Art. 56 Ziff. 1, 139 SchKG; Ansetzung einer Steigerung auf eine nach 7 Uhr abends liegende Zeit ist gesetzwidrig und kann nicht durch kantonale Übung geheilt werden. Unterbleibt die nach Art. 139 SchKG vorgeschriebene besondere Mitteilung an den Schuldner, so beginnt die Beschwerdefrist nur, wenn dieser auf andere Weise in zuverlässiger, hinreichend bestimmter Form von Zeitpunkt und Stunde der Versteigerung Kenntnis erhalten hat; blosse Behauptungen einer mündlichen Mitteilung genügen hierfür nicht. Die Beschwerde gegen eine solche Steigerung ist rechtzeitig, wenn eine ordnungsgemässe Kenntnisnahme vor der Durchführung nicht nachgewiesen ist (vgl. Erw. 1-2).
Entscheid vom 11. November 1904 in Sachen Graf. Verwertung der Liegenschaften im Pfändungsverfahren: Ordnungs widrige Ansetzung einer Steigerung (auf die Zeit nach 7 Uhr abends) ohne Mitteilung an den Schuldner. Rechtzeitigkeit der Beschwerde hiegegen. Art. 56 Ziff. 1, 139, 17 Sch. A. Der Rekurrent Karl Graf wird von J. Signer beim Be treibungsamt Herisau auf Verwertung eines Grundpfandes be trieben. Eine am 29. August 1904 abgehaltene Steigerung scheint resultatlos verlaufen zu sein. Das Amt ordnete darauf eine zweite Steigerung auf den 26. September abends 8 Uhr an. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Steigerung erfolgte am
August. Eine spezielle Bekanntgabe an den betriebenen Schuldner nach Art. 139 Sche ist dagegen unbestrittener maßen unterblieben. An dieser zweiten Steigerung vom 26. Sep tember wurde das Grundpfand dem betreibenden Gläubiger zu geschlagen. Mit Beschwerde vom 6. Oktober verlangte nunmehr der Re kurrent Graf, es sei diese Gant zu kassieren, da sie folgende Gesetzwidrigkeiten aufweise: Ihre Abhaltung habe während einer laut Art. 56 Ziff. 1 für Betreibungshandlungen geschlossenen Zeit stattgefunden. Ihre Bekanntmachung sei entgegen den Art. 138 und 142 Sche nicht um einen Monat vorher erfolgt und entgegen Art. 139 sei eine spezielle Anzeige an den Beschwerde führer unterblieben. Endlich habe das Amt dem Vater des Be schwerdeführers trotz angebotener Bürgschaft in gesetzwidriger Weise das Mitbieten untersagt. In seiner Vernehmlassung gab das Betreibungsamt unter anderm an: Am 27. August sei dem Beschwerdeführer und dessen Frau anläßlich einer Besichtigung der Liegenschaft vom Stei gerungstermine Mitteilung gemacht und diese vorbehaltslos an genommen worden. B. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 22. Oktober 1904 : Es sei der Rekurs in allen Teilen abgewiesen. Bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 56 Ziff. 1 geht sie davon aus, daß dieselbe die angefochtene Betreibungshandlung nicht schlecht hin nichtig gemacht habe, es sich vielmehr um eine innert der Beschwerdefrist anzufechtende Gesetzwidrigkeit handle. Diese Frist habe der Beschwerdeführer aber versäumt, da er nach der Aussage des Betreibungsamtes, die, so lange sie sich nicht als aktenwidrig erweise, maßgebend sei, schon am 27. August davon Kenntnis gehabt habe, daß die Steigerung nach abends 7 Uhr abgehalten werde. Aus den gleichen Erwägungen sei auch der Beschwerde grund wegen verspäteter Publikation abzuweisen. Die Unterlassung der Zustellung nach Art. 139 Sche sodann berechtige den Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung der Steigerung, nachdem er von deren Abhaltung rechtzeitig mündlich in Kenntnis gesetzt worden sei. C. Mit seinem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse erneuert Graf sein Beschwerdebegehren um Aufhebung der ange fochtenen Steigerung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es kann dahingestellt bleiben, ob eine während den schlossenen Zeiten des Art. 56 Sche vorgenommene Betrei bungshandlung absolut nichtig sei und deshalb auch nicht durch Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft erwachsen könne. Im vor liegenden Falle erscheint nämlich die Beschwerdeführung als recht zeitig: Zwar hält die Auffassung des Rekurrenten nicht Stand, daß die Frist zur Anfechtung einer Versteigerung wegen Verletzung des Art. 56 notwendigerweise erst mit der Abhaltung der Stei gerung selbst beginnen könne. Denn der Zeitpunkt der Verstei gerung läßt sich, bezw. soll sich, aus der gesetzesgemäßen Bekannt machung der Steigerung entnehmen lassen, und Sache derjenigen Partei, welche die Ansetzung dieses Zeitpunktes nach Art. 56 für gesetzwidrig hält, ist es dann, sich bereits gegen die in der Be kanntmachung selbst liegende bezügliche Verfügung zu beschweren. Dagegen kann man vorliegenden Falles nicht annehmen, daß dem Rekurrenten gegenüber eine Bekanntmachung der bevorstehenden Steigerung in gesetzlich wirksamer Weise stattgefunden habe. Allerdings hat nach der Praxis (vgl. Jäger, Kommentar, Art. 139 Note 4) die Unterlassung, dem betriebenen Schuldner nach gesetzlicher Vorschrift ein Exemplar der Steigerungsbekanntmachung zuzustellen, nicht zur Folge, ihm ein unbedingtes Recht zur An fechtung der Steigerung zu verschaffen, sondern besteht dieses An fechtungsrecht nur, sofern er auch nicht auf andere Art in zu verläßiger Weise von der bevorstehenden Steigerung in Kenntnis gesetzt worden ist. Eine Kenntnisnahme, welche das Gesetz durch eine schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein oder durch rekommandierten Brief (Art. 34 Sch G) bewirkt wissen will, kann nun aber bei Außerachtlassung dieser gesetzlichen Formen ohne triftige Anhaltspunkte nicht als erfolgt und zwar inhaltlich deutlich und vollständig erfolgt angesehen werden. An hinreichenden An haltspunkten fehlt es hier in den Akten: Die bloße Behauptung des Betreibungsamtes, es habe dem Rekurrenten am 27. August mündlich von dem Termin Mitteilung gemacht, ist nicht be
stimmt genug, um als bewiesen erscheinen zu lassen, daß Rekurrent in genügend deutlicher Weise auf die Stunde des Steigerung beginnes aufmerksam gemacht worden sei. Ist nach all dem davon auszugehen, daß der Rekurrent von der gegen Art. 56 Ziff. 1 verstoßenden Ansetzung der Steigerung auf den 26. Sep tember abends 8 Uhr vor deren Abhaltung keine ordnungsgemäße Kenntnis gehabt hat, so erweist sich seine am 6. Oktober ein gereichte Beschwerde als rechtzeitig. In der Sache selbst ist klar, daß gegenüber der genannten Ge setzesbestimmung gegenteilige, eine Zwangsversteigerung auch nach 6 Uhr abends zulassende Gebräuche, wie solche für den Kanton Appenzell A.-Rh. behauptet werden, nicht aufkommen können. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wir gutgeheißen und damit die angefochtene Stei gerung vom 26. September 1904 aufgehoben.