Frage der Taxierung der Hofwälder präjudiziell sein werde, offenbar
in der Meinung, daß eine Taxierung zu Gunsten der Gemeinde
ausgeschlossen sei, falls das Eigentum an den Hofwäldern den
Höfen zugesprochen wird. Der angefochtene Entscheid beruht je
doch demgegenüber auf der Auffassung, daß die Hofwälder als
Gut öffentlicher Korporationen unter allen Umständen jener
Taxierung unterliegen, mag das Bundesgericht sie nun den Höfen
oder der Gemeinde zuweisen, von welchem Standpunkt aus selbst
verständlich der Große Rat, trotz des zu erwartenden bundesge
richtlichen Urteils, den angefochtenen Beschluß fassen und damit
die Auflage des Kleinen Rates an die Gemeinde betreffend die
Taxierung des Hofwaldnutzens bestätigen konnte, ohne sich des
halb einer Rechtsverweigerung schuldig zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
82 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsverträge.
diesem Kanton für die Dauer von 6 Jahren, wobei sie eine
Kaution von 10,000 Fr. in Wertpapieren zu leisten hatte. Im
Konzessionsakt wird die Gesellschaft dabei behaftet, daß sie erklärt
habe, sich allen luzernischen Gesetzen, Verordnungen und Re
gierungsbeschlüssen zu unterwerfen, und für Beurteilung der aus
ihrem herwärtigen Geschäftsbetrieb entstehenden Rechtsverhältnisse
und Streitigkeiten den luzernischen Gerichtsstand anzuerkennen.
Im Jahre 1884 wurde die Konzession auf weitere 6 Jahre er
neuert. Als im Jahre 1885 das Bundesgesetz betreffend die Be
aufsichtigung der Privatunternehmungen im Gebiete des Ver
sicherungswesens in Kraft trat, unterließ es die Gesellschaft, beim
Bundesrate die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz
nachzusuchen und beschränkte sich somit auf die Abwicklung der
daselbst bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge. Die Kaution
von 10,000 Fr. blieb beim Regierungsrate von Luzern hinterlegt.
Durch Urteil des Handelsgerichts des Seinedepartements in
Paris vom 11. Juli 1902 wurde über die Caisse Générale des
Familles der Konkurs eröffnet. Ein Luzerner Versicherter, der
Rekursbeklagte E. Müller, machte, wie es scheint, beim Regierungs
rate von Luzern Ansprüche an die von der Gesellschaft seinerzeit
geleistete Kaution geltend, worauf der Regierungsrat die Kaution
beim Gerichtspräsidenten von Luzern gemäß 93 des Gesetzes
betr. das Civilrechtsverfahren (gerichtliche Hinterlegung einer Sache
zu Gunsten mehrerer streitender Ansprecher) hinterlegte. Beim
Gerichtspräsidenten stellte Müller das Gesuch, es seien die Inte
ressierten zur Anmeldung ihrer Ansprüche an die Kaution öffent
lich aufzufordern und es sei alsdann dem Konkursverwalter
Gelegenheit zur Prüfung und allfälligen gerichtlichen Anfechtung
der angemeldeten Ansprüche zu geben. Der Konkursverwalter
protestierte hiegegen, indem er unter Hinweis auf den französisch
schweizerischen Gerichtsstandsvertrag die Kompetenz des Gerichts
präsidenten zu irgend welchen Verfügungen bestritt und geltend
machte, es sei die Kaution in die Konkursmasse nach Paris ab
zuliefern und dort nach Maßgabe der französischen Gesetze zu
liquidieren. Der Gerichtspräsident erklärte durch Entscheid vom
3. August 1903 das Begehren des Müller als prinzipiell be
rechtigt und eröffnete da es einfacher erscheine, die Liquidation
nach dem Sche durch die Gerichtskanzlei vornehmen zu lassen
- Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14,
über die Kaution von 10,000 Fr. der Caisse Générale des
Familles nach Maßgabe der Vorschriften des eidgen. Schr einen
Separat Konkurs, resp. Liquidation . Hiebei wurde gegenüber
der Anrufung des Staatsvertrages durch den Konkursverwalter
darauf abgestellt, daß sich die Gesellschaft bei der Konzessions
erteilung für alle Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten aus ihrem
Geschäftsbetrieb im Kanton dem Luzerner Gerichtsstand unter
worfen habe. Dieses Konkurserkenntnis zog der Konkursverwalter
an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Obergerichts
(die auch kantonale Berufungsinstanz gegen Entscheide des Ge
richtspräsidenten im Schuldbetreibungs und Konkursverfahren ist)
weiter, welcher Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde
(Art. 174 Ziff. 2 Sch. G).
