Art. 10 SchKG; effect of breach of recusal rules in enforcement proceedings; standing to complain; supervisory powers ex officio. An enforcement act carried out in violation of the recusal provision is not absolutely null, but merely voidable; if not timely challenged by the persons directly affected, it becomes final. A third party lacking its own enforcement interest has no standing to complain against the act. Nevertheless, supervisory authorities, once aware of a recusal ground, must ex officio prevent the disqualified enforcement officer from taking further procedural steps in the same matter, even if the defect was brought to their attention by an uninvolved person.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, von Gegenbemerkungen abzusehen. Die von der Wasserversorgungsgesellschaft Bremgarten in Liquidation eingereichte Vernehmlassung schließt auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Annahme der Vorinstanz, daß sich der angefochtene Zah lungsbefehl gegen den Verwaltungsrat der Wasserversorgung Bremgarten und nicht gegen die Mitglieder desselben persönlich richte, ist zunächst dahin klar zu stellen, daß jedenfalls der Ver waltungsrat als solcher, als Organ der Gesellschaft, nicht betrei bungsfähig ist; sondern als betriebene Personen können nur in Frage kommen entweder die Gesellschaft als besonderes Rechts subjekt oder die Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Frage nun, ob (wie die untere Aufsichtsbehörde erklärt in casu die Ge sellschaft, oder ob nicht vielmehr die Verwaltungsratsmitglieder als Schuldner betrieben werden wollten, läßt sich nach Maßgabe der Akten und speziell des hiefür ausschlaggebenden Inhaltes der Zahlungs befehlsurkunde vom 7. Dezember 1904 nur im Sinne der letztern Alternative beantworten. In der Tat kann die Bezeichnung Ver waltungsrat der Aktiengesellschaft Wasserversorgung Bremgarten, Herrn Jakob Kölliker für sich und Mithafte nur die Bedeutung haben, daß die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates in Be treibung genommen werden wollen, wobei der Passus Verwal tungsrat, rc.... Bremgarten" lediglich bezweckt, die einzelnen betriebenen Schuldner durch ihre Eigenschaft der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrate kenntlich zu machen. Hievon ausgegangen hätte aber die erste Instanz auf die an sie gerichtete Beschwerde wegen mangelnder Legitimation zur Be schwerdeführung nicht eintreten bezw. die kantonale Aufsichtsbe hörde in diesem Sinne den bei ihr eingereichten Rekurs der be treibenden Gläubigerin und nunmehrigen Rekurrentin begründet erklären sollen. Denn als Beschwerdeführer vor erster Instanz (wie auch als Rekursgegner vor der kantonalen Aufsichtsbehörde und vor Bundesgericht) sind zweifellos nicht die in Wirklichkeit betriebenen Mitglieder des Verwaltungsrates oder einzelne von ihnen aufgetreten, sondern die Gesellschaft, handelnd durch Präsi dent und Aktuar. Der Gesellschaft aber mangelt als einer der Betreibung fernstehenden Drittpartei jegliches Interesse daran, ob der fragliche Zahlungsbefehl gültig sei oder nicht und es fehlt ihr daher die Legitimation zur Beschwerde. Danach ist aber der Zahlungsbefehl, wenigstens soweit er gegen den Präsidenten Kölliker richtet, infolge Verwirkung Beschwerderechte in Rechtskraft erwachsen. Denn wie schon bundesrätliche Praxis festgestellt hat, von der abzugehen kein Grund vorliegt, ist eine unter Mißachtung des Art. 10 Sch G erfolgte Betreibungshandlung nicht absolut nichtig, sondern nur anfechtbar. Ob dagegen auch die andern Mitglieder des Verwaltungsrates, welche nicht, wie der Präsident Kölliker, im Zahlungsbefehl namentlich aufgeführt worden sind, den Zahlungsbefehl auch gegen sich gelten lassen müssen, oder ob sie nicht, sei es wegen des erwähnten Mangels, sei es gestützt auf die Bestimmung des Art. 70 Sche, denselben, sofern er auch gegen sie geltend gemacht werden wollte, auch jetzt noch anfechten könnten, braucht in diesem Verfahren nicht untersucht zu werden, da diese Fragen von keiner Seite aufgeworfen worden sind. Diesen Mit gliedern des Verwaltungsrates sollen daher ihre allfälligen Rechte gewahrt bleiben. Aufrecht bleiben muß endlich die von der untern Aufsichsbehörde dem Betreibungsbeamten Bochsler erteilte Weisung, die Amts handlungen in vorwürfiger Betreibungssache seinem Stellvertreter zu übertragen. Daß der Ausstandsgrund der Ziffer 3 des Art. 10 Sche in Hinsicht auf die Stellung Bochslers als Vertreter der rekursbeklagten Gesellschaft nach Art. 65 Ziff. 2 gegeben ist steht außer Zweifel und wird auch nicht bestritten. Wenn aber eine Aufsichtsbehörde von einer Verletzung des Art. 10 anläßlich eines Beschwerde verfahrens Kenntnis erhält, sei es auch von einem durch die genannte Verletzung nicht betroffenen Dritten, so ist sie kraft ihres allgemeinen Aufsichtsrechts befugt und verpflichtet, weitere Amtshandlungen des ausstandspflichtigen Beamten in der betref fenden Betreibungssache zu untersagen, mögen auch die bereits vorgenommenen mangels rechtzeitiger Anfechtung in Kraft erwach sen sein (vergl. Archiv IV, Nr. 125).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise begründet erklärt und damit die Aufhebung des Zahlungsbefehls vom 17. September 1904 rückgängig gemacht.