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
(Ausführung, daß die Beschwerde als rechtskräftig erledigt angesehen werden muß, soweit die erste Instanz den sämtlichen Gläubigern der dritten Gruppe unabhängig von der Stellung eines besondern Pfändungsbegehrens die Befugnis zur Teilnahme an der Pfändung vom 19./23. Juni 1904 eingeräumt hat.)
Soweit die Beschwerde einer Überprüfung durch das Bun desgericht noch unterliegt, ist vor allem hervorzuheben, daß der in Frage stehende Pfändungsakt vom 19./23. Juni nicht etwa den Charakter einer Nachpfändung im Sinne des Art. 145 Sch G besitzt und deshalb auch nicht nach den für diesen speziellen Fall geltenden Rechtsregeln zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen zum Vollzuge einer solchen Nachpfändung lagen zur Zeit des genann ten Pfändungsaktes noch nicht vor, weil noch nicht alle der den drei Gruppen verhafteten Pfändungsobjekte, nämlich die Liegen schaften, zur Verwertung gelangt waren. Das Betreibungsamt konnte also nicht, wie es dem Art. 145 Sch entsprechen würde, in der Meinung zur Pfändung des fraglichen Titels geschritten sein, den als ungenügend sich erweisenden Erlös aus der genannten Verwertung zu ergänzen auf dem Wege einer nachträglich, im Verteilungsverfahren, von Amts wegen vorzu nehmenden Exekution in weiteres Vermögen. Vielmehr konnte sein Vorgehen nur den Zweck und die Bedeutung haben, noch vor dem Verteilungsverfahren (das ja unbestrittenermaßen noch nicht be gonnen hatte) für ausreichendere Deckung der Gruppengläubiger durch Einbeziehung neuen Vermögens in die Pfändungsmasse zu sorgen. Der Hinweis darauf, daß das Amt in Rücksicht auf diese Pfändung vom 19./23. Juni und deren Vornahme zu Gunsten aller Gruppengläubiger später, als nach erfolgter Liegenschafts verwertung eine Nachpfändung gemäß Art. 145 möglich geworden war, von der Vornahme einer solchen abgesehen hat, tut dem Ge sagten keinen Abbruch. Denn das spätere Verhalten des Amtes ist für die Beurteilung der Bedeutung und rechtlichen Wirkung des Pfändungsaktes vom 19./23. Juni, um was es sich hier handelt, unerheblich und es hätte übrigens eine solche Nach pfändung gemäß Art. 145 nur unbeschadet der Rechte inzwischen erfolgter Pfändungen , d. h. hier derjenigen vom 19./23. Juni, stattfinden können.
In zweiter Linie hat in Betracht zu fallen, daß die beiden ersten Gruppen, welchen die Gläubiger angehören, deren Recht zur Teilnahme an der Pfändung vom 19./23. Juni 1904 hier in Frage steht, beim Vollzuge dieser Pfändung bereits abgeschlos sen waren ( die zweite am 16. Mai ). Es kann also die genannte Pfändung für diese Gläubiger nicht die Bedeu tung einer Ergänzungspfändung nach Art. 110 Sche haben, d. h. einer unselbständigen Nebenpfändung, die während der für die Bildung der Pfändungsgruppe laufenden dreißigtägigen Frist oder unmittelbar nachher erfolgt und welche, sofern wenig stens, als sie nicht den um Anschluß nachsuchenden, sondern die bereits in der Gruppe figurierenden Gläubiger betrifft, von Amts wegen vorgenommen wird, um der Pfändungsmasse soweit tunlich den Umfang zu geben, der für die Befriedigung aller nunmehrigen Gruppengläubiger benötigt ist (vergl. Arch. V, Nr. 2). Vielmehr kann es sich bei der Pfändung vom 19./23. Juni für die frühern Pfändungsgläubiger nur darum handeln, an ihr als an einer selbständigen Nachpfändung teilzunehmen, die, im Gegensatze zu dem in Art. 145 vorgesehenen Falle, vor der Verwertung und im Sinne einer Vervollständigung der Pfändungsmasse, nicht einer Ergänzung des Verwertungserlöses erfolgt. Die Vornahme einer derartigen Nachpfändung muß jeder Pfändungsgläubiger, der auf Ergänzungspfändung nach Art. 110 nicht mehr Anspruch hat, innert der Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 zu verlangen befugt sein. Die Pfändung kann dann die Grundlage für die Bildung einer neuen selbständigen Pfändungsgruppe abgeben, in der Weise, daß anderweitige Gläubiger innert der dreißigtägigen Frist Anschluß daran erlangen (siehe den zitierten Entscheid und zwar auch solche Gläubiger, die bereits als Teilnehmer in einer früher entstandenen Gruppe