- Entscheid vom 1. Dezember 1904
in Sachen Fischlin.
Konkurs. Unzulässigkeit des Begehrens um Aufhebung einer be
treibungsrechtlich mangelhaften Steigerung, wenn die Rückgängig
machung faktisch unmöglich ist. Art. 21 Sch. Legitimation des
Gemeinschuldners zur Beschwerdeführung gegen die Verwertung
weil diese verfrüht sei; Art. 243 Abs. 3. Art. 17 ff., Art. 252 Abs. 2,
317 Abs. 1 u. 3 Sch.
Verwaltung und Verwertung der
Konkursmasse, Art. 240, 243, spez. Abs. 2 Schko: Verwertung
von Wertpapieren, an denen Pfandrechte bestehen. Bedeutung der
Bestimmung des Art. 243 Abs. 2 leg. cit. verbis die einen Börsen
oder Marktpreis haben. Art. 256 Sch G. Einfluss der Verschiebung
der Gant auf die Rechte der Faustpfandgläubiger: Beschwerdever
fahren oder Bereinigung des Kollokationsplanes? Art. 17 ff., 250
Sch.
- Über den Rekurrenten Franz Fischlin war am 6. Juni 1904
(Publikation vom 17. d. M.) der Konkurs erkannt worden. In
der Masse fanden sich eine größere Zahl unterpfändlich versicherter
Titel (Schuldbriefe, Gülten rc.) und zehn Aktien der Spinnerei
Ibach Schwyz vor, an welchen Titeln verschiedene Gläubiger Pfand
recht geltend machten, darunter die Kantonalbank Schwyz an einem
Posten im Nominalwerte von 202,000 Fr. und die Gebrüder
Schuler an einem solchen im Nominalwerte von 4596 Fr.
87 Cts. Am 27. Juni fand die erste Gläubigerversammlung
statt. An diesem Tage wurde (
ob von ihr oder einem andern
Konkursorgane ist aus den Akten nicht bestimmt ersichtlich
ein Beschluß des Inhaltes gefaßt, es sei dem Schuldner für
Nachlaßvertragspropositionen eine möglichst kurze Frist zu stellen
und es sollen im nicht entsprechenden Falle Ganten vorgenommen
werden. Am 28. September erging dann ein Beschluß ( wie
es scheint der Konkursverwaltung dahin: Die Steigerung
der Hypotheken soll sofort angeordnet, dagegen die Liegenschafts
verwertung derzeit noch verschoben werden. Auf dies fand im
kantonalen Amtsblatt vom 7. Oktober die Publikation der auf
- Oktober angesetzten Steigerung der fraglichen Titel statt. In
den vom 8. November an aufgelegten Steigerungsbedingungen
werden die Titel nach den Inhabern der Pfandrechte in sechs ein
zelne Lose gesondert und wird unter anderm bestimmt: daß der
Zuschlag an den Meistbietenden erfolge, sofern der belehnte Wert
geboten werde und daß zu sämtlichen Titeln der laufende Jahres
zins mit versteigert werde. Zinstermin für die in Betracht kom
menden Grundpfandtitel ist nach Angabe der Rekursgegner
Martini (11. November).
II. Am 12. Oktober führte der Gemeinschuldner Fischlin Be
schwerde mit dem Begehren, die Steigerungsankündigung als un
gesetzlich aufzuheben und das Konkursamt zum Widerrufe der an
geordneten Steigerung zu verhalten. Zur Begründung machte er
geltend, daß die Erwahrung der Konkursforderungen und die
zweite Gläubigerversammlung noch nicht stattgefunden habe, wes
halb nach Art. 243 Abs. 3 eine Verwertung der fraglichen Titel
noch nicht stattfinden dürfe, da die zu verwertenden Objekte auch
nicht etwa als Wertpapiere, die einen Börsen oder Marktwert
haben, im Sinne von Abs. 2 genannten Artikels sich darstellen.
