Art. 166 Abs. 2, Art. 278 Abs. 4, Art. 107 Abs. 2 and Art. 275 SchKG; interruption of the period for filing a bankruptcy request and lapse of arrest. The time between the filing of the collection suit and its judicial completion is excluded from the one-year period; the decisive end is the final cantonal judgment, not the later federal appeal outcome if the judgment was not appealable. Pending complaint proceedings against the bankruptcy notice do not suspend the period absent an express stay under Art. 36 SchKG. Likewise, an opposition action does not automatically interrupt enforcement; a separate judicial suspension order is required (consid. 2-4). A complaint that successfully invokes statutory enforcement rights cannot, without more, be sanctioned as vexatious within the tariff sense (consid. 5).
eine Buße von 20 Fr. auferlegte. Dieser Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen: Die Behauptung des Rekurrenten, die Betreibung sei noch nicht erloschen, indem es sich bei dem vom Schuldner gegen den Gläu biger durchgeführten Prozeßverfahren um das beschleunigte, nicht das ordentliche Verfahren gehandelt habe, sei, wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 21. September 1904 ergebe, unrichtig. Vielmehr habe der Prozeß den Fristenlauf unterbrochen. Infolge dieser von der Klaganhebung (31. März 1903) bis zum Bun desgerichtsentscheid vom 17. Oktober 1903, d. h. 201 Tage dauern den Unterbrechung habe das Konkursbegehren noch spätestens am 4. Oktober 1904 gestellt werden können. Darnach sei die Beschwerde Eisenhuts jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Anhebung unbegründet gewesen. In seinen spätern Eingaben vom 28., 29. September, 7. und 14. Oktober gehe der Rekurrent selbst von einer solchen Fristunterbrechung aus, betrachte aber dabei zu Unrecht die Be treibung dennoch als durch Auslauf der Frist des Art. 166 Abs. 2 erloschen. Zunächst sei nämlich der Endtermin der gerichtlichen Unterbrechungsfrist nicht schon der Tag der Eröffnung des kan tonsgerichtlichen Urteils (3. Oktober), sondern derjenige der Mit teilung des Bundesgerichtsentscheides vom 17. Oktober 1903. So dann könne ohne eine rechtskräftige Konkursandrohung nach Art. 166 Sch ein Konkursbegehren gar nicht erfolgen und sei nun aber hier die Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 4. Mai 1904 erst durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Sep tember 1904 erledigt worden, habe somit vor der Zustellung die ses Entscheides, d. h. dem 14. Oktober, ein Konkursbegehren gar nicht gestellt werden können. Die diesbezügliche Hemmung der Frist des Art. 166 belaufe sich auf mindestens 148 Tage (19. Mai, Entscheid der untern Aufsichtsbehörde, bis 14. Oktober), welche Frist (in Rücksicht auf die obenerwähnte Unterbrechung infolge Prozesses) vom 4. Oktober 1904 an zu rechnen sei, so daß das am 29. Oktober 1904 gestellte Konkursbegehren als rechtzeitig erscheine. Endlich falle in Betracht, daß auch noch der von Frau Eisenhut gegen Möller angestrengte (vom 17. März 1903 bis 28. Oktober 1904 dauernde) Prozeß auf Anerkennung des Eigen tums am streitigen Arrestguthaben den Fristenlauf im Sinne von Art. 166 gehemmt und also auch diese Zeitdauer zu Gunsten Möllers in Anrechnung zu kommen habe. Nach alldem sei das Begehren des Rekurrenten um Herausgabe des Arrestgegenstandes abzuweisen. Da das Gebahren desselben gegenüber seinem Gläubiger Möller ein trölerisches sei, indem er diesen während 1½ Jahren am Einzug seiner berechtigten und anerkannten Forderung hingehalten habe, rechtfertige es sich, den Rekurrenten nach Ziff. 57 des Gebührentarifs mit einer Buße zu belegen. V. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, rechtzeitig eingereichte Rekurs Eisenhuts, womit dieser vor Bundesgericht die Anträge stellt: 1. den Arrest als dahingefallen zu erklären, da der Gläubiger das Konkursbegehren nicht innert der Frist des Art. 166 Sche gestellt habe und die Betreibung habe er löschen lassen; 2. die über den Rekurrenten verhängte Buße auf zuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von einem Antrage in der Rekurssache abgesehen. Der Rekursgegner Möller schließt auf Ab weisung des Rekurses und Bestätigung des Vorentscheides. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