Mittlerweile hatte der Konkursverwalter beim Obergericht des
Kantons Luzern folgendes Gesuch gestellt: 1. Es sei das Kon
kursurteil des Handelsgerichts in Paris nach Maßgabe der Art. 6
und 16 des Gerichtsstandsvertrages als für das Kantonsgebiet
vollstreckbar zu erklären; 2. (fällt hier außer Betracht); 3. dem
Gerichtspräsidenten und dem Konkursamte Luzern, wie überhaupt
allen luzernischen Gerichtsbehörden, sei die Kompetenz abzusprechen,
über die Aushändigung bezw. Verteilung der Kaution von
10,000 Fr. an einzelne Gläubiger der Gesellschaft irgendwelche
Verfügungen zu treffen; 4. der Gerichtspräsident von Luzern sei
zu verhalten, die Kaution nebst Zinsen dem Konkursverwalter
auszuhändigen. Das Obergericht fand (Motiv 4), daß die Vor
aussetzungen der Erteilung des Exequatur für das französische
Konkursurteil nach Art. 16 des Staatsvertrages gegeben seien
und hieß demnach mit Entscheid vom 26. September (der Re
kurrentin zugestellt am 27. Oktober 1903 das erste Begehren
gut ( vorliegende Eingabe sei hinsichtlich Begehren 1 im Sinn
von Motiv 4 beschieden ). Begehren 3 und 4 wurden abgewiesen,
wiederum mit der Begründung, daß die Gesellschaft seinerzeit für
alle Streitigkeiten aus ihrem Geschäftsbetrieb im Kanton die
Kompetenz der Luzerner Gerichte anerkannt habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer sodann wies am
- Oktober 1903 die Berufung des Konkursverwalters gegen den
Entscheid des Gerichtspräsidenten von Luzern betreffend Eröffnung
eines Separat Konkurses ab. In der Begründung wird ausge
84 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsverträge.
führt, es sei zwar fraglich, ob der Gerichtspräsident, ohne daß
ein Konkursbegehren gestellt worden sei, als Konkursgericht habe
in Funktion treten können. Im Hinblick jedoch auf den Entscheid
des Obergerichts vom 26. September 1903 und weil die Gesell
schaft in Paris ihre Zahlungen eingestellt habe und somit die
Voraussetzungen einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Be
treibung nach Art. 190 Ziff. 3 Sche gegeben seien, so er
scheine das Vorgehen des Gerichtspräsidenten als gerechtfertigt,
zumal nun auch noch nachträglich ein Gläubiger ein Konkurs
begehren gestellt habe.
Die Eröffnung des Separatkonkurses über die Caisse Générale
des Familles hinsichtlich der Kaution von 10,000 Fr. ist im
Luzerner Amtsblatt vom 3. Dezember 1903 publiziert. Als Datum
der Konkurseröffnung ist der 26. November 1903 angegeben. Am
Verfahren vor den kantonalen Behörden war als Partei außer
dem Rekursbeklagten Müller auch die Konkursmasse Ziplitt in
Luzern, die gleichfalls Ansprüche an der Kaution erhoben hatte,
beteiligt.
