Swiss-French jurisdiction treaty Arts. 6, 7, 16; bankruptcy unity and treatment of assets located in the other contracting state: the treaty establishes the universality and unity of bankruptcy proceedings and excludes a separate local bankruptcy over assets situated in the forum state. The debtor’s prior contractual submission to local jurisdiction cannot derogate from the statutory and treaty-based bankruptcy forum, because the creditors’ seizure right arises ex lege and is not disposable by the debtor (consid. 2). Assets deposited for competing claimants may not simply be handed over to the foreign estate; entitlement must first be established in ordinary proceedings at the defendants’ forum, after which realization and distribution can follow according to the treaty (consid. 3).
Frage der Taxierung der Hofwälder präjudiziell sein werde, offenbar in der Meinung, daß eine Taxierung zu Gunsten der Gemeinde ausgeschlossen sei, falls das Eigentum an den Hofwäldern den Höfen zugesprochen wird. Der angefochtene Entscheid beruht je doch demgegenüber auf der Auffassung, daß die Hofwälder als Gut öffentlicher Korporationen unter allen Umständen jener Taxierung unterliegen, mag das Bundesgericht sie nun den Höfen oder der Gemeinde zuweisen, von welchem Standpunkt aus selbst verständlich der Große Rat, trotz des zu erwartenden bundesge richtlichen Urteils, den angefochtenen Beschluß fassen und damit die Auflage des Kleinen Rates an die Gemeinde betreffend die Taxierung des Hofwaldnutzens bestätigen konnte, ohne sich des halb einer Rechtsverweigerung schuldig zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
82 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsverträge. diesem Kanton für die Dauer von 6 Jahren, wobei sie eine Kaution von 10,000 Fr. in Wertpapieren zu leisten hatte. Im Konzessionsakt wird die Gesellschaft dabei behaftet, daß sie erklärt habe, sich allen luzernischen Gesetzen, Verordnungen und Re gierungsbeschlüssen zu unterwerfen, und für Beurteilung der aus ihrem herwärtigen Geschäftsbetrieb entstehenden Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten den luzernischen Gerichtsstand anzuerkennen. Im Jahre 1884 wurde die Konzession auf weitere 6 Jahre er neuert. Als im Jahre 1885 das Bundesgesetz betreffend die Be aufsichtigung der Privatunternehmungen im Gebiete des Ver sicherungswesens in Kraft trat, unterließ es die Gesellschaft, beim Bundesrate die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz nachzusuchen und beschränkte sich somit auf die Abwicklung der daselbst bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge. Die Kaution von 10,000 Fr. blieb beim Regierungsrate von Luzern hinterlegt. Durch Urteil des Handelsgerichts des Seinedepartements in Paris vom 11. Juli 1902 wurde über die Caisse Générale des Familles der Konkurs eröffnet. Ein Luzerner Versicherter, der Rekursbeklagte E. Müller, machte, wie es scheint, beim Regierungs rate von Luzern Ansprüche an die von der Gesellschaft seinerzeit geleistete Kaution geltend, worauf der Regierungsrat die Kaution beim Gerichtspräsidenten von Luzern gemäß 93 des Gesetzes betr. das Civilrechtsverfahren (gerichtliche Hinterlegung einer Sache zu Gunsten mehrerer streitender Ansprecher) hinterlegte. Beim Gerichtspräsidenten stellte Müller das Gesuch, es seien die Inte ressierten zur Anmeldung ihrer Ansprüche an die Kaution öffent lich aufzufordern und es sei alsdann dem Konkursverwalter Gelegenheit zur Prüfung und allfälligen gerichtlichen Anfechtung der angemeldeten Ansprüche zu geben. Der Konkursverwalter protestierte hiegegen, indem er unter Hinweis auf den französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrag die Kompetenz des Gerichts präsidenten zu irgend welchen Verfügungen bestritt und geltend machte, es sei die Kaution in die Konkursmasse nach Paris ab zuliefern und dort nach Maßgabe der französischen Gesetze zu liquidieren. Der Gerichtspräsident erklärte durch Entscheid vom 3. August 1903 das Begehren des Müller als prinzipiell be rechtigt und eröffnete da es einfacher erscheine, die Liquidation nach dem Sche durch die Gerichtskanzlei vornehmen zu lassen
