- Entscheid vom 7. Oktober 1904
in Sachen Ennemoser.
Betreibung für Miet- und Pachtzins (Art. 282 Sch G); Fortsetzung
der Betreibung auf Pfändung bei Verzicht auf das Retentionsrecht ist
ohne neuen Zahlungsbefehl (auf Pfändung) nicht möglich. Art. 37,
38 Sch.
l. Auf Begehren des M. Greinacher als Gläubiger erließ das
Betreibungsamt Tablatt nach vorangegangener Aufnahme einer
Retentionsurkunde am 4. Februar 1904 für eine Forderung von
1204 Fr. gegen den heutigen Rekurrenten, Michael Ennemoser,
in Anhebung einer Betreibung für Miet und Pachtzins einen
Zahlungsbefehl. Gemäß Art. 282 Sche wird in diesem Befehl
dem Betriebenen Vertragsauflösung und Ausweisung auf sechs
Tage angedroht und die Rechtsvorschlagsfrist auf drei Tage herab
gesetzt. Im weiteren bestimmt der Befehl, daß der Gläubiger nach
einem Monat seit seiner Zustellung die Verwertung der Pfand
gegenstände verlangen könnte, wogegen der (für die Pfändungs
bezw. Konkursbetreibung) berechnete Passus, daß nach zwanzig
Tagen seit Zustellung des Befehles die Fortsetzung der Betreibung
verlangt werden könne, gestrichen ist.
Der Schuldner Ennemoser zog in der Folge aus der Woh
nung weg, wobei er die retinierten Objekte mitnahm, was der
Gläubiger geschehen ließ. Gestützt auf den ohne Rechtsvorschlag
gebliebenen Zahlungsbefehl stellte später der Gläubiger das Pfän
dungsbegehren, worauf das Amt am 1. Juni trotz schuldnerischen
Protestes zur Pfändung schritt.
Ennemoser verlangte nunmehr auf dem Beschwerdewege die
Aufhebung dieser Pfändung, indem er geltend machte; die Betrei
bung sei als eine solche auf Pfandverwertung eingeleitet worden
und könne deshalb zu einer Pfändung überhaupt nicht mehr, auch
nicht gestützt auf einen Pfandausfallschein, führen, nachdem der
Gläubiger auf sein Retentionsrecht verzichtet habe und damit die
Erwirkung eines Ausfallsscheines unmöglich geworden sei.
II. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen den Be
schwerdeführer ab. In dem unterm 9. August 1904 ergangenen
Entscheid der obern Instanz wird ausgeführt: Durch den Verzicht
auf das Retentionsrecht sei der Zahlungsbefehl nicht dahingefallen.
Derselbe lasse aber dem Gläubiger die Wahl, auf dem Wege der
Pfandverwertung oder dem der gewöhnlichen Pfändung vorzugehen,
wobei das Gesetz auch keinen bestimmten Zeitpunkt vorschreibe, in
welchem der Gläubiger sich für die eine dieser Alternativen zu
entscheiden habe. Durch den Verzicht auf das Retentionsrecht habe
sich hier der Gläubiger deutlich genug für die Fortsetzung der
Betreibung auf Pfändung ausgesprochen und das Pfändungs
begehren sei innert der Frist des Art. 116 Sche gestellt
worden.