III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen den Beschwerde
führer ab. Die obere Aufsichtsbehörde stützt ihren am 17. Oktober
ergangenen Entscheid auf folgende Gründe; Art. 243 Abs. 2 sei
gemäß konstanter Praxis dahin auszulegen, daß sich in dem in
Betracht kommenden Passus Wertpapiere und andere Gegenstände,
die einen Börsen oder Marktpreis haben", der letztere Vorbehalt
nur auf andere Gegenstände beziehe. Zudem habe nach Art. 240
die Konkursverwaltung alle zur Verwertung der Masse gehörenden
Geschäfte zu besorgen und ergebe sich aus dem Protokoll der ersten
Gläubigerversammlung, daß diese der Konkursverwaltung die Voll
macht erteilt habe, Verwertungen mit Ausnahme (solcher von
Liegenschaften vorzunehmen. Maßgebend in Sachen sei sodann in
erster Linie Art. 256, der bestimme, daß die zur Masse gehörenden
Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung
öffentlich versteigert werden. Nun hätten aber die Faustpfandgläu
biger die Realisierung der Faustpfänder verlangt und es solle die
Konkursverwaltung einem solchen Begehren, wenn immer möglich,
entsprechen. Die sofortige Versteigerung der Faustpfänder liege im
Interesse sowohl der Faustpfandgläubiger wie der Masse. Erstere
hätten ein Recht darauf, nicht nur für ihre Kapitalforderung,
sondern auch für ihre Zinsforderung gedeckt zu werden. Alle
unter ihnen, welche gegen die Sistierung protestieren, hätten nach
der Erklärung des Konkursamtes die Miterwerbung der laufenden
Hypothekarzinsen zur Deckung ihrer Kapital und Zinsforderungen
notwendig. Aber auch die Masse selbst falle in Betracht: Werde
die Steigerung erst nach Martini durchgeführt, so erhöhe sich die
Forderungssumme der Faustpfandgläubiger um den Zinsbetrag
ohne Gegenleistung. Ihre gesetzlichen Rechte werden geschmälert
und für die Masse verbleibe ein umso kleinerer Erlös zur Ver
teilung, eventuell müßte sie sogar für einen allfälligen Verlust
der Pfandgläubiger die Teilungsquote reduzieren. Endlich könne
der Beschwerdeführer die Forderungen der Faustpfandgläubiger
auch nach erfolgter Versteigerung bestreiten, da dies mit letzterer
nicht zusammenhänge. Ein erstinstanzlich gestelltes Begehren des
Beschwerdeführers bezüglich Erwirkung eines Nachlaßvertrages
stehe nunmehr vor zweiter Instanz nicht mehr zum Entscheide.
IV. Zur angekündigten Zeit, am 18. Oktober, fand darauf die
Steigerung statt. Vier Posten der Titel (in Gesamtbeträgen von
26,000 Fr., 2000 Fr., 2000 Fr. und 40,919 Fr. 78 Cts.) wurden
veräußert, darunter die erwähnten zehn Aktien; dagegen nicht die
beiden übrigen, oberwähnten Posten, die der Kantonalbank Schwyz
bezw. den Gebrüdern Schuler als Pfand haften. Bezüglich dieser
ordnete darauf die Konkursverwaltung eine im kantonalen Amts
blatt vom 21. Oktober publizierte zweite Steigerung an auf den
31. Oktober 1904.
V. Unterdessen hatte der Gemeinschuldner Fischlin nach Abwei
sung seiner Beschwerde durch die kantonale Aufsichtsbehörde, am
17. Oktober beim Bundesgericht telegraphisch das Gesuch um
Sistierung der (ersten) Versteigerung gestellt, worauf ihm der
Präsident des Bundesgerichts antwortete, daß sein Sistierungs
gesuch erst nach Eingang der Rekurseingabe nebst Akten geprüft
werden könne. Am 26. Oktober reichte er darauf seine Rekurs
schrift ein, wobei er in erster Linie ein Gesuch um Verschiebung
der auf den 31. Oktober angesetzten zweiten Steigerung stellte.
Diesem Sistierungsgesuch entsprach der Präsident des Bundes
gerichts durch Verfügung vom 28. Oktober und wies ein von
den Rekursgegnern, Kantonalbank Schwyz und Gebrüder Schuler,
gestelltes Gesuch um Rückgängigmachung dieser Sistierungsver
fügung mit Bescheid vom 29. Oktober ab. Infolgedessen wurde
dann am 31. Oktober nicht zur Abhaltung der zweiten Gant ge
schritten.
