- Entscheid vom 25. November 1904 in Sachen
Konkursverwaltung der Basler Kreditgesellschaft.
Einspruchs- (Widerspruchs-) verfahren nach Art. 106-109 Schk,
oder betreibungsrechtliche Frage, zu wessen Gunsten ein Vermögens
objekt gepfändet sei? Kompetenz der Gerichte und der Aufsichts
behörden.
I. Am 11. September 1901 hatte die seither in Konkurs ge
fallene Basler Kreditgesellschaft von der Arrestbehörde Baselstadt
gegen Adolf Gönner in Paris als Schuldner für eine Forderung
von 80,000 Fr. und Kosten einen Arrestbefehl (Nr. 226) erwirkt,
worin der Arrestgegenstand wie folgt bezeichnet ist: Vermögens
zinse zu Gunsten des Schuldners auszahlbar bei Herrn Hörnli
mann, Rittergasse Nr. 21. Gleichen Tags hatte das Betreibungs
amt Baselstadt den Arrest vollzogen, wobei es als verarrestiert
erklärte: Guthaben aus Vermögenszinsen bis zum Betrage von
80,100 Fr. Die darauffolgende Arrestbetreibung (Nr. 11,944)
führte für einen Forderungsbetrag von noch 67,663 Fr. 65 Cts.
zu einer provisorischen, später aber nach Abweisung einer Aberken
nungsklage definitiv gewordenen Pfändung d. d. 1. November 1901
( Gruppe" Nr. 2954, aus der Rekurrentin als einziger Teil
nehmerin bestehend). Die Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes
in der Pfändungsurkunde erfolgte durch die Verweisung: Laut
Arrest Nr. 226 vom 11. September 1901. Infolge Beschwerde
des Schuldners Gönner wurde (
endgültig durch Bundes
gerichtsentscheid vom 28. März 1904) festgesetzt, daß er als
Kompetenz auf ein Einkommen von 5000 Fr. Anspruch habe,
wovon 3800 Fr. aus den gepfändeten Vermögenszinsen zu ent
nehmen seien. Am 16. Februar 1904 stellte die Gläubigerin das
Begehren um Verwertung des Zinsanspruches des Schuldners
am Vermögen seiner Kinder seit Arrest 226 vom September
- Das Betreibungsamt bezeichnete darauf als Objekt der
auf den 16. März angesetzten Verwertung Guthaben aus Ver
mögenszinsen bis zum Betrage von 80,100 Fr. laut Arrest
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt.
Nr. 226 vom 11. September 1901, angelegt bei Herrn Hörnli
mann, Rittergasse Nr. 21, vom Drittschuldner bestritten." Hiegegen
führte die Gläubigerin Beschwerde mit den Begehren: es sei zu
erkennen, daß das Nießbrauchsrecht des Adolf Gönner am Ver
mögen seiner Kinder Gegenstand der Pfändungsgruppe Nr. 1954
in Betreibung Nr. 11,944 sei, und das Betreibungsamt sei des
halb anzuweisen, die Gantpublikation dementsprechend und ent
sprechend dem gestellten Verwertungsbegehren zu fassen. Diese
Beschwerde ist sowohl von der kantonalen Aufsichtsbehörde, als
vom Bundesgericht, von letzterm mit Entscheid vom 26. April
1904 , als unbegründet abgewiesen worden.
II. Unterdessen hatte die Gläubigerin, Konkursmasse der Basler
Kreditgesellschaft, für die betriebene Forderung von 67,663 Fr.
65 Cts. und 400 Fr. gerichtliche Kosten von der Arrestbehörde
Baselstadt gegen Gönner einen neuen Arrestbefehl (Nr. 46) d. d.
- Februar 1904 erwirkt, der als Arrestgegenstand bezeichnet:
Zinsguthaben aus Kindervermögen bei Notar Dr. Aug. Sulger.