B. Gegen die Entscheide des Obergerichts und der Schuld
betreibungs und Konkurskammer hat der Konkursverwalter der
Caisse Générale des Familles innerhalb der 60tägigen Rekurs
frist staatsrechtliche Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen wegen
Verletzung des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Über den
obergerichtlichen Entscheid wird außerdem noch wegen Verletzung
des Art. 4 BV Beschwerde geführt, weil das Dispositiv: Be
gehren 1 sei im Sinn von Motiv 4 beschieden keine Ent
scheidung über das Begehren um Erteilung des Exequatur für
das Konkursurteil enthalte, welcher formelle Mangel sich als
Rechtsverweigerung darstelle. Eventuell, falls das Begehren als
abgewiesen zu gelten habe, wird auch in dieser Beziehung eine
Verletzung des Staatsvertrags gerügt, da die Voraussetzungen
der Erteilung des Exequatur nach Art. 6 und 16 zweifellos vor
handen gewesen seien. Im übrigen wird zu beiden Entscheiden
ausgeführt: Der Gerichtsstandsvertrag stelle in Art. 6 im Ver
hältnis der Vertragsstaaten den Grundsatz der Einheit und
Attraktivkraft des Konkurses auf, und zwar gelte dies nach der
Praxis auch dann, wenn der Konkurs über einen Franzosen in
Frankreich, der in der Schweiz Vermögen habe, eröffnet worden
I. Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14,
sei. Hieraus folge aber, daß vorliegend ein Separatkonkurs
Bezug auf die von der Caisse Générale des Familles in Luzern
seinerzeit geleistete Kaution nicht zulässig, sondern daß die Kaution
in die Konkursmasse nach Paris abzuliefern sei und daß die
Luzerner Versicherten allfällige Vorzugsrechte auf den Erlös im
Konkurse in Paris geltend zu machen hätten. In beiden ange
fochtenen Entscheiden werde ohne Grund angenommen, daß ein
Verzicht auf den einheitlichen Konkursgerichtsstand in Paris vor
liege. Ganz abgesehen davon, daß sich die von der Gesellschaft bei
der Konzessionserteilung ausgesprochene Gerichtsstandsanerkennung
nur auf Streitigkeiten aus den abzuschließenden Versicherungs
verträgen und nicht auf den Fall eines Konkurses beziehe, habe
die Gesellschaft durch eine solche Erklärung nur sich und nicht
eine künftige Konkursmasse verpflichten können. Gestützt hierauf
wird beantragt: 1. Es seien die angefochtenen Entscheide aufzu
heben; 2. es sei die Exequierbarkeit des Konkursurteils im Kanton
Luzern, und 3. die Admassierung der Kaution von 10,000 Fr.
nebst Zins in die Konkursmasse der Caisse Générale des
Familles in Paris zu verfügen.
C. Das Obergericht des Kantons Luzern (zugleich für die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer), sowie E. Müller und
die Konkursmasse Ziplitt als Rekursbeklagte haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen und zwar im wesentlichen aus den in
den angefochtenen Entscheiden selbst angeführten Gründen. In
einer weitern Vernehmlassung des Obergerichts wird u. a. be
merkt: Das Gericht sei im Entscheide vom 26. September 1903
auf die Begehren 3 und 4 der Rekurrenten nur in dem Sinn
eingetreten, daß erklärt worden sei, die Luzerner Behörden
seien
zur Vornahme der bestrittenen Funktionen grundsätzlich nicht un
zuständig, womit jedoch ein materieller Entscheid über jene Be
gehren unter Umgehung der in erster Linie zuständigen untern
Instanzen nicht habe getroffen werden wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts ist das
Begehren der Rekurrentin um Erteilung des Exequaturs für das
in Paris ergangene Konkursurteil im Sinn von Motiv 4 be
schieden worden. Da nun in Motiv 4 ausgeführt wird, daß
vorliegend die Voraussetzungen der Erteilung einer Vollziehungs
86 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt, Staatsverträge.