VI. In der Sache selbst stellte der Rekurrent Fischlin vor
Bundesgericht die Begehren: Es sei der Vorentscheid und demnach
die auf Grund der angefochtenen Verfügung der Konkursverwal
tung (d. h. der Anordnung der ersten Gant) erfolgte Steigerung
vom 18. Oktober aufzuheben und ebenso die eine zweite Steigerung
auf 31. Oktober anordnende Verfügung der Konkursverwaltung.
Die Rekursgegner, Kantonalbank Schwyz und Gebrüder
Schuler, schließen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des
Rekurses, und die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, sich diesem
Antrage anzuschließen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Was zunächst die Steigerung vom 18. Oktober 1904 an
belangt, so muß nach der Vernehmlassung der Rekursgegner und
in Hinsicht auf die Erklärung der Vorinstanz, daß sie sich dieser
Vernehmlassung anschließe, und übrigens auch nach dem Inhalte
des Gantprotokolls, in dem sich eine Abrechnung über die erstei
gerten Titel vorfindet, als feststehend gelten, daß die Aushändigung
dieser Titel an die Ersteher und die Bezahlung der bezüglichen
Kaufssummen bereits stattgefunden hat. Eine Rückgängigmachung
dieser Steigerung durch Verfügung der Aufsichtsbehörden ist also
faktisch unmöglich und eine dahingehende Verfügung des Bundes
gerichts könnte gar nicht exequiert werden. Unter solchen Um
ständen hat es das Bundesgericht stets (vgl. z. B. Amtl. Samml.,
Separatausgabe, Bd. VII, Nr. 12, S. 51 und Nr. 20 Erwägung
2 ) abgelehnt, einem Begehren um Aufhebung einer (betreibungs
rechtlich mangelhaften) Gant zu entsprechen. Es bleibt also auch
dem Rekurrenten insoweit nur noch der Weg der Verantwortlich
keitsklage des Art. 5 Sche offen.
2. In Betreff der in zweiter Linie angefochtenen Anordnung
einer neuen Gant auf den 21. Oktober 1904 erhebt sich vorerst
die Frage nach der Legitimation des Rekurrenten zur Be
schwerdeführung. Als Beschwerdegrund hat der Rekurrent gegenüber
der angekündigten Steigerung geltend gemacht, daß dieselbe in ge
setzlich unzulässiger Weise verfrüht, nämlich entgegen Art. 243
Abs. 3 Sch vor der noch nicht abgehaltenen zweiten Gläubiger
versammlung, stattfinden und daß dadurch in seine Rechtsstellung
eingegriffen würde. Nun läßt sich in der Tat dem Gemeinschuldner
ein rechtliches, des Schutzes im Beschwerdewege teilhaftiges In
teresse daran nicht absprechen, daß die Verwertung von Masse
objekten nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften über das
Konkursverfahren vorzeitig erfolge. Zu dieser Auffassung führt
namentlich die Erwägung, daß das Gesetz für den Gemeinschuldner
die Möglichkeit vorsieht, den Widerruf des Konkurses zu erlangen,
mit der Wirkung, daß der Schuldner wieder in die Verfügung
über sein Vermögen eingesetzt wird und das bereits durchgeführte
Verfahren soweit tunlich, d. h. soweit es nicht einer Rückgängig
machung unzugängliche Rechtsbeziehungen geschaffen hat, als auf
gehoben gelten soll. Eine solche, einer nachträglichen Aufhebung
nicht mehr fähige Situation wird aber bezüglich der Masseobjekte
Oben Nr. 31, S. 193.
Oben Nr. 39, S. 225.