84 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsverträge. führt, es sei zwar fraglich, ob der Gerichtspräsident, ohne daß ein Konkursbegehren gestellt worden sei, als Konkursgericht habe in Funktion treten können. Im Hinblick jedoch auf den Entscheid des Obergerichts vom 26. September 1903 und weil die Gesell schaft in Paris ihre Zahlungen eingestellt habe und somit die Voraussetzungen einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Be treibung nach Art. 190 Ziff. 3 Sche gegeben seien, so er scheine das Vorgehen des Gerichtspräsidenten als gerechtfertigt, zumal nun auch noch nachträglich ein Gläubiger ein Konkurs begehren gestellt habe. Die Eröffnung des Separatkonkurses über die Caisse Générale des Familles hinsichtlich der Kaution von 10,000 Fr. ist im Luzerner Amtsblatt vom 3. Dezember 1903 publiziert. Als Datum der Konkurseröffnung ist der 26. November 1903 angegeben. Am Verfahren vor den kantonalen Behörden war als Partei außer dem Rekursbeklagten Müller auch die Konkursmasse Ziplitt in Luzern, die gleichfalls Ansprüche an der Kaution erhoben hatte, beteiligt. B. Gegen die Entscheide des Obergerichts und der Schuld betreibungs und Konkurskammer hat der Konkursverwalter der Caisse Générale des Familles innerhalb der 60tägigen Rekurs frist staatsrechtliche Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen wegen Verletzung des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Über den obergerichtlichen Entscheid wird außerdem noch wegen Verletzung des Art. 4 BV Beschwerde geführt, weil das Dispositiv: Be gehren 1 sei im Sinn von Motiv 4 beschieden keine Ent scheidung über das Begehren um Erteilung des Exequatur für das Konkursurteil enthalte, welcher formelle Mangel sich als Rechtsverweigerung darstelle. Eventuell, falls das Begehren als abgewiesen zu gelten habe, wird auch in dieser Beziehung eine Verletzung des Staatsvertrags gerügt, da die Voraussetzungen der Erteilung des Exequatur nach Art. 6 und 16 zweifellos vor handen gewesen seien. Im übrigen wird zu beiden Entscheiden ausgeführt: Der Gerichtsstandsvertrag stelle in Art. 6 im Ver hältnis der Vertragsstaaten den Grundsatz der Einheit und Attraktivkraft des Konkurses auf, und zwar gelte dies nach der Praxis auch dann, wenn der Konkurs über einen Franzosen in Frankreich, der in der Schweiz Vermögen habe, eröffnet worden I. Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14, sei. Hieraus folge aber, daß vorliegend ein Separatkonkurs Bezug auf die von der Caisse Générale des Familles in Luzern seinerzeit geleistete Kaution nicht zulässig, sondern daß die Kaution in die Konkursmasse nach Paris abzuliefern sei und daß die Luzerner Versicherten allfällige Vorzugsrechte auf den Erlös im Konkurse in Paris geltend zu machen hätten. In beiden ange fochtenen Entscheiden werde ohne Grund angenommen, daß ein Verzicht auf den einheitlichen Konkursgerichtsstand in Paris vor liege. Ganz abgesehen davon, daß sich die von der Gesellschaft bei der Konzessionserteilung ausgesprochene Gerichtsstandsanerkennung nur auf Streitigkeiten aus den abzuschließenden Versicherungs verträgen und nicht auf den Fall eines Konkurses beziehe, habe die Gesellschaft durch eine solche Erklärung nur sich und nicht eine künftige Konkursmasse verpflichten können. Gestützt hierauf wird beantragt: 1. Es seien die angefochtenen Entscheide aufzu heben; 2. es sei die Exequierbarkeit des Konkursurteils im Kanton Luzern, und 3. die Admassierung der Kaution von 10,000 Fr. nebst Zins in die Konkursmasse der Caisse Générale des Familles in Paris zu verfügen. C. Das Obergericht des Kantons Luzern (zugleich für die Schuldbetreibungs und Konkurskammer), sowie E. Müller und die Konkursmasse Ziplitt als Rekursbeklagte haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen und zwar im wesentlichen aus den in den angefochtenen Entscheiden selbst angeführten Gründen. In einer weitern Vernehmlassung des Obergerichts wird u. a. be merkt: Das Gericht sei im Entscheide vom 26. September 1903 auf die Begehren 3 und 4 der Rekurrenten nur in dem Sinn eingetreten, daß erklärt worden sei, die Luzerner Behörden seien zur Vornahme der bestrittenen Funktionen grundsätzlich nicht un zuständig, womit jedoch ein materieller Entscheid über jene Be gehren unter Umgehung der in erster Linie zuständigen untern Instanzen nicht habe getroffen werden wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