bewilligung nach Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages mit Frank
reich gegeben seien, so kann schlechterdings kein Zweifel bestehen,
daß das Gericht das Begehren gutgeheißen und damit das Kon
kursurteil als für den Kanton Luzern vollstreckbar erklärt hat. Die
Beschwerde der Rekurrentin wegen Rechtsverweigerung, weil über
jenes Begehren nicht entschieden worden sei, ist daher unverständ
lich. Damit ist auch die von der Rekurrentin eventuell erhobene
materielle Beschwerde wegen Verweigerung des Exequaturs (Rekurs
begehren 2) erledigt.
Im übrigen kommt dem obergerichtlichen Entscheid für die
Frage, ob der über die Caisse Générale des Familles in Luzern
eröffnete Separatkonkurs sich mit den Bestimmungen des Gerichts
standsvertrags verträgt, neben dem ebenfalls angefochtenen Urteil
der Schuldbetreibungs und Konkurskammer keine selbständige
Bedeutung zu. Es scheint zwar, daß das Obergericht, indem es
das auf Verneinung der Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten von
Luzern zur Konkurseröffnung gehende Begehren der Rekurrentin
abwies, diese Zuständigkeit habe bejahen wollen. Allein die Frage,
ob der Gerichtspräsident sachlich und örtlich zur Konkurseröffnung
kompetent war, oder ob der Gerichtsstandsvertrag dem entgegen
stand, konnte (auf kantonalem Boden) nur dadurch zum Austrag
gebracht werden, daß die Rekurrentin das Konkursdekret des
Gerichtspräsidenten an die zuständige Berufungsinstanz weiterzog,
was auch geschehen ist. Ebenso kann im Verfahren vor Bundes
gericht das Schicksal des Separatkonkurses lediglich davon ab
hängen, ob der Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer aufgehoben wird oder nicht. Je nachdem besteht oder
fällt der Separatkonkurs, ohne daß der obergerichtliche Entscheid
hieran etwas ändern könnte. Auch in dieser Beziehung erweist
sich somit die Beschwerde über das obergerichtliche Urteil als
gegenstandslos.
2. Die Zulässigkeit des in Luzern eröffneten Separatkonkurses
ist vom Bundesgericht gemäß dem einzigen Beschwerdegrund der
Rekurrentin nur vom Standpunkte des Gerichtsstandsvertrages
mit Frankreich und nicht etwa auch von demjenigen des Sch
aus zu prüfen. Hiebei mag vorerst bemerkt werden, daß die Er
wägungen, die im Falle der heutigen Rekurrentin gegen den
Regierungsrat des Kantons Bern (Urteil des Bundesgerichts
- Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14. 87
vom 16. Oktober 1903 ) zur Abweisung der Beschwerde geführt
haben, hier nicht zutreffen. In jenem Fall wurde das Begehren
des Konkursverwalters um Herausgabe einer ähnlichen, noch im
Besitz des Regierungsrates von Bern befindlichen Kaution ver
worfen, weil das zwischen dem Regierungsrate und der Gesellschaft
in Bezug auf die Kaution bestehende Rechtsverhältnis dem öffent
lichen Recht angehöre und der Regierungsrat sich aus publizi
stischen Gründen im Besitz der Kaution befinde und deren Her
ausgabe aus dem nämlichen Grunde verweigere, und weil der
Gerichtsstandsvertrag nur auf privatrechtliche und nicht auch auf
öffentlich-rechtliche Verhältnisse wirken könne. Wenn nun auch
zwischen der Gesellschaft und dem Regierungsrate von Luzern
hinsichtlich der dort geleisteten Kaution ein analoges Rechtsver
hältnis bestand, so ist doch, indem der Regierungsrat durch ge
richtliche Hinterlegung der Kaution sich des Besitzes begeben und
hiedurch darauf verzichtet hat, Ansprüche von Staats wegen an
sie zu erheben, zweifellos jenes öffentlich-rechtliche Verhältnis da
hingefallen und eventuell nur ein civilistisches, auf dem Wege der
Privatrechtspflege zu liquidierendes Verhältnis zwischen den Ver
sicherten und der Gesellschaft in Bezug auf die Kaution geblieben,
so daß also vorliegend die Bestimmungen des Gerichtsstandsvertrages
an sich Anwendung finden können.