durch deren erfolgte Verwertung geschaffen. Unter diesem Gesichts
punkte der Unabänderlichkeit der einmal geschehenen Veräußerung
von Massegut muß sich der Gemeinschuldner gegen eine verfrühte
Vornahme dieser Veräußerung so gut beschweren können, als der
Pfändungsschuldner gegen eine Verkürzung der für das Pfän
dungsverfahren vorgeschriebenen Verwertungsfristen. Im Ver
gleich zu diesem hat er zudem ein besonderes Interesse an der
Innehaltung des gesetzlichen Verwertungstermines, d. h. hier an
der Verschiebung der Verwertung bis nach der zweiten Gläubiger
versammlung, noch aus weitern Gründen: Einmal weil gerade
der Zeitraum bis dahin es ist, während dessen ihm das Gesetz
die Gelegenheit zu den erforderlichen Schritten bieten will, um
der Gläubigerschaft einen Nachlaßvertrag in Vorschlag bringen
zu können (Art. 252 Abs. 2 und Art. 317 Abs. 1 Sche) und
auf diesem Wege zum Konkurswiderrufe zu gelangen (Art. 317
Abs. 3). Eine Versilberung des Massevermögens während des
genannten Zeitraumes würde nun aber offenbar sowohl den Be
strebungen des Gemeinschuldners zur Erreichung des Nachlaßver
trages vielfach hindernd in den Weg treten, als auch das Interesse
des Schuldners am Zustandekommen eines solchen vermindern oder
gänzlich aufheben (z. B. bei Verunmöglichung einer Weiterführung
des Geschäftes). Sodann aber fällt für den Konkursschuldner
namentlich noch in Betracht, daß die Konkursforderungen erst bei
Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung zur Erwahrung
gekommen sein müssen. Er ist also daran interessiert, daß erst in
diesem Stadium, wo feststeht, daß nur noch als solche anzuer
kennende Gläubiger am Verfahren teilnehmen, die auf die Ver
wertung bezüglichen Beschlüsse gefaßt und Verfügungen getroffen
werden.
3. In der Sache selbst erscheint zunächst der Standpunkt der
Vorinstanz als unhaltbar, wonach sich die Befugnis der Konkurs
verwaltung, die fraglichen Titel schon vor der zweiten Gläubiger
versammlung zur Verwertung zu bringen, aus Art. 240 Sche
rechtfertigen soll. Indem dieser Artikel vorschreibt, daß die Kon
kursverwaltung alle zur Verwertung der Masse gehörenden Ge
schäfte zu besorgen habe, bestimmt er nur die Zuständigkeit
der Konkursverwaltung zur Vornahme von Verwertungshand
lungen (unter Vorbehalt übrigens der Kompetenz der Gläubiger
versammlungen zur Erteilung bezüglicher Weisungen). Wie
dagegen die Verwertung zu geschehen habe, oder wenigstens
auf was es hier ankommt ) in welchem Zeitpunkte
ein bestimmtes Objekt zur Verwertung gebracht werden dürfe,
ergiebt sich nicht aus Art. 240 cit., sondern ist aus den hiefür
besonders aufgestellten gesetzlichen Vorschriften, die sich in Art. 243
niedergelegt finden, zu entnehmen.
4. Letzterer Artikel nun stellt in seinem Schlußsatze als Regel
auf, daß die Verwertung der Masseobjekte erst nach Abhaltung
der zweiten Gläubigerversammlung stattzufinden habe. Dieser all
gemeinen Regel gegenüber werden (in Absatz 1 und 2 des Art.)
im einzelnen die Ausnahmen umschrieben, wonach eine Ver
silberung von Massegut (durch Inkasso oder Verkauf), in Hinsicht
auf die besondere Natur des betreffenden Objektes, schon vor der
zweiten Gläubigerversammlung statthaft sein soll.
Von diesen Ausnahmefällen nun kann, wie auch die Vorinstanz
annimmt und die Rekursgegner unbestritten gelassen haben, vor
liegend einzig die Bestimmung in Betracht kommen, welche die
Verwertung von Wertpapieren und andern Gegenständen, die
einen Börsen oder Marktpreis haben", als sofort, also schon vor
der zweiten Gläubigerversammlung zulässig erklärt.
Mit Recht wendet sich nun vorerst der Rekurrent gegen die
Interpretation, welche die Vorinstanz der zitierten Gesetzesstelle
gegeben hat. Wenn sie annimmt, der Nachsatz die einen Börsen
oder Marktpreis haben beziehe sich nur auf die als Verwertungs
objekte unmittelbar vorher erwähnten anderen Gegenstände und
nicht auf die anfänglich erwähnten Wertpapiere, so daß letztere
durchwegs vor der zweiten Gläubigerversammlung verwertbar
wären, so ist diese Auslegung schon grammatikalisch unhaltbar,
indem sich aus dem Beiworte anderen mit Notwendigkeit ergiebt,
daß das Requisit des Börsen oder Marktpreises gleichzeitig auf
die beiden Objektsbezeichnungen Wertpapieren" und Gegen
ständen zutreffen soll. Sodann läßt sich auch sächlich nicht ein
sehen, wieso der Gesetzgeber dazu gekommen wäre, die Wertpapiere
in vorwürfiger Beziehung anders zu behandeln, als sonstige
Gegenstände, d. h. die Bedenken, welche er gegen die Verwertung
eines Objektes vor der zweiten Gläubigerversammlung hat, wenn
das Objekt keinen Börsen oder Marktwert besitzt, aufzugeben,
sobald es sich um ein Wertpapier handelt.
