- Entscheid vom 27. Januar 1904 in Sachen
Helvetia gegen Regierungsrat Bern.
Besteuerung von Aktiengesellschaften im Kanton Bern. Bernisches
Gesetz betr. die Einkommensteuer von 1865, Art. 4; Vollziehungs
verordnung dazu vom 22. März 1878, Art. 1, und von 1866, 3
Abs. 1. Abschreibungen auf Liegenschaftenkonto und auf Gründungs
kostenkonto. Bedeutung der Vorschriften des Art. 656 OR über die
Bilanzaufstellung für die Steuerbehörden. Stellung des Bundes
gerichts als Staatsgerichtshof.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Mit Rekursentscheid vom 8. Juli 1903 setzte der Regierungs
rat des Kantons Bern das steuerpflichtige Einkommen der Re
kurrentin pro 1902 auf rund 19,900 Fr. fest, indem er folgende
Rechnung machte:
Die Gewinn und Verlustrechnung vom 1. September 1901
bis 30. Juni 1902 weist in Übereinstimmung mit dem gedruckten
Geschäftsbericht einen Reingewinn auf von
Fr. 36,793
Hievon sind nach dem Gesetz abzugsberechtigt
die steuerfreien
Fr. 600
4 % des in Lotzwil versteuerten reinen
Grundsteuerkapitals (soweit die unmittel
bar Geschäftszwecken dienenden Liegen
schaften betreffend) 58,390 Fr..
2,935
Bleiben Fr. 33,858
Aus Billigkeitsgründen werden noch folgende Ab
züge gestattet:
a) Die Abschreibung auf Maschinen von 104,048 Fr.
circa 8,50
Fr. 8896
b) die Abschreibung auf Mobiliar und
Werkzeug von 58,207 Fr. ca. 8,5 %
5014
13,910
Bleibt steuerpflichtiges Einkommen Fr. 19,948
oder rund 19,900 Fr.
B. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig durch staats
rechtliche Beschwerde beim Bundesgerichte nach folgenden
zwei
Richtungen angefochten
- Daß auf Liegenschaftenkonto nur eine Abschreibung von
2335 Fr., statt von 11,712 Fr. 35 Cts. (3%) gemäß
Bilanz der Rekurrentin zugelassen worden ist;
- daß eine Abschreibung von 10,853 Fr. 55 Cts. (20%)
auf dem 65,853 Fr. 55 Cts. betragenden Gründungskostenkonto
nicht zugelassen worden ist.
Die Rekurrentin beruft sich auf Art. 1 des regierungsrätlichen
Beschlusses vom 22. März 1878 betreffend Abänderung einiger
Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Einkommensteuer
gesetz von 1865, wonach Aktiengesellschaften die Einkommensteuer
I. Klasse von dem zur Verteilung kommenden und dem in den
Reservefonds fließenden Reinertrage, soweit derselbe nicht bereits
der Vermögenssteuer unterliegt, zu bezahlen haben; ferner auf
den wesentlich gleichlautenden 3 Abf. 1 der Vollziehungsver
ordnung von 1866 zum Einkommensteuergesetz, sowie auf Art. 4
des Einkommensteuergesetzes von 1865. Nach dem letztern ist bei
industriellen Unternehmungen unter dem steuerpflichtigen Ein
kommen das Reineinkommen zu verstehen, das nach Abzug der
Gewinnungskosten vom rohen Einkommen verbleibt, wobei außer
dem einzig ein Abzug von 4 % des eigentümlichen, unbeweglichen
Betriebskapitals nach der Grundsteuerschatzung berechnet, soweit
dieses Betriebskapital nach Maßgabe des Vermögenssteuergesetzes
versteuert wird, zu machen ist. Es wird ausgeführt, die Bilanz
pro 1902 sei gemäß Art. 656 OR erstellt worden, der insbe
sondere vorschreibe, daß Gründungskosten in der Jahresrechnung
vollständig in Ausgabe zu bringen und Grundstücke und Gebäude
unter Abzug angemessener Abschreibungen anzusetzen seien. Dem
gemäß habe die Rekurrentin die beiden streitigen Abschreibungen
auf Immobilien und Gründungskonto vornehmen müssen, und
ste habe infolgedessen Reingewinn weder an die Aktionäre verteilt,
noch in den Reservefonds gelegt. Der angefochtene Entscheid stehe
daher in direktem Widerspruch mit Art. 1 des Beschlusses von
1878 und 3 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung von 1866.
Er verletze aber auch Art. 4 des Eiukommensteuergesetzes, da ja
die Abschreibung der Rekurrentin auf Immobilienkonto nur 30
des Schatzungswertes betrage, und da zu den Gewinnungskosten
im Sinne des Gesetzes zweifellos auch die Gründungsspesen zu
rechnen seien. Gestützt hierauf wird beantragt, es sei der ange
fochtene Entscheid des Regierungsrates wegen Rechtsverweigerung
(Art. 4 BV) aufzuheben.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen. Die Begründung ist, soweit notwendig,
aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich;
in Erwägung:
- Der Regierungsrat weist in seiner Vernehmlassung mit
Recht darauf hin, daß durch die Vollziehungsverordnung vom
Jahre 1866 und den regierungsrätlichen Beschluß vom Jahre
1878, auf welche Erlasse sich die Rekurrentin namentlich beruft,
nichts den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes selbst Wider
prechendes statuiert werden konnte und wollte und daß daher der
Sinn des Gesetzes in erster Linie auch für die Auslegung der
Vollziehungsverordnungen maßgebend ist. Dieser Auffassung über
das Verhältnis der betreffenden Verordnungen zum Gesetz hat
auch das Bundesgericht im Fall der Wengernalpbahngesellschaft
(Urteil vom 16. Oktober 1903) beigepflichtet, wo in einem dem
gegenwärtigen durchaus ähnlichen Fall ausgeführt wurde, daß es
lediglich auf die Übereinstimmung des angefochtenen Entscheides
mit den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes ankomme. Es
kann sich daher auch vorliegend nur fragen, wie sich die regierungs
rätliche Maßnahme, d. h. Reduktion des Abzugs für die Ab
schreibung auf Immobilienkonto und die Streichung desjenigen
für die Abschreibung auf Gründungskonto bei Festsetzung des
steuerpflichtigen Einkommens, mit den Vorschriften des Einkommen
steuergesetzes verträgt, wobei daran zu erinnern ist, daß das
Bundesgericht nur einschreiten könnte, wenn unter nichtigen, bloß
vorgeschobenen Gründen klares Recht vom Regierungsrate bei
Seite geschoben worden wäre.