Es steht in der bundesgerichtlichen Praxis (s. Amtl. Samml.,
XXI, S. 57 ff.) fest, daß der schweizerisch-französische Gerichts
standsvertrag im Rechtsverkehr der beiden Vertragsstaaten die
Einheit und Allgemeinheit des Konkurses als allgemeines
Prinzip aufstellt und nicht nur für den in Art. 6 Abs. 1 beson
ders hervorgehobenen Fall, daß ein Schweizer, der in Frankreich,
oder ein Franzose, der in der Schweiz ein Handelsgeschäft be
treibt, in Konkurs fällt. Desgleichen ist anerkannt, daß nicht nur
physische, sondern auch juristische Personen und speziell Aktien
gesellschaften unter die Vorschriften des Staatsvertrages fallen
(Amtl. Samml., XV, S. 578, Erw. 2). Vorliegend ist auch für
das Konkurserkenntnis des Handelsgerichts in Paris als dem
Sitz der Caisse Générale des Familles die Voraussetzung er
füllt, unter der nach dem Vertrag ein Urteil im andern Vertrags
Amtl. Samml., XXIX, 1, Nr. 104, S. 500 ff.
88 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. VI. Abschnitt. Staatsverträge.
staat exequiert werden kann: es ist gemäß Art. 16 vom Ober
gericht Luzern für das Gebiet des Kantons vollstreckbar erklärt
worden. Daß dies erst nach dem Konkursdekret des Gerichts
präsidenten von Luzern immerhin während noch das Berufungs
verfahren anhängig war geschehen ist, kann nicht von Be
deutung sein; denn aus dem Prinzip der Universalität des Kon
kurses würde folgen, daß sogar ein im andern Vertragsstaat
bereits rechtskräftig eröffneter Separatkonkurs damit dahinfallen
müßte, daß der Konkursverwalter das mit der Vollstreckungs
klausel versehene Konkurserkenntnis des Wohnsitzrichters produziert
(s. auch Curti, der Gerichtsstandsvertrag, S. 133). Übrigens
bedarf es wohl nach richtiger Auslegung des Staatsvertrages zur
Geltendmachung des Konkurserkenntnisses durch bloße Einrede,
also auch gegenüber einem Begehren um Eröffnung des Separat
konkurses, im Gegensatz zu den eigentlichen positiven Vollstreckungs
handlungen des Massaverwalters noch keiner vorgängigen Voll
ziehungsbewilligung (Amtl. Samml., XXIX, 1. Teil, S. 342 f.).
Nach dem Staatsvertrag umfaßt also der in Paris über die
Caisse Générale des Familles eröffnete Konkurs prinzipiell das
gesamte im Gebiet der Vertragsstaaten befindliche Vermögen der
Gemeinschuldnerin und wirkt allen dort wohnhaften Beteiligten
gegenüber. Daß mit diesem System des Vertrags ein Separat
konkurs in der Schweiz über gewisse Vermögensbestandteile, d. h.