Damit stellt sich die zu entscheidende Frage so, ob die Titel,
welche die Konkursverwaltung am 31. Oktober 1904 hat zur
Verwertung bringen wollen, als Objekte, die einen Börsen oder
Marktpreis haben", im Sinne des Art. 243 Sch zu quali
fizieren seien. Wie nun letzteres Requisit zu verstehen ist, zeigt
die analoge Bestimmung in Art. 130 Ziff. 2, woselbst für die
Versilberung von Wertpapieren mit einem Markt oder Börsen
preis im Pfändungsverfahren noch speziell beigefügt wird, daß
der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommen müsse. Für
den Wert eines solchen Objektes im Zeitpunkte seiner Veräuße
rung muß also ein objektiver Maßstab in einem allgemeinen
Preisansatze gegeben sein, zu dem andere Objekte dieser Art im
betreffenden Zeitpunkte verkauft werden. Deshalb darf für die
Bewertung des zu versteigernden Objektes die individuelle Be
schaffenheit desselben im Gegensatz zu andern Objekten gleicher
Art nicht von Bedeutung sein; sondern es muß dasselbe einer
Gattung angehören, die als solche auf den Markt gebracht wird,
ohne daß spezielle Eigenschaften des einzelnen Stückes bei der
Preisbestimmung eine Rolle spielen würden. Als solche Gattungs
sache läßt sich nun aber offenbar keiner der hier in Betracht
kommenden grundpfändlich versicherten Titel (Schuldbriefe, Gülten,
Handschriften) auffassen. Keiner derselben ist ein einzelnes Stück
(Partiale) einer größern Serie von Titeln, für die ein Markt
bestünde, sondern jeder eine Einzelsache von individuellem Werte,
welch letzterer sich nach speziellen Eigenschaften des Titels (be
treffend Grundpfand, Person des Schuldners, Rang des Pfand
rechtes rc.) richtet.
5. Dem Resultate aus vorstehenden Erörterungen, daß nämlich,
entsprechend dem Standpunkte des Rekurrenten, die fraglichen
Titel nicht vor Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung zur
Verwertung gebracht werden dürfen, tut auch der Hinweis der
Vorinstanz und der Rekursgegner darauf keinen Eintrag, daß die
erste Gläubigerversammlung die sofortige Verwertung angeordnet
und die Konkursverwaltung dazu bevollmächtigt habe. Ein solcher
Beschluß würde gegen das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren ver
stoßen, was sich neben dem schon Gesagten gerade auch aus dem
von der Vorinstanz angerufenen Art. 256 ergiebt, der sich auf die
nach der zweiten Gläubigerversammlung vorzunehmende ordentliche
Verwertung bezieht. Dem Rekurrenten gegenüber hat dieser
gesetzwidrige Beschluß jedenfalls nicht in einer sein Beschwerderecht
nunmehr ausschließenden Weise in Rechtskraft erwachsen können.
Denn einmal wird nicht behauptet, daß Rekurrent der ersten
Gläubigerversamlung beigewohnt habe oder daß ihm vom frag
lichen Beschluß amtlich Kenntnis gegeben worden sei, sondern
kann als von allen Beteiligten stillschweigend zugegeben gelten,
daß Rekurrent erst durch die Steigerungspublikation von der be
absichtigten vorzeitigen Verwertung erfahren habe. Sodann aber
hätte derselbe sicherlich sein Beschwerderecht dadurch noch nicht ver
wirkt, daß er es unterließ, schon gegen eine bloße Bevollmächti
gung der Konkursverwaltung zu einem ungesetzlichen Vorgehen
sich zu beschweren, sondern konnte er mit Fug und Recht zu
warten, bis mit dem gesetzwidrigen Verfahren tatsächlich begonnen
wurde. Ohne jede rechtliche Bedeutung ist die im weitern namhaft
gemachte Tatsache, daß die Faustpfandgläubiger die vorzeitige
Verwertung von der Konkursverwaltung verlangt haben. Der
letztern lag natürlich die Prüfung ob, ob ein solches Begehren
gesetzlich zulässig sei oder nicht, wobei sie es verneinenden Falles
zurückzuweisen hatte.