- Eine Rechtsverweigerung im angegebenen Sinn kann vor
erst darin nicht erblickt werden, daß der Regierungsrat die Vor
schriften des Art. 656 OR über die Aufstellung der Bilanz bei
den Aktiengesellschaften als für die Auslegung des kantonalen
Steuerrechts nicht maßgebend erachtet hat; denn diese Vorschriften
sind, wie das Bundesgericht schon im Fall der Portlandzement
fabrik Laufen (Urteil vom 1. November 1899) ausgesprochen hat,
ausschließlich handelsrechtlicher Natur, indem sie im Interesse der
Gesellschaftsmitglieder und der mit der Gesellschaft verkehrenden
Drittpersonen aufgestellt sind. Ein Einfluß auf das öffentliche
und speziell das Steuerrecht kommt ihnen nicht ohne weiteres zu,
und sie können bei der Anwendung und Fortbildung des kanto
nalen Steuerrechts jedenfalls ohne Verletzung des Art. 4 BV
unberücksichtigt bleiben.
- Was nun speziell den ersten Beschwerdepunkt die Zu
lassung einer Abschreibung auf Immobilienkonto von nur 2335 Fr.
statt von 11,712 Fr. 35 Cts. anlangt, so beruht die ange
fochtene Maßnahme, wie der Regierungsrat berichtet, auf der in
konstanter Praxis befolgten Auslegung des 4 des Einkommen
steuergesetzes, wonach unter dem unbeweglichen Betriebskapital
in Bezug auf welches bei Festsetzung des steuerpflichtigen Ein
kommens ein Abzug von 4 % der Grundsteuerschatzung zu machen
ist, nur diejenigen Liegenschaften verstanden sind, welche wirkliches
Betriebsvermögen darstellen, d. h. dem Betriebe selbst dienen, und
wonach die Einschränkung soweit dasselbe (das Betriebskapital)
nach Mitgabe des Gesetzes über die Vermögenssteuer versteuert
wird , besagt, daß der Abzug nur von demjenigen Betrag der
Grundsteuerschatzung zu machen ist, der nicht durch den Betrag
des hypothekarischen Schuldenabzuges absorbiert wird. Diese Aus
legung des Gesetzes mußte bei der Rekurrentin, die nach Abzug
der Hypothekarschulden für 68,390 Fr. Immobilien versteuert,
wobei jedoch ein auf 40,000 Fr. geschätztes Gebäude zu einem
Vierteil als Wohnhaus und nicht Betriebszwecken dient, zu dem
vom Regierungsrat bewilligten Abzug führen. Das Bundesgericht
hat nicht zu prüfen, ob diese Auslegung des Gesetzes durchaus
zutreffend ist. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß sie
gegen den klaren Sinn des Gesetzes verstoße und nicht in guten
Treuen vertreten werden kann. Sie ist daher auch vom bundes
rechtlichen Standpunkt der Rechtsverweigerung aus zweifellos nicht
anfechtbar.
- Die Verweigerung des Abzugs für die Abschreibung von
20 % auf Gründungskostenkonto, welche Maßnahme des Regie
rungsrates den zweiten Beschwerdepunkt bildet, wird damit be
gründet, daß diese Abschreibung keiner von der Rekurrentin im
Steuerjahr effektiv gemachten Ausgabe entspreche, daß sie nament
lich nicht zur Erzielung des im Betriebsjahre gemachten, als
Einkommen zu versteuernden Gewinns notwendig gewesen sei und
daher nicht zu den vom Roheinkommen abzuziehenden Gewinnungs
kosten gehöre, sondern eine eigentliche Vermögensvermehrung aus
dem Betriebsergebnis darstelle. Das Bundesgericht hat bereits im
oben zitierten Fall der Wengernalpbahngesellschaft, wo ebenfalls
die Berücksichtigung einer Amortisation auf Gründungskostenkonto
bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens in Frage
stand, ausgeführt, daß diese Auffassung des Regierungsrates,
wonach eine solche Abschreibung von Gründungskosten die Ver
mögensrechnung angeht und als Schuldentilgung, die nicht den
als Einkommen zu versteuernden Erwerb ermöglichen, sondern das
wirkliche Vermögen vermehren soll, betrachtet werden muß, wenn
auch nicht zweifellos, so doch vom Standpunkte des positiven
bernischen Steuerrechts aus vertretbar ist und daher jedenfalls
nicht als Rechtsverweigerung gerügt werden kann. Es ist vor
liegend kein Anlaß zu einem abweichenden Entscheide gegeben,
weshalb der Rekurs auch in Bezug auf den zweiten Beschwerde
punkt abzuweisen ist;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiefen.