August. Eine spezielle Bekanntgabe an den betriebenen
Schuldner nach Art. 139 Sche ist dagegen unbestrittener
maßen unterblieben. An dieser zweiten Steigerung vom 26. Sep
tember wurde das Grundpfand dem betreibenden Gläubiger zu
geschlagen.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober verlangte nunmehr der Re
kurrent Graf, es sei diese Gant zu kassieren, da sie folgende
Gesetzwidrigkeiten aufweise: Ihre Abhaltung habe während einer
laut Art. 56 Ziff. 1 für Betreibungshandlungen geschlossenen
Zeit stattgefunden. Ihre Bekanntmachung sei entgegen den Art.
138 und 142 Sche nicht um einen Monat vorher erfolgt und
entgegen Art. 139 sei eine spezielle Anzeige an den Beschwerde
führer unterblieben. Endlich habe das Amt dem Vater des Be
schwerdeführers trotz angebotener Bürgschaft in gesetzwidriger
Weise das Mitbieten untersagt.
In seiner Vernehmlassung gab das Betreibungsamt unter
anderm an: Am 27. August sei dem Beschwerdeführer und dessen
Frau anläßlich einer Besichtigung der Liegenschaft vom Stei
gerungstermine Mitteilung gemacht und diese vorbehaltslos an
genommen worden.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 22. Oktober
1904 : Es sei der Rekurs in allen Teilen abgewiesen. Bezüglich
der gerügten Verletzung von Art. 56 Ziff. 1 geht sie davon aus,
daß dieselbe die angefochtene Betreibungshandlung nicht schlecht
hin nichtig gemacht habe, es sich vielmehr um eine innert der
Beschwerdefrist anzufechtende Gesetzwidrigkeit handle. Diese Frist
habe der Beschwerdeführer aber versäumt, da er nach der Aussage
des Betreibungsamtes, die, so lange sie sich nicht als aktenwidrig
erweise, maßgebend sei, schon am 27. August davon Kenntnis
gehabt habe, daß die Steigerung nach abends 7 Uhr abgehalten
werde. Aus den gleichen Erwägungen sei auch der Beschwerde
grund wegen verspäteter Publikation abzuweisen. Die Unterlassung
der Zustellung nach Art. 139 Sche sodann berechtige den
Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung der Steigerung, nachdem
er von deren Abhaltung rechtzeitig mündlich in Kenntnis gesetzt
worden sei.
C. Mit seinem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse
erneuert Graf sein Beschwerdebegehren um Aufhebung der ange
fochtenen Steigerung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine während den
schlossenen Zeiten des Art. 56 Sche vorgenommene Betrei
bungshandlung absolut nichtig sei und deshalb auch nicht durch
Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft erwachsen könne. Im vor
liegenden Falle erscheint nämlich die Beschwerdeführung als recht
zeitig: Zwar hält die Auffassung des Rekurrenten nicht Stand,
daß die Frist zur Anfechtung einer Versteigerung wegen Verletzung
des Art. 56 notwendigerweise erst mit der Abhaltung der Stei
gerung selbst beginnen könne. Denn der Zeitpunkt der Verstei
gerung läßt sich, bezw. soll sich, aus der gesetzesgemäßen Bekannt
machung der Steigerung entnehmen lassen, und Sache derjenigen
Partei, welche die Ansetzung dieses Zeitpunktes nach Art. 56 für
gesetzwidrig hält, ist es dann, sich bereits gegen die in der Be
kanntmachung selbst liegende bezügliche Verfügung zu beschweren.
Dagegen kann man vorliegenden Falles nicht annehmen, daß dem
Rekurrenten gegenüber eine Bekanntmachung der bevorstehenden
Steigerung in gesetzlich wirksamer Weise stattgefunden habe.
Allerdings hat nach der Praxis (vgl. Jäger, Kommentar, Art.
139 Note 4) die Unterlassung, dem betriebenen Schuldner nach
gesetzlicher Vorschrift ein Exemplar der Steigerungsbekanntmachung
zuzustellen, nicht zur Folge, ihm ein unbedingtes Recht zur An
fechtung der Steigerung zu verschaffen, sondern besteht dieses An
fechtungsrecht nur, sofern er auch nicht auf andere Art in zu
verläßiger Weise von der bevorstehenden Steigerung in Kenntnis
gesetzt worden ist. Eine Kenntnisnahme, welche das Gesetz durch
eine schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein oder durch
rekommandierten Brief (Art. 34 Sch G) bewirkt wissen will, kann
nun aber bei Außerachtlassung dieser gesetzlichen Formen ohne
triftige Anhaltspunkte nicht als erfolgt und zwar inhaltlich deutlich
und vollständig erfolgt angesehen werden. An hinreichenden An
haltspunkten fehlt es hier in den Akten: Die bloße Behauptung
des Betreibungsamtes, es habe dem Rekurrenten am 27. August
mündlich von dem Termin Mitteilung gemacht, ist nicht be