III. Gegen diesen Entscheid hat Ennemoser rechtzeitig, unter
Erneuerung des gestellten Beschwerdebegehrens, die Weiterziehung
an das Bundesgericht ergriffen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse Umgang genommen, während der Gläubiger Greinacher
auf Abweisung des Rekurses anträgt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach dem Wortlaute des Art. 38 Schk, wonach die Schuld
betreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt und
entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung
(oder des Konkurses) fortgesetzt wird, ließe sich allerdings die
Ansicht vertreten, daß der Gesetzgeber die beiden Betreibungsarten
auf Pfändung und auf Pfandverwertung erst mit dem Stadium der
Fortsetzung der Betreibung als zwei verschiedene Verfahren aus
einander gehalten wissen wolle. Alsdann könnte man auch gegen
den Standpunkt des Rekursgegners wohl wenig einwenden, daß
der von ihm erwirkte, auf Verwertung der Retentionsobjekte ge
richtete Zahlungsbefehl nach erfolgtem Verzicht auf das Retentions
recht einen gültigen Titel für die Fortsetzung der Betreibung durch
Pfändung abgebe. Indessen übersieht obige Ansicht, indem sie aus
schließlich den ungenau formulierten Wortlaut der genannten Ge
setzesbestimmung zur Grundlage nimmt, die verschiedenartige Re
gelung, welche das Gesetz dem Zahlungsbefehl nach Inhalt und
Wirkungen gegeben hat, je nachdem der die Betreibung anhebende
Gläubiger erklärt, seine Befriedigung durch Pfandverwertung oder
durch Pfändung suchen zu wollen. Während im erstern Falle an die
Nichtbefolgung der Aufforderung, die betriebene Forderung abzu
zahlen, sich nur die Rechtswirkung knüpft, daß (allfällig nach be
seitigtem Rechtsvorschlag bezw. durchgeführtem Einspruchsverfahren
ein bestimmtes Objekt, dasjenige, welches der Gläubiger als
zivilrechtliches Pfand (Art. 37) in Anspruch nimmt, nunmehr
exekutionsmäßig verhaftet d. h. betreibungsrechtlich geeignetes Ver
wertungsobjekt wird, ist die bei der Pfändungsbetreibung eintretende
Rechtswirkung eine viel umfassendere. Hier erlangt der Gläubiger
mit dem rechtskräftigen Zahlungsbefehl die Möglichkeit des be
treibungsrechtlichen Zugriffes auf das schuldnerische Vermögen
überhaupt. Es kann deshalb nicht angehen, daß der Gläubiger
der einen Zahlungsbefehl unter Beanspruchung eines allfällig zu
verwertenden Pfandes anhebt, nachher auf dieses Pfandrecht und
dessen betreibungsweise Geltendmachung in der Meinung verzichtet,
den genannten Befehl nunmehr als Titel für die Eintreibung
seiner Forderung im Pfändungsverfahren zu benützen. Vielmehr
darf diesfalls eine Pfändung erst nach Erwirkung eines weitern,
dem neuen Verfahren angepaßten Zahlungsbefehles erfolgen. Diese
Auffassung allein vermag es, den berechtigten Interessen des be
triebenen Schuldners zu genügen, indem zu bedenken ist, daß der
selbe vielfach wegen faktischer Geringwertigkeit oder rechtlichen
Mängeln des beanspruchten Pfandobjektes sich nicht veranlaßt
sieht, der Betreibung entgegenzutreten, solange sie nicht als Pfän
dungsbetreibung seinen übrigen Vermögensbestand gefährdet. Vor
liegenden Falles mußte sich auch der Rekursgegner als betreibender
Gläubiger zum vornherein klar sein, daß der von ihm erlangte
Zahlungsbefehl nur die oben erwähnte beschränkte Wirkung ent
falten und ihm nicht die Möglichkeit einräumen wolle, nach In
krafttreten die Betreibung eventuell auf Pfändung fortzusetzen
Denn auf dem Befehlsformular hat der Betreibungsbeamte den
für die Anhebung einer Pfändungsbetreibung für Mietzinse
berechneten Passus, der die Fortsetzung der Betreibung , d. h.
die Pfändung vorsieht, gestrichen und nur den alternativ daneben
stehenden, die Verwertung der Pfandgegenstände androhenden
Passus bestehen lassen. Und anderseits konnte natürlich auch der
Rekurrent als betriebener Schuldner durch den Erlaß des Zah
lungsbefehles nur in diesem beschränkten Sinne, als ein auf
Pfandverwertung Betriebener, betreibungsrechtlich gebunden werden
und mußte sich also die angefochtene Pfändung nicht gefallen
lassen. Im vorliegenden Falle verbietet sich noch ganz speziell die
Verwertung des Zahlungsbefehls als Basis für eine Betreibung
auf Pfändung, da auch die Rechtsvorschlagsfrist in casu eine ver
schiedene war, drei anstatt zehn Tage, und daher auch aus diesem
Grunde von einer Gleichstellung des erlassenen Zahlungsbefehls
mit demjenigen der Pfändungsbetreibung nicht die Rede sein kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die angefochtene
Pfändung vom 1. Juni 1904 aufgehoben.