86 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt, Staatsverträge. bewilligung nach Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages mit Frank reich gegeben seien, so kann schlechterdings kein Zweifel bestehen, daß das Gericht das Begehren gutgeheißen und damit das Kon kursurteil als für den Kanton Luzern vollstreckbar erklärt hat. Die Beschwerde der Rekurrentin wegen Rechtsverweigerung, weil über jenes Begehren nicht entschieden worden sei, ist daher unverständ lich. Damit ist auch die von der Rekurrentin eventuell erhobene materielle Beschwerde wegen Verweigerung des Exequaturs (Rekurs begehren 2) erledigt. Im übrigen kommt dem obergerichtlichen Entscheid für die Frage, ob der über die Caisse Générale des Familles in Luzern eröffnete Separatkonkurs sich mit den Bestimmungen des Gerichts standsvertrags verträgt, neben dem ebenfalls angefochtenen Urteil der Schuldbetreibungs und Konkurskammer keine selbständige Bedeutung zu. Es scheint zwar, daß das Obergericht, indem es das auf Verneinung der Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten von Luzern zur Konkurseröffnung gehende Begehren der Rekurrentin abwies, diese Zuständigkeit habe bejahen wollen. Allein die Frage, ob der Gerichtspräsident sachlich und örtlich zur Konkurseröffnung kompetent war, oder ob der Gerichtsstandsvertrag dem entgegen stand, konnte (auf kantonalem Boden) nur dadurch zum Austrag gebracht werden, daß die Rekurrentin das Konkursdekret des Gerichtspräsidenten an die zuständige Berufungsinstanz weiterzog, was auch geschehen ist. Ebenso kann im Verfahren vor Bundes gericht das Schicksal des Separatkonkurses lediglich davon ab hängen, ob der Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurs kammer aufgehoben wird oder nicht. Je nachdem besteht oder fällt der Separatkonkurs, ohne daß der obergerichtliche Entscheid hieran etwas ändern könnte. Auch in dieser Beziehung erweist sich somit die Beschwerde über das obergerichtliche Urteil als gegenstandslos. 2. Die Zulässigkeit des in Luzern eröffneten Separatkonkurses ist vom Bundesgericht gemäß dem einzigen Beschwerdegrund der Rekurrentin nur vom Standpunkte des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich und nicht etwa auch von demjenigen des Sch aus zu prüfen. Hiebei mag vorerst bemerkt werden, daß die Er wägungen, die im Falle der heutigen Rekurrentin gegen den Regierungsrat des Kantons Bern (Urteil des Bundesgerichts
88 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. VI. Abschnitt. Staatsverträge. staat exequiert werden kann: es ist gemäß Art. 16 vom Ober gericht Luzern für das Gebiet des Kantons vollstreckbar erklärt worden. Daß dies erst nach dem Konkursdekret des Gerichts präsidenten von Luzern immerhin während noch das Berufungs verfahren anhängig war geschehen ist, kann nicht von Be deutung sein; denn aus dem Prinzip der Universalität des Kon kurses würde folgen, daß sogar ein im andern Vertragsstaat bereits rechtskräftig eröffneter Separatkonkurs damit dahinfallen müßte, daß der Konkursverwalter das mit der Vollstreckungs klausel versehene Konkurserkenntnis des Wohnsitzrichters produziert (s. auch Curti, der Gerichtsstandsvertrag, S. 133). Übrigens bedarf es wohl nach richtiger Auslegung des Staatsvertrages zur Geltendmachung des Konkurserkenntnisses durch bloße Einrede, also auch gegenüber einem Begehren um Eröffnung des Separat konkurses, im Gegensatz zu den eigentlichen positiven Vollstreckungs handlungen des Massaverwalters noch keiner vorgängigen Voll ziehungsbewilligung (Amtl. Samml., XXIX, 1. Teil, S. 342 f.). Nach dem Staatsvertrag umfaßt also der in Paris über die Caisse Générale des Familles eröffnete Konkurs prinzipiell das gesamte im Gebiet der Vertragsstaaten befindliche Vermögen der Gemeinschuldnerin und wirkt allen dort wohnhaften Beteiligten gegenüber. Daß mit diesem System des Vertrags ein Separat konkurs in der Schweiz über gewisse Vermögensbestandteile, d. h. deren besondere von der Massaverwaltung unabhängige Liquidation im Konkursverfahren durch eine Gruppe von Gläubigern und ausschließlich zu Gunsten dieser, sich nicht verträgt, ist ohne weiteres klar; denn der Vertrag legt grundsätzlich die Liquidation des gesamten Vermögens in die Hände des Massaverwalters und will, daß der Erlös unter alle Gläubiger Vorzugsrechte natürlich vorbehalten gleichmäßig verteilt werde. Der einzige im angefochtenen Entscheid für die Zulässigkeit des Separat konkurses und die Nichtanwendung des Gerichtsstandsvertrages angeführte Grund, daß nämlich die Gesellschaft seinerzeit sich all gemein dem Luzerner Gerichtsstand unterworfen habe, erscheint als unzutreffend. Das Recht der Konkursgläubiger am Vermögen des Gemeinschuldners (Beschlagsrecht) entsteht durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes (hier in Verbindung mit dem Staats vertrag) unabhängig vom Willen des Gemeinschuldners und ist