machte Beschwerdegrund, die Betreibung sei nach Art. 166 Abs. 2 Schr, wegen Auslaufes der daselbst bezeichneten Frist ohne Stellung eines Konkursbegehrens erloschen, und damit der Arrest dahingefallen. 2. Diesbezüglich hat nun folgendes in Betracht zu fallen: Die Zustellung des Zahlungsbefehles in der streitigen Betrei bung war am 20. März 1903 erfolgt, und es wäre also ohne Hemmung ihres Laufes das Recht zur Stellung des Konkursbe gehrens nach Art. 166 Abs. 2 cit. mit dem 20. März 1904 erloschen, somit das erst am 21. Oktober d. J. gestellte Begehren zum vornherein verspätet gewesen. Nun ist aber gegen die Betreibung Recht vorgeschlagen und da durch ein gerichtliches Verfahren zur Geltendmachung der betrie benen Forderung erforderlich geworden und fällt somit nach Art. 166 cit. die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Betracht, d. h. verlängert sich ob genannte Jahresfrist vom 20. März 1904 an um diese Zwischen zeit. Als Tag der Klaganhebung muß laut vorinstanzlicher An nahme, auf die das Bundesgericht bezüglich dieses die Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes betreffenden Punktes abzustellen hat, der Tag des klägerischen Begehrens um Abhaltung des Vermitt lungsvorstandes angesehen werden, mithin der 31. März 1903. ls Tag der Erledigung der Klage im Sinne des Art. 166 Sche hat man vorerst nicht etwa, wie die Vorinstanz meint, erst den Tag der Ausfüllung oder Mitteilung des bundesgerichtlichen Entscheides vom 17. Oktober 1903 anzusehen: Wenn Art. 65 OG bestimmt, daß der Eintritt der Rechtskraft kantonaler Urteile durch die Berufung an das Bundesgericht gehemmt werde, so bezieht sich das natürlich nur auf die der Berufung fähigen kantonalen Urteile, während solche, die nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, dadurch, daß die Weiterziehung an diese zu ihrer Überprüfung unzuständige Instanz dennoch erfolgt, in ihrer nach Maßgabe des kantonalen Prozeßrechtes eingetretenen Rechtskraft unberührt bleiben. Danach hat also hier (wie das Bundesgericht diesbezüglich nach Maßgabe von Art. 82 Abs. 1 und 83 OG von sich aus festzu stellen befugt ist) die gerichtliche Erledigung der Klage im Sinne des Art. 166 durch das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Sep tember / 3. Oktober 1903 stattgefunden und zwar am letztern Tage als demjenigen der Eröffnung des Urteils, mit welcher nach kan tonalem Rechte die Rechtskraft zweitinstanzlicher kantonsgericht licher Urteile eintritt. Hievon ausgegangen verlängert sich also die Frist für Stellung des Konkursbegehrens um den Zeitraum vom 31. März bis 3. Oktober 1903, d. h. um 187 Tage, vom 20. März 1904 an ge rechnet, womit man auf den 23. September 1904 gelangt. Da dieser Tag in die Betreibungsferien nach dem Bettag fällt, so er streckt sich die Frist nach Maßgabe von Art. 63 Sch noch weiter bis zum 28. September. Auch bei Berücksichtigung der besprochenen Unterbrechung erweist sich also das erst am 21. Oktober gestellte Konkursbegehren als verspätet, es müßte denn noch aus anderm Grunde eine mit der genannten zeitlich sich nicht deckende Unterbrechung von hinreichen der Dauer stattgefunden haben. 3. Eine solche kann zunächst nicht dadurch eingetreten sein, daß der Rekurrent die vom Rekursgegner am 4. Mai 1904 er wirkte Konkursandrohung auf dem Beschwerdewege angefochten hat. Denn abgesehen von der Frage, inwieweit eine Hemmung durch das Beschwerde verfahren der in Art. 166 Abs. 1 allein ausdrücklich vorgesehenen durch das gerichtliche Verfahren gleich zustellen ist, wurde der vorliegenden Beschwerde von keiner In stanz nach Art. 36 Sche aufschiebende Wirkung erteilt, so daß sich der Rekursgegner durch die Anfechtung der erlassenen, von der ersten Instanz bestätigten Konkursandrohung bei der zweiten Instanz an der Weiterführung der Betreibung nicht gehindert gesehen hat, sondern trotzdem gestützt auf jenen Akt, so lange er nicht ausdrücklich aufgehoben war, das Konkursbegehren gemäß Art. 166 Abs. 1 Sche hat stellen können. Die gegen teilige Auffassung der Vorinstanz entbehrt jeder Begründung. Sie widerlegt sich ohne weiteres durch die Bestimmung des Art. 173 Abs. 2, wonach das Konkursgericht das Erkenntnis über das Konkursbegehren auszusetzen hat, wenn die Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde die Einstellung der Betreibung verfügt. Hieraus folgt mit Notwendigkeit, daß mangels einer derartigen Sistierungs verfügung ein Konkursbegehren gültig, d. h. mit dem Anspruch