6. Unerheblich ist endlich auch die Behauptung der Rekurs
gegner, daß die Verschiebung der Steigerung über Martini hinaus
für sie eine Schädigung ihrer Interessen als Pfandgläubiger zur
Folge habe, welche Schädigung, nach ihren Ausführungen
schließen, ihren Grund darin hätte, daß die bei Verschiebung der
Steigerung fällig werdenden Zinsbeträge pro 1904 vom Pfand
nexus frei und für die Chirographargläubiger disponibel würden,
so daß das Pfandrecht bezw. das bezügliche Konkursprivileg für
ihre (bis zum Ganttage laufenden) Zinsansprüche dann lediglich
für den Zeitraum von Martini an fortbestände. Dies vermöchte
vorab an dem für die Entscheidung des Rekurses ausschlaggebenden
Umstände: daß nämlich der Abhaltung der Steigerung vor
Martini eine gesetzliche Vorschrift des Konkursverfahrens ent
gegensteht, nichts zu ändern. Sodann kann die Frage, welchen
Einfluß die Verschiebung der Gant auf die Rechte der Faustpfand
gläubiger hinsichtlich des Zinsenlaufes und möglicher Modifika
tionen des Pfandrechtes ausübt, nicht im Gantverfahren entschieden
werden, sondern ist in Form einer Bereinigung des Kollokations
planes zur Lösung zu bringen (vgl. Amtl. Samml., Separat
ausgabe, Bd. II, Nr. 63, S. 253 ff.). Ob ein Gläubiger an
einem Masseobjekt oder dem Accessorium eines solchen (wie Zins
forderungen) ein Pfandrecht und demnach ein Vorrecht auf Be
friedigung aus dessen Erlös habe und wie weit seine Konkurs
forderung Pfandversichert sei (bezüglich Zinsen 2c.), ist auf dem
Wege der Kollokation festzustellen, im Bestreitungsfalle also end
gültig durch richterlichen Entscheid nach Maßgabe von Art. 250
Sch. Danach erscheint es auch als ungesetzlich, wenn die
Konkursverwaltung bezüglich der am 18. Oktober verwerteten
Titel bereits im Steigerungsprotokoll die Zuweisung des Erlöses
an die betreffenden Faustpfandgläubiger vorgenommen hat, da eine
solche Zuweisung nur in Form einer Verteilungsliste erfolgen
kann, die auf eine rechtskräftige, die Forderung und das Pfand
recht der betreffenden Gläubiger ausweisende Kollokation sich
stützt.
Allerdings hat nun die Verschiebung der Gant für das (hier
allein in Frage stehende) Verwertungsverfahren zur Folge, daß
neben den seither verfallenen auch die nunmehr laufenden Zinse
auf eine der gesetzlich zulässigen Arten zur Verwertung gelangen
müssen. Wie aber diese Verwertung der Titel und Zinsen zu er
folgen habe, ob namentlich eine separate Versteigerung oder ander
weitige Verwertung der verfallenen Zinse stattfinden solle oder
nicht, ist vom Bundesgericht im vorliegenden Rekursverfahren
nicht zu prüfen. Vielmehr wird darüber bei Anordnung der spä
teren Verwertung das Erforderliche von den Konkursorganen zu
bestimmen sein und speziell die zweite Gläubigerversammlung die
gutscheinenden Weisungen zu erteilen haben. Dem Begehren der
Rekursgegner um Erlaß einer bezüglichen Anordnung kann des
halb nicht entsprochen werden.
Ges.-Ausg. XXV, 1, Nr. 112, S. 347 ff.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Konkurs
verwaltung im Konkurse des Rekurrenten verhalten wird, die in
Frage stehenden, noch nicht verwerteten Werttitel nicht vor Ab
haltung der zweiten Gläubigerversammlung zur Verwertung zu
bringen.