- Entscheid vom 20. Oktober 1904
in Sachen Fischer Schaad.
Art der Betreibung (Wechselbetreibung). Massgebend ist einzig der
Eintrag im Handelsregister zur Zeit der Anhebung der Betreibung.
Art. 39 Sch G.
A. Gegen den Rekurrenten Fischer Schaad hat das Betreibungs
amt Solothurn auf Begehren der Kantonalbank von Bern drei
Zahlungsbefehle für Wechselbetreibung erlassen. In Betreff der An
wendbarkeit dieser Betreibungsart stützte sich das Amt auf die
Tatsachen, daß Fischer Schaad seinerzeit als Mitglied der Kollektiv
gesellschaft Fischer Cie., Molkerei in Solothurn , in das
Handelsregister eingetragen worden war und daß dieser Eintrag
bei Erlaß der fraglichen Zahlungsbefehle noch bestand.
Der Betriebene verlangte durch Beschwerde, es seien die drei
Betreibungen auf dem Wege der Pfändung zu führen. Er brachte
an: Die Firma Fischer Cie., Molkerei in Solothurn sei
bereits im Jahre 1897 eingegangen; ein Geschäftsdomizil habe
nicht mehr bestanden und der eine Gesellschafter, Rudolf Fischer,
sei von Solothurn fortgezogen. Dazu komme, daß der Beschwerde
führer, als Inhaber der Einzelfirma J. Fischer, Sägerei", in
Konkurs erklärt worden sei. Unter diesen Umständen hätte der
Registerführer, wie man aus Art. 28, Ziff. 2 und 3 der bundes
rätl. Verordn. über Handelsregister und Handelsamtsblatt zu ent
nehmen habe, von Amtswegen zur Löschung des fraglichen Eintra
ges des Beschwerdeführers als Kollektivgesellschafter schreiten müssen.
Das Betreibungsamt wies darauf hin, daß der über die Einzel
firma eröffnete Konkurs durch Nachlaßvertrag aufgehoben worden
sei und daß der Registerführer seinerzeit Fischer eine auf seinen
Eintrag als Kollektivgesellschafter bezügliche Löschungserklärung
zur Unterzeichnung zugesandt habe, welche Unterzeichnung aber bis
anhin unterblieben sei.
B. Mit Entscheid vom 4. Oktober 1904 beschied die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abschlägig, indem sie sich auf den
Standpunkt stellte, daß für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung
lediglich die Tatsache des Eintrages des Rekurrenten als Kollektiv
gesellschafter ausschlaggebend sei.
C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Fischer Schaad
seine Beschwerde vor Bundesgericht, indem er des längern darzutun
versucht, daß die Betreibungsbehörden unter den gegebenen Um
ständen bei Bestimmung der Betreibungsart sich über den frag
lichen Handelsregistereintrag als einen offenbar irrtümlichen hin
wegsetzen dürfen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht stellt die Vorinstanz für die zu entscheidende Frage, ob
der Rekurrent der Wechselbetreibung unterliege oder nicht, lediglich
darauf ab, daß er bei Anhebung der Betreibung tatsächlich noch
als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister einge
tragen war. Ob Gründe zur Löschung dieses Registereintrages
vorhanden gewesen wären, haben die Betreibungsbehörden nicht
zu untersuchen, da die Löschung eines solchen Eintrages nicht in
ihrer Kompetenz liegt, es sich vielmehr hiebei um eine in die Zu
ständigkeit der Handelsregisterbehörden fallende Verfügung handelt.
Wollten sich die Betreibungsbehörden die Befugnis zu einer solchen
Prüfung beilegen und damit das Recht in Anspruch nehmen,
unter Umständen einen bestehenden Registereintrag als in seinen
betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht mehr gültig, oder umgekehrt
eine erfolgte Löschung als betreibungsrechtlich unwirksam zu er
klären, so müßte dies zu Kompetenzkonflikten und Komplikationen
aller Art führen. Im Sinne des Gesagten hat denn auch das
Bundesgericht bereits in seinem Entscheide i. S. Greutert, Peterelli
Cie. den gegebenen Inhalt des Handelsregisters als für die
Betreibungsbehörden schlechthin maßgebend angesehen und damit den
in frühern Entscheiden (Separatausgabe V, Nr. 48 und Nr. 715
Ges.-Ausg., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 70 und 102.
gemachten Vorbehalt aufgegeben, einer handelsregisteramtlichen Ein
tragung bezw. Löschung im Falle offenbaren Irrtums betreibungs
rechtliche Gültigkeit abzusprechen. Übrigens ist nach der Sach
darstellung des Betreibungsamtes anzunehmen, daß hier die Unter
lassung rechtzeitiger Löschung des fraglichen Firmaeintrages in
erster Linie im eigenen Verschulden des Rekurrenten seinen Grund
hat, der selbst die Löschung schon längst hätte beantragen können
und sollen (vgl. Art. 28, Ziff. 2 der bundesrätlichen Verordnung
über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.