figurieren. Die hier zu entscheidende und durch die bisherige Rechtsspre chung noch nicht präjudizierte Hauptfrage ist nun die, ob das Be treibungsamt, wenn es auf Begehren eines einer spätern Gruppe angehörigen Gläubigers (wie hier des Rekurrenten) zu einer Pfändung schreitet, den Gläubigern der vorangehenden Gruppen von Amts wegen, ohne daß dieselben ein dahingehendes Be gehren zu stellen brauchten, den Anschluß an diese Pfändung er teilen müsse. Zu der Bejahung dieser Frage kann man zunächst nicht (wie namentlich Curti, Archiv III, S. 313 annimmt von der allgemeinen Erwägung aus gelangen, daß sich der Gläubiger einer frühern Gruppe exekutionsrechtlich gegenüber später pfänden den Gläubigern in einer privilegierten Stellung befinde und des
halb auf später in Pfändung fallende Objekte im Verhältnis zu jenen Gläubigern einen vorgehenden oder doch einen konkurrieren den Anspruch besitze. Denn die bevorzugte Stellung des frühern Gläubigers besteht nicht darin, daß er durch die Pfändung ein generelles Pfändungsrecht, ein allgemeines Privileg auf vorzugs weise Befriedigung aus dem gesamten Vermögen des Schuldners erhalten würde, da ja der Pfändungsakt, der das Pfändungsrecht begründet, gegen konkrete Objekte sich richtet, nicht gegen das schuldnerische Vermögen überhaupt, und die gesetzlichen Wirkungen dieses Aktes (Art. 96 ff.) sich nur auf diese bestimmten in Pfän dung genommenen Objekte erstrecken. Bringt aber der Pfändungs akt kein generelles Privileg, sondern nur bestimmte einzelne Pfän dungsrechte an den gepfändeten Objekten zur Entstehung, so muß das von der Pfändung nicht betroffene Vermögen nach wie vor dem Zugriff anderer Gläubiger, ohne daß sie der genannte Akt zu hindern vermöchte, offen stehen, und kann es deshalb z. B. vorkommen, daß nachträglich erst pfändende Gläubiger aus solchem Vermögen vollbefriedigt werden, währenddem vorangehende infolge erhobener Drittansprüche, rc. ganz oder teilweise zu Verlust kommen. Aus dem Gesagten ergibt sich nun insbesondere für die vor würfige Frage, daß wenn ein Gläubiger ein in eine frühere Pfän dung nicht einbezogenes Objekt pfänden läßt, an diesem Objekt irgend ein exekutionsrechtliches Vorrecht des früher pfändenden Gläubigers, auf dessen Wahrung der Pfändungsbeamte Rücksicht zu nehmen hätte, nicht besteht, wie es bei der Pfändung für den Mehrerlös nach Art. 110 Abs. 3 der Fall ist. Vielmehr kann es sich auch für den frühern Pfändungsgläubiger nur um die Neubegründung eines speziellen konkurrierenden Pfändungsrechtes an dem betreffenden Objekte handeln. Damit erscheint aber als ausgeschlossen, daß der Betreibungsbeamte von Amts wegen zu seinen Gunsten vorzugehen hätte. Denn eine Pflicht des Amtes, anläßlich einer von einem Gläubiger anbegehrten Pfändung gleich zeitig für einen andern Gläubiger eine solche von sich aus vorzu nehmen und für ihn derart das Verfahren weiterzuführen, läßt sich gesetzlich nicht begründen. Sie würde im Gegenteil dem vom Gesetze als Regel zu Grunde gelegten Antragssystem widersprechen, demzufolge das Amt nur auf Begehren des Gläubigers hin zur Vornahme einer Betreibungshandlung zu schreiten hat. Dabei zu beachten, daß dieser Grundsatz namentlich auch in dem dem vorliegenden Falle analogen des Art. 149 Abs. 3 Sche gilt. Wenn daselbst die neue Pfändung gestützt auf einen definitiven Verlustschein nur infolge Begehrens des die Betreibung fortsetzen den Gläubigers stattzufinden hat, so muß es sich im vorwürfigen Falle gleich verhalten, wo der Gläubiger nach einer ersten, ganz oder teilweise fruchtlosen Pfändung gestützt auf einen provisorischen Verlustschein gemäß Art. 115 befugt ist, die Betreibung durch Nachpfändung fortzusetzen. Für die gegenteilige Auffassung der Sache läßt sich umgekehrt nicht mit dem eine Nachpfändung von Amts wegen vorsehenden Art. 145 argumentieren: Hier handelt es sich um eine vom allgemeinen System des Gesetzes abweichende Ausnahmevorschrift, die eine analoge Anwendung nicht zuläßt, und die in speziellen Verhältnissen des betreffenden Falles ihre Erklärung und Rechtfertigung findet. Art. 145 zieht die Möglich keit in Betracht, daß