Am gleichen Tage schritt der Civilgerichtsweibel zum Vollzug des
Arrestes, wobei er als verarrestierten Gegenstand in der Arresturkunde
vormerkte: Zinsguthaben des Schuldners bei Hr. Dr. A. Sulger
z. Zt. 307 Fr. 40 Cts. betragend. Ebenfalls noch am 12. Februar
ersuchte die Gläubigerin das Betreibungsamt um Vornahme einer
Nachpfändung, worauf das Amt am 16. Februar für die (nun
mehr unter der Betreibungsnummer 52,643 registrierte, Forderung
der Gläubigerin zu einem Pfändungsvollzuge schritt, dessen Objekt
in der Pfändungsurkunde wie folgt bezeichnet wird: Laut Arrest
Nr. 46 vom 12. Februar 1904. Zinsguthaben des Schuldners
aus dem Vermögen seiner Kinder, bei Dr. August Sulger, Notar,
Basel, z. Zt. im Betrage von 307 Fr. 40 Cts. Dieser Pfändung
schlossen sich in der Folge noch drei weitere Gläubiger mit einem
Forderungsbetrag von zusammen rund 120,000 Fr. an und es
bildete sich so die Pfändungsgruppe Nr. 4608.
In der Folge zahlte Dr. Sulger dem Betreibungsamt Beträge
von zusammen 4004 Fr. 15 Cts. ein. Das Amt behandelte diese
Summe als Eingang in der Pfändungsgruppe Nr. 4608 und
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt.
stellte diesbezüglich in genannter Gruppe am 12. August zum
Zweck der Vornahme von Abschlagszahlungen einen Kollokations
plan und eine Verteilungsliste auf.
III. Hiegegen erhob die Konkursverwaltung der Basler Kredit
gesellschaft Beschwerde mit den Anträgen: Es sei zu erkennen,
daß in der Gruppe Nr. 2954, Betreibung Nr. 11,944, die sämt
lichen Zinserträgnisse des Gönner aus dem Vermögen seiner
Kinder vorbehältlich eines (dem Schuldner zu belassenden) Exi
stenzminimums von 5000 Fr. per Jahr, bis zum Betrage von
Fr. 80,100 Fr. gepfändet seien. Demgemäß sei das Betreibungs
amt anzuweisen, die von Dr. Sulger als Zinserträgnisse aus
jenem Nutznießungsvermögen eingezahlten Beträge nicht in
Gruppe 4608, sondern in Gruppe 2954 zu verteilen.
In der Begründung ihrer Beschwerde stellte sich die Beschwerde
führerin auf den Standpunkt, daß Gegenstand ihres früheren
Arrestes vom 11. September 1901 und der bezüglichen Pfändung
vom 1. November 1901 die gesamten Ansprüche des Schuldners
auf den Zins des Vermögens seiner Kinder gebildet hätten, wobei
der Zusatz auszahlbar bei Herrn Hörnlimann keine Einschrän
kung des Pfändungsobjektes bedeute und auch eine Beeinträchti
gung der Gültigkeit des Pfändungsaktes wegen Unterlassung der
Anzeige an den wirklichen Drittschuldner nicht erfolgt sei. Jener
Zusatz sei eine bloße Direktive für den vollziehenden Beamten ge
wesen. Wie aus dem Beschwerdeverfahren betreffend den Kompe
tenzanspruch des Schuldners hervorgehe, habe dieser auch selbst
die Pfändung des ganzen Nießbrauches anerkannt und ebenso die
kantonale Aufsichtsbehörde denselben im ganzen Umfange als
pfändet betrachtet. Danach gehe die Pfändung zu Gunsten
Beschwerdeführerin allein in Gruppe 2954 derjenigen in Gruppe
2608 zu Gunsten auch anderer Gläubiger vor.
