Art. 106/9 SchKG; Art. 107 Abs. 2 SchKG; standing to complain against realization in debt enforcement. A third person may oppose realization only by asserting an own right excluding sale within the meaning of Art. 106/9 SchKG. Mere possession or custody of the seized objects, even if derived from the marital relationship, does not confer standing if the person does not claim ownership or another exclusive right. If a true third-party claim is asserted, the enforcement office and supervisory authorities are not competent to suspend realization on their own motion; a judicial suspension order under Art. 107 Abs. 2 SchKG is required. The fact that realization may affect the interests of other creditors does not justify postponement where the proceeds are reserved for the prior seizure creditors (consid. 1-3).
tonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und das Betreibungsamt Seuzach anzuweisen, mit der Verwertung bis nach Erledigung der Vindikationsprozesse zuzuwarten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen, während die Rekursgegnerin, Firma Strehler Schweizer, auf Abweisung des Rekurses antragt, weil die Be schwerdeführung des Rekurrenten vor der kantonalen Oberinstanz verspätet erfolgt sei und dem Rekurrenten zudem die Legitimation zur Beschwerdeführung mangle. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Entsprechend dem von der Vorinstanz eingenommenen Standpunkte und dem bezüglichen Antrage der Rekursgegnerin muß der Rekurs im Sinne mangelnder Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdefüh rung abgewiesen werden. Da der Rekurrent der Betreibung gegen seine Ehefrau, welche Betreibung von der Rekursgegnerin als betreibender Gläubigerin geführt wird, als Dritter gegenüber steht, so könnte von einer Befugnis des Rekurrenten, die anbegehrte Verwertung zu hem men, nur die Rede sein, wenn derselbe an den gepfändeten Gegenstän den einen die Zulässigkeit der Verwertung ausschließenden Anspruch gemäß Art. 106/9 Sche geltend machen würde. Letzteres ist nun aber nicht der Fall: Der Rekurrent beruft sich lediglich da rauf, daß er an den fraglichen Gegenständen (infolge seiner güter rechtlichen Stellung als Ehemann) den Gewahrsam ausübe, bestreitet aber keineswegs ( wie seine ihn betreibenden, von der Ehefrau als Klägerin nach Art. 107 Sch belangten Gläubi ger es tun ), daß die Gegenstände der Ehefrau gehören. Nun ist aber klar, daß der Rekurrent aus diesem angeblichen Gewahr same nicht mehr Rechte ableiten kann, als die Ehefrau selbst, für die er ihn ausübt. Diese aber müßte sich zufolge ihrer Stellung als betriebene Schuldnerin den Entzug der Gegenstände, wenn sie dieselben persönlich innehaben würde, zur Vornahme der Verwertung als eine betreibungsprozessualische Maßnahme gefallen lassen. Des halb ist auch der Rekurrent selbst nicht befugt, die Verwertung gestützt auf das behauptete Gewahrsamsverhältnis zu verhindern. Stände ihm übrigens ein die Verwertung ausschließender persön licher Drittanspruch an den fraglichen Objekten zu, so wäre zu be merken, daß deshalb das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehör den zu einer Sistierung der Betreibung und speziell zu der anbe gehrten Verschiebung der Verwertung nicht berechtigt wären, son dern daß es hiezu nach Art. 107 Abs. 2 Sche einer richter lichen Sistierungsverfügung bedürfte. Noch weniger hält der weitere vom Rekurrenten geltend gemachte Grund Stand, daß die derzeitige Verwertung der Objekte die In teressen der ihn betreibenden Pfandgläubiger gefährde. Abgesehen davon, daß es in erster Linie Sache dieser Gläubiger selbst wäre, ihre Interessen gegenüber der angekündigten Verwertung zu wah ren, so wird zudem auch ein rechliches Interesse weder dieser Gläu biger, noch des Rekurrenten durch die Verwertung verletzt, wenn, wie es von den Aufsichtsbehörden angeordnet wurde, der betref fende Erlös für die vorgehenden Pfändungsgläubiger reserviert und für den Fall ihres Obsiegens in der gegen die Ehefrau angehobenen Widerspruchsklage, ihnen daher gesichert ist. Denn daß die Ver wertung im gegenwärtigen Momente einen geringern Erlös abwerfe als wenn sie erst später, auf Verlangen der Gläubiger in der ersten Betreibung, vorgenommen würde, ist eine Behauptung, die gänzlich in der Luft steht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.