Art. 294 Abs. 1, Abs. 3 OR; Art. 283 SchKG: Retentionsrecht des Vermieters und amtliche Aufnahme der Retentionsurkunde bei laufendem Mietzins. Die materielle Erstreckung des Retentionsrechts auf verfallene und laufende Mietzinse bestimmt nur den Umfang der Sicherung, nicht aber die betreibungsrechtlichen Voraussetzungen der amtlichen Retention. Für verfallenen Mietzins dient die Retention der Umschreibung der Pfandobjekte für die anzuhebende Betreibung; für laufenden Mietzins bezweckt sie die einstweilige Wahrung des noch nicht realisierbaren Rechts. Daher ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses für laufenden Mietzins nur zulässig, wenn der Fortbestand des Retentionsrechts gefährdet ist, namentlich bei drohender Wegschaffung der Objekte. Die Nichtbezahlung des verfallenen Mietzinses genügt hierfür nicht (consid. 2).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 294 Abs. 1 OR gewährt, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, ein Retentionsrecht sowohl für verfallenen als für lau fenden Mietzins. Damit wird aber lediglich der Umfang des Re tentionsrechtes materiellrechtlich geordnet, insofern als dieses Recht sich nicht nur nach der Art der Retentionsobjekte, sondern auch nach der Höhe der durch dasselbe zu sichernden Forderung bestimmt. Dagegen besagt die genannte Vorschrift nichts über die betreibungs prozessuale Geltendmachung des Retentionsrechtes; und speziell läßt sich aus ihr nicht die dem Vorentscheid zu Grunde liegende Auffassung rechtfertigen, daß, wenn der Gläubiger in der Lage ist, die Aufnahme der Retentionsurkunde für verfallenen Miet zins zu verlangen, ihm diese Befugnis ohne weiteres auch be züglich des laufenden Mietzinses zustehen müsse. Die materiell rechtliche Gestaltung und der prozessualische Schutz, die das Re tentionsrecht, speziell in Abs. 3 des Art. 294 cit. und in Art. 283 Sche durch den Gesetzgeber erfahren hat, lassen vielmehr nur die gegenteilige Ansicht zu: daß nämlich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses verschiedene sind, je nachdem es sich um die Geltendmachung des Retentionsrechtes für verfallenen oder für laufenden Mietzinshandelt. Erstern Falles hat der Gläubiger schon eine eintreibbare Forderung; die amtliche Retention dient ihm zur Umschreibung der Objekte, auf die sich die anzuhebende Betreibung zu erstrecken hat und sichert das Vor handensein derselben in dem beginnenden Pfandverwertungsver fahren. Im letztern Falle dagegen steht die Eintreibung der For derung mangels Fälligkeit derselben noch gar nicht in Frage. Deshalb handelt es sich auch hier bei Stellung eines Begehrens um Aufnahme der Retentionsurkunde noch nicht um die Realisie rung des Retentionsrechtes, sondern um die Sicherung seines Fortbestandes bis zur später möglichen Realisierung. Danach muß hier, um eine amtliche Retention zu rechtfertigen, der Fortbestand des Retentionsrechtes gefährdet sein, speziell durch drohende Ent fernung der Objekte aus den gemieteten Räumen. Nur unter dieser Voraussetzung stellt Abs. 3 des Art. 294 OR dem Retentions berechtigten die Hilfe der zuständigen Amtsstelle zur Verfügung. Art. 283 Schad sodann hat diesen amtlichen Schutz nur näher regeln, nicht aber in ausgedehnterem Maße gewähren wollen. Es ergiebt sich das schon daraus, daß dieser Artikel für die nähere Bestimmung dessen, was zur einstweiligen Wahrung des Re tentionsrechtes (wofür er die betreibungsrechtliche Hilfe zusagt) gehört, auf Art. 294 OR und damit speziell auch auf dessen Abs. 3 verweist. Im gegebenen Falle hat nun der Retentionsgläubiger nicht be hauptet, noch weniger dargetan, daß ein gesetzlicher Grund vorliege, um sein Retentionsrecht im erwähnten Sinne auch für den noch nicht verfallenen Mietzins durch amtliche Retention zu wahren. Aus der bloßen Tatsache der Nichtbezahlung des verfallenen Zinses kann natürlich auf eine Gefährdung des für den laufenden Zins bestehenden Retentionsrechtes durch Wegschaffung der Re tentionsobjekte nicht geschlossen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, in Aufhebung der Vorentscheide, die eine Retention für den laufenden Zins ab lehnende Verfügung des Betreibungsamtes Zürich I gutgeheißen.