Art. 278 Abs. 1 und 4 SchKG; Beginn der Arrestbetreibung und Frist zur Anhebung der Betreibung; Art. 277 SchKG; Zuständigkeit für die Sicherheitsleistung. Unter „Anhebung der Betreibung“ ist die Einleitung des Betreibungsverfahrens durch Stellung des Betreibungsbegehrens zu verstehen, nicht die Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Einhaltung der Frist darf nicht von Zufälligkeiten der Zustellung oder vom Verhalten Dritter abhängen. Wird das Betreibungsbegehren innert Frist seit Zustellung der Arresturkunde gestellt, fällt der Arrest nicht dahin. Das Begehren um Sicherheitsleistung nach Art. 277 SchKG ist dem Arrestrichter vorbehalten; die Aufsichtsbehörden haben darauf nicht einzutreten.
von 250 Fr. (Entschädigung wegen fälschlich erhobener Betrugs klage) einen Arrestbefehl bezüglich des dem Amte einbezahlten Betrages. Der Arrestvollzug erfolgte am 5. August und erstreckt sich auf den genannten Betrag von 63 Fr. und die Restanz der betriebenen Forderung der Arrestschuldner gegen den Arrestgläu biger im Schätzungswerte von 191 Fr. Auf Begehren Dr. Vogels erließ am 8. August das Betreibungsamt Entlebuch gegen Schallen Wollbrück für die Arrestforderung einen Zahlungsbefehl. Dieser wurde, wie es scheint, nicht den Betriebenen persönlich, sondern dem Dr. Gut als Vertreter derselben zugestellt. Dr. Gut erklärte Rechtsvorschlag und das Amt übermittelte dem Dr. Vogel am 17. August das Gläubigerdoppel des Befehls, mit der Erklärung, daß er innert zehn Tagen Klage anzuheben habe. In Nachachtung dessen reichte Dr. Vogel innert dieser Frist beim Gerichtspräsiden ten von Entlebuch Klage auf Anerkennung der Arrestforderung ein. II. Unterdessen hatte am 9./10. August Dr. Gut namens Schallehn Wollbrück den Beschwerdeweg betreten. Sie stellten zunächst ein zur Zeit nicht mehr in Frage stehendes weil vorinstanzlich abgewiesenes und nicht weitergezogenes Begehren um Ergänzung der Pfändung vom 17. Juni, und beantragten im Fernern: Das Betreibungsamt sei zur Aushändigung der ihm ausbezahlten 63 Fr., eventuell zur Hinterlegung dieses Be trages bei der Depositenanstalt zu verhalten und Dr. Vogel (als Arrestgläubiger) zur Sicherheitsleistung. Die erste Instanz beschied die Beschwerde teils als materiell unbegründet, teils im Sinne Nichteintretens abschlägig. Die kan tonale Aufsichtsbehörde dagegen erkannte auf Rekurs der Be schwerdeführer mit Entscheid vom 1. Oktober 1904: Die Beschwerde sei bezüglich des von Dr. Vogel einbezahlten Betrages von 63 Fr. begründet und demnach das Betreibungsamt zur Aushändigung dieses Betrages an die Beschwerdeführer verhalten; bezüglich der Verpflichtung Dr. Vogels zur Sicherheitsleistung sei sie gegen standslos. Der Entscheid basiert auf den Erwägungen: Die Zustellung des Zahlungsbefehls Dr. Vogels vom 8. August sei nicht gesetzes gemäß an die Beschwerdeführer selbst, sondern an deren (bis herigen Anwalt Dr. Gut erfolgt, der nicht als ihr Vertreter für Entgegennahme von Betreibungsakten in der gegen sie gerichteten Arrestbetreibung betrachtet werden könne. Demnach müsse der Arrest gemäß Art. 278 Abs. 4 Sche wegen Frist verwirkung dahinfallen und seien die 63 Fr. den Beschwerdeführern heraus zugeben. Mit dem Hinfall des Arrestes könne auch keine Kau tionspflicht Dr. Vogels mehr bestehen. III. In seinem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Rekurse stellt Dr. Vogel vor Bundesgericht den Antrag: den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde abzuändern und den vom Rekur renten erwirkten Arrest vom 4. August zu beschützen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der für die Entscheidung des Rekurses ausschlaggebende Punkt betrifft die Frage, wann die Arrestbetreibung im Sinne von Art. 278 Abs. 1 als angehoben zu gelten habe. Zu Unrecht sieht die Vorinstanz die Anhebung der Betreibung erst als erfolgt an mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Betriebenen. Diese Auslegung widerspricht zunächst zweifelsohne dem Wort laute des Art. 278 in der deutschen und ganz besonders der fran zösischen und italienischen Fassung des Gesetzes, wonach unter dem Ausdrucke Betreibung anzuheben" ( requérir la poursuite , domandare l esecuzione ), entsprechend der ihm sonst vom Gesetze gegebenen Bedeutung (siehe namentlich Art. 67 und die diesem vorangehende Kapitelüberschrift), nur die Einleitung der Betreibung durch Stellung des Betreibungsbegehrens verstanden werden kann. Ebenso wenig läßt sich die vorinstanzliche Auf fassung sachlich rechtfertigen: Denn wäre für die Fristberechnung des Art. 278 Abs. 1 und 4 die erfolgte Zustellung des Zahlungs befehls maßgebend, so würde vielfach die Beobachtung der Frist nicht sowohl vom Willen des Arrestgläubigers, dem sie gesetzt ist, abhängen, sondern wäre die Möglichkeit ihrer Einhaltung durch äußere Umstände und Handlungen Dritter (richtige Besorgung der Betreibung durch die amtlichen Organe, Erreichbarkeit des Schuld ners, rc.) bedingt, und hätte es namentlich der Betriebene unter Umständen in der Hand, durch Vereitlung einer rechtzeitigen Zustel lung den Arrest dahinfallen zu lassen.
Das Betreibungsbegehren ist nun aber vom Rekurrenten fest gestelltermaßen innert zehn Tagen seit der Zustellung der Arrest urkunde gestellt worden, so daß von einem Dahinfallen des Ar restes im Sinne des vorinstanzlich zur Anwendung gebrachten Abs. 4 des Art. 278 nicht die Rede sein kann. Da ferner ein anderweitiger Grund gegen den derzeitigen Bestand des Arrestes nicht behauptet worden ist, muß das auf Schützung des letztern gerichtete Rekursbegehren gutgeheißen werden. Für die Entschei dung des Falles ist nach dem Gesagten die Frage nach der Rechts gültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 8. August 1904 ohne Erheblichkeit. Dieser Punkt hat vielmehr Bedeutung nur für die andere, hier nicht zu prüfende Frage, inwiefern der Zahlungsbefehl selbst gegenüber den Rekursgegnern rechtswirksam geworden sei, speziell auch was den Fristenlauf für die Erhebung des Rechtsvorschlages anbelangt. Auf das Begehren der Rekursgegner, den Rekurrenten zur Sicherheitsleistung bezüglich des erwirkten Arrestes zu verhalten (Art. 277), hätte die Vorinstanz, entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheide, nicht eintreten sollen, da es sich hiebei um einen in die Kompetenz des Arrestrichters und nicht der Aufsichtsbehörden fallenden Punkt handelt (vergl. Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 12, S. 40 ff.) Der Rekurs ist nach all dem im Sinne der Aufrechthaltung des Arrestes und Nichteintretens in Bezug auf das Begehren der Rekursgegner auf Sicherheitsleistung zu erledigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt. Ges.-Ausg., Bd. XXIX, 1. Teil, Nr. 23, S. 106 ff.