- Entscheid vom 26. Oktober 1904 in Sachen Vogel.
Arrest. Beginn der Frist zur Anhebung der Betreibung, Art. 278
Abs. 1 Sch. Abs. 4 eod. Art. 277 eod. Kompetenzen des
Arrestrichters und der Aufsichtsbehörden.
- Fürsprech Dr. Gut hatte namens der Firma Schallehn
Wollbrück in Magdeburg gegen den Rekurrenten Dr. Vogel für
eine Forderung von 254 Fr. und Zins beim Betreibungsamt
Entlebuch Betreibung angehoben, welche am 17. Juni 1904 zur
Pfändung mehrerer Gegenstände im Schätzungswerte von 100 Fr.
führte. Am 28. Juli leistete Dr. Vogel dem Amte eine Abschlags
zahlung von 68 Fr., worauf ihm das Amt zur Abtragung des
noch verbleibenden Betrages der betriebenen Schuld Aufschub im
Sinne von Art. 123 Sch erteilte. Am 4. August erwirkte
Dr. Vogel vom Gerichtspräsidenten von Entlebuch gegen die be
treibenden Gläubiger, Schallehn Wollbrück, für eine Forderung
XXX, 1. 1904
von 250 Fr. (Entschädigung wegen fälschlich erhobener Betrugs
klage) einen Arrestbefehl bezüglich des dem Amte einbezahlten
Betrages. Der Arrestvollzug erfolgte am 5. August und erstreckt
sich auf den genannten Betrag von 63 Fr. und die Restanz der
betriebenen Forderung der Arrestschuldner gegen den Arrestgläu
biger im Schätzungswerte von 191 Fr. Auf Begehren Dr. Vogels
erließ am 8. August das Betreibungsamt Entlebuch gegen Schallen
Wollbrück für die Arrestforderung einen Zahlungsbefehl. Dieser
wurde, wie es scheint, nicht den Betriebenen persönlich, sondern
dem Dr. Gut als Vertreter derselben zugestellt. Dr. Gut erklärte
Rechtsvorschlag und das Amt übermittelte dem Dr. Vogel am
17. August das Gläubigerdoppel des Befehls, mit der Erklärung,
daß er innert zehn Tagen Klage anzuheben habe. In Nachachtung
dessen reichte Dr. Vogel innert dieser Frist beim Gerichtspräsiden
ten von Entlebuch Klage auf Anerkennung der Arrestforderung
ein.
II. Unterdessen hatte am 9./10. August Dr. Gut namens
Schallehn Wollbrück den Beschwerdeweg betreten. Sie stellten
zunächst ein zur Zeit nicht mehr in Frage stehendes weil
vorinstanzlich abgewiesenes und nicht weitergezogenes Begehren
um Ergänzung der Pfändung vom 17. Juni, und beantragten
im Fernern: Das Betreibungsamt sei zur Aushändigung der
ihm ausbezahlten 63 Fr., eventuell zur Hinterlegung dieses Be
trages bei der Depositenanstalt zu verhalten und Dr. Vogel (als
Arrestgläubiger) zur Sicherheitsleistung.
Die erste Instanz beschied die Beschwerde teils als materiell
unbegründet, teils im Sinne Nichteintretens abschlägig. Die kan
tonale Aufsichtsbehörde dagegen erkannte auf Rekurs der Be
schwerdeführer mit Entscheid vom 1. Oktober 1904: Die Beschwerde
sei bezüglich des von Dr. Vogel einbezahlten Betrages von 63 Fr.
begründet und demnach das Betreibungsamt zur Aushändigung
dieses Betrages an die Beschwerdeführer verhalten; bezüglich der
Verpflichtung Dr. Vogels zur Sicherheitsleistung sei sie gegen
standslos.
Der Entscheid basiert auf den Erwägungen: Die Zustellung
des Zahlungsbefehls Dr. Vogels vom 8. August sei nicht gesetzes
gemäß an die Beschwerdeführer selbst, sondern an deren (bis
herigen Anwalt Dr. Gut erfolgt, der nicht als ihr Vertreter für
Entgegennahme von Betreibungsakten in der gegen sie gerichteten
Arrestbetreibung betrachtet werden könne. Demnach müsse der
Arrest gemäß Art. 278 Abs. 4 Sche wegen Frist verwirkung
dahinfallen und seien die 63 Fr. den Beschwerdeführern heraus
zugeben. Mit dem Hinfall des Arrestes könne auch keine Kau
tionspflicht Dr. Vogels mehr bestehen.