Das Betreibungsamt machte gegenüber der Beschwerde geltend:
Der erste Arrest sei bei Hörnlimann als beteiligtem Dritten an
gelegt worden im Sinne von Art. 104 Sch G; Hörnlimann habe
aber nie Vermögenszinse abgeliefert. Solche seien dagegen im zweiten
bei Dr. Sulger angelegten Arrest von diesem eingeliefert worden,
weshalb das Betreibungsamt diese aus der zweiten Betreibung
eingegangenen Beträge in Gruppe 4608 habe verwerten müssen.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte mit Entscheid vom
26. September 1904 dahin: Es werde auf die Beschwerde wegen
Inkompetenz nicht eingetreten, dagegen das Betreibungsamt an
gewiesen, bezüglich der Ansprüche der Rekurrentin das Einspruchs
verfahren anzuordnen. Dieser Entscheid geht davon aus, daß die
Beschwerde sich nicht auf einen Mangel im Betreibungsverfahren
stütze, sondern die materiellrechtlichen Grundlagen berühre, welche
das Betreibungsamt zu einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin
unrichtigen Gruppenzuteilung veranlaßt haben. Die Beschwerde
führerin halte das in Gruppe 4608 gepfändete Verwertungsobjekt
mit dem in Gruppe 2954 für identisch und verlange, daß es
jener Gruppe entzogen und dieser zugewiesen werde. Das sei ein
Streit, der unter den Interessenten im Wege des Einspruchsver
fahrens nach Art. 106/9 Sche auszutragen sei.
V. In ihrem nunmehrigen, dem Bundesgericht innert Frist
eingereichten Rekurse erneuert die Konkursverwaltung der Basler
Kreditgesellschaft, unter Anfechtung des vorinstanzlichen Inkompe
tenzentscheides, die gestellten Beschwerdebegehren.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrentin geht davon aus, daß das früher für sie
gepfändete Objekt in der Pfändung Nr. 2954, in der sie als
einzige Gläubigerin figuriert, identisch sei mit dem später für die
Gruppe Nr. 4608 gepfändeten, in der sie mit andern Gläubigern
konkurriert, d. h. daß es sich in beiden Fällen um die Pfändung
der gesamten Nutzungen des Schuldners Gönner am Vermögen
seiner Kinder handle. Daraus ergiebt sich für sie die Schlußfol
gerung, daß die von Dr. Sulger namens Gönners dem Betrei
bungsamte einbezahlten Beträge in Gruppe 2954 und nicht, wie
das Amt es will, in Gruppe 4608 zur Verteilung zu bringen
seien.
Zu Unrecht hat die Vorinstanz mit diesem Sachverhalte die Vor
aussetzungen für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens nach
Art. 106 ff. als gegeben angesehen. Es handelt sich nicht um die
Geltendmachung eines der Weiterführung der Betreibung entgegen
stehenden Drittrechtes im Sinne dieser Artikel. Daß das fragliche
Nutznießungsrecht dem betriebenen Schuldner zustehe, wird von
keiner Seite bestritten. Im Streite liegt vielmehr lediglich,
Gunsten welcher betreibender Gläubiger es in erster Linie als
Exekutionsobjekt verhaftet sei und welche derselben deshalb die
Zuteilung der von Dr. Sulger beim Amte einbezahlten Beträge
verlangen könne. Diese Frage ist eine rein betreibungsrechtliche
und deshalb von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu
entscheidende. Zu prüfen ist, welche Pfändungsrechte einerseits
die Rekurrentin in der Gruppe Nr. 2954, anderseits die ver
schiedenen Gläubiger in der Gruppe Nr. 4608 erworben haben,
speziell, ob der Pfändungsakt dort wie hier den nämlichen Gegen
stand erfaßt habe. Dabei würde sich bejahenden Falles (da im
gegenteiligen Sinne sprechende besondere Gründe nicht behauptet
sind) die Konsequenz ergeben, daß das Pfändungsrecht in der
ersten Gruppe als das ältere denjenigen der zweiten Gruppe
vorginge und letztere daher nur im Sinne von Art. 110
Abs. 3 Sche für den Mehrerlös aufrecht erhalten werden
könnten. Bestand und Zugehörigkeit zivilrechtlicher Ansprüche aber
kommt für die Entscheidung des Falles nicht in Betracht, auch
nicht in bloß präjudizieller Weise für Geltendmachung betreibungs
rechtlicher Befugnisse (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 62).
2. Hienach hat sich die Vorinstanz zu Unrecht in Sachen als
unzuständig erklärt und gelangt man dazu, die Angelegenheit zu
materieller Behandlung an sie zurückzuweisen, da es unter den ob
waltenden Umständen nicht als angezeigt erscheint, die Hauptfrage
selbst schon unter Umgehung der kantonalen Instanz zu ent
scheiden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Kompetenz der Aufsichts
behörden begründet erklärt und die Sache zur materiellen Behand
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.