deren besondere von der Massaverwaltung unabhängige Liquidation
im Konkursverfahren durch eine Gruppe von Gläubigern und
ausschließlich zu Gunsten dieser, sich nicht verträgt, ist ohne
weiteres klar; denn der Vertrag legt grundsätzlich die Liquidation
des gesamten Vermögens in die Hände des Massaverwalters und
will, daß der Erlös unter alle Gläubiger Vorzugsrechte
natürlich vorbehalten gleichmäßig verteilt werde. Der einzige
im angefochtenen Entscheid für die Zulässigkeit des Separat
konkurses und die Nichtanwendung des Gerichtsstandsvertrages
angeführte Grund, daß nämlich die Gesellschaft seinerzeit sich all
gemein dem Luzerner Gerichtsstand unterworfen habe, erscheint
als unzutreffend. Das Recht der Konkursgläubiger am Vermögen
des Gemeinschuldners (Beschlagsrecht) entsteht durch Richterspruch
nach Maßgabe des Gesetzes (hier in Verbindung mit dem Staats
vertrag) unabhängig vom Willen des Gemeinschuldners und ist
- Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14,
kein vom letztern abgeleitetes Recht. Es kann daher auch nicht
durch Verfügungen des Gemeinschuldners beeinträchtigt und zu
Gunsten einzelner Gläubiger für gewisse Vermögensstücke ausge
schlossen oder beschränkt werden. Schon aus diesem Grunde konnte
die Gesellschaft zwar die Kompetenz der Luzerner Gerichte zum
voraus anerkennen, für den Fall, daß sie aus ihrem Geschäfts
betrieb im Kanton belangt werden sollte, dagegen durch die bei
der Konzessionserteilung abgegebene Erklärung, auch wenn sie in
diesem Sinn zu verstehen sein sollte, den dortigen Richter zur
allfälligen Eröffnung eines Konkurses neben dem Wohnsitzrichter
nicht zuständig machen, ganz abgesehen davon, daß die Bestim
mungen von Gesetzen und Staatsverträgen über den Konkurs
gerichtsstand der Disposition des Gemeinschuldners überhaupt ent
zogen sind. Der Rekurs erscheint nach diesen Ausführungen inso
weit begründet, als in Gutheißung des 1. Rekursbegehrens der
Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer und damit
das Konkurserkenntnis des Gerichtspräsidenten von Luzern wegen
Verletzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages
aufzuheben ist.
- Die Rekurrentin scheint es als eine Konsequenz der Unzu
lässigkeit des Separatkonkurses zu betrachten, daß die Kaution
vom Gerichtspräsidenten von Luzern, bei dem sie hinterlegt ist,
ohne weiteres an die Konkursmasse in Paris abzuliefern ist, um
daselbst nach Maßgabe der französischen Gesetze verwertet zu
werden, wobei diejenigen Personen, die vorzugsweise Befriedigung
aus dem Erlös der Kaution verlangen, diesen Anspruch im
Konkurse geltend zu machen hätten. Sie sicht daher mit dem
- Rekursbegehren den Entscheid des Obergerichts Luzern vom
- September 1903 auch insofern an, als damit ein solches
Begehren abgewiesen worden ist. Diese Auffassung der Rekurrentin
ist jedoch in doppelter Hinsicht unrichtig. Einmal kann nach dem
Gerichtsstandsvertrage der Massaverwalter die im andern Ver
tragsstaat befindlichen Mobilien und Immobilien nur am Orte,
wo sie sind, verwerten und nur den Erlös zur Masse ziehen.
Dies ergibt sich zwingend aus der Vorschrift in Art. 6 Abs. 3,
wonach beim Verkaufe der Mobilien und Immobilien die Gesetze
des Ortes der gelegenen Sache zu beobachten sind ( il (le
syndic poursuivra également, en se conformant aux lois du
90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsvertrage.