bei der Verwertung die Schätzungssumme der Pfändungsobjekte nicht erreicht wird, und stellt nun behufs rascher Korrektur des bisherigen Verfahrens, das infolge der un richtigen amtlichen Schätzung und der dadurch bedingten Bildung einer ungenügenden Pfändungsmasse dem bezw. den betreibenden Gläubigern nicht zu dem gebührenden Resultate verholfen hat, ein außerordentliches an keine Fristen gebundenes Nachverfahren auf. Unter diesem Gesichtspunkte der Verbesserung einer dem frühern Verfahren anhaftenden Unrichtigkeit zu Gunsten der sonst geschä digten Gläubiger ist es durchaus verständlich, daß der Gesetzgeber hier dazu gekommen ist, eine Abweichung vom Antragssystem zu statuieren und die sofortige Wahrung der gläubigerischen Interes sen von Amts wegen vorzuschreiben. 4. Endlich sind es namentlich auch Gründe praktischer Na tur, welche dagegen sprechen, daß Nachpfändungen der in Frage stehenden Art, möge es sich dabei um anfängliche oder, wie hier, um an solche sich reihende Anschlußpfändungen handeln, von Amts wegen zu erfolgen hätten. Zunächst müßte es, namentlich bei Betreibungsämtern mit größern Geschäftskreise, nur schwer oder gar nicht möglich sein, im Momente, in dem die Pfändung zu
erfolgen hat, den Bestand der verschiedenen zu berücksichtigenden Pfändungsgruppen nach Existenz und Höhe der darin noch teil nahmeberechtigten Forderungsbeträge mit Sicherheit festzustellen und damit ein Urteil darüber zu gewinnen, ob die vorhandene Deckung durch Pfändungsobjekte für den betreffenden Gläubiger bezw. die betreffende Gruppe wirklich eine ungenügende, einer Ver vollständigung durch Neupfändung bedürftige sei oder nicht. Denn außeramtlich erfolgte, ganze oder teilweise Zahlungen der betriebenen Forderungen 2c. können irgend wann dem Betreibungsamte unbe kannte Änderungen der in Betracht kommenden Verhältnisse herbei geführt haben, und es kann sich auch durch Verminderung und Erhöhung von Ansprüchen Dritter an den Pfändungsobjekten das Verhältnis der vorhandenen Aktiven zu den betriebenen Forderun gen vielfach verschieben, was namentlich bezüglich der Retentions recht genießenden Forderungen aus Miete und Pacht von erheb licher praktischer Bedeutung ist. Im weitern würden sich Schwie rigkeiten bezüglich der Frage ergeben, unter welchen Umständen und namentlich in welchem Momente das Amt die Deckung einer Gruppe als ungenügend zu erachten und demnach die Vornahme einer neuen Pfändung als gerechtfertigt anzusehen habe, ob z. B. schon bei der Anmeldung eines die Volldeckung in Zweifel stellen den Drittanspruches nach Art. 106/9 oder erst mit dem gericht lichen Schutze dieses Anspruches. Endlich müßte hier das Amt vorgehen, ohne sich, wie sonst (Art. 68), den Ersatz der ent stehenden Kosten durch einen Vorschuß des Gläubigers sichern zu können (was im Falle des Art. 145, wo regelmäßig ein Barerlös aus dem vorangegangenen Verwertungsverfahren sich in Handen des Amtes befindet, weniger ins Gewicht fällt. Dabei könnte der ohne Wissen des Gläubigers erfolgende Pfändungsvollzug bei be reits stattgefundener Bezahlung des Gläubigers lediglich dazu führen, den Beteiligten unnütze Auslagen zu verursachen. 5. Mit dem Gesagten gelangt man dazu, den Rekurs im Sinne des erstinstanzlichen Beschwerdeentscheides gutzuheißen, d. h. die jenigen Gläubiger der zwei ersten Gruppen, die innert der gesetz lichen Frist kein Begehren um Anschluß an die Pfändung vom 19./23. Juni gestellt haben, von der Teilnahme an dieser Pfän dung auszuschließen, wogegen die Gläubiger der dritten Gruppe auch ohne ein solches Begehren an dieser Pfändung teilnehmen. Die Frage, ob die genannte Pfändung (weil innert der Teilnahme rist für die dritte Gruppe erfolgt) sich für den Rekurrenten als Ergänzungspfändung nach Art. 110 Schko charakterisiere oder als eine selbständige Nachpfändung, kann, da sie nach der Sach lage nicht von aktueller Bedeutung ist und da insbesondere das Anschlußrecht der Gläubiger der beiden frühern Gruppen von diesem Gesichtspunkte aus nicht im Streite liegt, außer Erörterung bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 5 hievor gutge heißen.