Art. 106 ff. SchKG; Art. 110 SchKG; competence of the supervisory authorities in disputes over the allocation of a seized asset among competing seizure groups. A controversy does not fall under the opposition procedure merely because a creditor asserts that an object has been seized in its enforcement; opposition proceedings serve only to vindicate a third-party right obstructing continuation of enforcement. Where the right itself is undisputed and the issue is solely to which enforcement group the object or proceeds belong and which creditors may claim distribution, the matter is a purely enforcement-law question to be decided by the supervisory authorities. If the same enforcement object is seized twice, the older seizure prevails; the later group remains effective only for any surplus, subject to Art. 110 Abs. 3 SchKG.
stellte diesbezüglich in genannter Gruppe am 12. August zum Zweck der Vornahme von Abschlagszahlungen einen Kollokations plan und eine Verteilungsliste auf. III. Hiegegen erhob die Konkursverwaltung der Basler Kredit gesellschaft Beschwerde mit den Anträgen: Es sei zu erkennen, daß in der Gruppe Nr. 2954, Betreibung Nr. 11,944, die sämt lichen Zinserträgnisse des Gönner aus dem Vermögen seiner Kinder vorbehältlich eines (dem Schuldner zu belassenden) Exi stenzminimums von 5000 Fr. per Jahr, bis zum Betrage von Fr. 80,100 Fr. gepfändet seien. Demgemäß sei das Betreibungs amt anzuweisen, die von Dr. Sulger als Zinserträgnisse aus jenem Nutznießungsvermögen eingezahlten Beträge nicht in Gruppe 4608, sondern in Gruppe 2954 zu verteilen. In der Begründung ihrer Beschwerde stellte sich die Beschwerde führerin auf den Standpunkt, daß Gegenstand ihres früheren Arrestes vom 11. September 1901 und der bezüglichen Pfändung vom 1. November 1901 die gesamten Ansprüche des Schuldners auf den Zins des Vermögens seiner Kinder gebildet hätten, wobei der Zusatz auszahlbar bei Herrn Hörnlimann keine Einschrän kung des Pfändungsobjektes bedeute und auch eine Beeinträchti gung der Gültigkeit des Pfändungsaktes wegen Unterlassung der Anzeige an den wirklichen Drittschuldner nicht erfolgt sei. Jener Zusatz sei eine bloße Direktive für den vollziehenden Beamten ge wesen. Wie aus dem Beschwerdeverfahren betreffend den Kompe tenzanspruch des Schuldners hervorgehe, habe dieser auch selbst die Pfändung des ganzen Nießbrauches anerkannt und ebenso die kantonale Aufsichtsbehörde denselben im ganzen Umfange als pfändet betrachtet. Danach gehe die Pfändung zu Gunsten Beschwerdeführerin allein in Gruppe 2954 derjenigen in Gruppe 2608 zu Gunsten auch anderer Gläubiger vor. Das Betreibungsamt machte gegenüber der Beschwerde geltend: Der erste Arrest sei bei Hörnlimann als beteiligtem Dritten an gelegt worden im Sinne von Art. 104 Sch G; Hörnlimann habe aber nie Vermögenszinse abgeliefert. Solche seien dagegen im zweiten bei Dr. Sulger angelegten Arrest von diesem eingeliefert worden, weshalb das Betreibungsamt diese aus der zweiten Betreibung eingegangenen Beträge in Gruppe 4608 habe verwerten müssen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte mit Entscheid vom 26. September 1904 dahin: Es werde auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht eingetreten, dagegen das Betreibungsamt an gewiesen, bezüglich der Ansprüche der Rekurrentin das Einspruchs verfahren anzuordnen. Dieser Entscheid geht davon aus, daß die Beschwerde sich nicht auf einen Mangel im Betreibungsverfahren stütze, sondern die materiellrechtlichen Grundlagen berühre, welche das Betreibungsamt zu einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtigen Gruppenzuteilung veranlaßt haben. Die Beschwerde führerin halte das in Gruppe 4608 gepfändete Verwertungsobjekt mit dem in Gruppe 2954 für identisch und verlange, daß es jener Gruppe entzogen und dieser zugewiesen werde. Das sei ein Streit, der unter den Interessenten im Wege des Einspruchsver fahrens nach Art. 106/9 Sche auszutragen sei. V. In ihrem nunmehrigen, dem Bundesgericht innert Frist eingereichten Rekurse erneuert die Konkursverwaltung der Basler Kreditgesellschaft, unter Anfechtung des vorinstanzlichen Inkompe tenzentscheides, die gestellten Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
keiner Seite bestritten. Im Streite liegt vielmehr lediglich, Gunsten welcher betreibender Gläubiger es in erster Linie als Exekutionsobjekt verhaftet sei und welche derselben deshalb die Zuteilung der von Dr. Sulger beim Amte einbezahlten Beträge verlangen könne. Diese Frage ist eine rein betreibungsrechtliche und deshalb von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheidende. Zu prüfen ist, welche Pfändungsrechte einerseits die Rekurrentin in der Gruppe Nr. 2954, anderseits die ver schiedenen Gläubiger in der Gruppe Nr. 4608 erworben haben, speziell, ob der Pfändungsakt dort wie hier den nämlichen Gegen stand erfaßt habe. Dabei würde sich bejahenden Falles (da im gegenteiligen Sinne sprechende besondere Gründe nicht behauptet sind) die Konsequenz ergeben, daß das Pfändungsrecht in der ersten Gruppe als das ältere denjenigen der zweiten Gruppe vorginge und letztere daher nur im Sinne von Art. 110 Abs. 3 Sche für den Mehrerlös aufrecht erhalten werden könnten. Bestand und Zugehörigkeit zivilrechtlicher Ansprüche aber kommt für die Entscheidung des Falles nicht in Betracht, auch nicht in bloß präjudizieller Weise für Geltendmachung betreibungs rechtlicher Befugnisse (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 62). 2. Hienach hat sich die Vorinstanz zu Unrecht in Sachen als unzuständig erklärt und gelangt man dazu, die Angelegenheit zu materieller Behandlung an sie zurückzuweisen, da es unter den ob waltenden Umständen nicht als angezeigt erscheint, die Hauptfrage selbst schon unter Umgehung der kantonalen Instanz zu ent scheiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Kompetenz der Aufsichts behörden begründet erklärt und die Sache zur materiellen Behand lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.