auf sofortige Behandlung gemäß Art. 171 Schr, gestellt wer den kann, trotzdem über das vorangegangene Betreibungsverfahren, und speziell über die Gültigkeit der Konkursandrohung, noch eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hängig ist. Dem Gesagten steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, daß die Beschwerde des Rekurrenten nach ihrer Abweisung durch die untere von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 22. Juni 1904 gutgeheißen und damit die Konkursandro hung vom 4. Mai als aufgehoben erklärt worden ist. Zu Unrecht würde man aus diesem Umstande die Schlußfolgerung ziehen, daß vom genannten Beschwerdentscheide an und bis zu dem ihn auf hebenden und die Konkursandrohung wieder in Kraft erklärenden Bundesgerichtserkenntnis vom 21. September 1904 ein den Fri stenlauf hemmender Zustand im Sinne des Art. 166 Abs. 2 Sche bestanden habe. Denn zunächst hat der Entscheid der kan tonalen Aufsichtsbehörde den Rekursgegner nicht schlechthin in die rechtliche Unmöglichkeit versetzt, gestützt auf die erlassene Konkurs androhung das Konkursbegehren zu stellen, sondern stand ihm das Mittel zu Gebote, sofort an das Bundesgericht zu rekurrieren und für diesen Rekurs um Erteilung aufschiebender Wirkung nach Art. 36 Sche nachzusuchen und damit zu erlangen, daß der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in seinen Wirkungen tiert werde. Und sodann ging dieser Entscheid selbst nicht auf eine im Sinne des Art. 166 des Gesetzes relevante Hemmung der Betreibung hinaus. Er verweist den Rekursgegner lediglich darauf, durch Erwirkung eines Rechtsöffnungsentscheides die (nach Ansicht der entscheidenden Behörde) für die Bewilligung einer Konkurs androhung noch erforderliche Voraussetzung zu schaffen. Er ver weist ihn auf ein anderes Vorgehen im Betreibungsverfahren, stellt aber dieses Verfahren selbst nicht im Sinne von Art. 107 Sch ein. Dadurch, daß Möller beim Bundesgerichte kein Be gehren des Inhaltes gestellt hat, es möchte seinem Rekurse auf schiebende Wirkung zuerkannt werden, hat er sich selbst für die Dauer dieses Rekursverfahrens auf den Standpunkt des kantona len Entscheides gestellt und hätte daher denselben auch exequieren sollen. Wenn er es unterließ, durch Stellung des Rechtsöffnungs begehrens den Weg für eine neue Konkursandrohung frei zu machen, so tat er das auf sein Risiko, und er kann daher nicht verlangen, daß ihm die Frist bis zum bundesgerichtlichen Entscheid in Anrechnung gebracht werde. 4. Endlich muß auch die Frage, ob der von der Ehefrau des Rekurrenten angehobene Prozeß auf Anerkennung des Eigentums am Arrestobjekte die Betreibung sistiert habe, im Gegensatz zur Vorinstanz verneint werden. Nach Art. 107 Abs. 2, der auch gegenüber verarrestierten Objekten Anwendung findet (Art. 275 Sche), hat die Anhebung der Widerspruchsklage nicht die Wir kung, das Verfahren, hier die Betreibung auf Konkurs, ohne weiteres zu hemmen, sondern bedarf es hiezu einer besondern rich terlichen Einstellungsverfügung. Das ist vom Gesetzgeber offenbar mit der Absicht so geregelt worden, dem Richter, gleich wie in den Fällen des Art. 36 den Aufsichtsbehörden, die Möglichkeit zu wahren, bei offenkundig trölerischen Einsprachen trotz derselben der Betreibung die Fortsetzung lassen zu können. Da eine solche Ver fügung hier unbestrittenermaßen nicht erlassen wurde, liefen wäh rend der Prozeßdauer die Fristen des Art. 166 weiter. 5. Laut vorstehenden Erwägungen ist somit die gegen den Re kurrenten vom Rekursgegner angehobene Betreibung in der Tat nach Maßgabe von Art. 166 Abs. 2 Sche wegen Unterlassung rechtzeitiger Stellung des Konkursbegehrens erloschen und damit auch der Arrest. Es muß also die auf Aushingabe des Arrest objektes gerichtete Beschwerde des Rekurrenten gutgeheißen werden. Dies führt notwendig auch zur Aufhebung der über ihn ver hängten Buße, da in der Geltendmachung der ihm nach Art. 166 Sche zustehenden betreibungsprozessualischen Rechte, selbst wenn sie materiell auf eine ungerechtfertigte Hinauszögerung seiner Schuldpflicht abzielt, eine trölerische Beschwerdeführung im Sinne der Ziff. 57 des Tarifes nicht erblickt werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Rebstein angewiesen, das infolge Erlöschens der Arrestbetreibung freigewordene Arrestobjekt dem Rekurrenten zu überlassen. Die über den Rekurrenten verfügte Buße wird aufgehoben.