90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsvertrage. pays de leur situation, la vente des biens meubles et im meubles appartenant au failli ), was, da es sich hiebei um Vorschriften über das Verfahren handelt, am Orte der Konkurs masse nicht möglich ist. Und ferner könnte die Rekurrentin nur dann zur Liquidation der Kaution in Luzern schreiten, wenn sie in deren Besitz wäre. Nun ist aber die Kaution vom Regierungs rate beim Gerichtspräsidenten von Luzern (dem sie vom Konkurs amt nunmehr zurückzustellen ist) zu Gunsten der streitenden An precher hinterlegt worden. Die Herausgabe an die Rekurrentin könnte also nur erfolgen, wenn die Rekursbeklagten und allfällige weitere luzernische Versicherte, die Ansprüche an die Kaution er heben, dazu ihre Zustimmung geben würden. Da dies nicht der Fall ist, sondern die luzernischen Versicherten offenbar ein eigenes dingliches Recht daran in Anspruch nehmen, so kann sich die Rekurrentin auf keinen andern Weg in den Besitz der Kaution setzen, als indem sie beim ordentlichen Richter in Luzern gegen die andern Ansprecher auf deren Herausgabe klagt, in welchem Prozeß dann festzustellen sein wird, ob und welche Rechte den Ansprechern als Versicherten an der Kaution zustehen. Auch das Obergericht gibt ja nunmehr zu, daß hierüber nur der Richter im ordentlichen Verfahren, dessen Entscheid das obergerichtliche Urteil nicht habe vorgreifen wollen, erkennen kann. Daß eine solche Klage der Konkursmasse am Domizil der Beklagten (bezw. am Orte des Sequesters) anzubringen ist, folgt auch aus Art. 7 des Staatsvertrags, der im Verhältnis der beiden Länder alle von der Konkursmasse gegen Gläubiger oder Dritte angehobenen Klagen, die nicht dingliche Rechte an Immobilien betreffen, vor den Wohnsitzrichter der Beklagten verweist. Erst wenn dergestalt durch Richterspruch Vorzugsrechte der Versicherten an die Kaution bejaht sind, wird die Frage zu lösen sein, in welcher Weise diese Rechte bei der Liquidation zu berücksichtigen sind, ob die Berech tigten ihre Befriedigung in der gemeinsamen Masse suchen müssen, oder ob sie nicht vielmehr selber auf dem Wege der Pfandver wertung vorgehen können, wobei nur ein allfälliger Überschuß in die Masse fallen würde, welch letzteres Verfahren bei der Liqui dation eines auswärtigen, mit dinglichen Rechten behafteten Ver mögensteils natürlich keineswegs mit dem als unzulässig bezeich neten Separatkonkurs identisch wäre (s. Curti, a. a. O., S. 137). II. Uebereinkunft mit Württemberg. N° 15. Für die Abweisung des 3. Rekursbegehrens genügt es hier, fest gestellt zu haben, daß die Rekurrentin, so lange sie die erwähnte Klage gegen die andern Ansprecher nicht durchgeführt hat, unter keinen Umständen über die verweigerte Auslieferung der Kaution (behufs Liquidation in Luzern) beschweren kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Oktober 1903 wird aufgehoben und demnach die Konkurseröffnung des Gerichts präsidenten von Luzern vom 3. August 1903 kassiert. Im übrigen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen. II. Übereinkunft zwischen der Schweiz und Württemberg vom Jahre 1825/1826. Convention entre la Confédération et Wurtemberg, de l'an 1825/1826. 15. Urteil vom 10. Februar 1904 in Sachen Köhler gegen Teifel und Bundschu. Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse etc. vom 12. Dezember 1825 13. Mai 1826. Fortdauernde Gültigkeit dieser Uebereinkunft. Prinzip der Allgemeinheit und Einheit des Kon kurses, Tragweite des Verbotes der Arrestlegung. Legitimation zur Beschwerde gegen Arrestlegung. Deutsche KO 1 (Umfang der Konkursmasse). Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Dem Rekurrenten, über den am 27. März 1903 durch das königliche Amtsgericht zu Aalen (Württemberg) Konkurs eröffnet worden ist, fiel am 29. Mai 1903 eine Erbschaft in Basel an. Die Rekursbeklagten erwirkten am 3. August 1903 beim Civilgerichtspräsidenten III Baselstadt für eine Regresfor