pays de leur situation, la vente des biens meubles et im
meubles appartenant au failli ), was, da es sich hiebei um
Vorschriften über das Verfahren handelt, am Orte der Konkurs
masse nicht möglich ist. Und ferner könnte die Rekurrentin nur
dann zur Liquidation der Kaution in Luzern schreiten, wenn sie
in deren Besitz wäre. Nun ist aber die Kaution vom Regierungs
rate beim Gerichtspräsidenten von Luzern (dem sie vom Konkurs
amt nunmehr zurückzustellen ist) zu Gunsten der streitenden An
precher hinterlegt worden. Die Herausgabe an die Rekurrentin
könnte also nur erfolgen, wenn die Rekursbeklagten und allfällige
weitere luzernische Versicherte, die Ansprüche an die Kaution er
heben, dazu ihre Zustimmung geben würden. Da dies nicht der
Fall ist, sondern die luzernischen Versicherten offenbar ein eigenes
dingliches Recht daran in Anspruch nehmen, so kann sich die
Rekurrentin auf keinen andern Weg in den Besitz der Kaution
setzen, als indem sie beim ordentlichen Richter in Luzern gegen
die andern Ansprecher auf deren Herausgabe klagt, in welchem
Prozeß dann festzustellen sein wird, ob und welche Rechte den
Ansprechern als Versicherten an der Kaution zustehen. Auch das
Obergericht gibt ja nunmehr zu, daß hierüber nur der Richter im
ordentlichen Verfahren, dessen Entscheid das obergerichtliche Urteil
nicht habe vorgreifen wollen, erkennen kann. Daß eine solche
Klage der Konkursmasse am Domizil der Beklagten (bezw. am
Orte des Sequesters) anzubringen ist, folgt auch aus Art. 7 des
Staatsvertrags, der im Verhältnis der beiden Länder alle von
der Konkursmasse gegen Gläubiger oder Dritte angehobenen
Klagen, die nicht dingliche Rechte an Immobilien betreffen, vor
den Wohnsitzrichter der Beklagten verweist. Erst wenn dergestalt
durch Richterspruch Vorzugsrechte der Versicherten an die Kaution
bejaht sind, wird die Frage zu lösen sein, in welcher Weise diese
Rechte bei der Liquidation zu berücksichtigen sind, ob die Berech
tigten ihre Befriedigung in der gemeinsamen Masse suchen müssen,
oder ob sie nicht vielmehr selber auf dem Wege der Pfandver
wertung vorgehen können, wobei nur ein allfälliger Überschuß in
die Masse fallen würde, welch letzteres Verfahren bei der Liqui
dation eines auswärtigen, mit dinglichen Rechten behafteten Ver
mögensteils natürlich keineswegs mit dem als unzulässig bezeich
neten Separatkonkurs identisch wäre (s. Curti, a. a. O., S. 137).
II. Uebereinkunft mit Württemberg. N° 15.
Für die Abweisung des 3. Rekursbegehrens genügt es hier, fest
gestellt zu haben, daß die Rekurrentin, so lange sie die erwähnte
Klage gegen die andern Ansprecher nicht durchgeführt hat,
unter keinen Umständen über die verweigerte Auslieferung der
Kaution (behufs Liquidation in Luzern) beschweren kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Oktober 1903 wird
aufgehoben und demnach die Konkurseröffnung des Gerichts
präsidenten von Luzern vom 3. August 1903 kassiert. Im übrigen
wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen.
II. Übereinkunft zwischen der
Schweiz und Württemberg vom Jahre 1825/1826.
Convention entre la Confédération et
Wurtemberg, de l'an 1825/1826.
15. Urteil vom 10. Februar 1904 in Sachen Köhler
gegen Teifel und Bundschu.
Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse etc. vom
12. Dezember 1825 13. Mai 1826. Fortdauernde Gültigkeit dieser
Uebereinkunft. Prinzip der Allgemeinheit und Einheit des Kon
kurses, Tragweite des Verbotes der Arrestlegung. Legitimation zur
Beschwerde gegen Arrestlegung. Deutsche KO 1 (Umfang der
Konkursmasse).
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Dem Rekurrenten, über den am 27. März 1903 durch
das königliche Amtsgericht zu Aalen (Württemberg) Konkurs
eröffnet worden ist, fiel am 29. Mai 1903 eine Erbschaft in
Basel an. Die Rekursbeklagten erwirkten am 3. August 1903
beim Civilgerichtspräsidenten III Baselstadt für eine Regresfor