III. In seinem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Rekurse
stellt Dr. Vogel vor Bundesgericht den Antrag: den Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde abzuändern und den vom Rekur
renten erwirkten Arrest vom 4. August zu beschützen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der für die Entscheidung des Rekurses ausschlaggebende Punkt
betrifft die Frage, wann die Arrestbetreibung im Sinne von Art.
278 Abs. 1 als angehoben zu gelten habe. Zu Unrecht sieht
die Vorinstanz die Anhebung der Betreibung erst als erfolgt an
mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Betriebenen.
Diese Auslegung widerspricht zunächst zweifelsohne dem Wort
laute des Art. 278 in der deutschen und ganz besonders der fran
zösischen und italienischen Fassung des Gesetzes, wonach unter dem
Ausdrucke Betreibung anzuheben" ( requérir la poursuite ,
domandare l esecuzione ), entsprechend der ihm sonst vom
Gesetze gegebenen Bedeutung (siehe namentlich Art. 67 und die
diesem vorangehende Kapitelüberschrift), nur die Einleitung der
Betreibung durch Stellung des Betreibungsbegehrens verstanden
werden kann. Ebenso wenig läßt sich die vorinstanzliche Auf
fassung sachlich rechtfertigen: Denn wäre für die Fristberechnung
des Art. 278 Abs. 1 und 4 die erfolgte Zustellung des Zahlungs
befehls maßgebend, so würde vielfach die Beobachtung der Frist
nicht sowohl vom Willen des Arrestgläubigers, dem sie gesetzt ist,
abhängen, sondern wäre die Möglichkeit ihrer Einhaltung durch
äußere Umstände und Handlungen Dritter (richtige Besorgung der
Betreibung durch die amtlichen Organe, Erreichbarkeit des Schuld
ners, rc.) bedingt, und hätte es namentlich der Betriebene unter
Umständen in der Hand, durch Vereitlung einer rechtzeitigen Zustel
lung den Arrest dahinfallen zu lassen.
Das Betreibungsbegehren ist nun aber vom Rekurrenten fest
gestelltermaßen innert zehn Tagen seit der Zustellung der Arrest
urkunde gestellt worden, so daß von einem Dahinfallen des Ar
restes im Sinne des vorinstanzlich zur Anwendung gebrachten
Abs. 4 des Art. 278 nicht die Rede sein kann. Da ferner ein
anderweitiger Grund gegen den derzeitigen Bestand des Arrestes
nicht behauptet worden ist, muß das auf Schützung des letztern
gerichtete Rekursbegehren gutgeheißen werden. Für die Entschei
dung des Falles ist nach dem Gesagten die Frage nach der Rechts
gültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 8. August
1904 ohne Erheblichkeit. Dieser Punkt hat vielmehr Bedeutung
nur für die andere, hier nicht zu prüfende Frage, inwiefern der
Zahlungsbefehl selbst gegenüber den Rekursgegnern rechtswirksam
geworden sei, speziell auch was den Fristenlauf für die Erhebung
des Rechtsvorschlages anbelangt.
Auf das Begehren der Rekursgegner, den Rekurrenten zur
Sicherheitsleistung bezüglich des erwirkten Arrestes zu verhalten
(Art. 277), hätte die Vorinstanz, entsprechend dem erstinstanzlichen
Entscheide, nicht eintreten sollen, da es sich hiebei um einen in
die Kompetenz des Arrestrichters und nicht der Aufsichtsbehörden
fallenden Punkt handelt (vergl. Amtl. Samml., Separatausgabe,
Bd. VI, Nr. 12, S. 40 ff.)
Der Rekurs ist nach all dem im Sinne der Aufrechthaltung
des Arrestes und Nichteintretens in Bezug auf das Begehren der
Rekursgegner auf Sicherheitsleistung zu erledigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.
Ges.-Ausg., Bd. XXIX, 1. Teil, Nr. 23, S. 106 ff.